Allgemeines zu VR (GK) Flashcards
Gemeingebrauch
- Grundsätzlich unentgeltliche Inanspruchnahme - öffentlicher Verkehrsflächen
- im Rahmen der Widmung
- vorrangig zu Verkehrs Zwecken
- innerhalb der verkehrsüblichen Grenzen
- durch jedermann
- enger Verkehrszweck - dient Fortbewegung
- weiter Verkehrszweck - kommunikativer Verkehr (Meinungsaustausch)
gesteigerter Gemeingebrauch
Anliegergebrauch:
- Erweiterung des Gemeingebrauchs
- Straßenanlieger hat anderes Verhältnis zu Straße als übliche Nutzer
- gewisse Überschreitung des Gemeingebrauchs möglich durch angemessene Nutzung des Eigentums
Kommunikativer Verkehr:
- Verkehrsflächen auch zum Austausch von Meinungen oder Informationen
- dies wird durch den Gemeingebrauch gedeckt
Sondernutzung
- Gebrauch einer rechtlich öffentlichen Straße der vom Gemeingebrauch nicht mehr erfasst ist
- -> Verkehrszweck nicht vorhanden
- behördliche Genehmigung erforderlich
Tatsächlich öffentlicher Verkehrsraum
Öffentlicher Verkehr findet auch auf allen Verkehrsflächen statt, die durch ausdrückliche Billigung oder stillschweigende Duldung einer unbestimmten Anzahl von Menschen zur Benutzung offen stehen
Nicht öffentlicher Verkehrsraum
Grundstücksflächen die dem öffentlichen Straßenverkehr weder Straßenrechtlich gewidmet sind, noch ausdrücklich oder stillschweigend geduldet von jedermann zu Verkehrszwecken benutzt werden dürfen.
Berechtigte muss:
- Beschränkungswille erkennen lassen
- Beschränkungsvorkehrungen treffen
- Beschränkungskontrollen durchführen
Allgemeine Verhaltensgrundsätze
- Defensivgrundsatz
- Grundsatz der doppelten Sicherung
- Unfallverhütungspflicht
- Vertrauensgrundsatz
Defensivgrundsatz
- selbst keine Gefahr herbeiführen
- eigene Rechtsposition nicht voll ausschöpfen
- von anderen ausgehende Gefahren erkennen
Grundsatz der doppelten Sicherung
- alle Verkehrsteilnehmer sind zur Vorsicht und Sorgfalt verpflichtet
- erste Sicherung
- zweite Sicherung
Unfallverhütungspflicht
Aktive Unfallverhütung durch den vorschriftsmäßig fahrenden, wenn eine Gefahr durch andere Verkehrsteilnehmer verursacht wurde.
Vertrauensgrundsatz
- man kann sich auf vorschriftsmäßiges Verhalten anderer verlassen
- es muss nur mit Fehlern anderer gerechnet werden, die als möglich zu erwarten sind