Verfassungsbeschwerde Flashcards
Zulässigkeit Schema
I. Zuständigkeit
- Art. 93 I Nr 4a GG
- §§ 13 Nr. 8a, 90 BVerfGG
II. Beschwerdefähigkeit
- § 90 I BVerfGG
- jedermann, der Träger des als verletzt gerügten Grundrechts ist
III. Verfahrensfähigkeit
- Bei Alter: Einsicht- und Handlungsfähigkeit
- Bei jur. Personen: Vertretung durch Gesetzl. Vertreter
- (jedenfalls eine vollj. nat. Person ist verfahrensfähig)
IV. Beschwerdegegenstand
- jeder Akt (Handlung und Unterlassen) der 3 Gewalten
V. Beschwerdebefugnis
- Behauptung und Möglichkeit der Grundrechtsverletzung
- Behauptung einer Grundrechtsverletzung
- Grundrechtsverletzung muss möglich sein - Selbstbetroffenheit
- Betroffenheit des Beschwerdeführers in eigener Person - Gegenwärtige Betroffenheit
- Betroffenheit zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde - Unmittelbare Betroffenheit
- Akt der ö. G. muss direkt wirken, es darf kein Umsetzungsakt erforderlich sein
VI. Rechtswegeerschöpfung
“A müsste den Rechtsweg erschöpft haben, § 90 II BverfGG, und der Grundsatz der Subsidiarität müsste erfüllt sein. A müsste also sämtliche prozessualen und sonstigen Möglichkeiten zur Abwendung der Grundrechtsbeeinträchtigung erschöpft haben.”
- Bei Bundesgesetzen: Mangels Rechtsweg und Handlungsmöglichkeiten entfällt dieser Punkt
VII. Form, Frist
- §§ 23 I, 92 BVerfGG
- 93 I oder II BVerfGG
- schriftlich, innerhalb eines Monats/Jahres
Beschwerdefähigkeit
II. Beschwerdefähigkeit
- § 90 I BVerfGG
- jedermann, der Träger des als verletzt gerügten Grundrechts ist
Beschwerdegegenstand
IV. Beschwerdegegenstand
- jeder Akt (Handlung und Unterlassen) der 3 Gewalten
Beschwerdebefugnis
V. Beschwerdebefugnis
- Behauptung und Möglichkeit der Grundrechtsverletzung
- Behauptung einer Grundrechtsverletzung
- Grundrechtsverletzung muss möglich sein - Selbstbetroffenheit
- Betroffenheit des Beschwerdeführers in eigener Person - Gegenwärtige Betroffenheit
- Betroffenheit zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde - Unmittelbare Betroffenheit
- Akt der ö. G. muss direkt wirken, es darf kein Umsetzungsakt erforderlich sein
Rechtswegeerschöpfung
VI. Rechtswegeerschöpfung
“A müsste den Rechtsweg erschöpft haben, § 90 II BverfGG, und der Grundsatz der Subsidiarität müsste erfüllt sein. A müsste also sämtliche prozessualen und sonstigen Möglichkeiten zur Abwendung der Grundrechtsbeeinträchtigung erschöpft haben.”
- Bei Bundesgesetzen: Mangels Rechtsweg und Handlungsmöglichkeiten entfällt dieser Punkt
Form, Frist
VII. Form, Frist
- §§ 23 I, 92 BVerfGG
- 93 I oder II BVerfGG
- schriftlich, innerhalb eines Monats/Jahres
Begründetheit Schema
I. Eingriff in den Schutzbereich
- Schutzbereich eröffnet
a) Sachlicher Schutzbereich
b) Persönlicher Schutzbereich
c) Ergebnis - Eingriff
= Unmöglichmachen oder wesentliches Erschweren eines bestimmten Verhaltens - Ergebnis
II. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
= wenn Grundrecht 1. einschränkbar ist, 2. eine Schranke besteht, und 3. diese Schranke ihrerseits verfassungsgemäß ist
- Einschränkbarkeit des Grundrechts
- Vorhandensein einer Schranke
- Schranke Verfassungsgemäß?
a) Formell verfassungsgemäß
b) Materiell verfassungsgemäß
= Zur Zielerreichung geeignet, erforderlich und angemessen
aa) Geeignet
= jede Maßnahme, die das Ziel erreicht oder fördert
bb) erforderlich
= mildestes Mittel im Vergleich mit ebenso geeigneten Maßnahmen
cc) angemessen
= wenn Nachteilige Folgen für den Betroffenen nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg stehen (Zweck-Mittel-Relation)
III. Ergebnis