Verfassungsbeschwerde Flashcards

1
Q

Zulässigkeit Schema

A

I. Zuständigkeit
- Art. 93 I Nr 4a GG
- §§ 13 Nr. 8a, 90 BVerfGG

II. Beschwerdefähigkeit
- § 90 I BVerfGG
- jedermann, der Träger des als verletzt gerügten Grundrechts ist

III. Verfahrensfähigkeit
- Bei Alter: Einsicht- und Handlungsfähigkeit
- Bei jur. Personen: Vertretung durch Gesetzl. Vertreter
- (jedenfalls eine vollj. nat. Person ist verfahrensfähig)

IV. Beschwerdegegenstand
- jeder Akt (Handlung und Unterlassen) der 3 Gewalten

V. Beschwerdebefugnis

  1. Behauptung und Möglichkeit der Grundrechtsverletzung
    - Behauptung einer Grundrechtsverletzung
    - Grundrechtsverletzung muss möglich sein
  2. Selbstbetroffenheit
    - Betroffenheit des Beschwerdeführers in eigener Person
  3. Gegenwärtige Betroffenheit
    - Betroffenheit zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde
  4. Unmittelbare Betroffenheit
    - Akt der ö. G. muss direkt wirken, es darf kein Umsetzungsakt erforderlich sein

VI. Rechtswegeerschöpfung

“A müsste den Rechtsweg erschöpft haben, § 90 II BverfGG, und der Grundsatz der Subsidiarität müsste erfüllt sein. A müsste also sämtliche prozessualen und sonstigen Möglichkeiten zur Abwendung der Grundrechtsbeeinträchtigung erschöpft haben.”

  • Bei Bundesgesetzen: Mangels Rechtsweg und Handlungsmöglichkeiten entfällt dieser Punkt

VII. Form, Frist
- §§ 23 I, 92 BVerfGG
- 93 I oder II BVerfGG
- schriftlich, innerhalb eines Monats/Jahres

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Q

Beschwerdefähigkeit

A

II. Beschwerdefähigkeit
- § 90 I BVerfGG
- jedermann, der Träger des als verletzt gerügten Grundrechts ist

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3
Q

Beschwerdegegenstand

A

IV. Beschwerdegegenstand
- jeder Akt (Handlung und Unterlassen) der 3 Gewalten

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4
Q

Beschwerdebefugnis

A

V. Beschwerdebefugnis

  1. Behauptung und Möglichkeit der Grundrechtsverletzung
    - Behauptung einer Grundrechtsverletzung
    - Grundrechtsverletzung muss möglich sein
  2. Selbstbetroffenheit
    - Betroffenheit des Beschwerdeführers in eigener Person
  3. Gegenwärtige Betroffenheit
    - Betroffenheit zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde
  4. Unmittelbare Betroffenheit
    - Akt der ö. G. muss direkt wirken, es darf kein Umsetzungsakt erforderlich sein
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5
Q

Rechtswegeerschöpfung

A

VI. Rechtswegeerschöpfung

“A müsste den Rechtsweg erschöpft haben, § 90 II BverfGG, und der Grundsatz der Subsidiarität müsste erfüllt sein. A müsste also sämtliche prozessualen und sonstigen Möglichkeiten zur Abwendung der Grundrechtsbeeinträchtigung erschöpft haben.”

  • Bei Bundesgesetzen: Mangels Rechtsweg und Handlungsmöglichkeiten entfällt dieser Punkt
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6
Q

Form, Frist

A

VII. Form, Frist
- §§ 23 I, 92 BVerfGG
- 93 I oder II BVerfGG
- schriftlich, innerhalb eines Monats/Jahres

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7
Q

Begründetheit Schema

A

I. Eingriff in den Schutzbereich

  1. Schutzbereich eröffnet
    a) Sachlicher Schutzbereich
    b) Persönlicher Schutzbereich
    c) Ergebnis
  2. Eingriff
    = Unmöglichmachen oder wesentliches Erschweren eines bestimmten Verhaltens
  3. Ergebnis

II. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
= wenn Grundrecht 1. einschränkbar ist, 2. eine Schranke besteht, und 3. diese Schranke ihrerseits verfassungsgemäß ist

  1. Einschränkbarkeit des Grundrechts
  2. Vorhandensein einer Schranke
  3. Schranke Verfassungsgemäß?

a) Formell verfassungsgemäß
b) Materiell verfassungsgemäß
= Zur Zielerreichung geeignet, erforderlich und angemessen

aa) Geeignet
= jede Maßnahme, die das Ziel erreicht oder fördert

bb) erforderlich
= mildestes Mittel im Vergleich mit ebenso geeigneten Maßnahmen

cc) angemessen
= wenn Nachteilige Folgen für den Betroffenen nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg stehen (Zweck-Mittel-Relation)

III. Ergebnis

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