Urkundendelikte Para. 267 ff Flashcards
Täuschung
Irrtumserregung
Rechtsverkehr
Summe rechtserheblichen Verhaltens
Urkunde
Ist jede verkörperte Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion), die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist (Beweisfunktion) und ihren Aussteller erkennen lässt (Garantiefunktion)
Beweiszeichen
Beweiserhebliche menschliche Gedankenerklärung, die durch Zeichen oder Symbol verkörpert wird
Kennzeichen
Zeichen oder Symbole, die lediglich Ordnungs- oder Unterscheidungsaufgaben erfüllen oder der Sicherung oder dem Verschluss von Sachen dienen
Zusammengesetzte Urkunde
Liegt vor, wenn eine verkörperte Gedankenerklärung mit einem Bezugsobjekt räumlich fest zu einer Beweismitteleinheit verbunden ist, so dass beide zusammen einen einheitlichen Erklärungsinhalt ergeben
Gesamturkunde
Liegt vor, wenn mehrere einzelnen Urkunden in dauerhafter und fester Form derart miteinander verbunden sind, dass dadurch ein über die Beweiskraft der einzelnen Urkunde hinausgehender, weiterer Aussagegehakt der Zusammensetzung entnommen werden kann und due Gesamturkunde nach Gesetz, Herkommen oder Vereinbarung dazu bestimmt ist, ein erschöpfendes Bild über einen bestimmten Kreis fortwährender Rechtsbeziehung zu vermitteln
Absichtsurkunde
Ist eine Urkunde, die von dem Aussteller gerade zu dem Zweck hergestellt wurde, im Rechtsverkehr über eine bestimmte Tatsache Beweis zu erbringen
Zufallsurkunde
Ist eine Urkunde, bei der die Beweisbestimmung der im Nachhinein entweder durch den Aussteller selbst oder durch einen Dritten getroffen wird
Aussteller
Ist der, der geistig hinter den gedanklichen Inhalt steht, sich also nach außen hin ausdrücklich zu der Urheberschaft bekennt oder sich diese nach den Umständen zurechnen lassen muss
Unecht
Unecht, wenn der Erklärungsinhalt nicht von demjenigen stammt, der aus der Urkunde als Aussteller = Erklärender hervorgeht
Herstellen
Sämtliche zur Anfertigung unmittelbar erforderlichen Handlungen
Verfälschen
Verfälschen ist jede nachträgliche Änderung des gedanklichen Inhalts und damit der Beweisrichtung einer echten Urkunde
Gebrauchen
Verschaffen der Möglichkeit zur Kenntnisnahme
Vernichten
Unter einem Vernichten versteht man die völlige Zerstörung der beweiserheblichen Substanz
(Das Beweismittel hört also auf, als solches zu existieren)