Brandstiftungsdelikte Para. 306 ff. Flashcards
Gebäude
Durch Wände und Dach begrenztes, mit Grund und Boden fest verbundenes Bauwerk, das den Eintritt von Menschen ermöglicht
Fremd
Zumindest auch im Eigentum eines anderen stehend
Inbrandsetzen
Ist gegeben, wenn wesentliche Teile des Sache nach Entfernung oder Erlöschen des Zündstoffs selbständig weiter brennen
Brandlegung
Ist jede Handlung, die auf das Herbeiführen eines Brands zielt und in der sich bereits die zerstörende oder gefährdende Wirkung des Brandmittels verwirklicht
(Ganz) zerstören
Zerstört ist ein Objekt, wenn es völlig oder in funktionell selbständigen Teilen durch typische Feuergefahren beim Versuch der Brandstiftung unbrauchbar gemacht worden ist
(Existenzvernichtung oder vollständiges Aufheben der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit )
Teilweise zerstören
Handlung, die durch Einsatz eines Brandmittels brandtypische Gefahr schafft, aber - statt zu offenem Brand- zu vollständiger oder teilweiser Funktionsaufhebung des Tatobjekts führt
(Ist gegeben, wenn durch die Substanzverletzung einzelne, funktionell selbständige Teile der Sache, die für die zweckentsprechende Nutzung des Gesamtgegenstandes von Bedeutung sind, weggenommen, vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden)
Der Wohnung von Menschen
Dient eine Räumlichkeit, wenn sie zumindest vorübergehend tatsächlich zum räumlichen Lebensmittelpunkt gemacht wird
Konkret
Ist die Gefahr, wenn eine kritische Situation erreicht ist, in der das Ausbleiben der Verletzung nur noch vom Zufall abhängt
Gefahr
Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts