Unterschlagung Flashcards
(P) Welche Qualität muss die Zueignungshandlung haben?
- Weite Manifestationslehre
Es genügt jede beliebige Handlung, in der sich - bei Würdigung aller Umstände und in Kenntnis der subjektiven Pläne des Täters - der Zueignungswille nach außen manifestiert
– wird der Zueignung als objektives Merkmal nicht gerecht, sondern führt zu einer bedenklich weiten Ausdehnung der Strafbarkeit aus vollendetem Delikt - verwischt Grenzen zwischen Vollendung und Versuch - Enge Manifestationstheorie (hM)
Es genügen diejenigen Handlungen, bei denen ein objektiver, außenstehender Betrachter, der alle Umstände kennt, eindeutig auf einen Zueignungsvorsatz schließen würde - Enteignungstheorie (MM)
Objektiv ist die Verursachung eines aller Wahrscheinlichkeit nach eintretenden Sachverlusts für den Eigentümer (als Erfolg) zu verlangen - Aneignungstheorie (MM)
Die Aneignung muss sich bereits objektiv vollziehen, es genügt nicht nur die Manifestation eines entsprechenden Willens
Schema Unterschlagung
I. Tatbestand 1. Obj. TB a) Tatobjekt - fremde bewegliche Sache - ggf. anvertraut (für Qualifikation des § 246 II) (P) Bei Überlassung aufgrund sittenwidriger Zwecke? b) Tathandlung - sich oder einem Dritten zueignen = Manifestation des Zueignungswillens (P) Qualität der Zueignungshandlung (P) Mehrfache Zueignung - Rechtswidrigkeit der Zueignung 2. Subj. TB (§ 15) - mind. Eventualvorsatz bzgl aller Elemente des obj. TB - insbes. Zueignungsvorsatz II. RW III. Schuld IV. Strafantrag, §§ 247, 248a
Rechtswidrig zueignen
Rechtswidrig ist die Zueignung, wenn sie der materiellen Eigentumsordnung widerspricht und nicht durch einen fälligen und einredefreien Übereignungsanspruch gedeckt ist
(P) Erfüllt eine wiederholte Zueignung den Tatbestand des § 246?
- Rspr und TdL: Tatbestandslösung
Nur die erstmalige Zueignung kann den TB der Unterschlagung erfüllen
++ Schon nach dem Wortsinn: Zueignung = Herstellen d. eigentümerähnlichen Herrschaft bzw. erstmalige Vfg. über die Sache
++ Nach Konkurrenzlösung wird Verjährung immer wieder hinausgeschoben - hL: Konkurrenzlösung
Jede weitere Zueignungshandlung erfüllt den TB der Unterschlagung, tritt aber im Wege der Gesetzeskonkurrenz als mutbestrafte Nachtat zurück
++ Fortbestehendes Eigentum bleibt schutzwürdig
++ Teilnahme an Zweithandlung lässt sich bestrafen
Anvertraute Sachen
Anvertraut sind all diejenigen Sachen, die der Täter vom Eigentümer oder von einem Dritten mit der Verpflichtung erlangt hat, sie zu einem bestimmten Zweck zu verwenden, aufzubewahren oder auch nur zurückzugeben
(P) Liegt ein “Anvertrautsein” auch dann vor, wenn die Überlassung auf einem sittenwidrigen Rechtsgeschäft oder sonstigen sittenwidrigen Zwecken beruht?
- Rspr, Tdl: Anvertrautsein ist auch dann zu bejahen, wenn es im Rahmen rechts- oder sittenwidriger Beziehungen erfolgt
++ Keine Verwirkung des strafrechtlichen Schutzes durch missbilligenswertes Opferverhalten - aA: kein Anvertrautsein,
++ Opfer =/ schutzwürdig