Diebstahl Flashcards

1
Q

Aufbau Diebstahl

A
I. Objektiver TB 
1. Fremde bewegliche Sache 
2. Wegnahme 
a. Bruch fremden Gewahrsams 
b. Begründen neuen Gewahrsams
II. Subjektiver TB 
1. Tatvorsatz 
2. Zueignungsabsicht
a. Absicht zumindest vorübergehender Aneignung 
b. Vorsatz dauernder Enteignung 
c. Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

Fremde bewegliche Sache

A

Körperlicher Gegenstand (§90 BGB), der zumindest auch im Eigentum eines anderen steht

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q

Wegnahme

A

Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendig eigenen Gewahrsams

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q

Gewahrsam

A

tatsächliche willensgetragene Sachherrschaft, deren Reichweite sich nach den Umständen den des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung bestimmt

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q

Bruch

A

Aufhebung gegen oder ohne den Willen des Gewahrsamsinhabers

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q

Zueignungsabsicht

A

Absicht zumindest vorübergehender Aneignung plus Vorsatz dauernder Enteignung der Sache selbst oder des in der Sache verkörperten Sachwerts

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
7
Q

Aneignung

A

Einverleibung der Sache ins Vermögen bzw die Anmaßung eigentümerähnlicher Herrschaftsgewalt über die Sache

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
8
Q

Enteignung

A

Verdrängung des Eigentümers aus seiner Position

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
9
Q

rechtswidrige Zueignung

A

dann, wenn kein fälliger einredefreier Anspruch auf Übereignung der Sache besteht

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
10
Q

Umschlossener Raum, § 243

A

jedes von Menschen betretbare, durch künstliche Hindernisse gegen das Betreten durch Unbefugte geschütztes Raumgebilde
Erfasst sind auch: Räume, die nicht überdacht sind, bewegliche Raumgebilde

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
11
Q

Einbrechen, § 243

A

Gewaltsame, nicht notwendig substanzverletzende Öffnung einer dem Zutritt entgegenstehenden Umschließung

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
12
Q

Einsteigen, § 243

A

Hineingelangen in einen Raum auf einem dafür nicht bestimmten Wege
-> physische Schwierigkeiten beim Eindringen erforderlich

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
13
Q

Eindringen

A

Hineingelangen mit zumindest einem Teil des Körpers

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
14
Q

(P) Behandlung von Geldschulden

A

Wertsummentheorie: Wer eigenmächtig Geldmittel wegnimmt & einen entsprechenden Anspruch auf eine Summe hat, handelt objektiv rechtmäßig
++ Bei Geld ist kein schätzenswertes Auswahlrecht des Schuldners hinsichtlich der konkreten Zahlungsmittel anzuerkennen, es gibt kein gutes oder schlechtes Geld (“Sache von mittlerer Art und Güte”)
Rspr, hM:
Auch Geldschulden = Gattungsschulden, so dass Gläubiger einer Geldschuld das Auswahlrecht des Schuldners nicht verletzen darf - Bei Wegnahme von Geld ist Zueignung selbst bei Bestehen eines Zahlungsanspruchs objektiv rechtswidrig
++ durchaus schätzenswertes Interesse an Auswahl bestimmter Geldscheine/ Münzen
++ Wertsummentheorie bringt Diebstahl in d. Nähe eines Vermögensdelikts, da es letztlich nur darauf ankommt, ob das Opfer durch die Tat wirtschaftlich schlechter steht

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
15
Q

Aufbau: Prüfung eines Diebstahls in einem besonders schweren Fall

A
I. Tatbestand 
1. Obj. TB 
2. Subj. TB 
II. Rechtswidrigkeit 
III. Schuld 
IV. Strafzumessung, § 243 
1. Objektive VORAUSSETZUNGEN (nicht TB) 
2. Subjektive Voraussetzungen
3. Ausschlussklausel des § 243 II
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
16
Q

Falscher Schlüssel

A

= jeder Schlüssel, der zur Tatzeit (nach dem Willen des Verfügungsgewaltinhabers über den Raum) nicht oder nicht mehr zum Öffnen des betreffenden Verschlusses bestimmt ist
- die “Richtigkeit” kann befristet sein; nach Ablauf der Frist wird der Schlüssel falsch

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
17
Q

Andere Werkzeuge iSd § 243

A

können von beliebiger Art sein, müssen vom Täter aber in der Weise angewandt werden, dass der Mechanismus des Verschlusses ordnungswidrig in Bewegung gesetzt wird
- Klassisches Beispiel = Dietrich

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
18
Q

Sich-Verborgenhalten iSd § 243

A

geflissentliches Verbergen in einem Raum, obwohl oder nachdem der Täter zum dortigen Aufenthalt nicht (mehr) berechtigt ist

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
19
Q

Behältnis iSd § 243 I 2 Nr. 2

A

ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden

20
Q

Verschlossen iSd § 243 I 2 Nr. 2

A

ist das Behältnis, wenn es mittels einer technischen Schließeinrichtung oder auf andere Weise gegen einen ordnungswidrigen Zugriff von außen gesichert ist

21
Q

Gewerbsmäßig iSd § 243 I Nr. 3

A

handelt, wer sich aus der wiederholten Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einer gewissen Dauer verschaffen will

22
Q

Subjektive Voraussetzungen d. Regelbeispiele

A

Erforderlich ist “Quasi-Vorsatz” - § 15 analog

- Möglichkeit d. Irrtums nach § 16 analog = ein dem Tatbestand vergleichbarer Irrtum

23
Q

Sonderkonstellationen des Versuchs als bes. schweren Fall (Es gibt KEINEN Versuch des § 243 mangels TB Qualität)

A

a) Vollendung d. Diebstahls, verwirklichtes Regelbeispiel = Regelwirkung
b) Versuch d. Diebstahls, verwirklichtes Regelbeispiel = Versuch in einem besonders schweren Fall
c) Vollendeter Diebstahl, nur “versuchtes” Regelbeispiel
laut hL: nur Diebstahl
aA: § 242 iVm § 243

24
Q

(P) Vollendeter Diebstahl, nur “versuchtes” Regelbeispiel

A

hL: § 242
Begründung:
- Indizwirkung des Regelbeispiels greift nur bei voll verwirklichtem Regelbeispiel, da es sich bei einem Regelbeispiel eben nicht um einen Tatbestand handelt.
- Unrecht-, Schuld- und Strafminderung daher gerechtfertigt, weil das Opfer es dem Täter hier leicht gemacht hat und keine wirkliche Barriere überwunden werden musste.
- Entschlossenheit zur Verwirklichung eines Regelbeispiels kann bei den allgemeinen Strafzumessungserwägungen im Rahmen des § 46 II strafschärfend Berücksichtigung finden.
aA (vermutlich auch BGH, aber noch nicht entschieden): § 242 iVm § 243
Bisher jedoch für diesen Fall nicht explizit entschieden

25
Q

(P) Versuchter Diebstahl, “versuchtes” Regelbeispiel

A

hL: §§ 242, 22, 23 I
++ Erst-recht-Schluss: Wenn schon beim vollendeten Diebstahl das Regelbeispiel nicht durchschlägt, dann doch erst recht nicht, wenn der Täter keine Beute mitnimmt
BGH §§ 242, 22, 23 I iVm 243
++ aus § 23 II ergebe sich allgemeiner Wille des Gesetzgebers, einen Versuch prinzipiell genauso zu bestrafen wie die Vollendung
– es handelt sich nicht um “echten” Versuch d. Regelbeispiels

26
Q

Waffe iSd § 244 I Nr. 1 a

A

Waffe im technischen Sinn ist jeder Gegenstand, der nach der Art seiner Ausfertigung geeignet und schon hiernach oder nach allgemeiner Verkehrsauffassung dazu bestimmt ist, durch seinen üblichen Gebrauch Menschen durch seine mechanische oder chemische Wirkung körperlich zu beeinträchtigen

27
Q

Beisichführen

A

Jemand führt eine Waffe bei sich, wenn er sich ihrer ohne besondere Schwierigkeit und ohne nennenswerten Zeitaufwand bedienen kann

28
Q

(P) Ist § 244 I Nr. 1 a für berufsmäßige Waffenträger teleologisch zu reduzieren?

A

hM: Keine Reduktion
++ Entscheidend ist die ABSTRAKTE Gefährlichkeit
++ es fehlt an der Geringwertigkeitsklausel
++ klare Grenzziehung nicht möglich
MM: telexlogische Reduktion, wenn “innere Beziehung” zwischen Bewaffnung und Tat fehlt” oder wenn Gefährlichkeitsvermutung widerlegt ist
++ Gerichtigkeit
++ geringere Gefährlichkeit

29
Q

(P) Gefährliches Werkzeug iSv § 244 I Nr. 1 a Alt. 2

A
  1. Subjektiv-konkrete Auslegung: das Werkzeug ist gefährlich, wenn der Täter in der konkreten Situation die Absicht hat, es in gefährlicher Weise einzusetzen (Verwendungsabsicht) - nach aA: reicht Verwendungsvorbehalt
    – Nur § 244 I Nr. 1 b stellt auf eine subjektive Verwendungskomponente ab
  2. Objektiv-konkrete Auslegung (am “einfachsten” zu vertreten): Das Werkzeug ist gefährlich, wenn es für einen objektiven Beobachter den Anschein hat, als wolle der Täter es in der konkreten Situation in gefährlicher Weise einsetzen - Welchen sozialen Sinn hat das Werkzeug? Hat es in der konkreten Situation Waffenersatzfunktion?
    ++ So vermeidet man Widersprüche zu § 244 I Nr. 1 b + bewahrt Bestimmtheitsgrundsatz
  3. Objektiv-abstrakte Auslegung: Werkzeug = gefährlich, wenn es sich für einen objektiven Beobachter als typischerweise bzw erfahrungsgemäß verletzungsgeeignet darstellt
    – ob Schraubenzieher erfahrungsgemäß besonders verletzungsgeeignet und gefährlich sind, lässt sich nicht eindeutig bestimmen
  4. Rechtsprechung
    Ablehnung d. subjektiven Auslegung, es soll allein auf objektive Kriterien ankommen
30
Q

(P) Sonderfall Taschenmesser

A

Gebrauchstaschenmesser = somit keine Waffe, sondern allenfalls “gefährliches Werkzeug”
aa. Ein mittelgroßes (Klapp-)Taschenmesser soll ein gefährliches Werkzeug darstellen, unabhängig davon, ob der Täter es allgemein für den Einsatz gegen Menschen vorgesehen hat
++ Von Taschenmesser mit längerer Klinge geht evident eine hohe abstrakte Gefahr aus, die derjenigen von Waffen im technischen Sinne zumindest nahe kommt
++ das Klinge ausgeklappt werden muss, nimmt nicht seine obj. Gefährlichkeit
bb. Auch ein kleines Taschenmesser mit einer Klinge von lediglich 6 cm soll ein gefährliches Werkzeug darstellen
++ Taschenmesser mit 6cm langer Klinge objektiv zum Schneiden + Stechen bestimmt und seiner Beschaffenheit nach für Verletzungen geeignet -> Kann wie jedes andere Messer gegen Menschen gebraucht werden & im Einzelfall dem Opfer erhebliche / ggf. sogar tödliche Verletzungen zufügen
– Die Korrektur d. verfehlt und zu unbestimmt formulierten § 244 I Nr. 1 a 2. Alt. darf nicht allein auf Rspr übertragen werden

31
Q

(P) Wann muss der Täter die Waffe bzw. das gefährliche Werkzeug bei sich führen, damit der Qualifikationstatbestand bejaht werden kann?

A

Rspr., TdL: Es kommt darauf an, ob Täter zu irgendeinem Zeitpunkt zw. Versuchsbeginn u. Beendigung d. Diebstahls den qualifizierenden Gegenstand bei sich führte

  • vor Versuchsbeginn: Irrelevant
  • nach Beendigung: irrelevant
    dazwischen: relevant, also auch, wenn der Täter sich erst während der Tat den qualifizierenden Gegenstand besorgt, sogar wenn er ihn erst aus der Beute entnimmt
32
Q

(P) Ist ein Teilrücktritt vom Versuch der Qualifikation möglich?

A

Ausgangspunkt: Täter führt bei Versuchsbeginn einen qualifizierenden Gegenstand bei sich, entledigt sich dessen aber freiwillig noch vor Vollendung
Rspr: Ein Teilrücktritt vom Versuch der Qualifikation ist nicht möglich
++ Unrechtssteigerung erfolgt bereits durch Bewaffnung bei Versuchsbeginn und kann nicht wieder beseitigt werden, da schon während des Versuchsstadiums die jederzeitige Leibes- oder Lebensgefahr für andere besteht / bestand
hL: Teilrücktritt möglich
++ Qualifikation ist selbstständiger TB
++ Rücktritt bedeutet rechtlich relevante Unrechtsreduzierung

33
Q

sonstiges Werkzeug oder Mittel iSd § 244 I Nr. 1 b)

A

all diejenigen körperlichen Gegenstände, die nicht bereits gefährliche Werkzeuge iSv Nr. 1 a sind, aber gleichwohl zur Anwendung von Gewalt oder zur Drohung eignen

34
Q

Wohnungseinbruchsdiebstahl (§ 244 I Nr. 3)

A

Wohnung = nur diejenigen Räume, die zum inneren Lebensbereich der privaten Lebensführung zählen

35
Q

(P) gemischt genutzte Gebäude - § 244 I Nr. 3

A

Bricht d. Täter in Wohnungsbereich ein, um von dort ungehindert in Geschäftsräume zu gelangen, ist § 244 I Nr. 3 zweifelsohne erfüllt
Bricht d. Täter in einen gewerblich genutzten Raum ein, um von dort ungehindert in den davon eindeutig abgegrenzten Wohnbereich zu gelangen, bricht er gerade nicht in den Wohnbereich ein, so dass § 244 I Nr. 3 nicht erfüllt ist
Bricht der Täter in ein gemischt genutztes Gebäude ein, bei welchem Wohn- und Geschäftsräume räumlich verbunden sind oder ineinander übergehen, so genügt es zur Verwirklichung der Qualifikation d. Wohnungseinbruchsdiebstahls, wenn der Täter lediglich in die geschäftlich genutzten Räume eindringt, sofern er um Die Existenz der Wohnräume im selbigen Gebäude weiß und die fehlende räumliche Abgetrenntheit der Räume zumindest in Kauf genommen hat

35
Q

(P) gemischt genutzte Gebäude - § 244 I Nr. 3

A

Bricht d. Täter in Wohnungsbereich ein, um von dort ungehindert in Geschäftsräume zu gelangen, ist § 244 I Nr. 3 zweifelsohne erfüllt
Bricht d. Täter in einen gewerblich genutzten Raum ein, um von dort ungehindert in den davon eindeutig abgegrenzten Wohnbereich zu gelangen, bricht er gerade nicht in den Wohnbereich ein, so dass § 244 I Nr. 3 nicht erfüllt ist
Bricht der Täter in ein gemischt genutztes Gebäude ein, bei welchem Wohn- und Geschäftsräume räumlich verbunden sind oder ineinander übergehen, so genügt es zur Verwirklichung der Qualifikation d. Wohnungseinbruchsdiebstahls, wenn der Täter lediglich in die geschäftlich genutzten Räume eindringt, sofern er um Die Existenz der Wohnräume im selbigen Gebäude weiß und die fehlende räumliche Abgetrenntheit der Räume zumindest in Kauf genommen hat

36
Q

Dauerhaft genutzte Privatwohnung (§ 244 IV)

A

Private Wohnungen oder Einfamilienhäuser und die dazu gehörenden, von ihnen nicht getrennten weiteren Wohnbereiche wie Nebenräume, Keller, Treppe, Wasch- und Trockenräume sowie Zweitwohnungen von Berufspendlern

37
Q

(P) Gegenstand der Zueignung - § 244

A
  • Abstellen auf Sachsubstanz
  • Abstellen auf Sachwert (enger Sachwertbegriff der hM: Sachwert nur insoweit erfasst, als er in der Sache selbst verkörpert ist / weiter Sachwertbegriff)
  • herrschende Vereinigungstheorie: Auf die Sache selbst abzustellen, subsidiär Sachwert
38
Q

Geschäftsräume

A

Räumlichkeiten, die dem Aufenthalt von Menschen während der Arbeitszeit bzw. zur Vornahme beruflicher oder sonstiger geschäftlicher Tätigkeiten dienen

39
Q

Bestimmung der Geringwertigkeit iSd § 243 II

A
  • objektive Geringwertigkeit: heute hM: 50 €
  • subjektive Geringwertigkeit: hM fordert, dass sich die Tat auch in subjektiver Hinsicht auf eine geringwertige Sache bezieht
    (P) späterer Vorsatzwechsel - aufgrund der Einheitlichkeit eines Geschehens unbeachtlich
40
Q

Bande

A

ist der Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere, selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Taten des im Gesetz genannten Types zu begehen

41
Q

(P) Was ist unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds konkret zu verstehen?

A

eA: räumlich- zeitliches Zusammenwirken am Tatort erforderlich - Grund für die Erhöhung der Strafdrohung durch § 244 I Nr. 2 = besondere Aktionsgefährlichkeit der Bande durch arbeitsteiliges Vorgehen am Tatort
hM: ausreichend, dass ein Bandenmitglied als Täter und ein weiteres Bandenmitglied als Täter oder Teilnehmer an der Tat beteiligt ist - Steigerung der Effektivität der Tatausführung und die damit verbundene Erhöhung der Gefahr für fremdes Eigentum durch den Zugriff der Bande ist nicht erforderlich, dass zwei Mitglieder unmittelbar vor Ort tätig werden - reicht aus, dass Bande über ein erhebliches Planungspotential verfügt + dieses auch im konkreten Fall wie beschrieben einsetzt

42
Q

Mitwirkung eines Bandenmitglieds - hM

A
  • Es muss nur ein Bandenmitglied als (Mit-)Täter am Diebstahl mitwirken
  • Das weitere Bandenmitglied muss irgendwie am Diebstahl beteiligt sein; Beihilfe ist ausreichend
  • Wegnahmehandlung selbst kann auch von einem Nichtbandenmitglied vorgenommen werden
    Merkmal ist dann nicht erfüllt, wenn ein Bandenmitglied einen Diebstahl ohne Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds verübt / ausschließlich mit bandenfremden Personen kooperiert
43
Q

(P) Genaue Tatplanung für § 25 II ausreichend?

A

eA: strenge Tatherrschaftslehre: (-), fordert Mitwirkung im Ausführungsstadium der Tat - Tatherrschaft sei die Herrschaft über die Straftat und diese reicht nur vom Versuchsbeginn bis zur Tatvollendung
ABER: dass Täterschaft trotz fehlender Mitwirkung im Ausführungsstadium möglich ist, zeigt aber schon § 25 I, 2. Alt. StGB - wäre unangebracht, denjenigen als Randfigur des Geschehens zu betrachten, dessen Beitrag bei der Planung der Tat eine tragende Rolle bei der TB Verwirklichung spielt
hL: gemäßigte Tatherrschaftslehre: täterschaftlicher Beitrag kann auch im Vorbereitungsstadium geleistet werden, soweit er sich im Ausführungsstadium der Tat prägend auswirkt
- Rspr: Täterwille / Tatinteresse des Täters

44
Q

gemischt genutztes Gebäud

A