Unterlassen, Mord, Totschlag Flashcards

1
Q

Unechtes Unterlassensdelikt 13 StGB

A

I. Vorprüfung
- Aktives tun oder Unterlassen?
II. Tatbestandsmäßigkeit
1. Erfolg/ Verwirklichung des Tatbestandes
2. Durch Unterlassen
- Täter muss etwas unterlassen haben was ihm möglich war.
3. Quasi Kausalität
- Würde der Erfolg entfallen, wenn man sich eine Rettungshandlung hinzudenkt?
4. Objektive Zurechnung
5. Garantenstellung
6. Entsprechungsklausel 13Hs2 StGB
- Nur bei Normen, die Verhaltensgebundene Delikte sind (Wurden bestimmte Merkmale erfüllt?)
III. Rechtswidrigkeit
- Typische Rechtfertigungsgründe - Pflichten Kollision
IIII. Schuld
- Unzumutbarkeit normgemässen Verhaltens
- Entschuldigungsgründe

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2
Q

Mord Schema 211

A

I. Tatbestand
1.Objektiver Tatbestand
a) Tötung eines anderen Menschen
b) Kausalität
c) Objektive Zurechnung

  1. Subjektiver Tatbestand
    Vorsatz min. Dolus eventualis
  2. Deliktsmerkmale
    • Heimtücke
    • Grausam
    • Aus Mordlust
    • Zur Befriedigung des Geschlechtstriebes
    • Habgier
    • sonstigen niedrigen Beweggründe
    • Ermöglichungsabsicht
    • Verdeckungsabsicht
      II. Rechtswidrigkeit
      III. Schuld
      IV. Teilnehmerhaftung
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3
Q

Habgier

A

Tötung aus rücksichtslosen und sittlich anstößigem Gewinnstreben um jeden Preis.

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4
Q

Mordlust

A

Antrieb zum Töten besteht ausschließlich darin, andere Menschen zu töten (Freude am Töten)

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5
Q

Befriedigung des Geschlechtstriebs

A

Tötung zur geschlechtlichen Befriedigung in, durch oder nach der Tötung

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6
Q

Sonstige niedrige Beweggründe

A

Alle Tatantriebe, die nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert sind, auf tiefster Stufe stehen und daher besonders verwerflich sind

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7
Q

Mit gemeingefährlichen Mitteln

A

Sind solche Tatmittel, deren Wirkungsweise der Täter im Einzelfall nicht sicher zu beherrschen vermag und deren Einsatz geeignet ist, eine größere Anzahl von Menschen an Leib oder Leben zu gefährden

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8
Q

Grausam

A

Wer dem Opfer im Rahmen der Tötungshandlung aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung durch Dauer, Stärke oder Wiederholung der Schmerzverursachung besonders schwere Qualen körperlich oder seelischer Art zufügt, die über das zur Tötung erforderliche Maß hinausgehen.

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9
Q

Wehrlos

A

Wer infolge seiner Arglosigkeit zur Verteidigung außerstande oder in seiner Verteidigung stark eingeschränkt ist

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10
Q

Heimtücke

A

Wer in feindseliger Willensrichtung die Arg und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst ausnutzt.

Täter muss die Wehr und Arglosigkeit des Opfers erkennen. Es muss ihm bewusst sein dass er es mit einem ahnungslosen und schutzlosen Menschen zu tun hat und dies muss für ihn auch eine Rolle spielen m

Bewusstes zu nutze machen der hilflosenLage

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11
Q

Arglos

A

Wer im Zeitpunkt der Tat keinen tätlichen Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben erwartet
Vorraussetzung : Fähigkeit zum Argwohn

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12
Q

Merkmale der 2 Gruppe bei Mord 211

A

Art und Weise der Tatbegehung - tatbezogene Mordmerkmale
Heimtücke
Grausam
Gemeingefährliche Mittel

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13
Q

Merkmale der 1 Gruppe Mord 211

A

Verwerflichkeit des Beweggrundes - täterbezogene Mordmerkmale
Mordlust
Befriedigung des Geschlechtstriebs
Habgier
Niedrigen Beweggründe

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14
Q

Merkmale 3 Gruppe Mord 211

A

Besonders Verwerflicher Zweck der Tötungshandlung - täterbezogene Merkmale
Ermöglichungsabsicht
Verdeckungsabsicht

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15
Q

Ermöglichungsabsicht 211

A

Tötung muss Mittel zur Ermöglichung einer Straftat sein und darf nicht nur eine Begleiterscheinung oder Folge des Vorgehens des Täters darstellen
Erforderlich ist ein zielgerichtetes Handeln
Absicht im Technischen Sinne

Die Absicht muss sich auf das ermöglichen richten - dolus directus 1.Grades - nicht etwa auf den Taterfolg d.h. den Tod hinsichtlich der Tötung selbst genügt unter bestimmten Vorraussetzungen Eventualvorsatz

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16
Q

Verdeckungsabsicht

A

Tötung muss das Mittel der Verdeckung einer Straftat sein und darf nicht nur eine Folge einer anderen Handlung darstellen
Erforderlich ist ein zielgerichtetes Handeln Absicht im technischen Sinne
Die Absicht muss sich auf das verdecken richten dolus directus 1 Grades, nicht etwa auf den Taterfolg d.h. Den Tod. Hinsichtlich der Tötung selbst genügt unter bestimmten Vorraussetzungen der Eventualvorsatz

17
Q

Totschlag Schema 212

A

Geschütztes Rechtsgut : Leben
I. Tatbestand
1 Objektiver Tatbestand
- Tötung eines anderen Menschem
- Kausalität
- Objektive Zurechnung

2 Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz min Dolus Eventualis
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafzumessung
- Besonders schwerer Fall 211 Abs. 2
- Minder schwerer Fall 213

18
Q

Tötung auf Verlangen 216

A

I.Tatbestand
wie 212 Abs 1
1. Objektiver Tatbestand
2. Subjektiver Tatbestand

  1. Objektiver Tatbestand 216 Abs.1a) Verlangen des Getöteten: Tötung muss durch autonomen Willen des Opfers ernstlich begehrt und
    unmissverständlich kundgetan worden sein.
    Ernstlich def.
    Aktuellen bestehen im Augenblick der Tathandlung

b) Kausalität zwischen Verlangen und Tötung

2. Subjektiver Tatbestand 
  Vorsatz Dolus eventualis genügt 
                    Vorsatz muss sich auch auf das ausdrückliche und ernsthafte Verlangen erstrecken.
19
Q

Kausalität zw. Verlangen und Tötung 216

A

Der Täter muss das Verlangen gekannt haben und dadurch zur Tat bestimmt worden sein
Liegen mehrere Motive vor, dann muss die Erfüllung des Verlangen das bestimmende Motiv sein