Unterlassen, Mord, Totschlag Flashcards
Unechtes Unterlassensdelikt 13 StGB
I. Vorprüfung
- Aktives tun oder Unterlassen?
II. Tatbestandsmäßigkeit
1. Erfolg/ Verwirklichung des Tatbestandes
2. Durch Unterlassen
- Täter muss etwas unterlassen haben was ihm möglich war.
3. Quasi Kausalität
- Würde der Erfolg entfallen, wenn man sich eine Rettungshandlung hinzudenkt?
4. Objektive Zurechnung
5. Garantenstellung
6. Entsprechungsklausel 13Hs2 StGB
- Nur bei Normen, die Verhaltensgebundene Delikte sind (Wurden bestimmte Merkmale erfüllt?)
III. Rechtswidrigkeit
- Typische Rechtfertigungsgründe - Pflichten Kollision
IIII. Schuld
- Unzumutbarkeit normgemässen Verhaltens
- Entschuldigungsgründe
Mord Schema 211
I. Tatbestand
1.Objektiver Tatbestand
a) Tötung eines anderen Menschen
b) Kausalität
c) Objektive Zurechnung
- Subjektiver Tatbestand
Vorsatz min. Dolus eventualis - Deliktsmerkmale
- Heimtücke
- Grausam
- Aus Mordlust
- Zur Befriedigung des Geschlechtstriebes
- Habgier
- sonstigen niedrigen Beweggründe
- Ermöglichungsabsicht
- Verdeckungsabsicht
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Teilnehmerhaftung
Habgier
Tötung aus rücksichtslosen und sittlich anstößigem Gewinnstreben um jeden Preis.
Mordlust
Antrieb zum Töten besteht ausschließlich darin, andere Menschen zu töten (Freude am Töten)
Befriedigung des Geschlechtstriebs
Tötung zur geschlechtlichen Befriedigung in, durch oder nach der Tötung
Sonstige niedrige Beweggründe
Alle Tatantriebe, die nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert sind, auf tiefster Stufe stehen und daher besonders verwerflich sind
Mit gemeingefährlichen Mitteln
Sind solche Tatmittel, deren Wirkungsweise der Täter im Einzelfall nicht sicher zu beherrschen vermag und deren Einsatz geeignet ist, eine größere Anzahl von Menschen an Leib oder Leben zu gefährden
Grausam
Wer dem Opfer im Rahmen der Tötungshandlung aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung durch Dauer, Stärke oder Wiederholung der Schmerzverursachung besonders schwere Qualen körperlich oder seelischer Art zufügt, die über das zur Tötung erforderliche Maß hinausgehen.
Wehrlos
Wer infolge seiner Arglosigkeit zur Verteidigung außerstande oder in seiner Verteidigung stark eingeschränkt ist
Heimtücke
Wer in feindseliger Willensrichtung die Arg und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst ausnutzt.
Täter muss die Wehr und Arglosigkeit des Opfers erkennen. Es muss ihm bewusst sein dass er es mit einem ahnungslosen und schutzlosen Menschen zu tun hat und dies muss für ihn auch eine Rolle spielen m
Bewusstes zu nutze machen der hilflosenLage
Arglos
Wer im Zeitpunkt der Tat keinen tätlichen Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben erwartet
Vorraussetzung : Fähigkeit zum Argwohn
Merkmale der 2 Gruppe bei Mord 211
Art und Weise der Tatbegehung - tatbezogene Mordmerkmale
Heimtücke
Grausam
Gemeingefährliche Mittel
Merkmale der 1 Gruppe Mord 211
Verwerflichkeit des Beweggrundes - täterbezogene Mordmerkmale
Mordlust
Befriedigung des Geschlechtstriebs
Habgier
Niedrigen Beweggründe
Merkmale 3 Gruppe Mord 211
Besonders Verwerflicher Zweck der Tötungshandlung - täterbezogene Merkmale
Ermöglichungsabsicht
Verdeckungsabsicht
Ermöglichungsabsicht 211
Tötung muss Mittel zur Ermöglichung einer Straftat sein und darf nicht nur eine Begleiterscheinung oder Folge des Vorgehens des Täters darstellen
Erforderlich ist ein zielgerichtetes Handeln
Absicht im Technischen Sinne
Die Absicht muss sich auf das ermöglichen richten - dolus directus 1.Grades - nicht etwa auf den Taterfolg d.h. den Tod hinsichtlich der Tötung selbst genügt unter bestimmten Vorraussetzungen Eventualvorsatz