Diebstahl, Raub, Versuch Flashcards

1
Q

Definiere “Sache”

A

Definition: Jeder Körperliche Gegenstand.
§90BGB

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2
Q

Definiere “Fremd”

A

Definition: Wenn Sie weder herrenlos noch im Alleineigentum des Täters stehen.

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3
Q

Definiere “Beweglich”

A

Definition: Beweglich sind alle Sachen die tatsächlich fortgeschafft werden können.

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4
Q

Definiere “Gewahrsam”

A

Definition: Gewahrsam ist die tatsächliche Herrschaft über eine Sache welche von einem natürlichen Herrschaftswillen getragen sein muss, und deren Inhalt und Reichweite von der Verkehrsauffassung bestimmt werden.

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5
Q

Definiere “Fremder Gewahrsam”

A

Definition: Jeder Gewahrsam den der Täter nicht ausschließlich selbst innehat.

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6
Q

Definiere “Gewahrsamsbruch”

A

Definition: Der Täter bricht fremden Gewahrsam wenn er die tatsächliche Herrschaftsmacht des bisherigen Gewahrsamsinhaber gegen oder ohne dessen Wille aufhebt.

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7
Q

Definiere “Begründen neuen Gewahrsams”

A

Definition: Neuer Gewahrsam ist begründet wenn der Täter oder ein Dritter die tatsächliche Herrschaft über die Sache derart erlangt hat dass ihre Ausübung keine wesentliche Hindernisse mehr entgegenstehen.

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8
Q

Definiere “Vorsatz”

A

Definition: Der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller objektiven Tatumstände

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9
Q

Definiere “Zueignugsabsicht”

A

Definition: Zueignungsabsicht setzt Absicht vorübergehender Aneignung und dolus eventualis hinsichtlich dauerhafter Enteignung voraus.

zu Prüfen: Absicht vorübergehender Aneignung

Enteignungsvorsatz

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10
Q

Definiere “Enteignungsvorsatz”

A

Definition: Enteignungsvorsatz setzt dolus eventualis hinsichtlich der dauerhaften Veränderung des Eigentümers aus seiner tatsächlichen Herrschaftsposition durch Entziehung der Sache selbst oder des in ihr verkörperten wertes.

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11
Q

Definiere “Rechtswidrigkeit der Zueignung”

A

Definition: Die beabsichtigte Zueignung ist rechtswidrig wenn der Täter keinen fälligen und einredefreien Anspruch auf Übereignung der weggenommen Sache hat.

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12
Q

Wie Prüfe ich den Versuch 22, 23

A
  1. Vorprüfung
    • Nicht vollenden
    • Versuch Strafbarkeit
  2. Tatenschluss
  3. Unmittelbares Ansetzen
  4. Rechtswidrigkeit
  5. Schuld
  6. Rücktritt
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13
Q

Nenne die zwei Unterpunkte der “Vorprüfung” die zu beachten sind wenn man den “Versuch” Prüft:

A
  1. Nichtvollendung
  2. Versuchsstrafbarkeit
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14
Q

Was ist der versuchter Diebstahl Paragraph ?

A

§23 Abs 1,22 § 242 Abs. 1 STGB
(Versuch Strafbar)

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15
Q

Definiere “Tatenschluss (Versuch)”

A

Definition: Der Tatenschluss umfasst den Vorsatz hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale, sowie das vorliegen der besonderen subjektiven Tatmerkmale.

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16
Q

Definiere “Unmittelbares Ansetzen (Versuch)”

A

Definition: Der Täter setzt unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung an, wenn er subjektiv die schwelle “Jetzt gehts los” überschritten wird.

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17
Q

Definiere “Schwelle (Jetzt gehts los)”

A

Definition: Dies ist der Fall, wenn der Täter aus Sicht eines objektiven Dritten Handlungen vornimmt, die ohne wesentliche zwischenschritte und ohne größere zeitliche Zäsur in die Tatbestandsverwicklung einmünden werden und somit das geschützte Rechtsgut aus Sicht des Täters bereits konkret gefährden.

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18
Q

Definiere die “Substanztheorie” (Enteignungsvorsatz)

A

Definition: Teilweise wird vertreten, dass Enteignungswille nur gegeben ist , wenn der Täter die fremde Sache in ihrer Substanz erlangen will und den Berechtigten von der Nutzung ausschließen will.

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19
Q

Definiere die “Sachwerttheorie” (Enteignungsvorsatz)

A

Definition: Nach der Sachwerttheorie ist eine Zueignung nur dann anzunehmen, wenn der Täter sich den in der Sache verkörperten wirtschaftlichen Wert dauerhaft einverbleiben möchte.

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20
Q

Erläutere die “Ansicht 1” der Sachwerttheorie:

A

Ansicht 1: Strenge Sachwerttheorie
-> Der in der Sache verkörperte Wert
-> Lucrum ex re

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21
Q

Erläutere die “Ansicht 2” der Sachwerttheorie:

A

Ansicht 2: Weite Sachwerttheorie
-> Bejahen wenn sich der Täter unter der Verwendung der Sache Wirtschaftlichen Vorteil sichern will.

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22
Q

Definiere die “Vereinigungstheorie” (Enteignungsvorsatz)

A

Gegenstand der zueinigung:

  • Sache selbst
  • Verkörperter Sachwert
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23
Q

Definiere “Verschlossenes Behältnis”

A

Verschlossene Behältnisse sind zur Aufnahme von Sachen dienende sie umschließende Raumgebilde, welche nicht dazu bestimmt sind von Menschen betreten zu werden.

24
Q

Qualifikationen des Diebstahls

A

243

25
Q

Zu welchem Paragraph gehört die “Manifestation des Zueignungswillen” ?

A

§246 Abs .1 StGB

26
Q

Welche Manifestation Theorien gibt es ? (Manifestation des Zueignungswillen)

A
  1. Weite Manifestationstheorie
  2. Enge Manifestationstheorie
27
Q

Definiere die “Weite Manifestationstheorie” ? (§246)

A

Definition: Es genügt jedes beliebige Verhalten, das ein objektiver Beobachter bei Kenntnis des Tätervorsatzes als Bestätigung des zueignungswillen ansehen würde.

28
Q

Nenne die Positiven Argumente der “Weite Manifestationstheorie”:

A

Wortlaut des 246 Abs. 1 StGB

  1. Forderung lediglich nach außen hin erkennbare Handlung
29
Q

Nenne die Negativen Argumente der “Weite Manifestationstheorie”:

A
  1. Verlagerung des Vollendungszeitpunktes weit nach vorne

= Versuchsstrafbarkeit wenig Raum

  1. Es könnte ein äußerlich unauffälliges verhalten tatbestandlich werden. -> Gesinnungsstrafrecht
30
Q

Definiere die “Enge Manifestationstheorie” ? (§246)

A

Definition: Ein Verhalten des Täters ist notwendig, aus dem ein objektiver Beobachter auch ohne Kenntnis des Täterwillens auf einen generellen zueignungswillen schließen kann.

31
Q

Welche Punkte muss ich folgen bei der Überprüfung der “Zueignung bei Unterschlagung” 246 nach Diebstahl 242 ?

A
  1. Konkurrenzlösung
  2. Tatbestandslösung
32
Q

Definiere die “Konkurrenzlösung” 242 zu 246:

A

Anderenseits wird vertreten, dass eine wiederholte zueignung ein und der selben Sache möglich ist. Die spätere Tat trete jedoch auf Konkurrenzebene als mitbestrafte Nachtat zurück.

33
Q

Nenne die Negativen Argumente der “Konkurrenzlösung”:

A
  1. Wortlaut widerspricht der mehrfachen zueignung
  2. Rechtsstaatliche Bedenken
    -> würde zu unverjährbarkeit führen wenn jedes nutzen der gestohlen Sache zu unterschlagung führt.
34
Q

Definiere die “Tatbestandslösung” 242 zu 246:

A

Teilweise wird vertreten dass der Täter sich eine Sache nicht mehrmals zueignen könne.

35
Q

Definiere “Gewalt”:

A

Definition: Gewalt ist der Physische vermittelte zwang zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstandes

36
Q

Definiere “Willensausschließlich Gewalt” (vis absoluta)

A

Definition: ist dann gegeben wenn die Einwirkung auf das Tatopfer so stark ist dass eine Willensbildung auf dessen Seite zumindest vorübergehend ausgeschlossen ist.

37
Q

Nenne ein Bsp. für “Willensausschließliche Gewalt”:

A
  1. Einsperren
  2. Fesseln
38
Q

Definiere “Willensbeugende Gewalt” (vis compulsiva):

A

Definition: ist dann vorliegend wenn der Wille des Tatopfers durch Einsatz physischen Drucks unterworfen wird.

39
Q

Definiere “Drohung”:

A

Definition: Eine Drohung ist das in Aussicht stellen eines Übels auf dessen Eintritt der drohende Einfluss zu haben vorgibt.

-> Tatsächliches herbeiführen ist nicht notwendig

40
Q

Definiere die “Tatherrschaftslehre”:

A

Definition: Nach der Tatherrschaftslehre ist Täter wer als zentralgestalt das Geschehen planvoll lenkend in den Händen hält und somit darüber entscheiden kann ob er die Tatbestandsverwirklichung nach seinem Willen ablaufen lassen oder verhindern kann.

41
Q

Definiere “Wohnung”:

A

Definition: Eine Wohnung ist der Inbegriff der Räumlichkeiten die einer Einzelperson oder einer Mehrzahl von Personen zum ständigen Aufenthalt zur Unterkunft oder zur Benutzung dienen.

42
Q

Definiere “Einsteigen”:

A

Definition: Einsteigen ist das Betreten eines geschützten Raumes auf einem nicht dafür bestimmten Wege unter Entfaltung einer gewissen Geschicklichkeit oder Kraft.

-> Nicht bei einem Eingang

43
Q

Definiere “Eindringen”:

A

Definition: Das betreten eines geschützten Raumes gegen den Willen des Hausrechtsinhabers.

44
Q

Definiere “Hausrecht”:

A

Das Hausrecht einer Wohnung steht demjenigen zu, welcher die Räumlichkeiten tatsächlich bewohnt und knüpft damit an die die tatsächliche Sachherschaft und den berechtigten Besitzt an.

45
Q

Definiere “Zerstören”:

A

Definition: Die Vollständige Aufhebung der Brauchbarkeit der Sache

46
Q

Definiere die “Ingebrauchnahme”

A

Definition: Die Ingebrauchnahme ist das eigenmächtige Ingangsetzen des Fahrzeuges zur selbstständigen Fahrt, also das Gebrauchen als Fortbewegungsmittel.

47
Q

Definiere “ Auf frischer Tat betroffen”

A

Definition: Der Täter ist auf frischer Tat betroffen, wenn er noch am Tatort selbst oder dessen unmittelbare Nähe bei Vollendung der Tat oder als bald danach sinnlich wahrgenommen wird.

48
Q

Definiere “Besitzerhaltungsabsicht”:

A

Definition: Besitzerhaltungsabsicht liegt vor, wenn es dem Täter darauf ankommt die gegenwärtige oder unmittelbare bevorstehende Gewahrsamsenziehung zu verhindern.

49
Q

Definiere “Täuschung”:

A

Definition: Eine Täuschung ist jedes intellektuelle Einwirken auf das Vorstellungsbild eines anderen das geeignet ist eine unrichtige Vorstellung über Tatsachen hervorzurufen.

50
Q

Definiere “Irrtum”:

A

Definition: Ein Irrtum ist jede unrichtige Vorstellung über Tatsachen

51
Q

Definiere “Vermögensvefügung”:

A

Definition: Eine Vermögenverfügung ist jedes Handeln, dulden oder unterlassen des Getäuschten welches sich unmittelbar Vermögensmindern auswirkt.

52
Q

Definiere “Gewerbsmäßig”:

A

Definition: Die Gewerbsmäßigkeit liegt vor wenn der Täter in der Absicht handelt, sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von gewisser Größenordnung zu verschaffen.

53
Q

Definiere den “Vermögensbegriff Rein Wirtschaftlich” :

A

Definition Rein Wirtschaftlich:

  • Strafrechtlich geschütztes vermögen umfasst die Summe aller geldwerten Güter über welche eine Person faktisch verfügt.
54
Q

Definiere den “Vermögensbegriff Rein Juristisch / Ökonomisch”:

A
  • vermögen umfasst sämtliche Positionen, denen ein Wirtschaftlicher Wert zukommt.
  • Schutz der Rechtsordnung
  • Sittenwidrige und somit nichtige Geschäfte zählen nicht dazu.
55
Q

Wie sehr Liebe ich dich ?

A

Unendlich sehr <3
Das Steht in meinen Gesetzbuch Paragraph § 1 Abs 1. StGB 1