Umsatzsteuer Und Immobilien Flashcards
Was ist der Unterschied zwischen Vorsteuer und Umsatzsteuer?
Die Umsatzsteuer (Umst. oder USt.) ist die Steuer, die ein Unternehmen auf seine Umsätze aufschlagen muss. Im Volksmund wird sie auch die Mehrwertsteuer genannt.
Sie ist für den Unternehmer quasi ein durchlaufender Posten, denn der Unternehmer erhebt die Steuer, muss sie aber quasi direkt wieder an das Finanzamt abführen.
Vorsteuer (VoSt. oder VSt.) ist ebenfalls Umsatzsteuer. Nur wird so die Umsatzsteuer bezeichnet, die man beim Finanzamt gegenrechnen kann. Vorsteuer ist also die Umsatzsteuer, welche das Unternehmen selbst von anderen Unternehmen berechnet bekommt.
Die Systematik der Umsatzsteuer
Umsatz ist
- Entweder Steuerbar oder nicht steuerbar
-nicht steuerbar ist umsatzsteuerlich irrelevant
- Steuerbar als
1. Lieferung oder Sonstige Leistungen
2. (Einfuhr) Nicht Immobilien relevant
3. (Innergemeinschaftlicher Erwerb) Nicht immobilien relevant
Wenn Umsätze steuerbar sind, dann entweder
- Steuerfrei oder
- Steuerpflichtig
Schema zum Prüfen der Umsatzsteuerbarkeit
- Lieferung oder sonstige Leistung §3 Abs. 1 UStG/ §3 Abs. 9 UStG
Müssen ausgeführt werden von
- Unternehmer §2 Abs. 1 Satz 1 UStG
Im Rahmen seines
- Unternehmens §2 Abs. 1 Satz 2 fUStG
- Gegen Entgelt (Leistungsaustausch)
im
- Inland §1 Abs. 2 UStG
UNTERNEHMENSBEREICH
A betreibt als Einzelunternehmer in München eine Nobeldisko, in Nürnberg eine Pizzeria, in Stuttgart besitzt er ein Mehrfamilienhaus, das vermietet ist.
A selbst bewohnt eine bescheidene Jugendstilvilla in München/Bogenhausen. Wie viele Unternehmen i.S.d. UStG liegen vor?
Unternehmensbereich
- Disco
- Pizzeria
- Mietshaus
Nichtunternehmensbereich
1. Villa
Wo finde ich Verzicht auf Steuerbefreiung im UStG?
§9 Abs. 1
In welchen Richtlinien wird die Umsatzsteuer geregelt?
Die Umsatzsteuer wird insbes. geregelt
- in der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuersystemrichtlinie)
- im Umsatzsteuergesetz (UStG)
- in der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) in —den Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE)
Wie hoch ist die Umsatzsteuer?
Der Umsatzsteuersatz beträgt
- prinzipiell 19% (§ 12 Abs. 1 UStG),
- jedoch in bestimmten Fällen 7% (§ 12 Abs. 2 UStG)
Gib ein Beispiel für nicht steuerbare Umsätze
Nicht steuerbare Umsätze entstehen aus Geschäften bei denen Leistungserbringer und Leistungsempfänger nicht im selben Land ansässig sind. Das heißt: Du kannst in Deutschland keine Umsatzsteuer abführen für eine Leistung, die du in einem anderen Land erbracht hast.
Was ist das reverse charge verfahren?
Das sogenannte Reverse Charge Verfahren sorgt dafür, dass die Umsatzsteuer immer nur in einem Land abgeführt wird und das ist das Land, in dem der Leistungsempfänger seinen Firmensitz hat. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese Steuer eigenständig zu berechnen und abzuführen. Es sei denn, der Kunde ist eine Privatperson.
§ 4 Nr. 12 lit. a
Umsatzsteuerbefreiung bei Vermietungsleistungen
Was ist im Steuerrecht als Grundstück anzusehen?
Als Grundstück i. S. d. Regelung sind danach anzusehen:
- Ein bestimmter über- oder unterirdischer Teil der Erdoberfläche, an dem Eigentum und Besitz begründet werden kann;
- jedes mit oder in dem Boden über oder unter dem Meeresspiegel befestigte Gebäude oder jedes derartige Bauwerk, das nicht leicht abgebaut oder bewegt werden kann;
- jede Sache, die einen wesentlichen Bestandteil eines Gebäudes oder Bauwerks bildet, ohne die das Gebäude oder das Bauwerk unvollständig ist, wie z. B. Türen, Fenster, Dächer, Treppenhäuser und Aufzüge;
- Sachen, Ausstattungsgegenstände oder Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder Bauwerk installiert sind, und die nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder das Bauwerk zu zerstören oder zu verändern.
Optionsausübung (USt)
§9 Abs 1 UStG
Umsatzsteuerbefreiung
4 Nr. 9a UStG
Einschränkung der Optionsmöglichkeit
§9 Abs 2 UStG
- Bei Vermietung und Verpachtung von Erbbaurechten
- Vermietung und Verpachtung von Grundstücken
Nur Zulässig wenn
Verwendung bzw. beabsichtigte Verwendung des Grundstücks
durch Leistungsempfänger
ausschließlich für Umsätze, die VoSt-Abzug nicht ausschließen.
Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen
Bauunternehmer B vermietet (privat) Wohnungen. Er beauftragt den Installateur I, in diesen Mietwohnungen neue Sanitäranlagen einzubauen, Kosten netto 80.000 €.
B erbringt selbst Bauleistungen, daher ist er Schuldner der USt gemäß § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG in Höhe von 80.000 € x 19% = 15.200 €. Ein VoSt-Abzug in entsprechender Höhe entfällt, da er die Wohnungen steuerfrei vermietet.
Was sind grundsätzlich die Auslöser der Erbschaftssteuer?
Erbfall (§ 1922 BGB), § 3 Abs. 1 ErbStG;
Schenkung, § 7 Abs. 1 ErbStG.
Voraussetzungen für Anwendbarkeit des ErbStG?
Erblasser bzw. Schenker oder Erwerber ist Inländer, d.h. Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt im Inland oder deutscher Staatsangehöriger, der sich nicht länger als fünf Jahre im Ausland befindet (§ 2 Abs. 1 ErbStG) Unbeschränkte Steuerpflicht.
Beschränkte Steuerpflicht (ErbStG)
bei
Inlandsvermögen (§ 121BewG), sofern keine unbeschränkte Steuerpflicht.
-> Inlandsvermögen umfasst z.B. inländischen Grundbesitz (§ 121 Ziff. 2 BewG).
Erweiterte beschränkte Steuerpflicht bei
deutschen Staatsangehörigen, die in ein Niedrigsteuerland ausgewandert sind, jedoch zuvor innerhalb von
10 Jahren mind. 5 Jahre unbeschränkt steuerpflichtig waren (§ 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 2 AStG).
Entstehung der Erbschaftssteuer
Die Erbschaftsteuer entsteht grundsätzlich mit
− dem Tod des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Ziff. 1 ErbStG);
− der Ausführung der Zuwendung (§ 9 Abs. 1 Ziff. 2 ErbStG).
Bei schenkweiser/erbrechtlicher Grundstücksübertragung: keine Grunderwerbsteuer, § 3 Nr. 2 GrEStG.
Bewertung von Grundstücken bei der Erbschaftssteuer
Die Bewertung erfolgt zum Zeitpunkt der Steuerentstehung (§ 11 ErbStG), z.B. Todestag oder Tag der Schenkung
Die Bewertung erfolgt gem. § 12 Abs. 3 ErbStG i. V .m. § 157 - 198 BewG
Eckpunkte des Bewertungsverfahrens:
Bewertungsziel ist der gemeine Wert
Ableitung aus Verkäufen
Bewertung in Anlehnung an den gemeinen Wert
BEWERTUNG VON UNBEBAUTEN GRUNDSTÜCKEN (§ 179 BewG)
Grundstückswert = Grundstücksfläche x Bodenrichtwert
(Aber Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts §198 BewG)
Bodenrichtwerte werden von Gutachterausschüssen nach dem Baugesetzbuch ermittelt (aktueller Bodenrichtwert).
Lässt sich kein Bodenrichtwert ermitteln, ist der Bodenwert aus vergleichbaren Flächen abzuleiten.
Welche Bewertungsverfahren gibt es für unbebaute Grundstücke?
- Vergleichswertverfahren
- Ertragswertverfahren
- Sachwertverfahren
Welche Bewertungsverfahren für unbebaute Grundstücke werden wo angewandt.
- Vergleichswertverfahren
Wohnungseigentum
Teileigentum
Ein- und Zweifamilienhäuser - Ertragswertverfahren
Mietwohngrundstücke
Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte
Grundstücke, für die sich eine übliche Miete ermitteln lässt - Sachwertverfahren
Wohnungseigentum, Teileigentum, Ein- und Zweifamilienhäuser, soweit KEIN Vergleichswert vorliegt
Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich KEINE übliche Miete ermitteln lässt
sonstige bebaute Grundstücke
Grundlagen des VERGLEICHSWERTVERFAHRENS (§ 183 BewG)
Wird anhand vergleichbarer Grundstücke bewertet
• Vergleichsgrundstücke (§ 183 Abs. 1 BewG)
Heranziehen von Kaufpreisen von Grundstücken, die hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden
Merkmale mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmen.
Grundlage sind die von den Gutachterausschüssen ermittelten Vergleichspreise
• Vergleichsfaktoren (§ 183 Abs. 2 BewG)
Vergleichsfaktoren werden von Gutachterausschüssen ermittelt.
Beziehen sich Vergleichsfaktoren nur auf das Gebäude, ist der Bodenwert gesondert zu ermitteln.
• Nachweis niedrigerer gemeiner Wert (§ 198 BewG)
Grundlage des ERTRAGSWERTVERFAHRENS (§§ 184 bis 188 BewG)
Wird anhand des Ertragwerts des Gebäudes ermittelt
Rohertrag (§ 186 BewG)
(= vereinbarte Jahresmiete bzw. übliche Miete)
abzgl. Bewirtschaftungskosten (§ 187 BewG)
(= Verwaltungskosten, Betriebskosten,
Instandhaltungskosten, pauschale Ansätze Anlage 23 BewG)
= Reinertrag des Grundstücks abzgl. Bodenwertverzinsung
(Anwendung Liegenschaftszinssatz (§ 188 BewG) auf Bodenwert)
= Gebäudereinertrag
X Vervielfältiger aus Anlage 21 BewG
(Maßgebend für Vervielfältiger ist Liegenschaftszinssatz und Restnutzungsdauer des Gebäudes)
+ Bodenwert
= Gebäudeertragswert
Grundlage des SACHWERTVERFAHRENS (§§ 189 bis 191 BewG)
Regelherstellungskosten (§ 190 BewG) (typisierend in Anlage 24 BewG)
X Brutto-Grundfläche des Gebäudes = Gebäuderegelherstellungswert
abzgl. Alterswertminderung (Anlage 22 BewG)
+ Bodenwert
= Gebäudesachwert
Summe = vorläufiger Sachwert (§ 189 Abs. 3 BewG)
x Wertzahl § 191 BewG (siehe auch Anlage 25 BewG) = Grundbesitzwert
Steuerbefreiung bei Erwerb von Familienheim durch Ehegatten/Lebenspartner (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG )
Schenkung
Erwerb Zuwendung unter Lebenden durch Ehegatten/Lebenspartner
Inländisches oder in der EU oder im EWR-Raum belegenes Grundstück
Schenker muss bis zum Zeitpunkt der Schenkung eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben oder an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert gewesen sein
Keine (!) Selbstnutzung des Grundstücks durch beschenkten Ehegatten/Lebenspartner für mindestens 10 Jahre erforderlich