U-Haft, Fluchtgefahr Flashcards
Dringender Verdacht
Dringender Verdacht liegt vor, wenn nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis in seiner Gesamtheit eine hohe/große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist und dafür auch verurteilt werden wird (hohe Verurteilungswahrscheinlichkeit)
Anfangsverdacht
Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn jemand aufgrund bestimmter Tatsachen als Täter oder Teilnehmer einer Straftat in Betracht kommt. Bloße Vermutungen reichen nicht aus.
Flucht
Der Haftgrund der Flucht liegt vor, wenn festgestellt wird, dass der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält.
Flüchtig
Flüchtig ist der BS, wenn er sich von seinem bisherigem, räumlichen Lebensmittelpunkt absetzt und für Ermittlungsbehörden und Gerichte, in dem gegen ihn anhängigen Verfahren unerreichbar zu sein und ihrem Zugriff zu entgehen
Verborgen
Verborgen hält sich der Beschuldigte, wenn er, um sich dem Strafverfahren zu entziehen, seinen Aufenthalt vor den Behörden verschleiert.
Fluchtgefahr
Fluchtgefahr ist anzunehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine höhere Wahrscheinlichkeit für die Annahme spricht, der Beschuldigte werde sich dem Strafverfahren entziehen, als für die Erwartung, er werde am Verfahren teilnehmen.
Entziehen
Der Beschuldigte entzieht sich dem Verfahren durch ein Verhalten, das darauf angelegt ist, durch körperliche oder geistige Abwesenheit den Fortgang der Untersuchung oder die zu erwartende Strafvollstreckung dauernd oder für eine gewisse Heiz zu verhindern.