Theorie Flashcards
Niederstwertprinzip
Gilt für das Umlaufvermögen: Auch bei einer nicht dauerhaften Wertminderung besteht eine Abschreibungspflicht.
Die Bewertung von Forderungen erfolgt nach dem strengen Niederstwertprinzip.
Aufgrund des strengen Niederstwertprinzips sind Waren und Fertigerzeugnisse jedenfalls dann
abzuwerten, wenn der Vergleichswert zum Abschlussstichtag < niedriger als der Buchwert ist.
Vorsichtsprinzip
Das Vorsichtsprinzip ist gekennzeichnet durch
das imparitätische Realisationsprinzip: erkennbare Risiken und drohende Verluste, die im aktuellen oder einem früheren Geschäftsjahr entstanden sind, sind zu berücksichtigen
die Pflicht, beim Umlaufvermögen auf den niedrigeren Vergleichswert abzuwerten.
Umlaufvermögen – niederst. WP
die Anwendung des Höchstwertprinzips bei Verbindlichkeiten.
Verbindlichkeiten – höchst WP
Realisationsprinzip
Gemäß dem Realisationsprinzip dürfen lediglich Gewinne erfasst werden, die bis zum Bilanzstichtag tatsächlich realisiert sind.
Stichtagsprinzip
Gemäß dem Stichtagsprinzip müssen werterhellende Umstände im Jahresabschluss Berücksichtigung finden, sofern sie bei der Jahresabschlusserstellung bereits bekannt sind und sich auf ein Ereignis im Abschlussjahr beziehen.
Maßgeblichkeitsprinzips
Treffen eine unternehmensrechtliche Muss-Bestimmung und eine steuerrechtliche Kann-Bestimmung aufeinander, so gilt das Maßgeblichkeitsprinzip.
Treffen eine unternehmensrechtliche Kann-Bestimmung und eine steuerrechtliche Muss-Bestimmung aufeinander, so gilt das Maßgeblichkeitsprinzip durchbrochen.
Grundsatz der Einzelbewertung
Gemäß dem Grundsatz der Einzelbewertung ist für jeden einzeln abgrenzbaren Vermögensgegenstand ein eigenständiger Wert zu ermitteln.
Grundsatz der Bilanzidentität
Bilanzidentität ist gekennzeichnet durch die Gleichheit der Eröffnungsbilanz mit der vorhergehenden Schlussbilanz.
Gemäß dem Grundsatz der Bilanzidentität müssen die Werte der Eröffnungsbilanz mit den Werten der Schlussbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahres übereinstimmen.
Grundsatz der Periodenabgrenzung
Aus dem Grundsatz der Periodenabgrenzung resultieren beispielsweise die Rechnungsabgrenzungsposten.
Mehr Weniger Rechnung
Die Mehr-Weniger-Rechnung leitet vom unternehmensrechtlichen Ergebnis auf das steuerrechtliche Ergebnis über.
Keine Mehrweniger Rechnung für:
- Pauschalwertberichtigungen zu Forderungen
- Drohlustverlustrückstellungen
Bewertung von Waren
Bei der Bewertung von Waren kann sowohl ein beschaffungsseitiger als auch ein absatzseitiger Vergleichswert ermittelt werden.
Der absatzseitige Vergleichswert wird verwendet für:
die Folgebewertung von unfertigen und fertigen Erzeugnissen und Waren verwendet.
Der beschaffungsseitige Vergleichswert wird verwendet für:
Bei der Bewertung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen erfolgt der Vergleich des Buchwerts mit dem beschaffungsseitigen Vergleichswert.
Ob lediglich einer oder beide Vergleichswerte bei der Bewertung des Umlaufvermögens herangezogen werden, hängt von der Art des Vermögensgegenstands ab.
Roh- Hilfs- und Betriebsstoffe: ein Vergleichswert (beschaffungsseitiger Vergleichswert)
Fertigerzeugnisse: ein Vergleichswert (absatzseitiger Vergleichswert)
Waren: zwei Vergleichswerte (beschaffungs- und absatzsseitiger Vergleichswert)
Thema Beteiligungsbewertung
Abwertung:
außerplanm. Abschreibung MUSS, wenn der Wertverlust von Dauer
außerplanm. Abschreibung KANN, wenn der Wertverlust nicht von Dauer
Zuschreibung:
Zuschreibung MUSS (Obergrenze: Anschaffungskosten)
✔️ Eine im Finanzanlagevermögen gehaltene 25%ige Beteiligung an einer GmbH, welche bereits
abgeschrieben wurde, muss im Falle einer Wertaufholung zugeschrieben werden.
✔️ Eine im Finanzanlagevermögen gehaltene 25%ige Beteiligung an einer GmbH darf bei einer voraussichtlich nicht dauerhaften Wertminderung außerplanmäßig abgeschrieben werden.
Einzelwertberichtigung
Die Bemessungsgrundlage für die Einzelwertberichtigung einer Lieferforderung stellt der Nettobetrag der Lieferforderung dar, die Umsatzsteuer wird noch nicht berichtigt.
Eine EWB wird gebildet für:
dubiose Forderungen. Eine Abschreibung erfolgt erst bei feststehender Uneinbringlichkeit.
Kapitalrücklage
Eine Kapitalrücklagen entstehen
in der Regel aus Einzahlungen der Gesellschafter über das Nominalkapital hinaus.
unter anderem auch durch ein Agio bei der Aktienemission sowie durch Zuzahlungen von Gesellschaftern.
Die Bildung von Kapitalrücklagen erfolgt erfolgsneutral.
Kapitalgesellschaften, d.h. AGs und GmbHs, haben gemäß § 229 UGB innerhalb des Eigenkapitals Rücklagen (Kapital- und Gewinnrücklagen) auszuweisen.
In die gesetzliche Rücklage sind mindestens 5 % des Jahresüberschusses (abzüglich eines etwaigen Verlustvortrags) einzustellen, bis die gebundenen Rücklagen in Summe 10 % des Nennkapitals erreichen.
Gebundene VS nicht gebundene Kapitalrücklagen
Bei AGs und großen GmbHs ist zwischen gebundenen und nicht gebundenen Kapitalrücklagen zu unterscheiden.
Gebundene Kapitalrücklagen: (z.B. ein Agio aus der Aktienemission)
dürfen nur zur Verlustabdeckung aufgelöst werden.
Eine Kapitalrücklage kann, wenn sie gebunden ist, die gesetzliche Rücklage ersetzen.
Nicht gebundene Kapitalrücklagen (z.B. sonstige Zuzahlungen von Gesellschaftern)
dürfen auch zur Erhöhung des ausschüttungsfähigen Gewinns aufgelöst werden.
Darf auch bei Vorliegen eines Bilanzgewinnes aufgelöst werden
Freie Gewinnrücklage
Darf auch bei Vorliegen eines Bilanzgewinnes aufgelöst werden
Rückstellungen für Schadenersatz und Prozesskosten
StR: sind aufgrund des Maßgeblichkeitsprinzips steuerrechtlich verpflichtend zu bilden.
UR: verpflichtend zu bilden aufgrund der Passivierungspflicht, da es eine Außenverpflichtung gegeben ist.