Täterschaft Flashcards
Mittäterschaft Paragraph 25 Abs. 2 Strafgesetzbuch
Liegt vor, wenn mehrere Personen vorsätzlich, d.h. in bewussten und gewollten zusammenwirken eine Straftat begehen. Außerdem bedarf es auch eines gemeinsamen Tatentschlusses.
Objektive und Subjektive Tatherrschaft
Gemeinsame Tatausführung, arbeitsteiliges Vorgehen
Vorsatz - Wer macht was?
Konsequenz - Gesamterfolg strafbar
Anstiftung Paragraph 26 Strafgesetzbuch
Anstifter ist, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidrigen Tat bestimmt hat.
Täter
Ist, wer alle objektiven und subjektiven Tatbestandes Merkmale eines Strafgesetzes verwirklicht.
Beihilfe Paragraph 27 Strafgesetzbuch
Gehilfe ist, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen begangener rechtswidrigen Tat Hilfe geleistet hat. Die Beihilfe kann zur Förderung einer fremden Haupttat durch Rat, Tat und pflichtwidriges unterlassen erfolgen.
Versuch Paragraph 23 Strafgesetzbuch
Der Täter hat zur Tatausführung angesetzt und die Hemmschwelle schon überschritten.
Bedingter Vorsatz
Handelt wissend und gleichgültig, d.h. der Täter sieht die Möglichkeit des Erfolges Voraus und nimmt ihn für den Fall seines Eintritts billigend in Kauf.
Direkter Vorsatz
Handelt mit Wissen und wollen, d.h. der Täter will den strafrechtlichen Erfolg und weiß, dass er alle Tatbestandsmerkmale erfüllen wird.