Tatbestandsmerkmale Verkehrsrecht Flashcards
Trunkenheit im Verkehr §316 StGB
Verkehr, Fahrzeug, führt, Genusses alkoholischer Getränke, andere berauschende Mittel, nicht in der Lage ist, Fahrzeug sicher zu führen
0,5 Promille-Grenze §24a StVG
(1) Straßenverkehr, Kraftfahrzeug, führt, 0,25/0,5, Alkohol im Blut oder in der Atemluft, oder Menge im Körper hat, die zu 0,25/0,5 führt
(2) berauschende Mittel, Straßenverkehr, Kraftfahrzeug, führt
Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen §24c StVG
Probezeit nach §2a StVG, vor Vollendung des 21. Lebensjahres, Führer, Kraftfahrzeug, Straßenverkehr, alkoholisches Getränk zu sich nimmt, Fährt antritt obwohl er unter Wirkung eines solchen Getränks steht
Fahren ohne Fahrerlaubnis §21 StVG
(1)
Nr.1 Kraftfahrzeug, führt, ohne erforderliche Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbot
Nr.2 Halter, Kraftfahrzeug, anordnet oder zulässt, Fahrzeug führt, ohne erforderliche Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbot
(2)
Nr.2 Kraftfahrzeug, führt, Führerschein, sichergestellt oder beschlagnahmt
Nr.3 Halter, Kraftfahrzeug, anordnet oder zulässt, Fahrzeug, führt, Führerschein, sichergestellt oder beschlagnahmt
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr §315b StGB
(1) Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt
Nr. 1 Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt, beseitigt
Nr. 2 Hindernisse bereitet
Nr. 3 gefährlichen Eingriff vornimmt
Dadurch Leib oder Leben anderer, fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet
Gefährdung des Straßenverkehrs §315c StGB
(1) Straßenverkehr
Nr.1 Fahrzeug, führt
a) Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel
b) geistiger oder körperlicher Mängel
nicht in der Lage ist das Fahrzeug sicher zu führen
Nr. 2 grob verkehrswidrig und rücksichtslos
7 Totsünden
Leib oder Leben anderer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet
Nr.2
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort §142 StGB
(1) Unfallbeteiligter, Unfall, Straßenverkehr, entfernen
Nr. 1 Feststellungsoffenbarungspflicht, Anwesenheitspflicht
Nr. 2 Wartepflicht
(2) Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen