Tatbestandsmerkmale Verkehrsrecht Flashcards

1
Q

Trunkenheit im Verkehr §316 StGB

A

Verkehr, Fahrzeug, führt, Genusses alkoholischer Getränke, andere berauschende Mittel, nicht in der Lage ist, Fahrzeug sicher zu führen

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2
Q

0,5 Promille-Grenze §24a StVG

A

(1) Straßenverkehr, Kraftfahrzeug, führt, 0,25/0,5, Alkohol im Blut oder in der Atemluft, oder Menge im Körper hat, die zu 0,25/0,5 führt
(2) berauschende Mittel, Straßenverkehr, Kraftfahrzeug, führt

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3
Q

Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen §24c StVG

A

Probezeit nach §2a StVG, vor Vollendung des 21. Lebensjahres, Führer, Kraftfahrzeug, Straßenverkehr, alkoholisches Getränk zu sich nimmt, Fährt antritt obwohl er unter Wirkung eines solchen Getränks steht

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4
Q

Fahren ohne Fahrerlaubnis §21 StVG

A

(1)

Nr.1 Kraftfahrzeug, führt, ohne erforderliche Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbot

Nr.2 Halter, Kraftfahrzeug, anordnet oder zulässt, Fahrzeug führt, ohne erforderliche Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbot

(2)

Nr.2 Kraftfahrzeug, führt, Führerschein, sichergestellt oder beschlagnahmt

Nr.3 Halter, Kraftfahrzeug, anordnet oder zulässt, Fahrzeug, führt, Führerschein, sichergestellt oder beschlagnahmt

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5
Q

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr §315b StGB

A

(1) Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt

Nr. 1 Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt, beseitigt
Nr. 2 Hindernisse bereitet
Nr. 3 gefährlichen Eingriff vornimmt

Dadurch Leib oder Leben anderer, fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet

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6
Q

Gefährdung des Straßenverkehrs §315c StGB

A

(1) Straßenverkehr

Nr.1 Fahrzeug, führt

a) Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel
b) geistiger oder körperlicher Mängel

nicht in der Lage ist das Fahrzeug sicher zu führen

Nr. 2 grob verkehrswidrig und rücksichtslos

7 Totsünden

Leib oder Leben anderer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet

Nr.2

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7
Q

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort §142 StGB

A

(1) Unfallbeteiligter, Unfall, Straßenverkehr, entfernen

Nr. 1 Feststellungsoffenbarungspflicht, Anwesenheitspflicht

Nr. 2 Wartepflicht

(2) Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen

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