Subjektiver Tatbestand Flashcards
Definition Vorsatz:
Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller objektiven Tatumstände.
(Enthält also ein voluntatives und ein kognitives Element)
Absicht: (dolus directus 1. Grades )
Täter will den tatbestandlichen Erfolg herbeiführen, ist sich aber nicht sicher, ob das gelingt.
Dominant: Voluntatives Element
Regressiv: Kognitives Element
Direkter Vorsatz: (dolus directus 2. Grades)
Täter weiß sicher, dass der tatbestandliche Erfolg bei der Durchführung eintreten wird.
Dominant: Kognitives Element
Regressiv: Voluntatives Element
Eventualvorsatz (dolus eventualis)
Täter hält den Erfolgseintritt für möglich und nimmt diesen billigend in Kauf.
Kognitives und voluntatives Element ist jeweils eingeschränkt
Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit
Eventualvorsatz: sich damit abfinden ( “und wenn schon”)
Bewusste Fahrlässigkeit: hoffen, dass der Erfolg ausbleibt (“es wird schon gut gehen”)
Möglichkeitstheorie:
Allein die Vorstellung der bloßen Möglichkeit des Erfolgseintritts ohne jedes voluntative Element, soll den Vorsatz begründen
Wahrscheinlichkeitstheorie:
Der Täter muss den Eintritt der Rechtsgutsverletzung für wahrscheinlich gehalten und dennoch gehandelt haben
Gleichgültigkeitstheorie:
Es ist ausreichend, wenn der Täter der Rechtsgutsverletzung gleichgültig gegenübersteht und trotzdem gehandelt hat
Ernstnahmetheorie: (herrschende Lehre)
Der Täter muss die Möglichkeit des Erfolgseintritts erkennen, Ernst nehmen und sich damit abfinden
Billigungstheorie: (BGH)
Der Täter muss den Erfolgseintritt für möglich halten und billigend in Kauf nehmen
Zeitpunkt des Vorsatzes: §16 I S.1 StGB
Nach dem Koinzidenzprinzip muss der Vorsatz gleichzeitig mit der Erfüllung der objektiven Tatbestandsmerkmale vorliegen.
(Also bei der Begehung der Tat)
Dolus antecedens
vorausgehender Vorsatz; vor der Tat lag ein Vorsatz vor, jedoch nicht bei der Tathandlung
Dolus subsequens:
nachfolgender Vorsatz, bei Tathandlung kein Vorsatz, jedoch bei weiterer Handlung, die nicht ursächlich für den Erfolg ist
Dolus generalis:
allgemeiner Vorsatz, bzw. dauerhafter Vorsatz (also vor und nach der Handlung)
Tatbestandirrtum (nach §16 StGB)
Handelnde weiß nicht, was er tut, der wirkliche Sinngehalt des Tatgeschehens im sozialen Zusammenhang bleibt ihm verborgen
-> Vorsatz entfällt