Streitstände Flashcards

1
Q

Zeitpunkt des Zugangs des Widerrufs

A

m.M. Wenn der Empfänger den Widerruf vor der Bestellung bzw. dem Angebot zur Kenntnis nimmt, dann ist er noch rechtszeitig beim Empfänger angelagt. Somit ist die WE nicht wirksam.
h.M. Der Widerruf ist nicht wirksam wenn er nach dem Zugang der WE erklärt würde. Es spielt keine Rolle wann der Empfänger den Widerruf vor der WE in Kenntniss genommen hat.
(+) Wortlaut des §130 Abs.1 S.1

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2
Q

Wann gilt die Ausnahe des §153 BGB?

A

M1: Es soll nicht auf die Erkennbarkeit des höchstpersönlichen Charakters des Geschäfts für den Vertragspartner ankommen.
(+) Der Erbe sein ein höchstpersönliches Geschäft, unabhängig von der Kenntnis der Personenbezogenheit des Geschäfts durch den Vertragspartner
(+) Wortlaut des §153
M2: Die Regelung des §153 soll nur dann eingreifen, wenn der höchstpersönliche Charakter des Geschäfts für den Vertragspartner erkennbar ist.

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3
Q

Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der Daseinsvorsorge

A

M1: Es sollte ein Vertrag aufgrund des sog. “sozialtypischen Verhaltens” zustande gekommen sein.
M2:(h.M.) Die Konstruktion des Vertragsschlusses aufgrund sozialtypischen Verhaltens ist abzulehnen.
(+)Es gibt übereinstimmende WE zwischen den Parteien, die beidseitig konkludent abgegeben sind.

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4
Q

Minderjährigefall
Ist ein Grundstück mit einer steurlichen Pflicht belastet, ein lediglich rechtlicher Vorteil , und §107 BGB anwendbar ist.

A

m.M. Eine öffentliche Last begründet einen rechtlichen Nachteil mit der Folge, dass die Auflassungserklärung eines Minderjährigen hinsichtlich eines Grundstücks der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bedarf.
(+) Steuerpflicht als rechtlicher Nachteil anzusehen ist.
h.M. Die öffentlichen Lasten beeinträchtigen nicht den lediglich rechtlich vorteilhaften Charakter der Auflassungserklärung.
(+) Die öffentlichen Verpflichtungen träten kraft Gesetzes ein, und sind nicht Folgen der WE.
(+)Der Minderjährige bedarf auch keines Schutzes wegen der Geringfügigkeit der Kosten.

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5
Q

Kann ein Grundstück mit einer Hypothek belastet, als lediglich rechtlicher Nachteil angesehen werden?

A

m.M. Die Schenkung eines mit einer Hypothek belasteten Grundstücks beinhaltet einen rechtlichen Nachteil und deshalb bedarf die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
(+) Schutzzweck des §107
h.M. Kein rechtlicher Nachteil und grunds. zustimmungsfrei
(+)Die Hypothek begründet keine schuldrechtliche Verpflichtung des Minferjährigen.

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6
Q

Abhandekommene WE

A

Abhandekommene WE gelangt ohne den Willen des Erklärenden in den Rechtsverkehr.

m.M. Wenn der Erklärende die abhandekommene WE vermeiden können, dann ist sie wirksam und anfechtbar, wenn der Verfasser das Inverkehrbringen aus Gründen, die in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich liegen, zu vertreten hat.
(+) keine starke Einschränkung der Privatautonomie des Erklärende.
(+) Ihm besteht auch die Möglichkeit des Anfechtungsrechts
(-) Die Geltung einer rechtsgeschäftlichen Regelung wird auf die Verletzung pflichtgemäßer Sorgfalt gestützt.
(-) Verstoß gegen §172 I.
h.M. Keine Abgabe , da keine willentliche Entäußerung durch Erklärenden in den Rechtsverkehr vorliegt.
(+) Fehlen des Abgabewillens.
Haftung aus cic. und aus §122 analog.

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7
Q

Zugang der WE unter Anwesenden

A

a.A.(reine Vernehmungstheorie) Wenn Empfänger die Erklärung richtig verstanden hat.
(-) hohe Rechtsunsicherheit
h.M.(eingeschränkte Vernehmungstheorie) Wenn der Erklärende damit rechnen konnte, richtig verstanden worden sein.

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8
Q

Offener Kalkulationsirrtum

A

M1:Nach Auffassugn des RG stellt ein externer offener Kalkulationsirrtum einen erweiteren Inahltsirrtum dar, und begründet ein Anfechtungsrecht.
(+)Kalkulation und Berechnung Inhalt der WE geworden sind.
M2: Nach der h.M. und des BGH liegt ein unbeachtlicher Motivirrtum vor.
(+) Die Kalkulation sei ein vorverlagertes Motiv, und eine Anfechtung würde den Redeseligen unbillig privilegieren.

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9
Q

Dogmatische Einordnung der Duldungsvollmacht

A

a.A. Als konkludent erteile Vollmacht anzusehen.
(+) Wer bewusst einen anderen für sich handeln lässt, tut in einem rechtsgeschäftlichen Sinnde kund, dass diese Person Vertretungsmacht hat..
h.M. bejaht eine Rechtsscheinsvollmacht
(+) Ebenso wenig wie das Schweigen stellt das bloße Dulden eine WE dar.

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10
Q

Anscheinsvollmacht dogmatissche Einordnung

A

a.A. Die Rechtsfigur der Anscheinsvollmacht ist abzulehnen.
(+) Es ist systemwiidrig, das Zustandekommen eines Vertrages an ein bloß fahrlässiges Verhalten zu knüpfen,
h.M. eine Rechtsscheinsvollmacht wird bejaht.
(+) Der Geschäftsherr muss sich den schuldhaft verursachten Rechtsschein in gleicher Weise zurechnen lassen als hätte er Vollmacht erteilt. Das ist aus §§170-172 abzuleiten.

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11
Q

Schließt der entgegenstehende innere Wille des Vertreters die Wirksamkeit der Stellvertretung aus?

A

M1: Nach einer Meinung sollte die Regel des §164 II analog angewandt werden, sodass der innere Wille des Vertreters unbeachtlich ist, solange der Handelnde nach außen hin als Stellvertreters auftritt.
RV: §164 II wirksames Geschäft aber keine Anfechtung möglich
(-) Es handelt sich um eine Sondervorschrift
(+) Es besteht kein Schutzbedürfnis für den Vertretenen.
(+) Es entspricht den Interessen des Geschäftspartners.
M2: Ein wirksamer Vertrag besteht dieser Ansicht zufolge auch, aber hier besteht die Möglichkeit der Anfechtung.
(+) Der Wille des Erklärnden müsse Berücksichtigung finden.

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12
Q

Liegt bei Unterschrift “mit” statt “im” Namen des Vertretenen eine wirksame Stellvertretung vor?

A

eA: Stellvertretung auf diesem Weg unzulässig
(+) Die aus Unterzeichnung hervorgehende Person wird im Verkehr als Aussteller der Erklärung angesehen.
h.M.: Vertreter darf mit Namen des Vertretenen unterschreiben.
(+) Soweit die Parteiinteressen hinreichend gewahrt sind, ist der Name unerheblich.

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13
Q

Ausgefüllte Blankobürgschaft: §766 S.1?

A

frühere h.M.: Ausfüllungsermächtigung ist keine Bevollmächtigung, da fremde WE nur vervollständigt wird;aber zulässig.
Da Bevollmächtiigung grundsätzlich formlos möglich ist, muss sie durch die Ausfüllungsermächtigung als Minus gelten; §766 S.1(+).

BGH heute: §167 II ist analog einzuschränken, da für den Bürgen mit Aushändigung der Blanketterklärung faktische Binduswirkung eintritt: §766 S.1(-). Es sei denn Ausfüllungsermächtigung ist ebenfalls schriftlich erfolgt §125 S.1
Aussteller erweckt erscheint durch Blanketurkunde; ggf. gutgläubige Gläubiger gem. §172 II analog Bürgschaftserklärung wirksam.

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14
Q

Evidenz bei Missbrauch der Vollmacht

A

Geschäftsherr wird wirksam verpflichtet, da Risiko des Missbrauchs grundsätzlich der Vertretene trägt
Rspr: Einrede §242 gegen Inanspruchnahme aus Vertrag
Lit: §§177 I analog flexibler, da es die Genehmigungsmöglichkeit gilt.

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15
Q

Haftung des Untervertreters

A

Rspr: Schutz des Untervertreters dadurch, dass Rechtsgeschäft zwischen Geschäftsgegner und Vertretenen erst zustande kommt, wenn Vertreter das vom Untervertreter abgeschloßene Rechtsgeschäft auf Geschäftsherrn überträgt.
Lit: Aufgedeckte und Verdeckte Untervertretung
bei der aufgedeckten Untervertretung nur Haftung für Mängel der Untervollmacht.
Bei der verdeckten Haftung aus §179.

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16
Q

Fehlen des Erklärungsbewusstsein

A

M1: Nach der Willenstheorie ist die WE nichtig, da der Erklärungsbewusstsein ein wesentlicher Bestandteil ist.
(+) Dies ist aus §118 analog abzuleiten.
RV:§122 analog
(-) Der Fall des fehlenden Erklärungsbewusstseins nicht mit dem Fall des der Scherzerklärung gem.§118 zu vergleichen ist, da bei §118 der Erklärende schon einen Willen zur Abgabe der WE gebildet hat.
M2: Nach der herrschenden Erklärungstheorie ist sie wegen des Vertrauensschutzes als WE zugerechnet.
(+) Erklärender müsste bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen, dass sein Verhalten als WE zu deuten ist und der Empfänger schutzwürdig ist(§166 I)
(+) Harmonierung dieses Ergebnisses mit den Bestimmungen der §§ 116, 119, 164 II

RV: WE analog anfechtbar gem.§119 I 2.Alt

17
Q

Wie ist eine Freikausel rechtlich zu beurteilen?

A

a.A. Als Angebot verbunden mit einem Widerrufsvorbehalt.
(-) Streitig ist zu welchem Zeitpunkt der Widerruf erklärt werden kann, beim Zugang der Annahmerklärung oder auch unverzüglich danach.
h.M. als invitatio ad offerendum anzusehen.

18
Q

Benachrichtigungsschein in den Briefkasten statt WE.

Ist eine WE in den Machtbereich des Empfängers gelangt?

A

h.M. Zugang nicht erfolgt, weil derartigen Benachrichtigungsscheinen weder der Inhalt oder der Absender des Schreibens zu entnehmen ist.
a.A.: Zugang möglich, weil der Gesetzgeber den BEgriff des Zugangs nicht definiert hat.
Vergleich mit §181 ZPO.
(-) Die Zustellungsvorschriften der ZPO sind weder anwendbar noch analogiefähig.

19
Q

Warenanpreisungen im Internet

A

M1: Nach einer Ansicht besteht bei Warenanpreisungen im Internet kein Unterschied zu Schaufensterauslagen oder zur einer Zeitungsannonce. Also sie werden als invitatio ad offerendum behandelt.
(+)Die Rechtsfigur des invitatio ad offerendum ermöglicht den Verkäufer die Bonität des Käufers zu prüfen.
(+) Gefahr der Doppelverpflichtung würde bestehen
(+)Rechtssicherheit wird gewahrt.
M2: Nach einer anderen Ansicht ist die pauschale Gleichbehandlung der Schaufensterfälle und der Warenanpreisung im Internet einzuwenden.
(+) Bei invitatio ad offerendum muss der Vorbehalt fehlender Verbindlichkeit ausdrücklich kenntlich gemmacht werden, und es technisch möglich ist, aus dem Online-Shop direkt zu kaufen.

20
Q

Rechtsbindungswille beim Aufstellen der Ware in einem Selbstbedienungsgeschäft.

A

M1: Nach einer Ansicht sollte ein Rechtsbindungswille vorliegen.
(-) Kein schutzwürdiges Interesse für den Supermarktsinhaber.
(-) Kontrahierungszwang für jeden, der das Geschäft betritt.
M2: Bloße invitatio ad offerendum
(+) Es soll der fehlende Rechtsbindungswille des Inhabers erkennbar für den Kunden sein.
(+) Bei einem falsch ausgezeichneten Preis sollte der Inhaber des Geschäfts das Recht haben vom Vertrag Abstand zu nehmen.

21
Q

Zapfsäulefall Wann erfolgt der Vertragsschluss

A

M1: Zapfsäule als Angebot ad incertas Personas
Die Bestimmung der zu kaufenden Menge bleibt dem Kunden überlassen(§315 I) und wird lediglich durch die eventuelle Angabe einer Höchstabgabemenge auf der Zapfsäule begrenzt.
(+) Diese Ansicht entspricht den Willen und den Interessen beider Parteien.
M2: Zapfäule als invitatio ad offerendum
Zapfsäule in Form antizipierten Annahme
(-) Die Kombination einer invitatio ad offerendum und einer antizipierten Annahme erscheint gekünstelt.
M3: Zapfsäule als invitatio ad offerendum
Weil der Tankstelleinhaber die Annahme erst in Kassenraum konkludent zum Ausdruck bringt.

22
Q

Schwarzfahrt des Minderjährigen im öff. Rechtsverkehr

A

m.M. Die Einwillung der Eltern umfasst auch Schwarzfahrten.
h.M. Schwarzfahrten sind nicht umfasst.
(+) Es widerspricht dem eindeutigen Willen der Einwilligung der Eltern entgegen. Der Vertrag ist schwebend unwirksam.

23
Q

Ist §108 II 1 Hs.2 auf die zuvor dem Minderjährigen erteilte Einwilligung analog anzuwenden?

A

M1: Nach einer Ansicht ist das Vorliegen einer Regelungslücke zu bejahen.
(+) Die Vorschrift des §108 II dient dem Zweck, eine subjektive Unsicherheit des Vertragspartners über die wirksamkeit auszuräumen, und schaffe deshalb die Möglichkeit, die Eltern zu einer Erklärung über die Genehmigunng des Vertrages aufzufordern, um so Rechtssicherheit zu gelangen.
M2: Ablehnung der analogen Anwendung des §108 II S.1 Hs.2 nach der h.M.
(+) Der Gesetzgeber wollte keine über den Wortlaut der Vorschrift hinausgehende Bedeutung beimessen.§108 II S.1 Hs.2 sollte bloß die Rechtsunsicherheit ausgleichen, die dem Vertragspartner durch eine Erweiterung des §182 entstanden ist.

24
Q

Bewusste Verfälschung der Erklärung durch den Boten

A

a. A. Nach einer Ansicht bleibt es bei §120, weil der Erklärende durch Einschaltung des Boten die Verfälschungsgefahr gesetzt habe.
h. M. Nach dieser Ansicht bindet die Erklärung den Erklärenden nicht. Eine Anfechtung ist nicht erforderlich, da §§177 ff. analog gelten. Der Bote selbst haftet als falsus Procurator nach §179 analog.

25
Q

Verkehrswesentlichkeit der Eigenschaft

A

M1: Nach der Theorie vom geschäftlichen Eigenschaftsirrtum können die Parteien bestimmen, welche Eigenschaften sie für verkehrswesentlich erachten. Dies erfolgt in der Regel durch konkludente Absprachen. Die Verkerhswesentlichkeit wird in eine Vertragswesentlichkeit umgedeutet, und ist nach §§ 133,157 objektiv auszulegen.
(-) Sie gründet die Anfechtung entgegen dem Wortlaut und der Konzeption des §119 II letzlich auf eine Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit.

M2: Nach der konkret-objektiven Theorie sind alle Eigenschaften verkehrswesentlich, wenn sie nach der Verkehrsanschauung im Hinblick auf das konkrete Geschäft wertbildend sind, oder von den Vertragsparteien zum Inhalt des Vertrages erhoben sind.

M3: Nach der heutigen Rspr. verkehrswesentliche Eigenschaften sind die objektiv typischerweise für wesentlich gehalten, und atypische Eigenschaften nur dann, wenn sie vom Ekrärenden seiner Erklärung erkennbar zugrunde gelegt werden.
(-)Abweichung vom Gesetzeswortlaut