Streitstände Flashcards
Zeitpunkt des Zugangs des Widerrufs
m.M. Wenn der Empfänger den Widerruf vor der Bestellung bzw. dem Angebot zur Kenntnis nimmt, dann ist er noch rechtszeitig beim Empfänger angelagt. Somit ist die WE nicht wirksam.
h.M. Der Widerruf ist nicht wirksam wenn er nach dem Zugang der WE erklärt würde. Es spielt keine Rolle wann der Empfänger den Widerruf vor der WE in Kenntniss genommen hat.
(+) Wortlaut des §130 Abs.1 S.1
Wann gilt die Ausnahe des §153 BGB?
M1: Es soll nicht auf die Erkennbarkeit des höchstpersönlichen Charakters des Geschäfts für den Vertragspartner ankommen.
(+) Der Erbe sein ein höchstpersönliches Geschäft, unabhängig von der Kenntnis der Personenbezogenheit des Geschäfts durch den Vertragspartner
(+) Wortlaut des §153
M2: Die Regelung des §153 soll nur dann eingreifen, wenn der höchstpersönliche Charakter des Geschäfts für den Vertragspartner erkennbar ist.
Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der Daseinsvorsorge
M1: Es sollte ein Vertrag aufgrund des sog. “sozialtypischen Verhaltens” zustande gekommen sein.
M2:(h.M.) Die Konstruktion des Vertragsschlusses aufgrund sozialtypischen Verhaltens ist abzulehnen.
(+)Es gibt übereinstimmende WE zwischen den Parteien, die beidseitig konkludent abgegeben sind.
Minderjährigefall
Ist ein Grundstück mit einer steurlichen Pflicht belastet, ein lediglich rechtlicher Vorteil , und §107 BGB anwendbar ist.
m.M. Eine öffentliche Last begründet einen rechtlichen Nachteil mit der Folge, dass die Auflassungserklärung eines Minderjährigen hinsichtlich eines Grundstücks der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bedarf.
(+) Steuerpflicht als rechtlicher Nachteil anzusehen ist.
h.M. Die öffentlichen Lasten beeinträchtigen nicht den lediglich rechtlich vorteilhaften Charakter der Auflassungserklärung.
(+) Die öffentlichen Verpflichtungen träten kraft Gesetzes ein, und sind nicht Folgen der WE.
(+)Der Minderjährige bedarf auch keines Schutzes wegen der Geringfügigkeit der Kosten.
Kann ein Grundstück mit einer Hypothek belastet, als lediglich rechtlicher Nachteil angesehen werden?
m.M. Die Schenkung eines mit einer Hypothek belasteten Grundstücks beinhaltet einen rechtlichen Nachteil und deshalb bedarf die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
(+) Schutzzweck des §107
h.M. Kein rechtlicher Nachteil und grunds. zustimmungsfrei
(+)Die Hypothek begründet keine schuldrechtliche Verpflichtung des Minferjährigen.
Abhandekommene WE
Abhandekommene WE gelangt ohne den Willen des Erklärenden in den Rechtsverkehr.
m.M. Wenn der Erklärende die abhandekommene WE vermeiden können, dann ist sie wirksam und anfechtbar, wenn der Verfasser das Inverkehrbringen aus Gründen, die in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich liegen, zu vertreten hat.
(+) keine starke Einschränkung der Privatautonomie des Erklärende.
(+) Ihm besteht auch die Möglichkeit des Anfechtungsrechts
(-) Die Geltung einer rechtsgeschäftlichen Regelung wird auf die Verletzung pflichtgemäßer Sorgfalt gestützt.
(-) Verstoß gegen §172 I.
h.M. Keine Abgabe , da keine willentliche Entäußerung durch Erklärenden in den Rechtsverkehr vorliegt.
(+) Fehlen des Abgabewillens.
Haftung aus cic. und aus §122 analog.
Zugang der WE unter Anwesenden
a.A.(reine Vernehmungstheorie) Wenn Empfänger die Erklärung richtig verstanden hat.
(-) hohe Rechtsunsicherheit
h.M.(eingeschränkte Vernehmungstheorie) Wenn der Erklärende damit rechnen konnte, richtig verstanden worden sein.
Offener Kalkulationsirrtum
M1:Nach Auffassugn des RG stellt ein externer offener Kalkulationsirrtum einen erweiteren Inahltsirrtum dar, und begründet ein Anfechtungsrecht.
(+)Kalkulation und Berechnung Inhalt der WE geworden sind.
M2: Nach der h.M. und des BGH liegt ein unbeachtlicher Motivirrtum vor.
(+) Die Kalkulation sei ein vorverlagertes Motiv, und eine Anfechtung würde den Redeseligen unbillig privilegieren.
Dogmatische Einordnung der Duldungsvollmacht
a.A. Als konkludent erteile Vollmacht anzusehen.
(+) Wer bewusst einen anderen für sich handeln lässt, tut in einem rechtsgeschäftlichen Sinnde kund, dass diese Person Vertretungsmacht hat..
h.M. bejaht eine Rechtsscheinsvollmacht
(+) Ebenso wenig wie das Schweigen stellt das bloße Dulden eine WE dar.
Anscheinsvollmacht dogmatissche Einordnung
a.A. Die Rechtsfigur der Anscheinsvollmacht ist abzulehnen.
(+) Es ist systemwiidrig, das Zustandekommen eines Vertrages an ein bloß fahrlässiges Verhalten zu knüpfen,
h.M. eine Rechtsscheinsvollmacht wird bejaht.
(+) Der Geschäftsherr muss sich den schuldhaft verursachten Rechtsschein in gleicher Weise zurechnen lassen als hätte er Vollmacht erteilt. Das ist aus §§170-172 abzuleiten.
Schließt der entgegenstehende innere Wille des Vertreters die Wirksamkeit der Stellvertretung aus?
M1: Nach einer Meinung sollte die Regel des §164 II analog angewandt werden, sodass der innere Wille des Vertreters unbeachtlich ist, solange der Handelnde nach außen hin als Stellvertreters auftritt.
RV: §164 II wirksames Geschäft aber keine Anfechtung möglich
(-) Es handelt sich um eine Sondervorschrift
(+) Es besteht kein Schutzbedürfnis für den Vertretenen.
(+) Es entspricht den Interessen des Geschäftspartners.
M2: Ein wirksamer Vertrag besteht dieser Ansicht zufolge auch, aber hier besteht die Möglichkeit der Anfechtung.
(+) Der Wille des Erklärnden müsse Berücksichtigung finden.
Liegt bei Unterschrift “mit” statt “im” Namen des Vertretenen eine wirksame Stellvertretung vor?
eA: Stellvertretung auf diesem Weg unzulässig
(+) Die aus Unterzeichnung hervorgehende Person wird im Verkehr als Aussteller der Erklärung angesehen.
h.M.: Vertreter darf mit Namen des Vertretenen unterschreiben.
(+) Soweit die Parteiinteressen hinreichend gewahrt sind, ist der Name unerheblich.
Ausgefüllte Blankobürgschaft: §766 S.1?
frühere h.M.: Ausfüllungsermächtigung ist keine Bevollmächtigung, da fremde WE nur vervollständigt wird;aber zulässig.
Da Bevollmächtiigung grundsätzlich formlos möglich ist, muss sie durch die Ausfüllungsermächtigung als Minus gelten; §766 S.1(+).
BGH heute: §167 II ist analog einzuschränken, da für den Bürgen mit Aushändigung der Blanketterklärung faktische Binduswirkung eintritt: §766 S.1(-). Es sei denn Ausfüllungsermächtigung ist ebenfalls schriftlich erfolgt §125 S.1
Aussteller erweckt erscheint durch Blanketurkunde; ggf. gutgläubige Gläubiger gem. §172 II analog Bürgschaftserklärung wirksam.
Evidenz bei Missbrauch der Vollmacht
Geschäftsherr wird wirksam verpflichtet, da Risiko des Missbrauchs grundsätzlich der Vertretene trägt
Rspr: Einrede §242 gegen Inanspruchnahme aus Vertrag
Lit: §§177 I analog flexibler, da es die Genehmigungsmöglichkeit gilt.
Haftung des Untervertreters
Rspr: Schutz des Untervertreters dadurch, dass Rechtsgeschäft zwischen Geschäftsgegner und Vertretenen erst zustande kommt, wenn Vertreter das vom Untervertreter abgeschloßene Rechtsgeschäft auf Geschäftsherrn überträgt.
Lit: Aufgedeckte und Verdeckte Untervertretung
bei der aufgedeckten Untervertretung nur Haftung für Mängel der Untervollmacht.
Bei der verdeckten Haftung aus §179.