Definitionen Flashcards

1
Q

Annahme

A

Die Annahme ist eine empfangsbedürftige WE, die in der vorbehaltlosen Bejahung des Antrages beesteht und den Vertrag damit zustande bringt.

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2
Q

Abgabe einer empfangsbedürftigen WE

A

Eine empfangsbedürftige WE ist abgegeben, wenn die WE vom Eklärenden willentlich so in Richtung auf den Empfänger in den Verkehr gebracht wurde, dass unter normalen Umständen und ohne weiters Zutun mit dem Zugang der WE zu rechnen ist

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3
Q

Empfangsbote

A

Empfangsbote ist wer bereit,geeignet, und ermächtigt ist,(bzw. nach der Verkehrsanschahuung als ermächtigt anzusehen) die Erklärung entgegenzunehmen.
Der Empfangsbote ist als ein menschlicher Briefkasten anzusehen.

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4
Q

Scheinerklärung

A

Eine Scheinerklärung liegt vor, wenn der Erklärende eine empfangsbedürftige WE dem Empfänger mit dessen Einverständis nur zum Schein abgibgt.

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5
Q

Eigenschaft iSd §119 Abs.2

A

Eigenschaften sind alle rechtliche und tatsächliche Merkmale, die einer Person oder Sache unmittelbar, gegenwärtig und für eine gewisse Dauer anhaften und die für die Wertschätzung von Bedeutung sind.

Verkehrswesentlichkeit der Eigenschaft
Verkehrswesentlich sind Eigenschaften, wenn sie nach der Verkehrsanschauung für das konkrete Geschäft von Bedeutung sind.

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6
Q

Duldungsvollmacht

A

Eine Duldungsvollmacht besteht unter diesen Voraussetzungen.

  1. Der Vertretene weiß, dass der angeblich Vertreter wiederholt und während eines gewissen Zeitraums als sein Vertreter auftritt.
  2. Er hat diesem anderen weder ausdrücklich noch konkludent eine Vollmacht erteilt.
  3. und dennoch duldet er das Handeln des Vertreter
  4. und der Dritte vertraut berechtigerweise auf das Bestehen der Vollmacht.
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7
Q

Anscheinsvollmacht

A

Eine Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn:

  1. Der Vertretene weiß zwar nicht, dass der angeblich Vertreter wiederholt und während eines gewissen Zeitraums als sein Vertreter auftritt.
  2. Er hätte es jedoch bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen und verhindern können.
  3. und der Geschäftsgegner muss gutgläubig auf das Bestehen einer Vollmacht vertraut haben.
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8
Q

Willenserklärung

A

Die Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, die auf Erzielung einer bestimmten Rechtsfolge gerichtet ist.

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9
Q

Angebot

A

Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige WE(§ 130 I 1), durch die ein Vertragschluss einem anderen so angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrages nur von dessen Einverständnis abhängt

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10
Q

Zwangslage §138 Abs.2

A

Aufgrund wirtschaftlicher Bedrängnis oder Umstände anderer Art besteht für den Betroffenen ein zwingendes Bedürfnis nach einer Geld- oder Sachleistung.

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11
Q

Unerfahrenheit §138 Abs.2

A

Mangel an Lebens- oder Geschäftserfahrung.

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12
Q

Mangelndes Urteilsvermögen §138 Abs.2

A

Betroffener ist nicht in der Lage, die beiderseitigen Leistungen ricthig zu bewerten.

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13
Q

Erhebliche Willensschwäche §138 Abs.2

A

Betroffener erfasst das Rechtsgeschäft, kann sich aber wegen verminderter psychischer Widerstandsfähigkeit nicht sachgerecht verhalten. z.B. Alkoholabhängiger

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14
Q

Ausbeuten

A

Ausbeuten ist das bewusste Ausnutzen der Schwächesituation des Geschäftsgegners um einen übermäßigen Gewinn zu erzielen.

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15
Q

Sittenwidriges Rechtsgeschäft

A

Ein Rechtsgeschäft ist sittenwidrig, wenn das Rechts- und Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.

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16
Q

Knebelungsvertrag

A

Verträge, durch die die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit so sehr beschränkt wird, dass er praktisch dem sittenwidrig Handelnden mehr oder weniger ausgeliefert ist.
z.N. überlange Bierlieferungsverträge.

17
Q

Mentalreservation §116

A

Eine sog. Mentalreservation liegt vor, wenn der Erklärende bei der Abgabe seiner WE insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen.

18
Q

Scheinerklärung

A

Eine Scheinerklärung liegt vor, wenn der Erklärende eine empfangsbedürftige WE mit Einverständnis des Empfänger nur zum Schein abgibt.

19
Q

Scherzerklärung

A

Eine Scherzerklärung liegt vor, wenn der Erklärende eine nicht ernstlich gemeinte WE in der Erwartung abgibt, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden.

20
Q

Verlautbarungsirrtum §119 I 1 Fall.

A

Der Erklärende irrt sich über die Bedeutung des von ihm verwendten Erklärungsmittels.

21
Q

Rechtspflicht zur Aufklärung

A

Eine Rechtspflicht zur Aufklärung liegt gem. §242 vor, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben redlicherweise eine Aufklärung erwarte dürfte.

22
Q

Dritter iSd §123 II

A

Dritter iSd §123 II ist nur der am Geschäft Unbeteiligte, der “außen stehende Dritte” nicht dagegen, wer auf Seiten des Erklärungsempfängers steht und maßgeblich am Zustandekommen des Vertrages mitgewirkt hat, so dass sein Verhalten dem des Erklärungsempfängers gleichzusetzen ist.

23
Q

Drohung iSd §123 I 2. Fall

A

Drohung ist das Inaussichstellen eines künftigen empfindlichen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt.

24
Q

Verbotsgesetz gem. §134 BGB

A

Als Verbotsgesetz wird eine rechtsgeschäftlich nicht abdingbare Rechtsnorm bezeichnet, welche die Vornahme eines bestimmten Rechtsgeschäfts verbietet.