Definitionen Flashcards
Annahme
Die Annahme ist eine empfangsbedürftige WE, die in der vorbehaltlosen Bejahung des Antrages beesteht und den Vertrag damit zustande bringt.
Abgabe einer empfangsbedürftigen WE
Eine empfangsbedürftige WE ist abgegeben, wenn die WE vom Eklärenden willentlich so in Richtung auf den Empfänger in den Verkehr gebracht wurde, dass unter normalen Umständen und ohne weiters Zutun mit dem Zugang der WE zu rechnen ist
Empfangsbote
Empfangsbote ist wer bereit,geeignet, und ermächtigt ist,(bzw. nach der Verkehrsanschahuung als ermächtigt anzusehen) die Erklärung entgegenzunehmen.
Der Empfangsbote ist als ein menschlicher Briefkasten anzusehen.
Scheinerklärung
Eine Scheinerklärung liegt vor, wenn der Erklärende eine empfangsbedürftige WE dem Empfänger mit dessen Einverständis nur zum Schein abgibgt.
Eigenschaft iSd §119 Abs.2
Eigenschaften sind alle rechtliche und tatsächliche Merkmale, die einer Person oder Sache unmittelbar, gegenwärtig und für eine gewisse Dauer anhaften und die für die Wertschätzung von Bedeutung sind.
Verkehrswesentlichkeit der Eigenschaft
Verkehrswesentlich sind Eigenschaften, wenn sie nach der Verkehrsanschauung für das konkrete Geschäft von Bedeutung sind.
Duldungsvollmacht
Eine Duldungsvollmacht besteht unter diesen Voraussetzungen.
- Der Vertretene weiß, dass der angeblich Vertreter wiederholt und während eines gewissen Zeitraums als sein Vertreter auftritt.
- Er hat diesem anderen weder ausdrücklich noch konkludent eine Vollmacht erteilt.
- und dennoch duldet er das Handeln des Vertreter
- und der Dritte vertraut berechtigerweise auf das Bestehen der Vollmacht.
Anscheinsvollmacht
Eine Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn:
- Der Vertretene weiß zwar nicht, dass der angeblich Vertreter wiederholt und während eines gewissen Zeitraums als sein Vertreter auftritt.
- Er hätte es jedoch bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen und verhindern können.
- und der Geschäftsgegner muss gutgläubig auf das Bestehen einer Vollmacht vertraut haben.
Willenserklärung
Die Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, die auf Erzielung einer bestimmten Rechtsfolge gerichtet ist.
Angebot
Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige WE(§ 130 I 1), durch die ein Vertragschluss einem anderen so angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrages nur von dessen Einverständnis abhängt
Zwangslage §138 Abs.2
Aufgrund wirtschaftlicher Bedrängnis oder Umstände anderer Art besteht für den Betroffenen ein zwingendes Bedürfnis nach einer Geld- oder Sachleistung.
Unerfahrenheit §138 Abs.2
Mangel an Lebens- oder Geschäftserfahrung.
Mangelndes Urteilsvermögen §138 Abs.2
Betroffener ist nicht in der Lage, die beiderseitigen Leistungen ricthig zu bewerten.
Erhebliche Willensschwäche §138 Abs.2
Betroffener erfasst das Rechtsgeschäft, kann sich aber wegen verminderter psychischer Widerstandsfähigkeit nicht sachgerecht verhalten. z.B. Alkoholabhängiger
Ausbeuten
Ausbeuten ist das bewusste Ausnutzen der Schwächesituation des Geschäftsgegners um einen übermäßigen Gewinn zu erzielen.
Sittenwidriges Rechtsgeschäft
Ein Rechtsgeschäft ist sittenwidrig, wenn das Rechts- und Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.
Knebelungsvertrag
Verträge, durch die die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit so sehr beschränkt wird, dass er praktisch dem sittenwidrig Handelnden mehr oder weniger ausgeliefert ist.
z.N. überlange Bierlieferungsverträge.
Mentalreservation §116
Eine sog. Mentalreservation liegt vor, wenn der Erklärende bei der Abgabe seiner WE insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen.
Scheinerklärung
Eine Scheinerklärung liegt vor, wenn der Erklärende eine empfangsbedürftige WE mit Einverständnis des Empfänger nur zum Schein abgibt.
Scherzerklärung
Eine Scherzerklärung liegt vor, wenn der Erklärende eine nicht ernstlich gemeinte WE in der Erwartung abgibt, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden.
Verlautbarungsirrtum §119 I 1 Fall.
Der Erklärende irrt sich über die Bedeutung des von ihm verwendten Erklärungsmittels.
Rechtspflicht zur Aufklärung
Eine Rechtspflicht zur Aufklärung liegt gem. §242 vor, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben redlicherweise eine Aufklärung erwarte dürfte.
Dritter iSd §123 II
Dritter iSd §123 II ist nur der am Geschäft Unbeteiligte, der “außen stehende Dritte” nicht dagegen, wer auf Seiten des Erklärungsempfängers steht und maßgeblich am Zustandekommen des Vertrages mitgewirkt hat, so dass sein Verhalten dem des Erklärungsempfängers gleichzusetzen ist.
Drohung iSd §123 I 2. Fall
Drohung ist das Inaussichstellen eines künftigen empfindlichen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt.
Verbotsgesetz gem. §134 BGB
Als Verbotsgesetz wird eine rechtsgeschäftlich nicht abdingbare Rechtsnorm bezeichnet, welche die Vornahme eines bestimmten Rechtsgeschäfts verbietet.