Strafrecht BT I Flashcards
Sache
Sache ist jeder körperliche Gegenstand, auch Tiere. §§ 90, 90a BGB
Beweglich iSv § 242 StGB
Beweglich sind Sachen, die tatsächlich fortgeschafft werden könne.
Ausreichend ist, wenn die Sache erst durch die Wegnahme beweglich gemacht wird.
Fremd iSv § 242 StGB
Fremd ist eine Sache, die zumindest auch im Eigentum eines anderen steht. Eigentumsverhältnisse beurteilen sich ausschließlich nach bürgerlichem Recht.
Wegnahme
Wegnahme ist der Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendigerweise eigenen Gewahrsams.
Gewahrsam nach dem faktischen Gewahrsamsbegriff
Gewahrsam ist die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene Herrschaft über eine Sache unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung.
Fremder Gewahrsam
Fremd ist der Gewahrsam immer schon dann, wenn die Täter nicht ausschließlich selbst Gewahrsamsträger ist.
Begründung neuen Gewahrsam
Neuer Gewahrsam ist begründet, wenn der Täter oder ein Dritter nach Anschauung des täglichen Lebens die tatsächliche Herrschaft über eine Sache in der Weise ausübt, dass der neue Gewahrsamsinhaber die Sachherrschaft ungehindert durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser über die Sache nicht mehr verfügen kann, ohne die Verfügungsgewalt des neuen Gewahrsamsinhabers zu brechen.
Gewahrsamsbruch iSv § 242 StGB
Gewahrsamsbruch ist die Aufhebung des Gewahrsams gegen oder ohne den Willen des Gewahrsamsinhabers.
Zueignung uSv § 242 StGB
Vereinigungstheorie:
Zueignung bedeutet die Anmaßung einer eigentümerähnlichen Herrschaft über die Sache. Der Täter muss die Sache oder den in ihr verkörperten bestimmungsgemäßen Sachwert dem eigenen Vermögen oder dem eines Dritten einverleiben.
Aneignungsabsicht
Dolus directus 1. Grades gerichtet auf eine zumindest vorübergehende Einverleibung der Sache in das Vermögen des Täters oder eines Dritten bzw. Ausnutzung des entzogenen Sachwerts.
Enteignungsvorsatz
Zumindest Eventualvorsatz darauf gerichtet, dass die Sache oder der in ihr verkörperte Sachwert dem bisherigen Eigentümer endgültig entzogen wird.
Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung
Die vom Täter beabsichtigte Zueignung ist dann rechtswidrig, wenn der Täter keinen fälligen und durchsetzbaren Anspruch auf Übereignung der weggenommenen Sache hat und auch kein Aneignungsrecht.
Gewahrsam nach dem sozial-normativen Gewahrsamsbegriff (mM)
Sachherrschaft nach sozial-normativer Anschauung anerkannt und daher ein Zugriff eines Dritten sozial auffällig und rechtfertigungsbedürftig wäre.
Genereller Gewahrsamswille
Er erstreckt sich auf einen bestimmten Bereich, ohne dass er unbedingt auf jede dort befindliche Sache spezifiziert sein müsste
Antizipierter Erlangungswille
Erstreckt sich auf alles was in den Herrschaftsbereich gelangen wird.