Strafrecht AT I Flashcards
Vereinigungstheorie des StGB
- Vergeltungsgedanke § 46 I 1 StGB: Schuld ist Bemessungsfaktor für Strafe
- Resozialisierung: spezialpräventiver Gedanke, § 46 I 2 StGB
- Verteidigung der Rechtsordnung = Generalprävention, § 47 StGB
Vorsatz
Vorsatz ist Wissen und Wollen hinsichtlich aller objektiver Tatbestandsmerkmale.
Faustformal:
- Begünstigungstendenz -> dolus directus 1. Grades
- Schädigungsabsicht -> dolus directus 2. Grades oder dolus eventualis ausreichend
Sozialer Handlungsbegriff
Handlung ist jedes menschliche Verhalten, das vom Willen beherrscht oder zumindest beherrschbar und damit auch vermeidbar ist.
Handlungs-/Erfolgsunrecht
Erfolgsunrecht bezieht sich auf die objektive Seite des Tatbestands (bzw auf alles was nicht zum Handlungsunrecht gehört).
Handlungsunrecht bezieht sich auf die subjektive Seite (zB fahrlässiges Handlungsunrecht und vorsätzliches Handlungsunrecht)
Objektive Zurechnung
Ein Verhalten ist dem Täter objektiv zurechenbar, wenn er dadurch eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat und sich diese im tatbestandlichen Erfolg realisiert.
Kausalität (condition-sine-qua-non)
Eine Handlung ist kausal für den tatbestandlichen Erfolg, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
Behandlung des error in persona
- Gleichwertige RG = unbeachtlicher Motivirrtum
- ungleichwertige RG = Tatbestandsirrtum nach § 16 I 1 StGB
Theorien zur aberratio ictus
1) Konkretisierungstheorie
2) Formelle Gleichwertigkeitstheorie
3) Materielle Gleichwertigkeitstheorie
4) Adäquanztheorie
Behandlung des Irrtums über den Kausalverlauf
Verortung: Vorsatz
-> Vorsatz bzgl. Kausalverlauf umfasst alle wesentlichen Züge (nach allgemeiner Lebenserfahrung)
Wesentliche Abweichung = atypischer Kausalverlauf oder andere Bewertung der Tat
Unwesentliche Abweichung = Abweichung in Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung vorhersehbaren und keine andere Bewertung der Tat
Abgrenzung e.i.p. und a.i.
E.i.p.: anvisiertes = getroffenes Objekt
A.i.: anvisiertes ist nicht gleich dem getroffenen Objekt
-> Distanzfälle
Angriff
Angriff ist jede Bedrohnung rechtlich geschützter Interessen durch menschliches Verhalten
Gegenwärtigkeit des Angriffs
Jeder Angriff der unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert.
Rechtswidrigkeit des Angriffs
Ein Angriff ist rechtswidrig, wenn er gegen die Rechtsordnung verstößt und nicht seinerseits gerechtfertigt ist.
Notwehrhandlung
Eine Handlung ist gerechtfertigt, wenn sie erforderlich und geeignet ist und das relativ mildeste Mitteln und mehreren Gleichmaßes wirksamen ist.
Festnahmelage
Bei Vorliegen eines Festnahmegrundes auf frischer Tat betroffen
Notwehrlage
Vorliegen eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs
Tat isV § 127 I StPO
Eine Tat iSv § 127 I StPO ist nur eine zumindest rechtswidrige Straftat iSd § 11 I Nr.5 StGB. Diese muss nicht schuldhaft sein.
Auf frischer Tat betroffen
Auf frischer Tat betroffen ist, wer bei Begehung einer rechtswidrigen Tat oder unmittelbar danach am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe gestellt wird.
Verfolgung auf frischer Tat
Eine Verfolgung auf frischer Tat liegt vor, wenn sich der Täter bereits vom Tatort entfernt hat, aber sichere Anhaltspunkte auf ihn als Täter hinweisen und seine Verfolgung zum Zwecke der Ergreifung aufgenommen wird.
Festnahmegrund/Festnahmeberechtigung
- Fluchtverdacht
- Identität kann nicht sofort festgestellt werden
Berechtigung: Jedermann, sofern Polizei nicht anwesend
FestnahmeR durch Polizei/Staatsanwaltschaft zur Identitätsfeststellung nach §§ 163b I 2, 163c
Festnahmehandlung
Die Festnahmehandlung ist ein Realakt. Die Anwendung körperlicher Gewalt ist möglich. Eine vorherige Ankündigung der Zwangsanwendung ist nicht erforderlich.
Subjektives Rechtfertigungselemnt (gilt für alle RFG)
Handeln in Kenntnis der „Lage“ (Notwehrlage, Festnahmelage, Notstandslage) und zum Zwecke der den Festgenommenen der Strafverfolgung zuzuführen/und dem Willen zur Verteidigung.
Fluchtverdacht § 127 I StPO
Gerechtfertigte Annahme, der Betroffene werde sich der Verantwortung durch Flucht entziehen, wenn er nicht alsbald festgenommen wird.
Fluchtgefahr iSv § 112 II Nr.2 StPO ist nicht notwendig.
Identitätsfeststellung nicht möglich
Diese ist nicht möglich, wenn der Täter Angaben zur Person verweigert oder keine gültigen Ausweispapiere mit sich führt.
Notstandslage Defensivnotstand § 228 BGB
Notstandslage
= Drohende Gefahr für ein beliebiges Rechtsgut (unerheblich um wessen Rechtsgut es sich handelt)
= drohende Gefahr: auf tatsächliche Umstände gegründete Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts.
Gefahr muss von einer fremden/herrenlosen Sache ausgehen
Notstandshandlung Defensivnotstand § 228
- Zerstörung oder Beschädigung der Sache, von der die Gefahr ausgeht
- Erforderlichkeit der Zerstörung oder Beschädigung der Sache zur Gefahrenabwehr
- Eignung des Eingriffs
- relativ mildestes Mittel
Verhältnismäßigkeit bei Defensivnotstand
Der durch die Gefahrenabwehr entstandene Schaden darf nicht außer Verhältnis zu dem abgewendeten Schaden stehen (kann jedoch erheblich größer sein).
Atypischer Kausalverlauf
Ein atypischer Kausalverlauf liegt vor, wenn der Erfolgseintritt so sehr außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt, dass mit ihm vernünftigerweise nicht gerechnet werden braucht.