Strafrecht AT I Flashcards
Vereinigungstheorie des StGB
- Vergeltungsgedanke § 46 I 1 StGB: Schuld ist Bemessungsfaktor für Strafe
- Resozialisierung: spezialpräventiver Gedanke, § 46 I 2 StGB
- Verteidigung der Rechtsordnung = Generalprävention, § 47 StGB
Vorsatz
Vorsatz ist Wissen und Wollen hinsichtlich aller objektiver Tatbestandsmerkmale.
Faustformal:
- Begünstigungstendenz -> dolus directus 1. Grades
- Schädigungsabsicht -> dolus directus 2. Grades oder dolus eventualis ausreichend
Sozialer Handlungsbegriff
Handlung ist jedes menschliche Verhalten, das vom Willen beherrscht oder zumindest beherrschbar und damit auch vermeidbar ist.
Handlungs-/Erfolgsunrecht
Erfolgsunrecht bezieht sich auf die objektive Seite des Tatbestands (bzw auf alles was nicht zum Handlungsunrecht gehört).
Handlungsunrecht bezieht sich auf die subjektive Seite (zB fahrlässiges Handlungsunrecht und vorsätzliches Handlungsunrecht)
Objektive Zurechnung
Ein Verhalten ist dem Täter objektiv zurechenbar, wenn er dadurch eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat und sich diese im tatbestandlichen Erfolg realisiert.
Kausalität (condition-sine-qua-non)
Eine Handlung ist kausal für den tatbestandlichen Erfolg, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
Behandlung des error in persona
- Gleichwertige RG = unbeachtlicher Motivirrtum
- ungleichwertige RG = Tatbestandsirrtum nach § 16 I 1 StGB
Theorien zur aberratio ictus
1) Konkretisierungstheorie
2) Formelle Gleichwertigkeitstheorie
3) Materielle Gleichwertigkeitstheorie
4) Adäquanztheorie
Behandlung des Irrtums über den Kausalverlauf
Verortung: Vorsatz
-> Vorsatz bzgl. Kausalverlauf umfasst alle wesentlichen Züge (nach allgemeiner Lebenserfahrung)
Wesentliche Abweichung = atypischer Kausalverlauf oder andere Bewertung der Tat
Unwesentliche Abweichung = Abweichung in Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung vorhersehbaren und keine andere Bewertung der Tat
Abgrenzung e.i.p. und a.i.
E.i.p.: anvisiertes = getroffenes Objekt
A.i.: anvisiertes ist nicht gleich dem getroffenen Objekt
-> Distanzfälle
Angriff
Angriff ist jede Bedrohnung rechtlich geschützter Interessen durch menschliches Verhalten
Gegenwärtigkeit des Angriffs
Jeder Angriff der unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert.
Rechtswidrigkeit des Angriffs
Ein Angriff ist rechtswidrig, wenn er gegen die Rechtsordnung verstößt und nicht seinerseits gerechtfertigt ist.
Notwehrhandlung
Eine Handlung ist gerechtfertigt, wenn sie erforderlich und geeignet ist und das relativ mildeste Mitteln und mehreren Gleichmaßes wirksamen ist.
Festnahmelage
Bei Vorliegen eines Festnahmegrundes auf frischer Tat betroffen