Strafrecht AT I Flashcards

1
Q

Vereinigungstheorie des StGB

A
  • Vergeltungsgedanke § 46 I 1 StGB: Schuld ist Bemessungsfaktor für Strafe
  • Resozialisierung: spezialpräventiver Gedanke, § 46 I 2 StGB
  • Verteidigung der Rechtsordnung = Generalprävention, § 47 StGB
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2
Q

Vorsatz

A

Vorsatz ist Wissen und Wollen hinsichtlich aller objektiver Tatbestandsmerkmale.

Faustformal:

  • Begünstigungstendenz -> dolus directus 1. Grades
  • Schädigungsabsicht -> dolus directus 2. Grades oder dolus eventualis ausreichend
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3
Q

Sozialer Handlungsbegriff

A

Handlung ist jedes menschliche Verhalten, das vom Willen beherrscht oder zumindest beherrschbar und damit auch vermeidbar ist.

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4
Q

Handlungs-/Erfolgsunrecht

A

Erfolgsunrecht bezieht sich auf die objektive Seite des Tatbestands (bzw auf alles was nicht zum Handlungsunrecht gehört).
Handlungsunrecht bezieht sich auf die subjektive Seite (zB fahrlässiges Handlungsunrecht und vorsätzliches Handlungsunrecht)

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5
Q

Objektive Zurechnung

A

Ein Verhalten ist dem Täter objektiv zurechenbar, wenn er dadurch eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat und sich diese im tatbestandlichen Erfolg realisiert.

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6
Q

Kausalität (condition-sine-qua-non)

A

Eine Handlung ist kausal für den tatbestandlichen Erfolg, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.

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7
Q

Behandlung des error in persona

A
  • Gleichwertige RG = unbeachtlicher Motivirrtum

- ungleichwertige RG = Tatbestandsirrtum nach § 16 I 1 StGB

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8
Q

Theorien zur aberratio ictus

A

1) Konkretisierungstheorie
2) Formelle Gleichwertigkeitstheorie
3) Materielle Gleichwertigkeitstheorie
4) Adäquanztheorie

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9
Q

Behandlung des Irrtums über den Kausalverlauf

A

Verortung: Vorsatz
-> Vorsatz bzgl. Kausalverlauf umfasst alle wesentlichen Züge (nach allgemeiner Lebenserfahrung)

Wesentliche Abweichung = atypischer Kausalverlauf oder andere Bewertung der Tat

Unwesentliche Abweichung = Abweichung in Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung vorhersehbaren und keine andere Bewertung der Tat

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10
Q

Abgrenzung e.i.p. und a.i.

A

E.i.p.: anvisiertes = getroffenes Objekt
A.i.: anvisiertes ist nicht gleich dem getroffenen Objekt

-> Distanzfälle

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11
Q

Angriff

A

Angriff ist jede Bedrohnung rechtlich geschützter Interessen durch menschliches Verhalten

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12
Q

Gegenwärtigkeit des Angriffs

A

Jeder Angriff der unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert.

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13
Q

Rechtswidrigkeit des Angriffs

A

Ein Angriff ist rechtswidrig, wenn er gegen die Rechtsordnung verstößt und nicht seinerseits gerechtfertigt ist.

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14
Q

Notwehrhandlung

A

Eine Handlung ist gerechtfertigt, wenn sie erforderlich und geeignet ist und das relativ mildeste Mitteln und mehreren Gleichmaßes wirksamen ist.

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15
Q

Festnahmelage

A

Bei Vorliegen eines Festnahmegrundes auf frischer Tat betroffen

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16
Q

Notwehrlage

A

Vorliegen eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs

17
Q

Tat isV § 127 I StPO

A

Eine Tat iSv § 127 I StPO ist nur eine zumindest rechtswidrige Straftat iSd § 11 I Nr.5 StGB. Diese muss nicht schuldhaft sein.

18
Q

Auf frischer Tat betroffen

A

Auf frischer Tat betroffen ist, wer bei Begehung einer rechtswidrigen Tat oder unmittelbar danach am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe gestellt wird.

19
Q

Verfolgung auf frischer Tat

A

Eine Verfolgung auf frischer Tat liegt vor, wenn sich der Täter bereits vom Tatort entfernt hat, aber sichere Anhaltspunkte auf ihn als Täter hinweisen und seine Verfolgung zum Zwecke der Ergreifung aufgenommen wird.

20
Q

Festnahmegrund/Festnahmeberechtigung

A
  • Fluchtverdacht
  • Identität kann nicht sofort festgestellt werden

Berechtigung: Jedermann, sofern Polizei nicht anwesend
FestnahmeR durch Polizei/Staatsanwaltschaft zur Identitätsfeststellung nach §§ 163b I 2, 163c

21
Q

Festnahmehandlung

A

Die Festnahmehandlung ist ein Realakt. Die Anwendung körperlicher Gewalt ist möglich. Eine vorherige Ankündigung der Zwangsanwendung ist nicht erforderlich.

22
Q

Subjektives Rechtfertigungselemnt (gilt für alle RFG)

A

Handeln in Kenntnis der „Lage“ (Notwehrlage, Festnahmelage, Notstandslage) und zum Zwecke der den Festgenommenen der Strafverfolgung zuzuführen/und dem Willen zur Verteidigung.

23
Q

Fluchtverdacht § 127 I StPO

A

Gerechtfertigte Annahme, der Betroffene werde sich der Verantwortung durch Flucht entziehen, wenn er nicht alsbald festgenommen wird.
Fluchtgefahr iSv § 112 II Nr.2 StPO ist nicht notwendig.

24
Q

Identitätsfeststellung nicht möglich

A

Diese ist nicht möglich, wenn der Täter Angaben zur Person verweigert oder keine gültigen Ausweispapiere mit sich führt.

25
Q

Notstandslage Defensivnotstand § 228 BGB

A

Notstandslage
= Drohende Gefahr für ein beliebiges Rechtsgut (unerheblich um wessen Rechtsgut es sich handelt)

= drohende Gefahr: auf tatsächliche Umstände gegründete Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts.

Gefahr muss von einer fremden/herrenlosen Sache ausgehen

26
Q

Notstandshandlung Defensivnotstand § 228

A
  1. Zerstörung oder Beschädigung der Sache, von der die Gefahr ausgeht
  2. Erforderlichkeit der Zerstörung oder Beschädigung der Sache zur Gefahrenabwehr
    - Eignung des Eingriffs
    - relativ mildestes Mittel
27
Q

Verhältnismäßigkeit bei Defensivnotstand

A

Der durch die Gefahrenabwehr entstandene Schaden darf nicht außer Verhältnis zu dem abgewendeten Schaden stehen (kann jedoch erheblich größer sein).

28
Q

Atypischer Kausalverlauf

A

Ein atypischer Kausalverlauf liegt vor, wenn der Erfolgseintritt so sehr außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt, dass mit ihm vernünftigerweise nicht gerechnet werden braucht.