Strafrecht - BT Flashcards
Absicht der Täuschung im Rechtsverkehr (Urkundendelikte)
Wille, durch den Gebrauch der Urkunde bei einer anderen Person einen Irrtum über die Echtheit der Urkunde zu erzeugen
Körperliche Misshandlung
Jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt
Gesundheitsschädigung
Auslösung oder Steigerung eines pathologischen Zustands, auch wenn dieser nur vorübergehend ist
Gift
Körperlicher Stoff, der im konkreten Fall geeignet ist, durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung Gesundheit zu schädigen
Anderer gesundheitsschädlicher Stoff
Mit mechanischer oder thermischer Wirkung ohne größere Bewegungsenergie
Waffe
Körperlicher Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit zur Zeit der Tat bei bestimmungsgemäßer Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen
Anderes gefährliches Werkzeug
Aufgrund seiner Beschaffenheit und der konkreten Art der Anwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen (konkrete Gefahr)
Mittels hinterlistigen Überfalls
Planmäßiges Vorgehen auf Verdecken der wahren Absicht berechnet, um dem Angegriffenen so die Abwehr und die Vorbereitung auf eine Verteidigung zu erschweren
Gemeinschaftlich
Mindestens zwei Personen wirken einvernehmlich am Tatort zusammen und stehen dem Opfer unmittelbar gegenüber, um die Angriffsintensität zu erhöhen oder die Abwehrmöglichkeiten zu erschweren
Das Leben gefährdende Behandlung
Aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls bei Bestehen einer abstrakten Lebensgefahr
Verlust von Sehvermögen, Gehör, Sprechvermögen, Fortpflanzungfähigkeit
Auch bei starker Vorschädigung möglich, wenn erhebliche Verschlechterung eintritt; bei Sehvermögen regelmäßig bejaht, wenn das Auge Gegenstände auch nah nicht mehr wahrnehmen kann
Körperglied
Äußerliche Körperteile, die eine in sich abgeschlossene Existenz mit besonderer Funktion im Gesamtorganismus haben und mit dem Körper durch ein Gelenk verbunden sind
Siechtum
Zustand, in dem der Verletzte zu chronischen, zur physischen oder psychischen Entkräftung führenden Krankheitsprozessen zu leiden hat und Symptome allgemeiner Hinfälligkeit zeigt
Leichtfertigkeit
Ein Verhalten, das einen hohen Grad an Fahrlässigkeit aufweist, bzw. grob fahrlässig ist
Vereitelung, § 258 I
Jede Besserstellung des Täters im Hinblick auf die Bestrafung
Verleiten, § 160
Jede Art von Einwirkung auf eine Beweisperson, die darauf gerichtet ist, dass die Beweisperson die entsprechende Tat begeht
Täuschung
Erzeugung eines Irrtums über Tatsachen
Vermögensschaden
Aufgrund eines Vermögensvergleichs vor und nach der Verfügung entsteht eine nachteilige Differenz
Fortgesetzte Begehung (Betrug)
Mehrere selbstständige Taten
Unrichtige Gestaltung eines Programms (§ 263a)
Ein Programm ist so gestaltet, dass es seine Aufgabe nicht erfüllt
Wegnahme
Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise eigenen Gewahrsams
Daten (Computerbetrug)
Codierte oder codierbare Informationen
Inbrandsetzen
So entzünden, dass Gegenstand selbstständig, unabhängig von Zündstoff weiterbrennt
Habgier (§ 211)
Rücksichtsloses Gewinnstreben um jeden Preis (aber notwendig auch Bewusstseinsdominanz)
Heimtücke (§ 211)
Ausnutzen der auf Arglosigkeit beruhender Wehrlosigkeit in feindlicher Willensrichtung
Urkunde
Verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und den Aussteller erkennen lässt
Gesamturkunde
Mehrere Urkunden, die selbstständig Urkunden sind, aber in ihrer Mehrheit einen eigenständigen Beweisinhalt entstehen lassen
Zusammengesetzte Urkunde
Mehrere Bestandteile sind einzeln keine Urkunde und ergeben jeweils in Verbindung mit dem Bezugsobjekt eine solche
Echt (§ 267)
Der erkennbare Aussteller ist der wahre Aussteller
Verfälschen (Urkunde)
Jede nachträgliche Veränderung des Urkundeninhalts
Beschädigung, § 303
Substanzverletzung oder Beeinträchtigung der Funktionsweise durch unmittelbare körperliche Einwirkung
Unterdrücken, § 274
Wenigstens vorübergehende Entziehung des Beweisführungsrechts
Mordlust
Töten der Vernichtung menschlichen Lebens als solches wegen
Drohung
Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels, auf das der Täter Einfluss zu haben vorgibt
Zueignungsabsicht
Enteignungsvorsatz und Aneignungsabsicht
Sich bemächtigen, § 239b
Die Erlangung physischer Gewalt über einen anderen
Stabile Zwischenlage/Eigenständige Bemächtigungssituation (Zweipersonenverhältnisse §§ 239a, b)
Die Bemächtigungssituation darf nicht das Nötigungsmittel sein
Zueignung
Manifestation des Zueignungswillens in objektiv erkennbarer Weise
Absatz (§ 259)
Selbstständige wirtschaftliche Verwertung im Interesse des Vortäters
Absatzhilfe (§ 259)
Unselbstständige, weisungsgebundene Unterstützung des Vortäters
Führer eines Kraftfahrzeuges
Führer ist derjenige, der die Kontrolle über ein Fahrzeug ausübt, das sich im Betrieb befindet; die Führereigenschaft endet mit Abstellen des Fahrzeuges
Verkehrsbedingtes Anhalten
Das Halten ist Notwendigkeit im Straßenverkehr, rührt aus diesem heraus —> Ampel, Stoppschild
Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs, § 316a
Es müssen Gefahren ausgenutzt werden, die dem Verkehr eigentümlich sind —> Straßenverkehr muss in den Dienst des Tatplans gestellt werden
Stabile Bemächtigungslage
Erlangen der physischen Herrschaftsgewalt
Entführen
Verbringen an einen anderen Ort gegen den Willen des Opfers, das zu einer hilflosen Lage für das Opfer führt
Schwere Beleidigung, § 213
Über die §§ 185ff. Hinausgehende schwere Kränkung jeder Art
Befriedigung des Geschlechtstriebs (§ 211)
Derjenige, der im Tötungsakt selbst geschlechtliche Befriedigung sucht (Lustmord), oder wer tötet, um danach die Lust an der Leiche zu befriedigen, oder wer die Tötung zumindest in Kauf nimmt, um den Geschlechtsverkehr durchführen zu können
Niedrige Beweggründe (§ 211)
Der Beweggrund liegt nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe und ist deshalb besonders verachtenswert
Arglosigkeit, § 211
Wer sich bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz durchgeführten Angriffs keines erheblichen tätlichen Angriffs auf sein Leben oder seine Unversehrtheit versieht
Wehrlosigkeit, § 211
Infolge der Arglosigkeit zur Verteidigung außerstande oder in Abwehrbereitschaft und -fähigkeit stark eingeschränkt
Grausamkeit (§ 211)
Grausam tötet, wer dem Opfer besondere Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung zufügt
Gemeingefährliche Mittel
Einsatz eines Tötungsmittel, das der Täter in der konkreten Situation nicht beherrschen kann, sodass er die Ausdehnung der Gefahr über das individualisierte Opfer hinaus nicht verhindern und so eine Mehrzahl weiterer Menschen in Lebensgefahr bringen kann
Andere Straftat (§ 211)
Strafbare Tat, keine OWi
Ermöglichungsabsicht
Einsatz der Tötung als funktionales Mittel, um durch eine andere Tathandlung weiteres Unrecht begehen zu können
Verdeckungsabsicht
Streben des Täters, sich durch die Tat der Entdeckung wegen einer vorangegangenen Straftat zu entziehen, entweder durch Verhinderung der Aufdeckung der Vortat oder der Täterschaft
Ausdrückliches und ernstliches Verlangen
Das Einwirken auf den Willen in eindeutiger, nicht misszuverstehender Weise auf freier und fehlerfreier Willensbildung
Schwangerschaftsabbruch
Einwirkung auf die Leibesfrucht und Verursachung ihres Todes
Geschäftsmäßigkeit, § 217
Mach die Gewährung, Verschaffung oder Vermittlung der Gelegenheit zur Selbsttötung zu einem dauernden oder wiederkehrenden Bestandteil seiner Tätigkeit, unabhängig von einer Gewinnerzielungsabsicht und einem Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit
Hilflose Lage
Situation, in der das Opfer außerstande ist, sich aus eigener Kraft oder mit Hilfe schutzbereiter und schutzfähiger anderer Personen vor drohenden abstrakten Lebensgefahren zu schützen
Neue hilflose Lage
Es wird eine andere Situation geschaffen, bei der die drohenden Lebens- oder schwere Gesundheitsgefahren generell gesteigert sind oder eine andere Qualität haben
Im-Stich-Lassen
Räumliche Entfernung von der anvertrauten Person, aber auch das Nichterbringen der Beistandsleistung, obwohl in der Lage hierzu
Konkrete Gefahr (§ 221)
Täter muss eine Verschlechterung der Opfersituation dahingehend herbeiführen, dass es vom Zufall abhängt, ob das Opfer den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung erleidet
Schwere Gesundheitsschädigung
Alle Erfolge des § 226 I und darüber hinaus alle, die einen vergleichbaren Schweregrad aufweisen
Sprechvermögen
Fähigkeit zum artikulierten Reden
Gehör
Fähigkeit, artikulierte Laute akustisch zu verstehen
Sehvermögen
Fähigkeit, Gegenstände als solche zu erkennen
Verlust
Dauernde Beeinträchtigung
Entstellung
Äußere Gesamterscheinung in unästhetischer Weise verunstaltet
Erhebliche Entstellung
Die Verunstaltung hat ein Gewicht, das in seiner Bedeutung einer schweren Benachteiligung entspricht
Lähmung
Erhebliche Beeinträchtigungen der bestimmungsgemäßen Bewegungsfähigkeit des Körpers, die den ganzen Körper in Mitleidenschaft zieht
geistige Krankheit
Krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20
Geistige Behinderung
Erhebliche Störung der Gehirntätigkeit
Gefahrverwirklichungszusammenhang
Im schweren Erfolg muss sich die tatbestandsspezifische Gefahr niederschlagen
Quälen, § 225
Verursachung länger dauernder oder sich wiederholender erheblicher Schmerzen oder Leiden
Rohe Misshandlung, § 225
Erhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens aus einer gefühllosen Gesinnung heraus
Böswillig § 225
Verletzung der Sorgepflicht aus einem besonders verwerflichen Motiv heraus
Schlägerei
Eine mit gegenseitigen Körperverletzungen verbundene tätliche Auseinandersetzung, an der mindestens drei Personen aktiv körperlich mitwirken
Von mehreren verübter Angriff
feindselige, unmittelbar auf den Körper eines anderen abzielende Einwirkung von mindestens zwei Personen
Einsperren
Jemanden durch äußere Vorrichtungen am Verlassen eines Raumes hindern
Beraubung der Freiheit auf sonstige Weise
Jedes Mittel, das geeignet ist, einem anderen die Fortbewegungsfreiheit zu nehmen
List
Verhalten, das darauf abzielt, unter geflissentlichem und geschickten Verbergen der wahren Zwecke oder Mittel die Ziele des Täters durchzusetzen
Gewalt
Jede körperliche Tätigkeit, durch die körperlich wirkender Zwang ausgeübt wird, um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden
Vis absoluta
Täter macht Opfer jede Willensbildung oder Realisierung unmöglich
Vis compulsiva
Durch Einwirkungen auf den Körper wird psychischer Druck ausgeübt, der dem Genötigten Handlungsspielräume offen lässt
Empfindliches (Übel)
In Aussicht gestellte Nachteil ist erheblich, dass die Drohung mit ihm geeignet scheint, den Bedrohten im Sinne des Täterverlangens zu motivieren
Verwerflichkeit, § 240 II
Die Verhaltensweise ist im Rahmen einer Gesamtabwägung sozial unverträglich; dabei nicht relevant, ob Mittel oder Zweck verwerflich sind
Sich-Bemächtigen
Begründung physischer Herrschaft über das Opfer, das dazu führt, dass dieses an der freien Bestimmung über sich selbst gehindert wird
Nachstellen, § 238
Alle Handlungen, die darauf ausgerichtet sind, durch unmittelbare oder mittelbare Annäherungen an das Opfer in dessen persönlichen Lebensbereich einzugreifen und dadurch seine Handlungs- und Entschließungsfreiheit zu beeinträchtigen
Beharrlich, § 238
Wiederholte Begehung, bei der sich eine besondere Hartnäckigkeit und gesteigerte Gleichgültigkeit gegenüber den Wünschen des Opfers zeigt; diese kommt auch in der Absicht zum Ausdruck, sich immer wieder entsprechend zu verhalten und den Opferwillen bewusst zu übergehen
Unbefugt, § 238
Gegen den Willen des Opfers oder ohne rechtliche Befugnis
Schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, § 238
Gravierende und ernst zu nehmende Beeinträchtigung, insb. objektivierte Änderung der Lebensgewohnheiten, nicht subjektives Lebensgefühl
Eindringen, § 123 I 1. Var.
Körperliches Betreten gegen den Willen des Berechtigten
Verweilen, § 123 I 2. Var.
Aufenthalt in den Räumen des Berechtigten gegen dessen Willen
Wohnung, § 123
Räumlichkeit, die bestimmungsgemäß zu Unterkunft von Menschen dient
Geschäftsraum, § 123
Räumlichkeit, die dem Betreiben gewerblicher, wissenschaftlicher, künstlerischer oder ähnlicher Tätigkeiten dient
Befriedetes Besitztum, § 123
Grundstücke, die in äußerlich erkennbarer Weise mittels zusammenhängender, nicht notwendigerweise lückenloser Schutzwehren gegen das beliebige Betreten durch andere gesichert sind
Abgeschlossene Räume zum öffentlichen Dienst, § 123
Räume, in denen Tätigkeiten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften ausgeübt werden
Abgeschlossene Räume zum öffentlichen Verkehr, § 123
Räume, die für den öffentlichen Personen- oder Güterverkehr verwendet werden
Kundgabe, §§ 185 ff.
Äußerung einer ehrverletzenden Aussage
Kundgabeerfolg
Wahrnehmung durch den Adressaten
Tatsache, §§ 185 ff.
Dem Beweis zugängliche Äußerungen
Werturteil, §§ 185 ff.
Äußerung geprägt durch Elemente der subjektiven Stellungnahme, insbesondere ist Richtigkeit oder Unrichtigkeit Sache der persönlichen Überzeugung