Strafrecht - BT Flashcards
Absicht der Täuschung im Rechtsverkehr (Urkundendelikte)
Wille, durch den Gebrauch der Urkunde bei einer anderen Person einen Irrtum über die Echtheit der Urkunde zu erzeugen
Körperliche Misshandlung
Jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt
Gesundheitsschädigung
Auslösung oder Steigerung eines pathologischen Zustands, auch wenn dieser nur vorübergehend ist
Gift
Körperlicher Stoff, der im konkreten Fall geeignet ist, durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung Gesundheit zu schädigen
Anderer gesundheitsschädlicher Stoff
Mit mechanischer oder thermischer Wirkung ohne größere Bewegungsenergie
Waffe
Körperlicher Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit zur Zeit der Tat bei bestimmungsgemäßer Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen
Anderes gefährliches Werkzeug
Aufgrund seiner Beschaffenheit und der konkreten Art der Anwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen (konkrete Gefahr)
Mittels hinterlistigen Überfalls
Planmäßiges Vorgehen auf Verdecken der wahren Absicht berechnet, um dem Angegriffenen so die Abwehr und die Vorbereitung auf eine Verteidigung zu erschweren
Gemeinschaftlich
Mindestens zwei Personen wirken einvernehmlich am Tatort zusammen und stehen dem Opfer unmittelbar gegenüber, um die Angriffsintensität zu erhöhen oder die Abwehrmöglichkeiten zu erschweren
Das Leben gefährdende Behandlung
Aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls bei Bestehen einer abstrakten Lebensgefahr
Verlust von Sehvermögen, Gehör, Sprechvermögen, Fortpflanzungfähigkeit
Auch bei starker Vorschädigung möglich, wenn erhebliche Verschlechterung eintritt; bei Sehvermögen regelmäßig bejaht, wenn das Auge Gegenstände auch nah nicht mehr wahrnehmen kann
Körperglied
Äußerliche Körperteile, die eine in sich abgeschlossene Existenz mit besonderer Funktion im Gesamtorganismus haben und mit dem Körper durch ein Gelenk verbunden sind
Siechtum
Zustand, in dem der Verletzte zu chronischen, zur physischen oder psychischen Entkräftung führenden Krankheitsprozessen zu leiden hat und Symptome allgemeiner Hinfälligkeit zeigt
Leichtfertigkeit
Ein Verhalten, das einen hohen Grad an Fahrlässigkeit aufweist, bzw. grob fahrlässig ist
Vereitelung, § 258 I
Jede Besserstellung des Täters im Hinblick auf die Bestrafung
Verleiten, § 160
Jede Art von Einwirkung auf eine Beweisperson, die darauf gerichtet ist, dass die Beweisperson die entsprechende Tat begeht
Täuschung
Erzeugung eines Irrtums über Tatsachen
Vermögensschaden
Aufgrund eines Vermögensvergleichs vor und nach der Verfügung entsteht eine nachteilige Differenz
Fortgesetzte Begehung (Betrug)
Mehrere selbstständige Taten
Unrichtige Gestaltung eines Programms (§ 263a)
Ein Programm ist so gestaltet, dass es seine Aufgabe nicht erfüllt
Wegnahme
Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise eigenen Gewahrsams
Daten (Computerbetrug)
Codierte oder codierbare Informationen
Inbrandsetzen
So entzünden, dass Gegenstand selbstständig, unabhängig von Zündstoff weiterbrennt
Habgier (§ 211)
Rücksichtsloses Gewinnstreben um jeden Preis (aber notwendig auch Bewusstseinsdominanz)
Heimtücke (§ 211)
Ausnutzen der auf Arglosigkeit beruhender Wehrlosigkeit in feindlicher Willensrichtung
Urkunde
Verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und den Aussteller erkennen lässt
Gesamturkunde
Mehrere Urkunden, die selbstständig Urkunden sind, aber in ihrer Mehrheit einen eigenständigen Beweisinhalt entstehen lassen
Zusammengesetzte Urkunde
Mehrere Bestandteile sind einzeln keine Urkunde und ergeben jeweils in Verbindung mit dem Bezugsobjekt eine solche
Echt (§ 267)
Der erkennbare Aussteller ist der wahre Aussteller
Verfälschen (Urkunde)
Jede nachträgliche Veränderung des Urkundeninhalts
Beschädigung, § 303
Substanzverletzung oder Beeinträchtigung der Funktionsweise durch unmittelbare körperliche Einwirkung
Unterdrücken, § 274
Wenigstens vorübergehende Entziehung des Beweisführungsrechts
Mordlust
Töten der Vernichtung menschlichen Lebens als solches wegen
Drohung
Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels, auf das der Täter Einfluss zu haben vorgibt
Zueignungsabsicht
Enteignungsvorsatz und Aneignungsabsicht
Sich bemächtigen, § 239b
Die Erlangung physischer Gewalt über einen anderen
Stabile Zwischenlage/Eigenständige Bemächtigungssituation (Zweipersonenverhältnisse §§ 239a, b)
Die Bemächtigungssituation darf nicht das Nötigungsmittel sein
Zueignung
Manifestation des Zueignungswillens in objektiv erkennbarer Weise
Absatz (§ 259)
Selbstständige wirtschaftliche Verwertung im Interesse des Vortäters
Absatzhilfe (§ 259)
Unselbstständige, weisungsgebundene Unterstützung des Vortäters
Führer eines Kraftfahrzeuges
Führer ist derjenige, der die Kontrolle über ein Fahrzeug ausübt, das sich im Betrieb befindet; die Führereigenschaft endet mit Abstellen des Fahrzeuges
Verkehrsbedingtes Anhalten
Das Halten ist Notwendigkeit im Straßenverkehr, rührt aus diesem heraus —> Ampel, Stoppschild
Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs, § 316a
Es müssen Gefahren ausgenutzt werden, die dem Verkehr eigentümlich sind —> Straßenverkehr muss in den Dienst des Tatplans gestellt werden
Stabile Bemächtigungslage
Erlangen der physischen Herrschaftsgewalt
Entführen
Verbringen an einen anderen Ort gegen den Willen des Opfers, das zu einer hilflosen Lage für das Opfer führt
Schwere Beleidigung, § 213
Über die §§ 185ff. Hinausgehende schwere Kränkung jeder Art
Befriedigung des Geschlechtstriebs (§ 211)
Derjenige, der im Tötungsakt selbst geschlechtliche Befriedigung sucht (Lustmord), oder wer tötet, um danach die Lust an der Leiche zu befriedigen, oder wer die Tötung zumindest in Kauf nimmt, um den Geschlechtsverkehr durchführen zu können
Niedrige Beweggründe (§ 211)
Der Beweggrund liegt nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe und ist deshalb besonders verachtenswert
Arglosigkeit, § 211
Wer sich bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz durchgeführten Angriffs keines erheblichen tätlichen Angriffs auf sein Leben oder seine Unversehrtheit versieht
Wehrlosigkeit, § 211
Infolge der Arglosigkeit zur Verteidigung außerstande oder in Abwehrbereitschaft und -fähigkeit stark eingeschränkt
Grausamkeit (§ 211)
Grausam tötet, wer dem Opfer besondere Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung zufügt
Gemeingefährliche Mittel
Einsatz eines Tötungsmittel, das der Täter in der konkreten Situation nicht beherrschen kann, sodass er die Ausdehnung der Gefahr über das individualisierte Opfer hinaus nicht verhindern und so eine Mehrzahl weiterer Menschen in Lebensgefahr bringen kann
Andere Straftat (§ 211)
Strafbare Tat, keine OWi
Ermöglichungsabsicht
Einsatz der Tötung als funktionales Mittel, um durch eine andere Tathandlung weiteres Unrecht begehen zu können
Verdeckungsabsicht
Streben des Täters, sich durch die Tat der Entdeckung wegen einer vorangegangenen Straftat zu entziehen, entweder durch Verhinderung der Aufdeckung der Vortat oder der Täterschaft
Ausdrückliches und ernstliches Verlangen
Das Einwirken auf den Willen in eindeutiger, nicht misszuverstehender Weise auf freier und fehlerfreier Willensbildung
Schwangerschaftsabbruch
Einwirkung auf die Leibesfrucht und Verursachung ihres Todes
Geschäftsmäßigkeit, § 217
Mach die Gewährung, Verschaffung oder Vermittlung der Gelegenheit zur Selbsttötung zu einem dauernden oder wiederkehrenden Bestandteil seiner Tätigkeit, unabhängig von einer Gewinnerzielungsabsicht und einem Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit
Hilflose Lage
Situation, in der das Opfer außerstande ist, sich aus eigener Kraft oder mit Hilfe schutzbereiter und schutzfähiger anderer Personen vor drohenden abstrakten Lebensgefahren zu schützen
Neue hilflose Lage
Es wird eine andere Situation geschaffen, bei der die drohenden Lebens- oder schwere Gesundheitsgefahren generell gesteigert sind oder eine andere Qualität haben
Im-Stich-Lassen
Räumliche Entfernung von der anvertrauten Person, aber auch das Nichterbringen der Beistandsleistung, obwohl in der Lage hierzu
Konkrete Gefahr (§ 221)
Täter muss eine Verschlechterung der Opfersituation dahingehend herbeiführen, dass es vom Zufall abhängt, ob das Opfer den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung erleidet
Schwere Gesundheitsschädigung
Alle Erfolge des § 226 I und darüber hinaus alle, die einen vergleichbaren Schweregrad aufweisen
Sprechvermögen
Fähigkeit zum artikulierten Reden
Gehör
Fähigkeit, artikulierte Laute akustisch zu verstehen
Sehvermögen
Fähigkeit, Gegenstände als solche zu erkennen
Verlust
Dauernde Beeinträchtigung
Entstellung
Äußere Gesamterscheinung in unästhetischer Weise verunstaltet
Erhebliche Entstellung
Die Verunstaltung hat ein Gewicht, das in seiner Bedeutung einer schweren Benachteiligung entspricht
Lähmung
Erhebliche Beeinträchtigungen der bestimmungsgemäßen Bewegungsfähigkeit des Körpers, die den ganzen Körper in Mitleidenschaft zieht
geistige Krankheit
Krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20
Geistige Behinderung
Erhebliche Störung der Gehirntätigkeit
Gefahrverwirklichungszusammenhang
Im schweren Erfolg muss sich die tatbestandsspezifische Gefahr niederschlagen
Quälen, § 225
Verursachung länger dauernder oder sich wiederholender erheblicher Schmerzen oder Leiden
Rohe Misshandlung, § 225
Erhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens aus einer gefühllosen Gesinnung heraus
Böswillig § 225
Verletzung der Sorgepflicht aus einem besonders verwerflichen Motiv heraus
Schlägerei
Eine mit gegenseitigen Körperverletzungen verbundene tätliche Auseinandersetzung, an der mindestens drei Personen aktiv körperlich mitwirken
Von mehreren verübter Angriff
feindselige, unmittelbar auf den Körper eines anderen abzielende Einwirkung von mindestens zwei Personen
Einsperren
Jemanden durch äußere Vorrichtungen am Verlassen eines Raumes hindern
Beraubung der Freiheit auf sonstige Weise
Jedes Mittel, das geeignet ist, einem anderen die Fortbewegungsfreiheit zu nehmen
List
Verhalten, das darauf abzielt, unter geflissentlichem und geschickten Verbergen der wahren Zwecke oder Mittel die Ziele des Täters durchzusetzen
Gewalt
Jede körperliche Tätigkeit, durch die körperlich wirkender Zwang ausgeübt wird, um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden
Vis absoluta
Täter macht Opfer jede Willensbildung oder Realisierung unmöglich
Vis compulsiva
Durch Einwirkungen auf den Körper wird psychischer Druck ausgeübt, der dem Genötigten Handlungsspielräume offen lässt
Empfindliches (Übel)
In Aussicht gestellte Nachteil ist erheblich, dass die Drohung mit ihm geeignet scheint, den Bedrohten im Sinne des Täterverlangens zu motivieren
Verwerflichkeit, § 240 II
Die Verhaltensweise ist im Rahmen einer Gesamtabwägung sozial unverträglich; dabei nicht relevant, ob Mittel oder Zweck verwerflich sind
Sich-Bemächtigen
Begründung physischer Herrschaft über das Opfer, das dazu führt, dass dieses an der freien Bestimmung über sich selbst gehindert wird
Nachstellen, § 238
Alle Handlungen, die darauf ausgerichtet sind, durch unmittelbare oder mittelbare Annäherungen an das Opfer in dessen persönlichen Lebensbereich einzugreifen und dadurch seine Handlungs- und Entschließungsfreiheit zu beeinträchtigen
Beharrlich, § 238
Wiederholte Begehung, bei der sich eine besondere Hartnäckigkeit und gesteigerte Gleichgültigkeit gegenüber den Wünschen des Opfers zeigt; diese kommt auch in der Absicht zum Ausdruck, sich immer wieder entsprechend zu verhalten und den Opferwillen bewusst zu übergehen
Unbefugt, § 238
Gegen den Willen des Opfers oder ohne rechtliche Befugnis
Schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, § 238
Gravierende und ernst zu nehmende Beeinträchtigung, insb. objektivierte Änderung der Lebensgewohnheiten, nicht subjektives Lebensgefühl
Eindringen, § 123 I 1. Var.
Körperliches Betreten gegen den Willen des Berechtigten
Verweilen, § 123 I 2. Var.
Aufenthalt in den Räumen des Berechtigten gegen dessen Willen
Wohnung, § 123
Räumlichkeit, die bestimmungsgemäß zu Unterkunft von Menschen dient
Geschäftsraum, § 123
Räumlichkeit, die dem Betreiben gewerblicher, wissenschaftlicher, künstlerischer oder ähnlicher Tätigkeiten dient
Befriedetes Besitztum, § 123
Grundstücke, die in äußerlich erkennbarer Weise mittels zusammenhängender, nicht notwendigerweise lückenloser Schutzwehren gegen das beliebige Betreten durch andere gesichert sind
Abgeschlossene Räume zum öffentlichen Dienst, § 123
Räume, in denen Tätigkeiten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften ausgeübt werden
Abgeschlossene Räume zum öffentlichen Verkehr, § 123
Räume, die für den öffentlichen Personen- oder Güterverkehr verwendet werden
Kundgabe, §§ 185 ff.
Äußerung einer ehrverletzenden Aussage
Kundgabeerfolg
Wahrnehmung durch den Adressaten
Tatsache, §§ 185 ff.
Dem Beweis zugängliche Äußerungen
Werturteil, §§ 185 ff.
Äußerung geprägt durch Elemente der subjektiven Stellungnahme, insbesondere ist Richtigkeit oder Unrichtigkeit Sache der persönlichen Überzeugung
Ehrrührigkeit, §§ 185 ff.
Ausdruck der Missachtung, Geringschätzung oder Nichtschätzung
Behaupten, §§ 186, 187
Hinstellen einer Tatsache als nach eigener Überzeugung wahr, unabhängig davon, ob es sich um ein Produkt eigener oder fremder Wahrnehmung handelt
Verbreiten, §§ 186, 187
Täter gibt eine Tatsache als Gegenstand fremden Wissens weiter
Kredit, § 187
Vertrauen, das jemand hinsichtlich der Erfüllung seiner vermögensrechtlichen Verbindlichkeiten genießt
Beleidigung, § 185
Kundgabe der eigenen Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung durch unverdiente Herabsetzung
Beweiszeichen, § 267
Vermitteln über ihr Dasein hinaus eine Gedankenerklärung mit Beweisfunktion
Kennzeichen, § 267
Erfüllen lediglich Ordnungs- oder Unterscheidungsaufgaben und/oder dienen der Sicherung oder Verschluss von Sachen
Verfälschen, § 267
Nachträgliche Veränderung des gedanklichen Inhalts einer echten Urkunde, durch die der Anschein erweckt wird, der Aussteller habe die Erklärung in der Form abgegeben
Gebrauchen, § 267
Die Urkunde wird demjenigen, der durch sie getäuscht werden soll, so zugänglich gemacht, dass er die Möglichkeit hat, sie wahrzunehmen
Technische Aufzeichnung, § 268
Darstellung von Daten, die durch ein technisches Gerät ganz oder zum Teil selbsttätig bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung erkennen lässt und zum Beweis bestimmt ist
Unecht, § 268
Unecht, wenn die Aufzeichnung den falschen Eindruck erweckt, das Ergebnis eines von Störungshandlungen unbeeinflussten selbsttätigen Aufzeichnungsvorgangs zu sein
Imitation, § 268
Die Aufzeichnung entspringt einem derartigen Aufzeichnungsvorgang ganz oder teilweise nicht
Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang, § 268
Störende Einwirkung von außen auf das Gerät oder seine Bestandteile selbst, nicht aber das unrichtige Verwenden der ungestörten Aufzeichnung
Daten, § 268
Codierte oder codierbare Informationen, die entweder bereits elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder so gespeichert werden sollen
Beschädigen, § 274
Urkunde wird in ihrem Beweiswert beeinträchtigt, besteht aber als solche noch mit Beweisqualität fort
Vernichten, § 274
Die Urkunde wird so zerstört, dass das ursprüngliche Beweismittel nicht mehr existiert
Öffentliche Urkunde, §§ 271, 348
§ 415 ZPO, die allerdings auch für den Verkehr nach außen bestimmt sein müssen
Ausweispapiere, § 281
Amtliche Ausweise
Täuschung im Rechtsverkehr, § 281
Das Papier wird speziell zur Identitätsvorspiegelung verwendet
Nachteil, § 274
Es genügt ein Beweisnachteil
Bewirken, § 271
Jede Form der Urheberschaft einer Falschbeurkundung
Namenstäuschung, § 267
Der Täter ist allgemein oder in einer bestimmten Beweissituation so gekennzeichnet, dass über seine Person keine Zweifel bestehen
Brandlegen, § 306
Jede Handlung, die sich auf das Verursachen eines Brandes richtet, selbst wenn das Brandmittel den Zerstörungserfolg herbeiführt
Zerstörung, § 306
Vernichtet oder für bestimmungsgemäßen Gebrauch unbrauchbar
Teilweises Zerstören, § 306
Teile des Tatobjekts werden zerstört, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind
Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient, § 306a
Alle zumindest vorübergehend tatsächlich als Mittelpunkt der privaten Lebensführung der Bewohner genutzten Objekte, ausgehend vom tatsächlichen Wohnzweck
Entwidmung, § 306a
Kundgabe in irgendeiner Form, dass der Bewohner die Wohnungseigenschaft der Räumlichkeit aufgibt
Der Religionsausübung dienendes Gebäude, § 306a
Dem Zweck nach zu religiösen Versammlungen bestimmt
Große Zahl von Menschen, § 306b
Jedenfalls 14, aber vermutlich mind. 10
Rausch, § 323a
Zustand, der nach seinem ganzen Erscheinungsbild als durch den Genuss von Rauschmitteln hervorgerufen anzusehen ist
Unglücksfall, § 323c
Plötzlich eintretendes Ereignis, das erhebliche Gefahren für Personen oder bedeutende Sachwerte mit sich bringt
Gemeine Gefahr, § 323c
Zustand, bei dem die Möglichkeit eines erheblichen Schadens für unbestimmt viele Personen nahe liegt
Gemeine Not, § 323c
Eine die Allgemeinheit betreffende Notlage
Führen, § 316a
Ein Fahrzeug führt, wer sich selbst aller oder wenigstens eines Teiles der wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeuges bedient, die für seine Fortbewegung bestimmt sind
Fahrzeug, § 316a
Grundsätzlich jedes Fahrzeug, auch solche, die keine Kraftfahrzeuge sind, nicht aber Fortbewegungsmittel des § 24 I StVO
Verkehr, § 316
Nur Vorgänge im öffentlichen Straßenverkehr, also alle Verkehrsräume, die von einem unbestimmten Personenkreis tatsächlich benutzt werden
Grob verkehrswidrig, § 315c I Nr. 2
Ein objektiv besonders schwerer Verstoß gegen eine tatbestandsrelevante Verkehrsvorschrift
Rücksichtslos, § 315c I Nr. 2
Setzt sich aus eigensüchten Gründen bewusst über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinweg oder lässt aus Gleichgültigkeit solche Bedenken gar nicht aufkommen und fährt unbekümmert darauf los
Konkrete Gefahr
Setzt einen Zustand voraus, der auf einen unmittelbar bevorstehenden Schadenseintritt hindeutet, dahingehend, dass dieser so wahrscheinlich ist, dass die Rechtsgutsverletzung vom Zufall abhängt; dafür muss ein geschütztes Gut in die unmittelbare Gefahrenzone und einer Existenzkrise nahegebracht werden
Anlagen, § 315b I Nr. 1
Alle dem Verkehr dienenden Einrichtungen wie z.B. Ampeln, aber auch die Straße selbst mit ihrem Zubehör
Beschädigen von Fahrzeugen, § 315b I Nr. 1
Z.B. Durchtrennen des Bremsschlauches, Werfen von Steinen; die Beschädigung muss aber auch zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit des Verkehrs führen
Verkehrsspezifischer konkreter Gefahrerfolg
Eingetretene konkrete Gefahr lässt sich auf die Wirkungsweise der für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte zurückführen
Unfall im Straßenverkehr, § 142
Plötzliches Ereignis im öffentlichen Straßenverkehr, das mit dessen typischen Gefahren in ursächlichem Zusammenhang steht und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat, der nicht ganz unerheblich ist
Unfallbeteiligter, § 142 V
Es genügt, dass der Beitrag zum Unfall nach dem äußeren Anschein nicht ganz unbegründet scheint
Berechtigt, § 142 II Nr. 2
Jedenfalls der, der sich auf Rechtfertigungsgründe berufen kann
Entschuldigt, § 142 II Nr. 2
Jedenfalls der, der sich entschuldigt entfernt
Unverzüglich, § 142 II
Ohne schuldhaftes Zögern
Aussage, §§ 153 ff.
Mündliche Aussage vor Vernehmungsperson
Berichtigen, § 158
Der Täter muss seine frühere falsche Aussage zurücknehmen, von ihr abrücken und sie durch eine richtige Aussage ersetzen
Nachteil, § 158 II
Vermögensnachteile und sonstige greifbare Verschlechterungen der Lage eines anderen
Verleiten, § 160
Wer durch beliebige Mittel dazu bestimmt, falsch auszusagen
Verdächtigen, § 164
Jedes Verhalten, durch das gegen eine bestimmte andere Person ein Verdacht hervorgerufen oder ein bereits bestehender Verdacht verstärkt wird
Rechtswidrige Tat, § 164
Nur Straftat, die nach rechtlichen Maßstäben strafrechtliche Sanktionne irgendwelcher Art nach sich ziehen und damit die behördliche Tätigkeit auslösen kann
Vortäuschen, § 145d I Nr. 1
Schaffung einer objektiv unrichtigen Verdachtslage, die ein unnützes behördliches Einschreiten auslösen kann
Zu täuschen sucht, § 145d II
Es liegt eine tatsächliche begangene Tat (str.) vor, bei welcher der Täter versucht, über die Person zu täsuchen
Zur Vollstreckung berufen, § 113
Derjenige, der grundsätzlich die Befugnis hat, bezogen auf einen konkretisierten Einzelfall den Staatswillen zu verwirklichen und notfalls mit Zwang durchzusetzen
Vollstreckungstätigkeit, § 113
Tätigkeiten, bei denen der auf die Regelung eines Einzelfalles abzielende, staatliche Wille durch eine dazu berufene Person verwirklicht werden soll und zwar notfalls mit Mitteln des staatlichen Zwanges
Widerstand, § 113
Nur eine aktive Tätigkeit gegenüber dem Vollstreckungsbeamten mit Nötigungscharakter, durch die eine Verhinderung oder Erschwerung der Diensthandlung bezweckt wird
Widerstand mit Gewalt, § 113
Jede durch aktives Handeln bewirkte, gegen die Person des Amtsträgers gerichtete und von diesem zumindest mittelbar körperlich empfundene Kraftentfaltung, die nach der Vorstellung des Täters dem Ziel dient, die Vollstreckungshandlung zu verhindern oder wenigstens erheblich zu erschweren
Tätlicher Angriff, § 113
Jede unmittelbar auf den Körper abzielende Einwirkung in feindseliger Absicht ohne Rücksicht auf ihren Erfolg
Sache
Jeder körperliche Gegenstand im Sinne des § 90, unabhängig vom jeweiligen Aggregatzustand
Beweglich
Alle Sachen, die tatsächlich fortbewegt werden können, auch solche, die erst zum Zweck der Wegnahme beweglich gemacht werden
Fremd
In fremden Eigentum stehend, wobei Miteigentum genauso genügt wie Vorbehalts- und Sicherungseigentum
Gewahrsam
Tatsächliche Sachherrschaft getragen von einem natürlichen Herrschaftswillen
Bruch fremden Gewahrsams
Ohne oder gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers
Zueignung
Dauernde Enteignung und vorübergehende Aneignung
Enteignung
Gewollte faktische dauerhafte Verdrängung des Berechtigten aus seiner Sachherrschaftsposition
Aneignungskomponente
Beabsichtigte Einverleibung der Sache in das Vermögen des Täters oder eines Dritten
Gegenstand der Zueignung
Die Sache selbst oder ein in der Sache verkörperter oder ihr innewohnender Sachwert
Vorübergehende Aneignung
Setzt voraus, dass der Täter die Sache zumindest vorübergehend im eigenen Interesse für sich auszunutzen beabsichtigt
Beendigung Diebstahl
Festigung und Sicherung des Gewahrsams, die von den Umständen des Einzelfalls abhängt
Umschlossener Raum, § 243
Jedes Raumgebilde mit oder ohne Dach, das mindestens auch dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden, und das mit mindestens teilweise künstlichen Vorrichtungen umgeben ist, um das Eindringen von Unbefugten abzuwehren
Einbrechen
Gewaltsames Öffnen von Umschließungen, die ein tatsächliches Hindernis bilden und dem Eindringen entgegenstehen
Einsteigen, § 243
Täter gelangt unter Überwindung von ein tatsächliches Hindernis bildenden Umschließungen auf einem zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmten Wege in den geschützten Raum
Falscher Schlüssel, § 243
Schlüssel ist auch ein Kartenschlüssel; falsch ist jeder Schlüssel, der zum Zeitpunkt der Tat zur Öffnung des Verschlusses nicht oder nicht mehr bestimmt ist
Sich-Verborgenhalten
Täter versteckt sich zur Ausführung im Raum, dabei ist irrelevant, wie er in den Raum gelangt ist
Zur Ausführung der Tat, § 243
Der Diebstahlsvorsatz muss im Augenblick des Einbrechens, etc., bereits bestanden haben
Behältnis, § 243
Ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden
Verschlossen, § 243 (Behältnis)
Gegen ordnungswidrigen Zugriff gesichert
Schutzvorrichtung, § 243
Jede von Menschenhand geschaffene Einrichtung, die ihrer Art nach geeignet und dazu bestimmt ist, die Wegnahme erheblich zu erschweren
Gewerbsmäßig, § 243
Jemand will sich durch die wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen
Hilflosigkeit, § 243
Besondere Schwächezustände, z.B. Blindheit, Krankheit, Trunkenheit, Ohnmacht
Ausnutzen, § 243
Täter setzt gerade die durch die Hilflosigkeit entstandene Lockerung des Eigentumsschutzes zur Durchführung ein
Geringwertigkeit, § 243 II
Abzustellen ist auf den Verkehrswert; dabei lag die Grenze lange bei 25€
Waffe, § 244 I Nr. 1a 1. Var.
Gegenstände, der der Art nach für Angriffs- oder Verteidigungszwecke bestimmt und geeignet ist, auf mechanischem oder chemischem Wege erhebliche Verletzungen beizubringen, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen
Beisichführen, § 244
Das Mittel steht ihm während des Tathergangs zur Verfügung, also in einer räumlichen Nähe zum Täter, dass er es jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten benutzen kann
Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung verbunden hat, § 244
Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten zu begehen
Anvertrautsein, § 246 II
Sachen, bei denen dem Täter die Sachherrschaft mit der Verpflichtung eingeräumt worden ist, die Sache zurückzugeben oder nur zu bestimmten Zwecken zu verwenden
Häusliche Gemeinschaft, § 247
Freien und ernstlichen Willen der Mitglieder zum Zusammenleben auf gewisse Dauer
Berechtigter, § 248b
Derjenige, dem das Recht zusteht, über die Nutzung als Fortbewegungsmittel zu bestimmen
Ingebrauchnahme, § 248b
Fahrzeug wird als Fortbewegungsmittel in Bewegung gesetzt, ohne dass dabei der Motor in Gang gesetzt werden muss
Finalzusammenhang zwischen Nötigungsmittel und Wegnahme, § 249
Es muss eine subjektiv-finale Verknüpfung vorliegen, das Nötigungsmittel muss nach Tätervorstellung gerade zur Wegnahme eingesetzt werden
Verwenden, § 250 I Nr. 1
Jeder Gebrauch, der dem Nötigungszweck dient, als Gewaltmittel oder Drohmittel
Körperlich schwere Misshandlung, § 250 II Nr. 3a
Der Eingriff in die körperliche Integrität wiegt schwer, hat also erhebliche Folgen für die Gesundheit oder ist mit erheblichen Schmerzen verbunden
Gegenwärtige Gefahr, § 253
Bei natürlicher Weiterentwicklung der Dinge ist der Schadenseintritt sicher oder zumindest höchstwahrscheinlich, falls nicht alsbald Abwehrmaßnahmen getroffen werden
Vermögensverfügung, § 253
Jedes von Willen getragene Verhalten, durch das der Genötigte bewusst sein Vermögen unmittelbar vermindert
Angriff, § 316a
Jede feindselige Handlung, die sich gegen eines der Rechtsgüter richtet
Angriff auf Leib oder Leben, § 316a
Unmittelbar auf den Körper zielende Einwirkung voraus, bei der die Gefahr einer nicht nur unerheblichen Körperverletzung oder einer Tötung besteht
Angriff auf die Entschlussfreiheit
Einsatz nötigungsgleicher, also zumindest faktisch nötigender, Mittel und Wahrnehmung des objektiven Nötigungscharakters der Handlung, eine feindliche Willensrichtung muss das Opfer nicht erkennen
Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs
Zunutzemachen der besonderen Verhältnisse, die dem fließenden Straßenverkehr eigentümlich sind
Tatsachen, § 263
Dem Beweis zugängliche Ereignisse oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit
Täuschen, § 263
Bewusst irreführendes Einwirken auf das Vorstellungsbild eines anderen
Konkludente Täuschung
Trotz wahrer Angaben wird durch konkludentes Verhalten getäuscht
Irrtum, § 263
Abweichung der Vorstellung des Getäuschten von der Wirklichkeit
Erregen, § 263
Erzeugen
Unterhalten, § 263
Verstärken oder nicht beseitigen trotz Aufklärungspflicht
Sachgedankliches Mitbewusstsein, § 263
Ständiges Begleitwissen, das bestimmte Umstände und Erwartungen als selbstverständlich voraussetzt
Vermögensverfügung, § 263
Jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das unmittelbar zu einer Vermögensminderung im wirtschaftlichen Sinne führt
Unmittelbarkeit der Vermögensminderung, § 263
Ohne zusätzliche Zwischenschritte
Klassischer Gewaltbegriff, § 240
Körperliche Kraftentfaltung
Moderner Gewaltbegriff, § 240
Körperliche Wirkung (also von Opferperspektive) der Gewalt
Vergeistigter Gewaltbegriff, § 240
Auch psychisch als Hindernis wahrgenommene Einwirkung
Zweckverfehlungslehre, § 263
Eine Schädigung liegt vor, wenn infolge der Täuschung der mit der Aufwendung verfolgte Zweck seinem sozialen Sinn nach verfehlt wird
Unechter Erfüllungsbetrug, § 263
Täuschung geschieht im Rahmen des Verpflichtungsgeschäfts und wirkt in der Erfüllungsphase nur fort
Echter Erfüllungsbetrug
Der Täter täuscht erst nach dem Vertragsschluss
Subjektive wirtschaftliche Wertlosigkeit, § 263
Nach der Auffassung eines sachlichen Beurteilers hat die Leistung für den Empfänger keinen Wert, weil er keinen Nutzen für sie hat
Eingehungsbetrug, § 263
Vermögensschaden liegt vor, wenn sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses bei einem Wertvergleich der gegenseitigen Ansprüche auf der Seite des Betrugsopfers ein Minus ergibt
Konkrete Vermögensgefährdung
Gefahr des Vermögensverlustes ist so nahe liegend und groß, dass nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise bereits in dieser Gefährdung eine Verschlechterung der gegenwärtigen Vermögenslage liegt
Vermögensvorteil, § 263
Günstigere Gestaltung der Vermögenslage im Sinne einer Mehrung des wirtschaftlichen Wertes
Stoffgleichheit, § 263
Die erstrebte Bereicherung entstammt aus dem zugefügten Schaden, schlägt sich also spiegelbildlich im Vermögen nieder, ohne dass Sachidentität bestehen muss
Großes Ausmaß, § 263 III
Mindestens 50.000€
Große Zahl von Menschen, § 263 III
Zwischen 10 und 50
Wirtschaftliche Not, § 263 III
Zustand, in dem das Opfer lebenswichtige Aufwendungen nicht mehr bestreiten kann
Missbrauch der Befugnisse, § 263 III
Betrügerische Handlungen erfolgen im Rahmen der Zuständigkeit
Missbrauch der Stellung, § 263 III
Außerhalb seiner Zuständigkeit werden die Handlungsmöglichkeiten, die ihm durch das Amt gegeben werden, benutzt
Datenverarbeitung, § 263a
Alle elektronischen technischen Vorgänge, bei denen nach Aufnahme von Daten durch deren Verknüpfung mit dem installierten Programm, auf dem wiederum Arbeitsbefehle an die Verarbeitungsanlage gespeichert sind, Arbeitsergebnisse erzielt werden
Beeinflussung des Verarbeitungsvorgangs, § 263a
Täter wird wenigstens mitursächlich für das Verarbeitungsergebnis
Verwendung von Daten, § 263a
Weite Auffassung: Jede Nutzung; h.M.: Nur die Eingabe von Daten in den verarbeitungsprozess
Repräsentant, § 263 III Nr. 5
Derjenige, wer in dem Bereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungsverhältnisses oder eines anderen Rechtsverhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist
Leistungsautomaten, § 265a
Automaten, die Dienstleistungen erbringen
Erschleichen, § 265a
Der die Entgeltlichkeit der Inanspruchnahme sichernde Mechanismus des Automaten wird in ordnungswidriger Weise nicht betätigt
Missbrauch der Verfügungsbefugnis, § 266 I 1. Var.
Die im Innenverhältnis gesetzten Schranken werden überschritten in einer Weise, die den Treugeber im Außenverhältnis rechtlich wirksam bindet
Vermögensnachteil
Jede Vermögenseinbuße, die zu einer Minderung des wirtschaftlichen Gesamtwerts des betreuten Vermögens führt
Schwarze Kasse, § 266
Geldbestände, die nicht ordnungsgemäß verbucht und offenbart werden
Kundenkreditkarte, § 266b
Karte, die von einem Unternehmen an Kunden nach einer Bonitätsprüfung überlassen wurde
Universalkreditkarte, § 266b
Keine Beschränkung auf ein einzelnes Unternehmen, können weltweit eingesetzt werden
Ganze Vereitelung, § 258
Endgültige Strafvereitelung, also das Herbeiführen von Vereitelungserfolgen wie Verjährung oder Freispruch
Zum Teil vereiteln, § 258
Der Täter bewirkt, dass die Strafe milder ausfällt, als es den wahren Umständen entspricht
Sichverschaffen, § 259
Erlangen der tatsächlichen Verfügungsgewalt im Einvernehmen mit dem Vortäter
Absatz, § 259
Übertragung im Wege entgeltlicher Verwertung
Absetzen, § 259
Selbstständiges Unterstützen des Vortäters bei der Verwertung
Gegenstand, § 261
Jeder Vermögenswert
Verbergen, § 261 I
Verstecken, Verlegen, Erschwerung des Zugriffs
Verschleiern der Herkunft, § 261 I
Jedes Verhalten, das darauf abzielt, dem Gegenstand den Anschein einer legalen Herkunft zu verleihen oder die wahre Herkunft zu verbergen
Gefährden, § 261
Konkretes Gefährdungsdelikt
Verwahren, § 261 II Nr. 2
Ausübung der Sachherrschaft oder Verfügungsgewalt
Verwenden, § 261 II
Verfügungen und nach h.M. Auch den bestimmungsgemäßen Gebrauch
Zerstören, § 303
Existenz wird vernichtet oder die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit geht völlig verloren
Beschädigen, § 303
Körperliche Einwirkung auf die Sache, durch welche die Substanz nicht unwesentlich verletzt wird oder die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt wird
Unerheblich, § 303
Einwirkungen, deren Beseitigung keinen nennenswerten Aufwand an Mühe, Zeit oder Kosten erfordert
Unerheblich, § 303 II
Minimale Beeinträchtigungen
Vorübergehend, § 303 II
Vergehen von kurzer Zeit von selbst (ex ante Perspektive)
Verfügungsbefugnis, § 266
Möglichkeit, fremde Vermögensrechte wirksam zu übertragen, zu ändern oder aufzuheben
Verpflichtungsbefugnis
Möglichkeit, einen anderen wirksam mit Verbindlichkeiten zu belasten