Strafrecht - BT Flashcards

1
Q

Absicht der Täuschung im Rechtsverkehr (Urkundendelikte)

A

Wille, durch den Gebrauch der Urkunde bei einer anderen Person einen Irrtum über die Echtheit der Urkunde zu erzeugen

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2
Q

Körperliche Misshandlung

A

Jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt

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3
Q

Gesundheitsschädigung

A

Auslösung oder Steigerung eines pathologischen Zustands, auch wenn dieser nur vorübergehend ist

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4
Q

Gift

A

Körperlicher Stoff, der im konkreten Fall geeignet ist, durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung Gesundheit zu schädigen

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5
Q

Anderer gesundheitsschädlicher Stoff

A

Mit mechanischer oder thermischer Wirkung ohne größere Bewegungsenergie

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6
Q

Waffe

A

Körperlicher Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit zur Zeit der Tat bei bestimmungsgemäßer Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen

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7
Q

Anderes gefährliches Werkzeug

A

Aufgrund seiner Beschaffenheit und der konkreten Art der Anwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen (konkrete Gefahr)

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8
Q

Mittels hinterlistigen Überfalls

A

Planmäßiges Vorgehen auf Verdecken der wahren Absicht berechnet, um dem Angegriffenen so die Abwehr und die Vorbereitung auf eine Verteidigung zu erschweren

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9
Q

Gemeinschaftlich

A

Mindestens zwei Personen wirken einvernehmlich am Tatort zusammen und stehen dem Opfer unmittelbar gegenüber, um die Angriffsintensität zu erhöhen oder die Abwehrmöglichkeiten zu erschweren

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10
Q

Das Leben gefährdende Behandlung

A

Aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls bei Bestehen einer abstrakten Lebensgefahr

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11
Q

Verlust von Sehvermögen, Gehör, Sprechvermögen, Fortpflanzungfähigkeit

A

Auch bei starker Vorschädigung möglich, wenn erhebliche Verschlechterung eintritt; bei Sehvermögen regelmäßig bejaht, wenn das Auge Gegenstände auch nah nicht mehr wahrnehmen kann

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12
Q

Körperglied

A

Äußerliche Körperteile, die eine in sich abgeschlossene Existenz mit besonderer Funktion im Gesamtorganismus haben und mit dem Körper durch ein Gelenk verbunden sind

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13
Q

Siechtum

A

Zustand, in dem der Verletzte zu chronischen, zur physischen oder psychischen Entkräftung führenden Krankheitsprozessen zu leiden hat und Symptome allgemeiner Hinfälligkeit zeigt

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14
Q

Leichtfertigkeit

A

Ein Verhalten, das einen hohen Grad an Fahrlässigkeit aufweist, bzw. grob fahrlässig ist

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15
Q

Vereitelung, § 258 I

A

Jede Besserstellung des Täters im Hinblick auf die Bestrafung

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16
Q

Verleiten, § 160

A

Jede Art von Einwirkung auf eine Beweisperson, die darauf gerichtet ist, dass die Beweisperson die entsprechende Tat begeht

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17
Q

Täuschung

A

Erzeugung eines Irrtums über Tatsachen

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18
Q

Vermögensschaden

A

Aufgrund eines Vermögensvergleichs vor und nach der Verfügung entsteht eine nachteilige Differenz

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19
Q

Fortgesetzte Begehung (Betrug)

A

Mehrere selbstständige Taten

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20
Q

Unrichtige Gestaltung eines Programms (§ 263a)

A

Ein Programm ist so gestaltet, dass es seine Aufgabe nicht erfüllt

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21
Q

Wegnahme

A

Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise eigenen Gewahrsams

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22
Q

Daten (Computerbetrug)

A

Codierte oder codierbare Informationen

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23
Q

Inbrandsetzen

A

So entzünden, dass Gegenstand selbstständig, unabhängig von Zündstoff weiterbrennt

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24
Q

Habgier (§ 211)

A

Rücksichtsloses Gewinnstreben um jeden Preis (aber notwendig auch Bewusstseinsdominanz)

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25
Q

Heimtücke (§ 211)

A

Ausnutzen der auf Arglosigkeit beruhender Wehrlosigkeit in feindlicher Willensrichtung

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26
Q

Urkunde

A

Verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und den Aussteller erkennen lässt

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27
Q

Gesamturkunde

A

Mehrere Urkunden, die selbstständig Urkunden sind, aber in ihrer Mehrheit einen eigenständigen Beweisinhalt entstehen lassen

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28
Q

Zusammengesetzte Urkunde

A

Mehrere Bestandteile sind einzeln keine Urkunde und ergeben jeweils in Verbindung mit dem Bezugsobjekt eine solche

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29
Q

Echt (§ 267)

A

Der erkennbare Aussteller ist der wahre Aussteller

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30
Q

Verfälschen (Urkunde)

A

Jede nachträgliche Veränderung des Urkundeninhalts

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31
Q

Beschädigung, § 303

A

Substanzverletzung oder Beeinträchtigung der Funktionsweise durch unmittelbare körperliche Einwirkung

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32
Q

Unterdrücken, § 274

A

Wenigstens vorübergehende Entziehung des Beweisführungsrechts

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33
Q

Mordlust

A

Töten der Vernichtung menschlichen Lebens als solches wegen

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34
Q

Drohung

A

Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels, auf das der Täter Einfluss zu haben vorgibt

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35
Q

Zueignungsabsicht

A

Enteignungsvorsatz und Aneignungsabsicht

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36
Q

Sich bemächtigen, § 239b

A

Die Erlangung physischer Gewalt über einen anderen

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37
Q

Stabile Zwischenlage/Eigenständige Bemächtigungssituation (Zweipersonenverhältnisse §§ 239a, b)

A

Die Bemächtigungssituation darf nicht das Nötigungsmittel sein

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38
Q

Zueignung

A

Manifestation des Zueignungswillens in objektiv erkennbarer Weise

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39
Q

Absatz (§ 259)

A

Selbstständige wirtschaftliche Verwertung im Interesse des Vortäters

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40
Q

Absatzhilfe (§ 259)

A

Unselbstständige, weisungsgebundene Unterstützung des Vortäters

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41
Q

Führer eines Kraftfahrzeuges

A

Führer ist derjenige, der die Kontrolle über ein Fahrzeug ausübt, das sich im Betrieb befindet; die Führereigenschaft endet mit Abstellen des Fahrzeuges

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42
Q

Verkehrsbedingtes Anhalten

A

Das Halten ist Notwendigkeit im Straßenverkehr, rührt aus diesem heraus —> Ampel, Stoppschild

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43
Q

Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs, § 316a

A

Es müssen Gefahren ausgenutzt werden, die dem Verkehr eigentümlich sind —> Straßenverkehr muss in den Dienst des Tatplans gestellt werden

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44
Q

Stabile Bemächtigungslage

A

Erlangen der physischen Herrschaftsgewalt

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45
Q

Entführen

A

Verbringen an einen anderen Ort gegen den Willen des Opfers, das zu einer hilflosen Lage für das Opfer führt

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46
Q

Schwere Beleidigung, § 213

A

Über die §§ 185ff. Hinausgehende schwere Kränkung jeder Art

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47
Q

Befriedigung des Geschlechtstriebs (§ 211)

A

Derjenige, der im Tötungsakt selbst geschlechtliche Befriedigung sucht (Lustmord), oder wer tötet, um danach die Lust an der Leiche zu befriedigen, oder wer die Tötung zumindest in Kauf nimmt, um den Geschlechtsverkehr durchführen zu können

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48
Q

Niedrige Beweggründe (§ 211)

A

Der Beweggrund liegt nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe und ist deshalb besonders verachtenswert

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49
Q

Arglosigkeit, § 211

A

Wer sich bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz durchgeführten Angriffs keines erheblichen tätlichen Angriffs auf sein Leben oder seine Unversehrtheit versieht

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50
Q

Wehrlosigkeit, § 211

A

Infolge der Arglosigkeit zur Verteidigung außerstande oder in Abwehrbereitschaft und -fähigkeit stark eingeschränkt

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51
Q

Grausamkeit (§ 211)

A

Grausam tötet, wer dem Opfer besondere Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung zufügt

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52
Q

Gemeingefährliche Mittel

A

Einsatz eines Tötungsmittel, das der Täter in der konkreten Situation nicht beherrschen kann, sodass er die Ausdehnung der Gefahr über das individualisierte Opfer hinaus nicht verhindern und so eine Mehrzahl weiterer Menschen in Lebensgefahr bringen kann

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53
Q

Andere Straftat (§ 211)

A

Strafbare Tat, keine OWi

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54
Q

Ermöglichungsabsicht

A

Einsatz der Tötung als funktionales Mittel, um durch eine andere Tathandlung weiteres Unrecht begehen zu können

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55
Q

Verdeckungsabsicht

A

Streben des Täters, sich durch die Tat der Entdeckung wegen einer vorangegangenen Straftat zu entziehen, entweder durch Verhinderung der Aufdeckung der Vortat oder der Täterschaft

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56
Q

Ausdrückliches und ernstliches Verlangen

A

Das Einwirken auf den Willen in eindeutiger, nicht misszuverstehender Weise auf freier und fehlerfreier Willensbildung

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57
Q

Schwangerschaftsabbruch

A

Einwirkung auf die Leibesfrucht und Verursachung ihres Todes

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58
Q

Geschäftsmäßigkeit, § 217

A

Mach die Gewährung, Verschaffung oder Vermittlung der Gelegenheit zur Selbsttötung zu einem dauernden oder wiederkehrenden Bestandteil seiner Tätigkeit, unabhängig von einer Gewinnerzielungsabsicht und einem Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit

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59
Q

Hilflose Lage

A

Situation, in der das Opfer außerstande ist, sich aus eigener Kraft oder mit Hilfe schutzbereiter und schutzfähiger anderer Personen vor drohenden abstrakten Lebensgefahren zu schützen

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60
Q

Neue hilflose Lage

A

Es wird eine andere Situation geschaffen, bei der die drohenden Lebens- oder schwere Gesundheitsgefahren generell gesteigert sind oder eine andere Qualität haben

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61
Q

Im-Stich-Lassen

A

Räumliche Entfernung von der anvertrauten Person, aber auch das Nichterbringen der Beistandsleistung, obwohl in der Lage hierzu

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62
Q

Konkrete Gefahr (§ 221)

A

Täter muss eine Verschlechterung der Opfersituation dahingehend herbeiführen, dass es vom Zufall abhängt, ob das Opfer den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung erleidet

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63
Q

Schwere Gesundheitsschädigung

A

Alle Erfolge des § 226 I und darüber hinaus alle, die einen vergleichbaren Schweregrad aufweisen

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64
Q

Sprechvermögen

A

Fähigkeit zum artikulierten Reden

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65
Q

Gehör

A

Fähigkeit, artikulierte Laute akustisch zu verstehen

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66
Q

Sehvermögen

A

Fähigkeit, Gegenstände als solche zu erkennen

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67
Q

Verlust

A

Dauernde Beeinträchtigung

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68
Q

Entstellung

A

Äußere Gesamterscheinung in unästhetischer Weise verunstaltet

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69
Q

Erhebliche Entstellung

A

Die Verunstaltung hat ein Gewicht, das in seiner Bedeutung einer schweren Benachteiligung entspricht

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70
Q

Lähmung

A

Erhebliche Beeinträchtigungen der bestimmungsgemäßen Bewegungsfähigkeit des Körpers, die den ganzen Körper in Mitleidenschaft zieht

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71
Q

geistige Krankheit

A

Krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20

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72
Q

Geistige Behinderung

A

Erhebliche Störung der Gehirntätigkeit

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73
Q

Gefahrverwirklichungszusammenhang

A

Im schweren Erfolg muss sich die tatbestandsspezifische Gefahr niederschlagen

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74
Q

Quälen, § 225

A

Verursachung länger dauernder oder sich wiederholender erheblicher Schmerzen oder Leiden

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75
Q

Rohe Misshandlung, § 225

A

Erhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens aus einer gefühllosen Gesinnung heraus

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76
Q

Böswillig § 225

A

Verletzung der Sorgepflicht aus einem besonders verwerflichen Motiv heraus

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77
Q

Schlägerei

A

Eine mit gegenseitigen Körperverletzungen verbundene tätliche Auseinandersetzung, an der mindestens drei Personen aktiv körperlich mitwirken

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78
Q

Von mehreren verübter Angriff

A

feindselige, unmittelbar auf den Körper eines anderen abzielende Einwirkung von mindestens zwei Personen

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79
Q

Einsperren

A

Jemanden durch äußere Vorrichtungen am Verlassen eines Raumes hindern

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80
Q

Beraubung der Freiheit auf sonstige Weise

A

Jedes Mittel, das geeignet ist, einem anderen die Fortbewegungsfreiheit zu nehmen

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81
Q

List

A

Verhalten, das darauf abzielt, unter geflissentlichem und geschickten Verbergen der wahren Zwecke oder Mittel die Ziele des Täters durchzusetzen

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82
Q

Gewalt

A

Jede körperliche Tätigkeit, durch die körperlich wirkender Zwang ausgeübt wird, um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden

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83
Q

Vis absoluta

A

Täter macht Opfer jede Willensbildung oder Realisierung unmöglich

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84
Q

Vis compulsiva

A

Durch Einwirkungen auf den Körper wird psychischer Druck ausgeübt, der dem Genötigten Handlungsspielräume offen lässt

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85
Q

Empfindliches (Übel)

A

In Aussicht gestellte Nachteil ist erheblich, dass die Drohung mit ihm geeignet scheint, den Bedrohten im Sinne des Täterverlangens zu motivieren

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86
Q

Verwerflichkeit, § 240 II

A

Die Verhaltensweise ist im Rahmen einer Gesamtabwägung sozial unverträglich; dabei nicht relevant, ob Mittel oder Zweck verwerflich sind

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87
Q

Sich-Bemächtigen

A

Begründung physischer Herrschaft über das Opfer, das dazu führt, dass dieses an der freien Bestimmung über sich selbst gehindert wird

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88
Q

Nachstellen, § 238

A

Alle Handlungen, die darauf ausgerichtet sind, durch unmittelbare oder mittelbare Annäherungen an das Opfer in dessen persönlichen Lebensbereich einzugreifen und dadurch seine Handlungs- und Entschließungsfreiheit zu beeinträchtigen

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89
Q

Beharrlich, § 238

A

Wiederholte Begehung, bei der sich eine besondere Hartnäckigkeit und gesteigerte Gleichgültigkeit gegenüber den Wünschen des Opfers zeigt; diese kommt auch in der Absicht zum Ausdruck, sich immer wieder entsprechend zu verhalten und den Opferwillen bewusst zu übergehen

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90
Q

Unbefugt, § 238

A

Gegen den Willen des Opfers oder ohne rechtliche Befugnis

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91
Q

Schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, § 238

A

Gravierende und ernst zu nehmende Beeinträchtigung, insb. objektivierte Änderung der Lebensgewohnheiten, nicht subjektives Lebensgefühl

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92
Q

Eindringen, § 123 I 1. Var.

A

Körperliches Betreten gegen den Willen des Berechtigten

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93
Q

Verweilen, § 123 I 2. Var.

A

Aufenthalt in den Räumen des Berechtigten gegen dessen Willen

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94
Q

Wohnung, § 123

A

Räumlichkeit, die bestimmungsgemäß zu Unterkunft von Menschen dient

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95
Q

Geschäftsraum, § 123

A

Räumlichkeit, die dem Betreiben gewerblicher, wissenschaftlicher, künstlerischer oder ähnlicher Tätigkeiten dient

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96
Q

Befriedetes Besitztum, § 123

A

Grundstücke, die in äußerlich erkennbarer Weise mittels zusammenhängender, nicht notwendigerweise lückenloser Schutzwehren gegen das beliebige Betreten durch andere gesichert sind

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97
Q

Abgeschlossene Räume zum öffentlichen Dienst, § 123

A

Räume, in denen Tätigkeiten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften ausgeübt werden

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98
Q

Abgeschlossene Räume zum öffentlichen Verkehr, § 123

A

Räume, die für den öffentlichen Personen- oder Güterverkehr verwendet werden

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99
Q

Kundgabe, §§ 185 ff.

A

Äußerung einer ehrverletzenden Aussage

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100
Q

Kundgabeerfolg

A

Wahrnehmung durch den Adressaten

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101
Q

Tatsache, §§ 185 ff.

A

Dem Beweis zugängliche Äußerungen

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102
Q

Werturteil, §§ 185 ff.

A

Äußerung geprägt durch Elemente der subjektiven Stellungnahme, insbesondere ist Richtigkeit oder Unrichtigkeit Sache der persönlichen Überzeugung

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103
Q

Ehrrührigkeit, §§ 185 ff.

A

Ausdruck der Missachtung, Geringschätzung oder Nichtschätzung

104
Q

Behaupten, §§ 186, 187

A

Hinstellen einer Tatsache als nach eigener Überzeugung wahr, unabhängig davon, ob es sich um ein Produkt eigener oder fremder Wahrnehmung handelt

105
Q

Verbreiten, §§ 186, 187

A

Täter gibt eine Tatsache als Gegenstand fremden Wissens weiter

106
Q

Kredit, § 187

A

Vertrauen, das jemand hinsichtlich der Erfüllung seiner vermögensrechtlichen Verbindlichkeiten genießt

107
Q

Beleidigung, § 185

A

Kundgabe der eigenen Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung durch unverdiente Herabsetzung

108
Q

Beweiszeichen, § 267

A

Vermitteln über ihr Dasein hinaus eine Gedankenerklärung mit Beweisfunktion

109
Q

Kennzeichen, § 267

A

Erfüllen lediglich Ordnungs- oder Unterscheidungsaufgaben und/oder dienen der Sicherung oder Verschluss von Sachen

110
Q

Verfälschen, § 267

A

Nachträgliche Veränderung des gedanklichen Inhalts einer echten Urkunde, durch die der Anschein erweckt wird, der Aussteller habe die Erklärung in der Form abgegeben

111
Q

Gebrauchen, § 267

A

Die Urkunde wird demjenigen, der durch sie getäuscht werden soll, so zugänglich gemacht, dass er die Möglichkeit hat, sie wahrzunehmen

112
Q

Technische Aufzeichnung, § 268

A

Darstellung von Daten, die durch ein technisches Gerät ganz oder zum Teil selbsttätig bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung erkennen lässt und zum Beweis bestimmt ist

113
Q

Unecht, § 268

A

Unecht, wenn die Aufzeichnung den falschen Eindruck erweckt, das Ergebnis eines von Störungshandlungen unbeeinflussten selbsttätigen Aufzeichnungsvorgangs zu sein

114
Q

Imitation, § 268

A

Die Aufzeichnung entspringt einem derartigen Aufzeichnungsvorgang ganz oder teilweise nicht

115
Q

Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang, § 268

A

Störende Einwirkung von außen auf das Gerät oder seine Bestandteile selbst, nicht aber das unrichtige Verwenden der ungestörten Aufzeichnung

116
Q

Daten, § 268

A

Codierte oder codierbare Informationen, die entweder bereits elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder so gespeichert werden sollen

117
Q

Beschädigen, § 274

A

Urkunde wird in ihrem Beweiswert beeinträchtigt, besteht aber als solche noch mit Beweisqualität fort

118
Q

Vernichten, § 274

A

Die Urkunde wird so zerstört, dass das ursprüngliche Beweismittel nicht mehr existiert

119
Q

Öffentliche Urkunde, §§ 271, 348

A

§ 415 ZPO, die allerdings auch für den Verkehr nach außen bestimmt sein müssen

120
Q

Ausweispapiere, § 281

A

Amtliche Ausweise

121
Q

Täuschung im Rechtsverkehr, § 281

A

Das Papier wird speziell zur Identitätsvorspiegelung verwendet

122
Q

Nachteil, § 274

A

Es genügt ein Beweisnachteil

123
Q

Bewirken, § 271

A

Jede Form der Urheberschaft einer Falschbeurkundung

124
Q

Namenstäuschung, § 267

A

Der Täter ist allgemein oder in einer bestimmten Beweissituation so gekennzeichnet, dass über seine Person keine Zweifel bestehen

125
Q

Brandlegen, § 306

A

Jede Handlung, die sich auf das Verursachen eines Brandes richtet, selbst wenn das Brandmittel den Zerstörungserfolg herbeiführt

126
Q

Zerstörung, § 306

A

Vernichtet oder für bestimmungsgemäßen Gebrauch unbrauchbar

127
Q

Teilweises Zerstören, § 306

A

Teile des Tatobjekts werden zerstört, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind

128
Q

Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient, § 306a

A

Alle zumindest vorübergehend tatsächlich als Mittelpunkt der privaten Lebensführung der Bewohner genutzten Objekte, ausgehend vom tatsächlichen Wohnzweck

129
Q

Entwidmung, § 306a

A

Kundgabe in irgendeiner Form, dass der Bewohner die Wohnungseigenschaft der Räumlichkeit aufgibt

130
Q

Der Religionsausübung dienendes Gebäude, § 306a

A

Dem Zweck nach zu religiösen Versammlungen bestimmt

131
Q

Große Zahl von Menschen, § 306b

A

Jedenfalls 14, aber vermutlich mind. 10

132
Q

Rausch, § 323a

A

Zustand, der nach seinem ganzen Erscheinungsbild als durch den Genuss von Rauschmitteln hervorgerufen anzusehen ist

133
Q

Unglücksfall, § 323c

A

Plötzlich eintretendes Ereignis, das erhebliche Gefahren für Personen oder bedeutende Sachwerte mit sich bringt

134
Q

Gemeine Gefahr, § 323c

A

Zustand, bei dem die Möglichkeit eines erheblichen Schadens für unbestimmt viele Personen nahe liegt

135
Q

Gemeine Not, § 323c

A

Eine die Allgemeinheit betreffende Notlage

136
Q

Führen, § 316a

A

Ein Fahrzeug führt, wer sich selbst aller oder wenigstens eines Teiles der wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeuges bedient, die für seine Fortbewegung bestimmt sind

137
Q

Fahrzeug, § 316a

A

Grundsätzlich jedes Fahrzeug, auch solche, die keine Kraftfahrzeuge sind, nicht aber Fortbewegungsmittel des § 24 I StVO

138
Q

Verkehr, § 316

A

Nur Vorgänge im öffentlichen Straßenverkehr, also alle Verkehrsräume, die von einem unbestimmten Personenkreis tatsächlich benutzt werden

139
Q

Grob verkehrswidrig, § 315c I Nr. 2

A

Ein objektiv besonders schwerer Verstoß gegen eine tatbestandsrelevante Verkehrsvorschrift

140
Q

Rücksichtslos, § 315c I Nr. 2

A

Setzt sich aus eigensüchten Gründen bewusst über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinweg oder lässt aus Gleichgültigkeit solche Bedenken gar nicht aufkommen und fährt unbekümmert darauf los

141
Q

Konkrete Gefahr

A

Setzt einen Zustand voraus, der auf einen unmittelbar bevorstehenden Schadenseintritt hindeutet, dahingehend, dass dieser so wahrscheinlich ist, dass die Rechtsgutsverletzung vom Zufall abhängt; dafür muss ein geschütztes Gut in die unmittelbare Gefahrenzone und einer Existenzkrise nahegebracht werden

142
Q

Anlagen, § 315b I Nr. 1

A

Alle dem Verkehr dienenden Einrichtungen wie z.B. Ampeln, aber auch die Straße selbst mit ihrem Zubehör

143
Q

Beschädigen von Fahrzeugen, § 315b I Nr. 1

A

Z.B. Durchtrennen des Bremsschlauches, Werfen von Steinen; die Beschädigung muss aber auch zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit des Verkehrs führen

144
Q

Verkehrsspezifischer konkreter Gefahrerfolg

A

Eingetretene konkrete Gefahr lässt sich auf die Wirkungsweise der für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte zurückführen

145
Q

Unfall im Straßenverkehr, § 142

A

Plötzliches Ereignis im öffentlichen Straßenverkehr, das mit dessen typischen Gefahren in ursächlichem Zusammenhang steht und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat, der nicht ganz unerheblich ist

146
Q

Unfallbeteiligter, § 142 V

A

Es genügt, dass der Beitrag zum Unfall nach dem äußeren Anschein nicht ganz unbegründet scheint

147
Q

Berechtigt, § 142 II Nr. 2

A

Jedenfalls der, der sich auf Rechtfertigungsgründe berufen kann

148
Q

Entschuldigt, § 142 II Nr. 2

A

Jedenfalls der, der sich entschuldigt entfernt

149
Q

Unverzüglich, § 142 II

A

Ohne schuldhaftes Zögern

150
Q

Aussage, §§ 153 ff.

A

Mündliche Aussage vor Vernehmungsperson

151
Q

Berichtigen, § 158

A

Der Täter muss seine frühere falsche Aussage zurücknehmen, von ihr abrücken und sie durch eine richtige Aussage ersetzen

152
Q

Nachteil, § 158 II

A

Vermögensnachteile und sonstige greifbare Verschlechterungen der Lage eines anderen

153
Q

Verleiten, § 160

A

Wer durch beliebige Mittel dazu bestimmt, falsch auszusagen

154
Q

Verdächtigen, § 164

A

Jedes Verhalten, durch das gegen eine bestimmte andere Person ein Verdacht hervorgerufen oder ein bereits bestehender Verdacht verstärkt wird

155
Q

Rechtswidrige Tat, § 164

A

Nur Straftat, die nach rechtlichen Maßstäben strafrechtliche Sanktionne irgendwelcher Art nach sich ziehen und damit die behördliche Tätigkeit auslösen kann

156
Q

Vortäuschen, § 145d I Nr. 1

A

Schaffung einer objektiv unrichtigen Verdachtslage, die ein unnützes behördliches Einschreiten auslösen kann

157
Q

Zu täuschen sucht, § 145d II

A

Es liegt eine tatsächliche begangene Tat (str.) vor, bei welcher der Täter versucht, über die Person zu täsuchen

158
Q

Zur Vollstreckung berufen, § 113

A

Derjenige, der grundsätzlich die Befugnis hat, bezogen auf einen konkretisierten Einzelfall den Staatswillen zu verwirklichen und notfalls mit Zwang durchzusetzen

159
Q

Vollstreckungstätigkeit, § 113

A

Tätigkeiten, bei denen der auf die Regelung eines Einzelfalles abzielende, staatliche Wille durch eine dazu berufene Person verwirklicht werden soll und zwar notfalls mit Mitteln des staatlichen Zwanges

160
Q

Widerstand, § 113

A

Nur eine aktive Tätigkeit gegenüber dem Vollstreckungsbeamten mit Nötigungscharakter, durch die eine Verhinderung oder Erschwerung der Diensthandlung bezweckt wird

161
Q

Widerstand mit Gewalt, § 113

A

Jede durch aktives Handeln bewirkte, gegen die Person des Amtsträgers gerichtete und von diesem zumindest mittelbar körperlich empfundene Kraftentfaltung, die nach der Vorstellung des Täters dem Ziel dient, die Vollstreckungshandlung zu verhindern oder wenigstens erheblich zu erschweren

162
Q

Tätlicher Angriff, § 113

A

Jede unmittelbar auf den Körper abzielende Einwirkung in feindseliger Absicht ohne Rücksicht auf ihren Erfolg

163
Q

Sache

A

Jeder körperliche Gegenstand im Sinne des § 90, unabhängig vom jeweiligen Aggregatzustand

164
Q

Beweglich

A

Alle Sachen, die tatsächlich fortbewegt werden können, auch solche, die erst zum Zweck der Wegnahme beweglich gemacht werden

165
Q

Fremd

A

In fremden Eigentum stehend, wobei Miteigentum genauso genügt wie Vorbehalts- und Sicherungseigentum

166
Q

Gewahrsam

A

Tatsächliche Sachherrschaft getragen von einem natürlichen Herrschaftswillen

167
Q

Bruch fremden Gewahrsams

A

Ohne oder gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers

168
Q

Zueignung

A

Dauernde Enteignung und vorübergehende Aneignung

169
Q

Enteignung

A

Gewollte faktische dauerhafte Verdrängung des Berechtigten aus seiner Sachherrschaftsposition

170
Q

Aneignungskomponente

A

Beabsichtigte Einverleibung der Sache in das Vermögen des Täters oder eines Dritten

171
Q

Gegenstand der Zueignung

A

Die Sache selbst oder ein in der Sache verkörperter oder ihr innewohnender Sachwert

172
Q

Vorübergehende Aneignung

A

Setzt voraus, dass der Täter die Sache zumindest vorübergehend im eigenen Interesse für sich auszunutzen beabsichtigt

173
Q

Beendigung Diebstahl

A

Festigung und Sicherung des Gewahrsams, die von den Umständen des Einzelfalls abhängt

174
Q

Umschlossener Raum, § 243

A

Jedes Raumgebilde mit oder ohne Dach, das mindestens auch dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden, und das mit mindestens teilweise künstlichen Vorrichtungen umgeben ist, um das Eindringen von Unbefugten abzuwehren

175
Q

Einbrechen

A

Gewaltsames Öffnen von Umschließungen, die ein tatsächliches Hindernis bilden und dem Eindringen entgegenstehen

176
Q

Einsteigen, § 243

A

Täter gelangt unter Überwindung von ein tatsächliches Hindernis bildenden Umschließungen auf einem zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmten Wege in den geschützten Raum

177
Q

Falscher Schlüssel, § 243

A

Schlüssel ist auch ein Kartenschlüssel; falsch ist jeder Schlüssel, der zum Zeitpunkt der Tat zur Öffnung des Verschlusses nicht oder nicht mehr bestimmt ist

178
Q

Sich-Verborgenhalten

A

Täter versteckt sich zur Ausführung im Raum, dabei ist irrelevant, wie er in den Raum gelangt ist

179
Q

Zur Ausführung der Tat, § 243

A

Der Diebstahlsvorsatz muss im Augenblick des Einbrechens, etc., bereits bestanden haben

180
Q

Behältnis, § 243

A

Ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden

181
Q

Verschlossen, § 243 (Behältnis)

A

Gegen ordnungswidrigen Zugriff gesichert

182
Q

Schutzvorrichtung, § 243

A

Jede von Menschenhand geschaffene Einrichtung, die ihrer Art nach geeignet und dazu bestimmt ist, die Wegnahme erheblich zu erschweren

183
Q

Gewerbsmäßig, § 243

A

Jemand will sich durch die wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen

184
Q

Hilflosigkeit, § 243

A

Besondere Schwächezustände, z.B. Blindheit, Krankheit, Trunkenheit, Ohnmacht

185
Q

Ausnutzen, § 243

A

Täter setzt gerade die durch die Hilflosigkeit entstandene Lockerung des Eigentumsschutzes zur Durchführung ein

186
Q

Geringwertigkeit, § 243 II

A

Abzustellen ist auf den Verkehrswert; dabei lag die Grenze lange bei 25€

187
Q

Waffe, § 244 I Nr. 1a 1. Var.

A

Gegenstände, der der Art nach für Angriffs- oder Verteidigungszwecke bestimmt und geeignet ist, auf mechanischem oder chemischem Wege erhebliche Verletzungen beizubringen, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen

188
Q

Beisichführen, § 244

A

Das Mittel steht ihm während des Tathergangs zur Verfügung, also in einer räumlichen Nähe zum Täter, dass er es jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten benutzen kann

189
Q

Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung verbunden hat, § 244

A

Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten zu begehen

190
Q

Anvertrautsein, § 246 II

A

Sachen, bei denen dem Täter die Sachherrschaft mit der Verpflichtung eingeräumt worden ist, die Sache zurückzugeben oder nur zu bestimmten Zwecken zu verwenden

191
Q

Häusliche Gemeinschaft, § 247

A

Freien und ernstlichen Willen der Mitglieder zum Zusammenleben auf gewisse Dauer

192
Q

Berechtigter, § 248b

A

Derjenige, dem das Recht zusteht, über die Nutzung als Fortbewegungsmittel zu bestimmen

193
Q

Ingebrauchnahme, § 248b

A

Fahrzeug wird als Fortbewegungsmittel in Bewegung gesetzt, ohne dass dabei der Motor in Gang gesetzt werden muss

194
Q

Finalzusammenhang zwischen Nötigungsmittel und Wegnahme, § 249

A

Es muss eine subjektiv-finale Verknüpfung vorliegen, das Nötigungsmittel muss nach Tätervorstellung gerade zur Wegnahme eingesetzt werden

195
Q

Verwenden, § 250 I Nr. 1

A

Jeder Gebrauch, der dem Nötigungszweck dient, als Gewaltmittel oder Drohmittel

196
Q

Körperlich schwere Misshandlung, § 250 II Nr. 3a

A

Der Eingriff in die körperliche Integrität wiegt schwer, hat also erhebliche Folgen für die Gesundheit oder ist mit erheblichen Schmerzen verbunden

197
Q

Gegenwärtige Gefahr, § 253

A

Bei natürlicher Weiterentwicklung der Dinge ist der Schadenseintritt sicher oder zumindest höchstwahrscheinlich, falls nicht alsbald Abwehrmaßnahmen getroffen werden

198
Q

Vermögensverfügung, § 253

A

Jedes von Willen getragene Verhalten, durch das der Genötigte bewusst sein Vermögen unmittelbar vermindert

199
Q

Angriff, § 316a

A

Jede feindselige Handlung, die sich gegen eines der Rechtsgüter richtet

200
Q

Angriff auf Leib oder Leben, § 316a

A

Unmittelbar auf den Körper zielende Einwirkung voraus, bei der die Gefahr einer nicht nur unerheblichen Körperverletzung oder einer Tötung besteht

201
Q

Angriff auf die Entschlussfreiheit

A

Einsatz nötigungsgleicher, also zumindest faktisch nötigender, Mittel und Wahrnehmung des objektiven Nötigungscharakters der Handlung, eine feindliche Willensrichtung muss das Opfer nicht erkennen

202
Q

Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs

A

Zunutzemachen der besonderen Verhältnisse, die dem fließenden Straßenverkehr eigentümlich sind

203
Q

Tatsachen, § 263

A

Dem Beweis zugängliche Ereignisse oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit

204
Q

Täuschen, § 263

A

Bewusst irreführendes Einwirken auf das Vorstellungsbild eines anderen

205
Q

Konkludente Täuschung

A

Trotz wahrer Angaben wird durch konkludentes Verhalten getäuscht

206
Q

Irrtum, § 263

A

Abweichung der Vorstellung des Getäuschten von der Wirklichkeit

207
Q

Erregen, § 263

A

Erzeugen

208
Q

Unterhalten, § 263

A

Verstärken oder nicht beseitigen trotz Aufklärungspflicht

209
Q

Sachgedankliches Mitbewusstsein, § 263

A

Ständiges Begleitwissen, das bestimmte Umstände und Erwartungen als selbstverständlich voraussetzt

210
Q

Vermögensverfügung, § 263

A

Jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das unmittelbar zu einer Vermögensminderung im wirtschaftlichen Sinne führt

211
Q

Unmittelbarkeit der Vermögensminderung, § 263

A

Ohne zusätzliche Zwischenschritte

212
Q

Klassischer Gewaltbegriff, § 240

A

Körperliche Kraftentfaltung

213
Q

Moderner Gewaltbegriff, § 240

A

Körperliche Wirkung (also von Opferperspektive) der Gewalt

214
Q

Vergeistigter Gewaltbegriff, § 240

A

Auch psychisch als Hindernis wahrgenommene Einwirkung

215
Q

Zweckverfehlungslehre, § 263

A

Eine Schädigung liegt vor, wenn infolge der Täuschung der mit der Aufwendung verfolgte Zweck seinem sozialen Sinn nach verfehlt wird

216
Q

Unechter Erfüllungsbetrug, § 263

A

Täuschung geschieht im Rahmen des Verpflichtungsgeschäfts und wirkt in der Erfüllungsphase nur fort

217
Q

Echter Erfüllungsbetrug

A

Der Täter täuscht erst nach dem Vertragsschluss

218
Q

Subjektive wirtschaftliche Wertlosigkeit, § 263

A

Nach der Auffassung eines sachlichen Beurteilers hat die Leistung für den Empfänger keinen Wert, weil er keinen Nutzen für sie hat

219
Q

Eingehungsbetrug, § 263

A

Vermögensschaden liegt vor, wenn sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses bei einem Wertvergleich der gegenseitigen Ansprüche auf der Seite des Betrugsopfers ein Minus ergibt

220
Q

Konkrete Vermögensgefährdung

A

Gefahr des Vermögensverlustes ist so nahe liegend und groß, dass nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise bereits in dieser Gefährdung eine Verschlechterung der gegenwärtigen Vermögenslage liegt

221
Q

Vermögensvorteil, § 263

A

Günstigere Gestaltung der Vermögenslage im Sinne einer Mehrung des wirtschaftlichen Wertes

222
Q

Stoffgleichheit, § 263

A

Die erstrebte Bereicherung entstammt aus dem zugefügten Schaden, schlägt sich also spiegelbildlich im Vermögen nieder, ohne dass Sachidentität bestehen muss

223
Q

Großes Ausmaß, § 263 III

A

Mindestens 50.000€

224
Q

Große Zahl von Menschen, § 263 III

A

Zwischen 10 und 50

225
Q

Wirtschaftliche Not, § 263 III

A

Zustand, in dem das Opfer lebenswichtige Aufwendungen nicht mehr bestreiten kann

226
Q

Missbrauch der Befugnisse, § 263 III

A

Betrügerische Handlungen erfolgen im Rahmen der Zuständigkeit

227
Q

Missbrauch der Stellung, § 263 III

A

Außerhalb seiner Zuständigkeit werden die Handlungsmöglichkeiten, die ihm durch das Amt gegeben werden, benutzt

228
Q

Datenverarbeitung, § 263a

A

Alle elektronischen technischen Vorgänge, bei denen nach Aufnahme von Daten durch deren Verknüpfung mit dem installierten Programm, auf dem wiederum Arbeitsbefehle an die Verarbeitungsanlage gespeichert sind, Arbeitsergebnisse erzielt werden

229
Q

Beeinflussung des Verarbeitungsvorgangs, § 263a

A

Täter wird wenigstens mitursächlich für das Verarbeitungsergebnis

230
Q

Verwendung von Daten, § 263a

A

Weite Auffassung: Jede Nutzung; h.M.: Nur die Eingabe von Daten in den verarbeitungsprozess

231
Q

Repräsentant, § 263 III Nr. 5

A

Derjenige, wer in dem Bereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungsverhältnisses oder eines anderen Rechtsverhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist

232
Q

Leistungsautomaten, § 265a

A

Automaten, die Dienstleistungen erbringen

233
Q

Erschleichen, § 265a

A

Der die Entgeltlichkeit der Inanspruchnahme sichernde Mechanismus des Automaten wird in ordnungswidriger Weise nicht betätigt

234
Q

Missbrauch der Verfügungsbefugnis, § 266 I 1. Var.

A

Die im Innenverhältnis gesetzten Schranken werden überschritten in einer Weise, die den Treugeber im Außenverhältnis rechtlich wirksam bindet

235
Q

Vermögensnachteil

A

Jede Vermögenseinbuße, die zu einer Minderung des wirtschaftlichen Gesamtwerts des betreuten Vermögens führt

236
Q

Schwarze Kasse, § 266

A

Geldbestände, die nicht ordnungsgemäß verbucht und offenbart werden

237
Q

Kundenkreditkarte, § 266b

A

Karte, die von einem Unternehmen an Kunden nach einer Bonitätsprüfung überlassen wurde

238
Q

Universalkreditkarte, § 266b

A

Keine Beschränkung auf ein einzelnes Unternehmen, können weltweit eingesetzt werden

239
Q

Ganze Vereitelung, § 258

A

Endgültige Strafvereitelung, also das Herbeiführen von Vereitelungserfolgen wie Verjährung oder Freispruch

240
Q

Zum Teil vereiteln, § 258

A

Der Täter bewirkt, dass die Strafe milder ausfällt, als es den wahren Umständen entspricht

241
Q

Sichverschaffen, § 259

A

Erlangen der tatsächlichen Verfügungsgewalt im Einvernehmen mit dem Vortäter

242
Q

Absatz, § 259

A

Übertragung im Wege entgeltlicher Verwertung

243
Q

Absetzen, § 259

A

Selbstständiges Unterstützen des Vortäters bei der Verwertung

244
Q

Gegenstand, § 261

A

Jeder Vermögenswert

245
Q

Verbergen, § 261 I

A

Verstecken, Verlegen, Erschwerung des Zugriffs

246
Q

Verschleiern der Herkunft, § 261 I

A

Jedes Verhalten, das darauf abzielt, dem Gegenstand den Anschein einer legalen Herkunft zu verleihen oder die wahre Herkunft zu verbergen

247
Q

Gefährden, § 261

A

Konkretes Gefährdungsdelikt

248
Q

Verwahren, § 261 II Nr. 2

A

Ausübung der Sachherrschaft oder Verfügungsgewalt

249
Q

Verwenden, § 261 II

A

Verfügungen und nach h.M. Auch den bestimmungsgemäßen Gebrauch

250
Q

Zerstören, § 303

A

Existenz wird vernichtet oder die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit geht völlig verloren

251
Q

Beschädigen, § 303

A

Körperliche Einwirkung auf die Sache, durch welche die Substanz nicht unwesentlich verletzt wird oder die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt wird

252
Q

Unerheblich, § 303

A

Einwirkungen, deren Beseitigung keinen nennenswerten Aufwand an Mühe, Zeit oder Kosten erfordert

253
Q

Unerheblich, § 303 II

A

Minimale Beeinträchtigungen

254
Q

Vorübergehend, § 303 II

A

Vergehen von kurzer Zeit von selbst (ex ante Perspektive)

255
Q

Verfügungsbefugnis, § 266

A

Möglichkeit, fremde Vermögensrechte wirksam zu übertragen, zu ändern oder aufzuheben

256
Q

Verpflichtungsbefugnis

A

Möglichkeit, einen anderen wirksam mit Verbindlichkeiten zu belasten