Strafrecht AT Flashcards
Mittäterschaft
Bewusstes und gewolltes Zusammenwirken = gemeinsamer Tatentschluss und gemeinsame Tatausführung
Tatplan
Zwei oder mehrere Personen verabreden die gemeinsame Begehung einer Tat durch bestimmte objektive Tatbeiträge
Additive Mittäterschaft
Mehrere tun sich zusammen, um durch gemeinsames, gleichzeitiges Handeln den Erfolgseintritt wahrscheinlicher zu machen
Alternative Mittäterschaft
Mehrere Täter greifen an verschiedenen Orten einzeln an, je nachdem, wo das konkretisierte Opfer auftaucht
Bestimmen, § 26
Wenigstens mitursächliches Hervorrufen des Tatentschlusses beim Haupttäter
Omnimodo facturus
= „Jemand, der die Tat ohnehin begehen wird“, beschreibt die Situation, in der Vorsatz bereits vor der Einwirkung bestand
Aufstiftung
Anstiftung zur Begehung einer Qualifikation
Umstiftung
Zu einer Tat entschlossener Täter wird zur Begehung einer anderen Tat verleitet
Abstiftung
Täter wird veranlasst, statt der Qualifikation nur das Grunddelikt zu verwirklichen
Mittäterschaftliche Anstiftung
Gemeinschaftliche Einwirkung auf einen Täter
Kettenanstiftung
Anstiftung zur Anstiftung zur Haupttat
Hilfeleisten (Beihilfe)
Jede Handlung, die die Herbeiführung des Taterfolges durch den Haupttäter objektiv fördert oder erleichtert, ohne dass sie für den Erfolg selbst ursächlich sein muss
Physische Beihilfe
Jede tätige Mitwirkung am äußeren Tatgeschehen
Psychische Beihilfe
Technische Rathilfe und Bestärkung des Tatentschlusses
Technische Rathilfe
Ratschläge und Tipps jeder Art, die die Tat erleichtern oder ermöglichen
Bestärkung des Tatentschlusses
Bestärken eines schon gefassten Tatentschlusses oder der Bereitschaft, ihn weiterzuverfolgen
Zufluss- oder Verstärkerkausalität der Beihilfe
Der Gehilfenbeitrag muss die Steigerung der Erfolgschancen für den Täter kausal steigern, bzw. Ermöglichen, erleichtern, beschleunigen oder intensivieren
Objektiv erkennbare Tatgeneigtheit
Es gibt konkrete Anhaltspunkte für den möglichen Gehilfen, die ein strafbares Verhalten des Haupttäters als sehr wahrscheinlich erscheinen lassen
Sich-Erbieten
Ein tatgeneigter Täter bietet einem anderen die Durchführung eines Verbrechens an und macht es von dessen Zustimmung abhängig
Annahme einer Anstiftung
Erklärung gegenüber dem Anstifter zur Tatbereitschaft, wobei die Erklärung nicht unbedingt zugegangen sein muss
Unbewusste Fahrlässigkeit
Täter erkennt die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung nicht
Bewusste Fahrlässigkeit
Erkennt zwar die Möglichkeit, vertraut aber auf das Ausbleiben
Leichtfertigkeit
Grobe Fahrlässigkeit, Pflichtwidrigkeit und Voraussehbarkeit liegen gesteigert vor, Täter handelt besonders sorgfaltswidrig und Erfolgseintritt drängt sich gerade zu auf
Objektive Pflichtwidrigkeit
Objektiv pflichtwidrig handelt, werd die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt
Objektive Sorgfaltspflichtverletzung, Maßstab
Besonnener und gewissenhafter Mensch aus dem Verkehrskreis des Täters
Vertrauensgrundsatz
Wer sich selbst sorgfaltsgemäß verhält darf, wenn keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, davon ausgehen, dass sich alle anderen Teilnehmer ebenfalls pflichtgemäß verhalten
Übernahmefahrlässigkeit
Jemand übernimmt eine Tätigkeit, ohne die dafür erforderlichen Kenntnisse oder Fähigkeiten zu besitzen
Pflichtwidrigkeitszusammenhang
Der Erfolgseintritt wäre bei pflichtgemäßem Alternativverhalten vermeidbar gewesen
Spätfolgen (Fahrlässigkeit)
Beim Opfer bleibt nach der Behandlung des Primärschadens ein Schaden zurück, der die Lebensrisiken erhöht
Schockschäden
Typischerw. Verletzungen bis hin zum tödlichen Zusammenbruch, die Personen erleiden, weil sie z.B. vom Unfalltod erfahren
Unfreies Verhalten (Retterfälle)
Retter ist zum Eingreifen verpflichtet
Freies Verhalten (Retterfälle)
Es bestand keine rechtliche Pflicht zur Handlung, z.B. weil sie nicht zumutbar war
Verfolgerfälle
Der später Geschädigte verunglückt während der Verfolgung eines Straftäters
Subjektive Fahrlässigkeit
Täter war nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten bei Begehung der Tat in der Lage, die Sorgfaltspflicht zu erfüllen und die Tatbestandsverwirklichung vorauszusehen
Omissio libera in causa
Der Täter versetzt sich vor der Tat in die Handlungsunfähigkeit und kann daraufhin Garantenpflichten nicht mehr erfüllen
Hypothetische Kausalität
Bei Vornahme der gebotenen Handlung wäre der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfallen
Risikoverminderungslehre
Es genügt für die Kausalität nach einer Mindermeinung, dass die gebotene Handlung die Erfolgswahrscheinlichkeit vermindert hätte
Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens
Garant würde durch die Pflichterfüllung billigenswerte eigene Interessen im erheblichen Umfang gefährden und das Gewicht der preiszugebenden Interessen entspricht dem Gewicht des drohenden Erfolges
Gebotsirrtum
Pendant zum Verbotsirrtum: Der Täter irrt über ein Handlungsgebot
Beschützergarant
Derjenige, der das anvertraute Gut vor aufkommenden Gefahren schützen muss