Strafrecht AT Flashcards
Mittäterschaft
Bewusstes und gewolltes Zusammenwirken = gemeinsamer Tatentschluss und gemeinsame Tatausführung
Tatplan
Zwei oder mehrere Personen verabreden die gemeinsame Begehung einer Tat durch bestimmte objektive Tatbeiträge
Additive Mittäterschaft
Mehrere tun sich zusammen, um durch gemeinsames, gleichzeitiges Handeln den Erfolgseintritt wahrscheinlicher zu machen
Alternative Mittäterschaft
Mehrere Täter greifen an verschiedenen Orten einzeln an, je nachdem, wo das konkretisierte Opfer auftaucht
Bestimmen, § 26
Wenigstens mitursächliches Hervorrufen des Tatentschlusses beim Haupttäter
Omnimodo facturus
= „Jemand, der die Tat ohnehin begehen wird“, beschreibt die Situation, in der Vorsatz bereits vor der Einwirkung bestand
Aufstiftung
Anstiftung zur Begehung einer Qualifikation
Umstiftung
Zu einer Tat entschlossener Täter wird zur Begehung einer anderen Tat verleitet
Abstiftung
Täter wird veranlasst, statt der Qualifikation nur das Grunddelikt zu verwirklichen
Mittäterschaftliche Anstiftung
Gemeinschaftliche Einwirkung auf einen Täter
Kettenanstiftung
Anstiftung zur Anstiftung zur Haupttat
Hilfeleisten (Beihilfe)
Jede Handlung, die die Herbeiführung des Taterfolges durch den Haupttäter objektiv fördert oder erleichtert, ohne dass sie für den Erfolg selbst ursächlich sein muss
Physische Beihilfe
Jede tätige Mitwirkung am äußeren Tatgeschehen
Psychische Beihilfe
Technische Rathilfe und Bestärkung des Tatentschlusses
Technische Rathilfe
Ratschläge und Tipps jeder Art, die die Tat erleichtern oder ermöglichen
Bestärkung des Tatentschlusses
Bestärken eines schon gefassten Tatentschlusses oder der Bereitschaft, ihn weiterzuverfolgen
Zufluss- oder Verstärkerkausalität der Beihilfe
Der Gehilfenbeitrag muss die Steigerung der Erfolgschancen für den Täter kausal steigern, bzw. Ermöglichen, erleichtern, beschleunigen oder intensivieren
Objektiv erkennbare Tatgeneigtheit
Es gibt konkrete Anhaltspunkte für den möglichen Gehilfen, die ein strafbares Verhalten des Haupttäters als sehr wahrscheinlich erscheinen lassen
Sich-Erbieten
Ein tatgeneigter Täter bietet einem anderen die Durchführung eines Verbrechens an und macht es von dessen Zustimmung abhängig
Annahme einer Anstiftung
Erklärung gegenüber dem Anstifter zur Tatbereitschaft, wobei die Erklärung nicht unbedingt zugegangen sein muss
Unbewusste Fahrlässigkeit
Täter erkennt die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung nicht
Bewusste Fahrlässigkeit
Erkennt zwar die Möglichkeit, vertraut aber auf das Ausbleiben
Leichtfertigkeit
Grobe Fahrlässigkeit, Pflichtwidrigkeit und Voraussehbarkeit liegen gesteigert vor, Täter handelt besonders sorgfaltswidrig und Erfolgseintritt drängt sich gerade zu auf
Objektive Pflichtwidrigkeit
Objektiv pflichtwidrig handelt, werd die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt