Strafrecht BT Flashcards
Arglos (Heimtükisch)
Arglos ist wer bei vorhandener Fähigkeit zum Argwohn einen Angriff auf sein Leben oder einen erheblichen Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit nicht erwartet.
Gefährliches Werkzeug (§224)
Gefährliches Werkzeug, ist jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner konkreten Verwendung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen.
gegenwärtige Gefahr
Eine Gefahr für das Rechtsgut liegt vor, wenn aufgrund tatsächlicher Umstände im Zeitpunkt der Notstandshandlung der Eintritt eines Schadens oder die Beeinträchtigung des Rechtsguts aus der ex-ante-Sicht eines objektiven Betrachters als wahrcheinlich zu beurteilen ist. Die Gefahr ist gegenwärtig, wenn die Rechtsgutsbedrohung bei natürlicher Weiterentwicklung in allernächster Zeit in einen Schaden umschlagen kann. Dies ist bei einer sog. Dauergefahr nur der Fall, wenn ein unverzügliches Handeln erforderlich ist.
gegenwärtiger rechtswidriger Angriff
Unter einem Angriff versteht man jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Güter oder Interessen. Dieser ist rechtswidrig wenn er den Bewertungsnormen des Rechts objektiv zuwiderläuft und nicht durch einen Erlaubnissatz gedeckt ist. Gegenwärtigkeit liegt vor, wenn der Angriff unmittelbar bevorsteht, bereits begonnen hat oder noch andauert.
Gemeingefärliches Mittel (§211 II 2 Var. 3)
Gemeingefährlich sind solche Mittel deren Wirkungsweise der Täter im konkreten Fall nicht sicher zu beherrschen vermag und deren Einsatz geeignet ist, eine größere Zahl von Menschen an Leib und Leben zu gefährden.
Gemeinschaftlich (§224)
Hierfür ist Voraussetzung, dass mindestens zwei Beteiligte am Tatort einverständlich zusammenwirken.
Gesundheitsschädigung (§223)
Gesundheitsschädigung ist jedes Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen (krankhaften) Zustandes, also jede Negativabweichung vom körperlichen Normalzustand.
Gift (§224)
Gift i.S.d. §224 I Nr. 1 ist eine Substanz, die im konkreten Fall durch ihre chemisch oder chemisch-physikalische Wirkung geeignet ist, erhebliche gesundheitliche Schäden zu verursachen.
Grausam (§211 II 2 Var. 2)
Grausam tötet, wer dem Opfer besonders starke Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art aus gefühlloser, unbarmherziger Gessinung zufügt.
Habgier (§211 II 1 Var. 1)
Habgier ist rücksichtsloses und abstoßendes Gewinnstreben um jeden Preis.
Heimtückisch (§211 II 3 Var. 1)
Heimtückisch tötet, wer die objektiv gegebene Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst und in feindlicher Willensrichtung zur Tötung ausnutzt.
hinterlistiger Überfall (§224)
Ein Überfall ist ein plötzlicher, unvorhergesehener Angriff. Hinterlistig ist der Überfall, wenn der Täter seine Absicht planmäßig verdeckt und gerade dadurch die Abwehrbereitschaft des Opfers schwächen will.
Körperliche Misshandlung (§223)
Körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, durch die die körperliche Unversehrtheit oder das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird.
niedrige Beweggründe (§211 II 1 Var. 4)
Für die Annahme sonstiger niedriger Beweggründe ist erforderlich, dass der Tötende aus Motiven handelt, die aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Tatumstände nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert sind und auf tiefster Stufe stehen.
Waffe (§224)
Eine Waffe ist ein Gegenstand, der seiner Natur nach dazu bestimmt ist, Verletzungen beizubringen.