Strafrecht AT Flashcards
Absicht (Dolus directus 1. Grades)
Absicht is dann gegeben, wenn es dem Täter gerade darauf ankommt, den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges herbeizuführen oder den Umstand zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.
Alternative Kausalitätsformel
Von meheren Bedingen, die zwar alternativ aber nicht konstruktiv hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg entfiele, ist jede Kausal für den Erfolg.
bewusster Fahrlässigkeit
Bewusste Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Täter fest darauf vertraut hat, dass alles gut gehen wird und dass es ihm gelingen wird, den als drohend erkannten Erfolg zu vermeiden.
Erforderlichkeit der Notwehr
Die Verteidigungshandlung muss geeignet sein, den Angriff sofort, auf Dauer und mit Sicherheit abzuwenden, und bei meheren gleich geeigneten Mitteln muss das relativ mildeste Mittel verwendet werden.
Eventualvorsatz
Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter sich durch die als solche erkannte nahe liegende Möglichkeit des Erfolgseintritts nicht von der Tatausführung hat abhalten lassen (Wissenselement) und sein Verhalten den Schluss rechtfertigt, dass er sich mit dem Risiko der Tatbestandsverwirklichung abgefunden, also den Eintritt des Erfolges billigend in Kauf genommen hat (Willenselement).
Gebotenheit der Notwehr
Die Notwehrhandlung ist geboten, wenn sie unter Beachtung normativer und sozialethischer Erwägungen als nicht rechtsmissbräuchlich erscheint.
Kausalität
Eine Handlung ist Kausal wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne das der Erfolg in seiner konkreten Gestallt entfiele.
Objektive Zurechnung
Objektiv Zurechenbar ist ein tatbestandlicher Erfolg dann, wenn das für den Erfolg ursächliche Verhalten eine rechtlich mißbilligte Gefahr geschaffen hat, welches sich im konkreten tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat.
unwesentlicher Irrtum über den Kausalverlauf
Unwesentlich und somit für der Tatbestandsvorsatz irrelevant ist die Abweichung, wenn sie sich noch in den Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren hält und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigt.
Vorsatz
Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner Tatumstände. (Wissen und Wollen)
Wissentlichkeit (Dolus directus 2. Grades)
Wissentlichkeit ist gegeben, wenn der Täter als sicher voraussieht, dass sein Handeln zur Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes führt.