Strafrecht Flashcards

1
Q

Gelockerter Gewahrsam

A

Liegt vor, wenn der Inhaber weiß, wo sich die Sache befindet, aber durch die räumliche Entfernung keine gegenwärtige Zugriffsmöglichkeit auf diese hat

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2
Q

Generelle Raumherrschaft

A

Wenn die Sache in einem generell beherrschten Raum ist

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3
Q

Sich verborgen hält

A

Liegt vor, wenn sich jemand heimlich versteckt, um später die Tat ungestört ausführen zu können

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4
Q

Unglücksfall

A

Ist ein plötzliches, äußeres Ereignis, dass eine erhebliche Gefahr für den Menschen oder Sachen mit sich bringt

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5
Q

Gemein Gefahr

A

Gefahr, bei der eine Vielzahl von Menschen Schaden Brot beziehungsweise hohe Sachwerte bedroht sind

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6
Q

Ausnutzen

A

Der Täter muss durch die Notlage entstandene günstige Situation für die Tat ausnutzen. Er muss also in Kenntnis der Umstände seine Tat vornehmen

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7
Q

Gefährliches Werkzeug

A

Sind Gegenstände, die ihrer objektiven Beschaffenheit nach dazu geeignet sind, erhebliche Verletzungen hervorzurufen

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8
Q

Bei sich führen

A

Hierunter versteht man die rasche verfügbarkeit des Tatmittels

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9
Q

Anderes Mittel/Werkzeug

A

Das sind alle Gegenstände, die bei ihrer Benutzung zwar objektiv ungefährlich sind, beim Opfer aber durch die in diese Alternative geforderte Gebrauchsbsicht subjektiv als gefährlich empfunden wird

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10
Q

Täuschungshandlung

A

Ist das Einwirken auf das Vorstellungsbild eines anderen mit dem Ziel der ihre Irreführung

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11
Q

Irrtumserregung

A

Ist eine Fehlvorstellung eines Menschen über die Wirklichkeit

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12
Q

Vermögensverfügung

A

Ist jedes freiwilliges Handeln dulden oder unterlassen, dass ich unmittelbar Vermögensmildernd auswirkt

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13
Q

Vermögensschaden

A

Ist die Differenz des Vermögens vor und nach der Verfügung

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14
Q

Wichtige Glieder im Zusammenhang mit Paragraph 226 StGB

A

Das obere Glied eines Daumens, der Zeigefinger, die Hand und der Fuß

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15
Q

Sorgfaltspflichtverletzung

A

Art und Maß der anzuwendenden Sorgfalt ergibt sich aus der Anforderung an einen besonnenen und gewissenhaften Menschen, in der konkreten Lage als Handelnder

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16
Q

Objektive Vorhersehbarkeit

A

Ist alles, worüber sich ein umsichtig handeln der Mensch unter den jeweils gegebenen Umständen aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung Gedanken machen muss

17
Q

Vermeidbarkeit

A

Der strafrechtliche Erfolg muss vermeidbar gewesen sein. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die KV auch ohne das Fehlverhalten des Täters eingetreten wäre

18
Q

Versuch ($224 StGB)

A

Der Täter hat zur Tatausführung angesetzt und sofort die Schwelle des “jetzt geht’s los” überschritten

19
Q

Alleintäterschaft

A

Liegt vor, wenn der Täter die Straftat selbst begeht. Der Täter verwirklicht alle Tatbestandsmerkmale und werde die Tat als seine eigene. Er erfüllt den Tatbestand im gesamten Unfall selbst und ohne die Beteiligung einer anderen Person. Er handelt mit Täterwillen und über die Tatherrschaft aus

20
Q

Mittäterschaft

A

Wenn mehrere Personen vorsätzlich, in bewussten und gewollten zusammenwirken, Mit gemeinsamen Tatentschluss, eine Straftat begehen.dabei besitzt jeder der mit Täter eine Objektive und Subj. Tatherrschaft.

Sie begehen die Tat unter anderem mit der Arbeitsteilung

21
Q

Elemente der Schuld

A

Schuldfähigkeit
Unrechtsbewusstsein
Zumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens

22
Q

Raub (Objekt. TBM)

A
Wegnahme
Fremd 
Beweglich 
Sache 
\+
Gewalt gegen Person / g.G.f.L.o.L
23
Q

Raub (Subj. TBM)

A

Vorsatz: Der Täter handelt in dem Bewusstsein
1. Das Nötigungsmittel einzusetzen, um die Wegnahme zu ermöglichen

2.und er weiß zudem, dass er eine fremde bewegliche Sache weg nimmt.
+
Finalzusammenhang

(Das Nötigungsmittel muss dazu dienlich sein, die Wegnahme zu ermöglichen oder zu erleichtern)

       \+ rechtswidrige Zueignungsabsicht

(Der Täter hat an Eignungsabsicht und end Eignung Vorsatz, d.h. er will den Geschädigten auf Dauer von seinem Eigentum ausschließen und einen wirtschaftlichen Nutzen aus der Sache ziehen)

24
Q

Finalzusammenhang

A

Nötigungsmittel muss dazu dienlich sein, die Wegnahme zu ermöglichen oder zu erleichtern. Der Wegnahmevorsatz muss bereits zum Zeitpunkt der Handlung vorgelegen haben

25
Q

Was heißt nötigen

A

D.h., einem anderen Menschen wird ein Verhalten aufgezwungen, welches dieser nicht will und von sich aus auch nichts tun würde

26
Q

Rechtswidrig mit Gewalt (Nötigung)

A

Gewalt ist der Einsatz körperliche Kraft oder die Vermittlung psychischer Zwangswirkung

27
Q

GewaltAnwendung (Nötigung) gegen was ist die Gewaltanwendung nicht ich

A
  • Person des Genötigten
  • Einen Dritten (zum Beispiel das eigene Kind)
  • Eine Sache, wenn sich dieses mittelbar auf den benötigten auswirkt ( Vermieter stellt bei
  • Minusgraden die Heizung ab, um den Mieter zum Auszug zu nötigen)
28
Q

Vorsatz (Zusammenhang mit Nötigung)

A

Es erfordert direkten Vorsatz. Bedingter Vorsatz ist jedoch auch ausreichen. Der Täter muss das Bewusstsein haben, dass er mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel das Verhalten eines anderen erzwingen. Zugleich muss auf sein Wille hierauf gerichtet sein. Es reicht aus wenn er davon ausgeht das die Drohung vom bedrohten ernst genommen wird.

29
Q

Verwerflichkeitsprüfung (Nötigung)

A

= Mittel Zweck Relation. Kommt man hier bei zu dem Ergebnis, dass das eingesetzte Nötigungsmitteln im Verhältnis zum angestrebten Erfolg sozial unerträglich ist, so ist die Verwerflichkeit und somit auch die Rechtswidrigkeit des Täterverhaltens festgestellt

30
Q

Obj. Tatbestandsmerkmale (Raupt)

A
  • Wegnahme
  • fremd
  • Sache
  • beweglich
       \+

qualifiziertes Nötigungsmittel

  • Gewalt gegen Person
  • g.G.f.L.o.L
31
Q

Gewalt gegen eine Person

A

Ist jeder Einwirkung, wie vom Opfer unmittelbare oder mittelbare als körperlicher Zwang empfunden wird und geeignet ist geleisteten oder zu erwartenden Wiederstand zu beseitigen

32
Q

Drohung mir gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben (G. G. F. L. O. L.)

A

Ist das in Aussicht stellen des Todes oder einer erheblichen körperlichen Misshandlungen, deren Eintritt nach menschlicher Erfahrung sicher, zumindest aber höchstwahrscheinlich ist und auf deren Eintreten der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt

Entscheidend ist, dass das Opfer die Drohung ernst nimmt.

33
Q

Finalzusammenhang

A

Das Nötigungsmittel muss dazu dienlich sein, die Wegnahme zu ermöglichen oder zu erleichtern. Folglich muss der Wegnahme Vorsatz bereits zum Zeitpunkt der Nötigungshandlung vorgelegen haben

34
Q

Subj. Tatbestand (Raub)

A

Vorsatz:

Der Täter handelt in dem Bewusstsein
1. Das Nötigungsmittel einzusetzen, um die Wegnahme zu ermöglichen

  1. weißt du denn, dass er eine fremde bewegliche Sachen wegnimmt

Rechtswidrige Zueignungsabsicht:
Der Täter hat ein Aneignungsabsicht und Enteignungsvorsatz d.h. er will den Geschädigten auf Dauer von seinem Eigentum ausschließen und einen wirtschaftlichen Nutzen aus der Sache ziehen.
Da den Tätern bewusst ist, dass ihnen die Sachen eigentumsrechtlich nicht zustehen, sie diese aber dennoch haben möchten, besteht eine rechtswidrige Zueignungsabsicht.

35
Q

Objekt. Tatbestand (räuberischer Diebstahl)

A
  • Täter hat einen Vortat vollendet, jedoch noch nicht beendet
  • auf frischer Tat betroffen
  • Nötigungsmittel (1. Gewalt gegen eine Person,
    2. Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben)
36
Q

Empfindlich (von Drohung mit einem empfindlichen Übel)

A

Ein üben ist empfindlich, wenn es von solcher Erheblichkeit ist, dass der bedrohte im Sinne des Täterverlangens motiviert wird

36
Q

Drohne mit einem empfindlichen Übel

A

Die Drohung ist das in Aussicht stellen eines künftigen Übels, auf das der Täter der Einfluss hat oder zu haben vorgibt. Die Äußerung der Drohung kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen

37
Q

Subj. Tatbestandsmerkmal (Räub. Diebstahl)

A
  • Beutesicherungsabsicht (um sich im Besitz der gestohlenen Sache zu halten)
  • mindestens bedingter Vorsatz
38
Q

Betrug Subj. TBM

A
  • Vorsatz (direkt)
  • rechtswidrige Bereicherungsabsicht

(wenn der Täter mit Ziel gerichteten Willens sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensanteil schaffen möchte. Diese Vermögensverfügung ist rechtswidrig dass sie gegen die Rechtsordnung widerspricht bzw. Ihn diese art von Vermögensverfügung nicht so zusteht)