StPO Flashcards
Prüfungsschema STPO
Vorprüfung:
- evtl Strafanzeige gem. 158 stpo
- anfangsverdacht 153(2) StPO
- Legalitätsprinzip
Materielle Rechtmäßigkeit:
- Eingriffsermächtigung
- Adressat
- Zweck
- Voraussetzung
- Rechtsfolge
Formelle Rechtmäßigkeit:.
- Anordungskomepetenz (Ermittlungspersonen der STA/grundsätzlich Richter)
Formen und Fristen
…
Der Anfangsverdacht
Gem. 152 (zwei) StPO ist der Anfangsverdacht einer verfolgbaren Straftat hier gegeben, da zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, nämlich…, Für das vorliegen einer Straftat (Ja:) sprechen
Verhältnismäßigkeit
Obwohl die… Einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff darstellt, so war sie dennoch verhältnismäßig, sprich angemessen, da sie nicht außer Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachtes steht
Andere Person (Durchsuchung bei anderen Personen 103 fortfolgende STpo)
Sind solche, die nicht tatverdächtig sind oder die wegen Schuldausschließungsgründe nicht verfolgt werden können
ED-Behandlung
Ist die Feststellung äußerer unveränderlicher körperlicher Merkmale
Legalitätsprinzip
Somit haben die Polizei beamten XY nach 163 STPO hier Strafe folgende tätig zu werden und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten
Zweck (Ed-Behandlung) 1. Alt.
Durchführung des aktuellen Strafverfahrens
> zum Nachweis der Täterschaft
Feststellung der Identität der Täter Person
Voraussetzung (Idee Behandlung)
die Maßnahme muss notwendig sein
Adressat (ED- Behandlung
Beschuldigter
Notwendigkeit (ED-Behandlung)
Abhängig von der gegebenen Beweislage im konkreten Strafverfahren (was ist bewiesen und was muss noch bewiesen werden?) Auf sie kann zur Beweisführung nicht verzichtet werden
Anordnungskompetenz (ED Behandlung)
Jeder Polizeibeamte
Beschuldigter (ED-Behandlung)
Ist die Person, gegen die sich das Strafverfahren richtet
Adressat (Sicherstellung/Beschlagnahme)
Gewahrsamsinhaber
Zweck (Sicherstellung/Beschlagnahme)
Sicherung des Strafverfahrens
Für die Untersuchung von Bedeutung (Sicherstellung/Beschlagnahme )
Die potentielle Beweisbedeutung liegt vor, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Gegenstand im Verfahren zur Untersuchungszwecken, insbesondere zur Ent- oder Belastung des Beschuldigten, verwendet wird