Strafrecht Flashcards
Haftung
Klärung der Verantwortung
Mögliche Strafe
- Geldstrafe
* Freiheitsstrafe
Deliktsaufbau
- Schuld
- Tatbestandsmäßigkeit
- Rechtswidrigkeit
subjektiver Tatbestand
- Vorsatz
* Fahrlässigkeit ( grob oder leicht)
objektiver Tatbestand
• Straftat (laut Gesetz) gegangen worden?
Rechtswidrigkeit
Rechtswidrig ist eine Handlung, die von der Rechtsordnung verboten ist und für die KEIN Rechtfertigungsgrund vorliegt
Rechtfertigungsgründe
- Notwehr (+ Nothilfe)
- rechtfertigender Notstand
- Einwilligung
- rechtfertigende Pflichtenkollision
(- vorläufiges Festnahmerecht)
Einwilligungsfähigkeit
» In der Lage sein, die Tragweite der Entscheidung
zu erkennen «
- vom Arzt bestimmt
- Volljährig
Schuld
Voraussetzung: Schuldfähigkeit
Ausnahme: Schuldausschließungssgrund
Vorsatz
- Wissen bzw. Für möglich halten
* Wollen bzw. billigen
Fahrlässigkeit
- Wissen
- Nicht wollen
• Die Möglichkeit pflichtunmäßig zu handeln
Notwehr
- Verhältnismäßigkeit
- immer das mildeste Mittel
- nur solange der Angriff andauert
» so auch Nothilfe
rechtfertigender Notstand
- Rechtsgüterabwägung
* ein Rechtsgut muss mehr wiegen als das Andere
Rechtfertigende Pflichtenkollision
- besonders wichtig bei Unterlassung- Delikten
* Die Erfüllung einer Pflicht hindert an der Erfüllung einer Anderen
Gründe für Schweigepflichtsverletztung
- (mutmaßliche) Einwilligung
- Wahrnehmung berechtigen Interessen
- Rechtsgüterabwägung ( Rechtfertigender Notstand)
- Offenbarungspflicht ( Infektionsschutz etc.)
Unterlassene Hilfeleistung
- Wahrnehmen v. Rettungschancen
- Unglücksfall ( Straftat, Unfall) , gemeine Gefahr (Erbeben), gemeine Not ( abgeschnittenes Dorf)
- Zumutbarkeit
- richtet sich nach Fähigkeiten u Möglichkeiten
Patientenverfügung
- Schrift. festlegte Wille von volljährigem einwilligungsfähigen Pat. zu bestimmten Themen
- darf nicht interpretierungsbedürftig sein
Garantenstellung
- Durch Arbeitsvertrag gegeben
* verändert Delikt von “unterlassen Hilfeleistung” in “Körperverletzung durch Unterlassen”
Sterbehilfe
Verboten: • Tötung auf Verlangen • aktive Sterbehilfe • Beihilfe zum Selbstmord für Ärzte Arbeitsrechtlich... Nicht Verboten: • passive Sterbehilfe • indirekte Sterbehilfe • Beihilfe zum Selbstmord • Behandlungs- und Ernährungsabbruch
Aktive Sterbehilfe
Täter für führt aktive die Tötung des Betroffenen aus
• entspricht Tötung auf Verlangen
Passive Sterbehilfe
- Pat liegt unmittelbar und unumkehrbar im Sterben
* Keine Maßnahmen um Tot hinaus zu zögern
Indirekte Sterbehilfe
- ärztlich gebotene Schmerzlinderung durch Medikamente
- unbeabsichtigt aber in Kauf genommen Nebenwirkung
- Tod ( bzw. Beschleunigung des Todes)
- Rechtfertigender Notstand
Beihilfe zum Selbstmord
Täter bereite die Tötung vor und assistiert ggf. aber den Akt des Tötens führt Betroffener selbst durch
Behandlungs- und Ernährungsabbruch
- Sterbevorgang noch nicht eingesetzt
- Pat. ohne oder weitgehend ohne Bewusstsein
- mit Behandlung noch lange lebensfähig
Fixierung
- Maßnahme, die Möglichkeit sich nach seinem Willen fortzubewegen, wegnimmt
- Freiheitsberaubung, Nötigung, Körperverletzung
Rechtfertigung:
- Einwilligung
- Notstand ( Eigen- o. Fremdgefährdung, nur KURZFRISTIG)
- Genehmigung d. Betreuungsgerichtes
Misshandlung v. Schutzbefohlenen
- unter 18 Jahre o. wegen Krankheit wehrlos
- Hausstand angehörig, Fürsorge, Arbeitsverhältnis, Überlassen wurde
- quält oder roh mißhandelt
- bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe
PID
• Verboten es sei denn :
- Hohe Fehlgeburtenrate
- Hohes Risiko für genetisch erbbare Erkrankungen
Schwangerschaftsabbruch
• Verbotene eigentlich, es sei denn:
Gründe:
- Beratungslösung:
- Beratungsbescheinigung + 2 Tage vergangen
- max. 12 Wochen Schwangerschaft - Kriminologische Indikation
- Schwangerschaft auf Grund Straftat (Vergewaltigung)
- max. 12 Wochen Schwangerschaft - medizinisches Indikation
- Gefahr für das Leben der Mutter
oder
- Gefahr schwerwiegender Beeinträchtigung d. physischen oder seelischen Gesundheit
- Beratungsgespräch
–kein zeitliches Limit