Strafrecht Flashcards

1
Q

Kausalität

A

im Sinne der Conditio - sine - qua - non Formel ist jede Bedingung , die nicht
hinweggedacht werden kann , ohne dass der tatbestandliche Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele

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2
Q

Objektive Zurechnung

A

eines Taterfolgs setzt voraus , dass der Täter durch sein Verhalten eine
rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im konkreten tatbestandsmäßigen Erfolg verwirklicht hat.

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3
Q

Vorsatz

A

bedeutet das wissen und wollen der TatbestandsVerwirklichung in Kenntnis aller
Umstände.

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4
Q
  1. Grades, dolus directus
A

Eintritt des Erfolg möglich /Sicher, handelt um den Erfolg
herbeizuführen

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5
Q
  1. Grades, dolus directus
A

Eintritt des Erfolg sicher , steht dem Erfolg gleichgültig gegenüber

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6
Q

Bedingter Vorsatz, dolus eventualis

A

Erkennt die Möglichkeit des Erfolgs als nicht ganz
fernliegend, nimmt ihn billigend in Kauf oder findet sich mit ihm ab

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7
Q

Körperliche Misshandlung

A

Eine körperliche Misshandlung gem 223 I StGB ist
eine üble , unangemessene Behandlung , die das körperliche Wohlbefinden
oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur erheblich beeinträchtigt.

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8
Q

Gesundheitsschädigung

A

ist das Hervorrufen oder steigern eines krankhaften , d.h. Von den
normalen Körperfunktionen abweichenden Zustandes

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9
Q

Sache

A

Sachen sind alle körperlichen Gegenstände

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10
Q

Fremd

A

Fremd ist eine Sache , wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist .

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11
Q

Zerstört

A

Zerstören ist eine Einwirkung auf die Sache , die ihre Brauchbarkeit vollständig aufhebt

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12
Q

Beschädigung

A

Beschädigung setzt eine Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit der Sache durch unmittelbare körperliche Einwirkung voraus.

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13
Q

Angriff

A

Bedrohung rechtlich geschützter (Individual) Güter und (Individual ) Interessen
durch menschliches Handeln.

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14
Q

Gegenwärtigkeit des Angriffs

A

Wenn er unmittelbar bevorsteht , gerade stattfindet oder noch andauert

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15
Q

Rechtswidrigkeit des Angriffs

A

Angriff steht im Widerspruch zur Rechtsordnung

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16
Q

Erforderlichkeit

A

die Handlung muss geeignet sein, die Gefahr abzuwenden und das mildeste,
unter gleich geeigneten Mitteln darstellen

17
Q

Geeignet

A

Verteidigungshandlung ist in der Lage den Angriff zu beenden oder zu erschweren.

18
Q

Mildestes Mittel

A

Bei mehreren Verteidigungsmitteln ist nur der Einsatz desjenigen zulässig,
das
bei gleicher Wirksamkeit am wenigsten gefährlich bzw . schädlich ist .

19
Q

Angemessen

A

die Handlung darf nicht gegen die Gesamtrechtsordnung bzw.
deren Prinzipien
verstoßen.

20
Q

Gefahr

A

ist die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritt bzw. einer Rechtsgutverletzung bei ungehindertem
Geschehensablauf

21
Q

Gegenwärtigkeit

A

Gegenwärtig ist eine Gefahr, wenn der erwartende Schadenseintritt durch
späteres Handeln nicht mehr aufgehalten werden kann oder der Zustand jederzeit in einen Schaden umschlagen kann

22
Q

Notwendigkeit

A

notwendig ist eine Einwirkung,
wenn sie geeignet ist , die Gefahr abzuwehren und
kein milderes, gleich geeignetes Mittel zu diesem Zweck zur Verfügung steht .
= Erforderlich

23
Q

Verhältnismäßigkeit

A

wenn der eingetretene Sachschaden erheblich geringer ist als die abgewehrte
Gefahr für das gefährdete Rechtsgut.

24
Q

Befriedetes Besitztum

A

Sind Grundstücksflächen, die in äußerlich erkennbarer Weise mit
zusammenhängenden Schutzwehren gegen das beliebige Betreten durch Andere gesichert sind

25
Q

Geschäftsräume

A

sind Räumlichkeiten , die gewerblicher , wissenschaftlicher , kuenstlerischer oder
ähnlicher Betätigung dienen

26
Q

Eindringen

A

ist das Betreten gegen oder ohne den Willen des Hausinhabers.

27
Q

Verweilen trotz Aufforderung

A

erfasst die Fälle , in denen sich der Täter vorher rechtmäßig
aufhält.

28
Q

Tatentschluss

A

Vorsatz bzgl . Tat

29
Q

Unmittelbares Ansetzen

A

der Täter setzt unmittelbar an, wenn er subjektiv die Schwelle zum
„Jetzt - gehts Los”
überschreitet und Handlungen vornimmt , die nach seiner Vorstellung unmittelbar
ohne wesentlichen Zwischenakt in die Tatbestandsverwirklichung einmünden sollen. 122 StGB)