StrafR Flashcards
Fahrl. Sorgfaltspflicht
Verletzung liegt vor, wenn der Täter nicht die Sorgfalt anwendet, die von einem besonnenen und gewissenhaften Mensvhen in der konkreten Lage und der sog. Rolle des Handelnden zu erwarten ist
Fahrl. Vorhersehbarkeit
Liegt vor wenn der wesentliche Kausalverlauf und der eingetretene Erfolg nach allg. Lebenserfahrung nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegen sodass man damit nicht zu rechnen brauchte
Fahrl. Subj. Sorgfaltspflichtverl
Vorhersehbarkeit
Liegt vor wenn der Täter aufgrund seiner persönlichen Kenntnisse, Intelligenz, Befähigung und sozialen Rolle in der konkreten Situation den Erfolg hätte verhindern können.
Quasikausal
Die gebotene Handlung kann nicht hinzugedacht werden ohne dass der Erfolg entfiele
Unterlassen obj ZR
Ist obj ZR wenn die Vornahme der gebotenen Handlung in der konkreten Situation mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Erhaltung oder zumindest geringeren verletzung des Rechtsgut geführt hättep
Unglücksfall, gem. Gefahr/Not
U ist ein plötzlich eintretendes ereignis das erhebliche Gefahren für Personen oder bed. Sachwerte mit sich bringt
GG ist die Möglichkeit eines erheblichen Schadens für eine unbest. Anzahl von Menschen oder bed. Sachwerte
GN ist eine die Allg. betreffende Notlage
Nichtleisten der Hilfe
Liegt vor wenn der Täter die notwendigen kenntnisse Fähigkeiten oder Hilfsmittel besitzt
Erforderlichkeit der HL
Wenn zum Zeitpunkt des möglichen Eingreifens- nach Urteil eines verständigen Betrachters- der Schaden noch anwendbar bzw. Begrenzbar gewesen wäre
Widerstand
Jede aktive Tätigkeit, die die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen verhindern oder erschweren soll
Gewalt §113,114
Körperliche Kraftentfaltung die gegen das Vollstreckungsorgan gerichtet ist
Diensthandlung
Jede unter 113 fallende Vollstreckungstätigkeit, bei denen der konkretisierte, also der auf die Regelung eines Einzelfalles abzielende, staatliche Eille durch eine dazu berufene Person verwirklicht werden soll, und zwar notfalls mit Mitteln des staatlichen zwangs
Zur Vollstreckung berufen
Ist, wer die Befugnis hat, den Staatswillen bezogen auf einen konkretisierten Einzelfall zu verwirklichen und notfalls mit Zwang durchzusetzen
Tätlicher Angriff
Jede, in feindseliger Willensrichtung, auf den Körper des Betroffenen zielende Einwirkung
Gewalt §240
Liegt vor, wenn aufgrund einer- auch geringfügigen- körperlichen Kraftentfaltung körperlicher oder psychischer Zwang ausgeübt wird, der sich aber jedenfalls körperlich auswirken muss
Drohung §240
Ausdrückliches oder konkludierten Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der drohende Einfluss zu haben vorgibt