Stgb Flashcards
Objektive Zurechenbarkeit
Ein Erfolg ist objektiv zurechenbar,wenn sich die durch die Handlung gesetzte rechtlich missbilligte Gefahr im konkreten tatbestandlichen Erfolg verwirklicht hat.
Dolus directus 1. Grades
Absicht: dem Täter kommt es auf die Erreichung des Taterfolgs an (sehr starkes Wollen)
Dolus directus 2. Grades
Vorsatz: der Täter weiß, dass sein Handeln den Erfolg auslösen wird (sehr starkes Wissen)
Vorsätzliches Handeln
Wissentlich und willentlich hinsichtlich aller obj. tatbestandlichen Merkmale gehandelt zu haben
Kausalität
Kausal ist eine Handlung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfällt.
Rechtswidrigkeit (Schema)
32, 34, Bes. Zivilrechtlicher Notstand, Rechtfertigende Pflichtenkollision 228 Einwilligung, mutmaßliche Einwilligung 127 StPO Elterliches Züchtigungsrecht
Schuld (Schema)
Schuldausschließungsgründe 19, 20 Spez. Schuldmerkmale Vorsatzschuld (entfall bei ETUI) Unrechtsbewusstsein (Verbotsirrtum) Entschukdigungsgründe 35 33 Übergesetzlicher entschuldigender Notstand Weiter Fälle, wie Handeln auf Befehl
Fahrlässigkeitsdelikt (Schema)
Erfolg, Handlung Kausalität Obj. Sorgfaltspflichtverletzung bei obj. Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts Obj. Zurechenbarkeit Pflichtwidrigkeitszusammenhang Schutzzweck der Norm
RW
Schuld
Schuldausschließungsgründe Subj. Sorgfaltspflichtverletzung bei subj. Vorhersehbarkeit
Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens
Mittelbare Täterschaft (Schema)
- Prüfung der Strafbarkeit des Tatmitters nach dem üblichen Schema für Alleintäter
- Prüfung der Strafbarkeit des Hintermanns
Obj. Tatbestand
Erfolg kausal herbeigeführt durch Handlung
des Werkzeugs
Handlung dem Hintermann gem. Par. 25 objektiv zurechenbar? - kausaler Tatbeitrag des Hintermanns
- strafbarkeitsmangel beim Werkzeug
- korrespondierende Tatherrschaft d. H. Kraft überlegenden Wissens/Willens
Subj. Tatbestand
Insb. Vorsatz bezüglich der Voraussetzungen des par. 25 I alt. 2
RW
S
Mittäterschaft (Schema)
- Prüfung des Tatnächsten, üblich
- Strafbarkeit des anderen
Obj. TB Erfolgsherbeiführung durch anderen T Eigener Tatbeitrag Subj. TB Tatherrschaftswille ggb. dem Erfolg. Vorsatz ggb. Obj. Voraussetzungen Gemeinsamer Tatplan
RW
S
Dolus directus 1. Grades
Absicht: dem Täter kommt es auf die Erreichung des Taterfolgs an (sehr starkes Wollen)
Dolus directus 2. Grades
Vorsatz: der Täter weiß, dass sein Handeln den Erfolg auslösen wird (sehr starkes Wissen)
Vorsätzliches Handeln
Wissentlich und willentlich hinsichtlich aller obj. tatbestandlichen Merkmale gehandelt zu haben
Kausalität
Kausal ist eine Handlung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfällt.
Notwehr
Lage..
Angriff,
Gegenwärtig,
Rechtswidrig.
Handlung..
Geeignetheit,
Erforderlichkeit,
Gebotenheit.
Verteidigugnswille
Unvermeidbarkeit (Irrtum)
„trotz Anspannung seines Gewissens, nämlich bei Einsatz aller seiner Erkenntniskräfte und sittlichen Wertvorstellungen“, das Unrecht der Tat nicht erkennen kann
Unmittelbares Ansetzen
Der Täter muss, um nach seiner Vorstellung von der Tat unmittelbar anzusetzen, subjektiv die Schwelle zum jetzt geht es los überschritten und objektiv zur tatbestandlichen Handlung angesetzt haben.
Es genügt dabei ein Handeln, dass nach der Vorstellung des Täters so eng mit der tatbestandlichen Ausführungshandlung zusammenfällt, das bei ungestörtem Fortgang des Geschehens die Verwirklichung des Tatbestandes im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang steht.
Dies ist anzunehmen, wenn das Rechtsgut unmittelbar gefährdet ist, keine weiteren wesentlichen Zwischenakte zur Herbeiführung der Tatbestandsverwirklichung erforderlich sind und Täter und Opfer sich in zeitlicher und räumlicher Nähe befinden.
Gesundheitsschädigung
Eine Gesundheitsschädigung ist der Eintritt eines pathologischen Zustandes
Schutzzweck der Norm
Wenn der konkrete Tatbestandliche Erfolg bei Sorgfaltsgeprägtem Verhalten vermeidbar gewesen wäre Und sein Eintritt gerade auf der Verwirklichung von Gefahren beruht, die nach dem Schutzzweck der verletzten Norm verhütet werden sollen.
Kumulative Kausalität
Mutter vergisst Ihr Kind anzuschnallen. fremder fährt hinein, so dass das Kind stirbt.
Beide kausal verantwortlich.
Fahrlässiges handeln eines dritten (obj. Zur.)
Wirkt nur bei Grober Fahrlässigkeit zurechnungsunterbrechend
Tatherrschaftslehren
Tatherrschaft ist das vom Vorsatz umfasste in den Händen halten den Geschehens
Undoloses Werkzeug
Tatmittler ohne Vorsatz, nicht den subj. Tatbestand erfüllend (häufigster Fall bei 25 I, alt.2)
Anstiftung (Schema)
Obj. TB: Vorsätzliche, rechtswidrige Hauptat Bestimmen Subj TB: Vorsatz ggb. Vorsätzlicher, rechtswidriger Hauptat Vorsatz ggb. Bestimmen
RW
S
Beihilfe (Schema)
Obj. TB: Vorsätzliche, rechtswidrige Hauptat Hilfeleistung Subj. TB: Vorsatz ggb. Vorsätzlicher, rechtswidriger Hauptat Vorsatz ggb. Hilfeleistung
RW
S
Strafmilderung nach 27 II, 49 I
Notstand
Lage..
Notstandsfähiges Gut,
Gefahr,
Gegenwärtigkeit.
Handlung..
Taugliches und erforderliches Mittel,
Interessenabwägung,
Angemessenheit.
Verteidigungswille
“Bestimmen”
Anstifter ist, wer vorsätzlich einen Anderen zu dessen vorsätzlich und rechtswidrig begangener Tat bestimmt. (Hervorrufen eines Tatentschlusses, durch offenen geistigen Kontakt)
Wann entfällt der Pflichtwidrigkeitszusammenhang?
Der Pflichtwidrigkeitszusammenhang entfällt, wenn rechtmäßiges Alternativerhalten den Erfolgseintritt nicht verhindert hätte.
Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
Wenn er diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die von einem besonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Situation und sozialen Rolle erwartet werden musste.
Subj. Sorgfaltspflichtverletzung
Liegt vor, wenn der Täter nach seinen persönlichen Fähigkeiten und dem Maß seines individuellen Könnens imstande war, die Sorfaltspflichtverletzung zu erkennen und zu verhindern. (Dies kann bei psychischen oder physischen Mängeln fehlen)
Aberratio Ictus
Täter zielt auf jemanden, trifft versehentlich einen anderen.
Konkretisierungstheorie (hM)
Gleichwertigkeitstheorie (mM)
dem Erfordernis des individualisierten und auf ein konkretes Opfer gerichteten Vorsatz wird nicht Rechnung getragen.
Erlaubistatumstandsirrtum
Strenge Schuldtheorie:
16 I bezieht sich nicht auf Rechtfertigungsgründe
- unbillige Ergebnisse
Eingeschränkte Schuldtheorie:
16 I analog, Vorsatz ggb. Tatbestand und RW (Vorsatzunrecht)
- angegriffener ohne Notwehrrecht
Rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie:
16 I analog, nicht Vorsatzunrecht, aber Vorsatzschuld (Doppelfunktion des Vorsatzes)
Lehre von neg. Tatbestandsmerkmalen:
Widerspricht dem deliktstypischen dreigliedrigem Aufbau.
Einwilligung
Objektiv:
-Dispositionsfähigkeit
-Verfügungsberechtigung des Einwilligenden
-äußerlich manifestierter Rechtsgutverzicht vor und während der Tathandlung
-Einwilligungsfähigkeit (natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit)
-Freiwilligkeit
-kein Sittenverstoß
Subjektiv:
Kenntnis der Einwilligung und Händeln aufgrund dieser
Rechtfertigende Pflichtenkollision
Eine Rechtfertigung wird danach für die eine von zwei dem Täter obliegenden im Sinne von Paragraph 34 gleichwertigen Handlungspflichten angenommen, wenn der Täter die andere erfüllt.
Echtes Unterlassungsdelikt
Setzt keine besonderen Verpflichtungen voraus und ergibt sich direkt aus der Strafnorm.
Unechtes Uterlassungsdelikt
In Verbindung mit Paragraph 13 ausschließlich auf Erfolgsdelikte anwendbar.
Er bestimmt, dass derjenige, der verpflichtet ist, einen Erfolg zu verhindern, für sein Nichtverhindern ebenso bestraft wird, wie wenn er den Erfolg herbeigeführt hätte (Garantenstellung).
Unterlassungsdelikt (Schema)
- TB
A) objektiv.
- Eintritt des Erfolgs
- Nichtvornahme des zur Erfolgsabwendung objektiv gebotenen und dem Täter möglichen Tuns
- Hypothetische Kausalität des Unterlassens
- obj. Zurechenbarkeit
- Garantenstellung
- Gleichwertigkeit bezüglich aktiven Tuns
B) subjektiv : Vorsatz - RW mit rechtfertigender Pflichtenkollision
- S mit Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens
Ingerenz
Ist ein pflichtwidriges Vorverhalten, ein pflichtwidriges Verstoßen gegen Normen, Die grade den Schutz des betreffenden Rechtsguts bezwecken.
Sozialadäquates Verhalten bei Beihilfe
Laut Rechtsprechung Betrachtung der subjektiven Seite.
Weiß der Gehilfe, dass sein Handeln eine rechtswidrige Tat fördert, ist er nach Paragraph 27 strafbar, handelt er dagegen nur mit Dolus Eventualis, So ist er nur strafbar, wenn die Ausführung der Haupttat objektiv besonders nahe liegt.