Stgb Flashcards

1
Q

Objektive Zurechenbarkeit

A

Ein Erfolg ist objektiv zurechenbar,wenn sich die durch die Handlung gesetzte rechtlich missbilligte Gefahr im konkreten tatbestandlichen Erfolg verwirklicht hat.

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2
Q

Dolus directus 1. Grades

A

Absicht: dem Täter kommt es auf die Erreichung des Taterfolgs an (sehr starkes Wollen)

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3
Q

Dolus directus 2. Grades

A

Vorsatz: der Täter weiß, dass sein Handeln den Erfolg auslösen wird (sehr starkes Wissen)

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4
Q

Vorsätzliches Handeln

A

Wissentlich und willentlich hinsichtlich aller obj. tatbestandlichen Merkmale gehandelt zu haben

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5
Q

Kausalität

A

Kausal ist eine Handlung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfällt.

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6
Q

Rechtswidrigkeit (Schema)

A
32,
34,
  Bes. Zivilrechtlicher Notstand, 
  Rechtfertigende Pflichtenkollision
228 Einwilligung, mutmaßliche Einwilligung
127 StPO
Elterliches Züchtigungsrecht
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7
Q

Schuld (Schema)

A
Schuldausschließungsgründe 
  19, 
  20
Spez. Schuldmerkmale
Vorsatzschuld (entfall bei ETUI)
Unrechtsbewusstsein (Verbotsirrtum)
Entschukdigungsgründe
  35
  33
  Übergesetzlicher entschuldigender Notstand
  Weiter Fälle, wie Handeln auf Befehl
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8
Q

Fahrlässigkeitsdelikt (Schema)

A
Erfolg,
Handlung
Kausalität
Obj. Sorgfaltspflichtverletzung bei obj. Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts
Obj. Zurechenbarkeit
  Pflichtwidrigkeitszusammenhang
  Schutzzweck der Norm

RW

Schuld

Schuldausschließungsgründe Subj. Sorgfaltspflichtverletzung bei subj. Vorhersehbarkeit
Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens

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9
Q

Mittelbare Täterschaft (Schema)

A
  1. Prüfung der Strafbarkeit des Tatmitters nach dem üblichen Schema für Alleintäter
  2. Prüfung der Strafbarkeit des Hintermanns
    Obj. Tatbestand
    Erfolg kausal herbeigeführt durch Handlung
    des Werkzeugs
    Handlung dem Hintermann gem. Par. 25 objektiv zurechenbar?
  3. kausaler Tatbeitrag des Hintermanns
  4. strafbarkeitsmangel beim Werkzeug
  5. korrespondierende Tatherrschaft d. H. Kraft überlegenden Wissens/Willens
    Subj. Tatbestand
    Insb. Vorsatz bezüglich der Voraussetzungen des par. 25 I alt. 2
    RW
    S
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10
Q

Mittäterschaft (Schema)

A
  1. Prüfung des Tatnächsten, üblich
  2. Strafbarkeit des anderen
Obj. TB
Erfolgsherbeiführung durch anderen T
Eigener Tatbeitrag
Subj. TB
Tatherrschaftswille ggb. dem Erfolg.
Vorsatz ggb. Obj. Voraussetzungen
Gemeinsamer Tatplan

RW

S

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11
Q

Dolus directus 1. Grades

A

Absicht: dem Täter kommt es auf die Erreichung des Taterfolgs an (sehr starkes Wollen)

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12
Q

Dolus directus 2. Grades

A

Vorsatz: der Täter weiß, dass sein Handeln den Erfolg auslösen wird (sehr starkes Wissen)

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13
Q

Vorsätzliches Handeln

A

Wissentlich und willentlich hinsichtlich aller obj. tatbestandlichen Merkmale gehandelt zu haben

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14
Q

Kausalität

A

Kausal ist eine Handlung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfällt.

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15
Q

Notwehr

A

Lage..
Angriff,
Gegenwärtig,
Rechtswidrig.

Handlung..
Geeignetheit,
Erforderlichkeit,
Gebotenheit.

Verteidigugnswille

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16
Q

Unvermeidbarkeit (Irrtum)

A

„trotz Anspannung seines Gewissens, nämlich bei Einsatz aller seiner Erkenntniskräfte und sittlichen Wertvorstellungen“, das Unrecht der Tat nicht erkennen kann

16
Q

Unmittelbares Ansetzen

A

Der Täter muss, um nach seiner Vorstellung von der Tat unmittelbar anzusetzen, subjektiv die Schwelle zum jetzt geht es los überschritten und objektiv zur tatbestandlichen Handlung angesetzt haben.
Es genügt dabei ein Handeln, dass nach der Vorstellung des Täters so eng mit der tatbestandlichen Ausführungshandlung zusammenfällt, das bei ungestörtem Fortgang des Geschehens die Verwirklichung des Tatbestandes im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang steht.
Dies ist anzunehmen, wenn das Rechtsgut unmittelbar gefährdet ist, keine weiteren wesentlichen Zwischenakte zur Herbeiführung der Tatbestandsverwirklichung erforderlich sind und Täter und Opfer sich in zeitlicher und räumlicher Nähe befinden.

16
Q

Gesundheitsschädigung

A

Eine Gesundheitsschädigung ist der Eintritt eines pathologischen Zustandes

17
Q

Schutzzweck der Norm

A

Wenn der konkrete Tatbestandliche Erfolg bei Sorgfaltsgeprägtem Verhalten vermeidbar gewesen wäre Und sein Eintritt gerade auf der Verwirklichung von Gefahren beruht, die nach dem Schutzzweck der verletzten Norm verhütet werden sollen.

20
Q

Kumulative Kausalität

A

Mutter vergisst Ihr Kind anzuschnallen. fremder fährt hinein, so dass das Kind stirbt.
Beide kausal verantwortlich.

21
Q

Fahrlässiges handeln eines dritten (obj. Zur.)

A

Wirkt nur bei Grober Fahrlässigkeit zurechnungsunterbrechend

22
Q

Tatherrschaftslehren

A

Tatherrschaft ist das vom Vorsatz umfasste in den Händen halten den Geschehens

23
Q

Undoloses Werkzeug

A

Tatmittler ohne Vorsatz, nicht den subj. Tatbestand erfüllend (häufigster Fall bei 25 I, alt.2)

24
Q

Anstiftung (Schema)

A
Obj. TB:
Vorsätzliche, rechtswidrige Hauptat
Bestimmen
Subj TB:
Vorsatz ggb. Vorsätzlicher, rechtswidriger Hauptat
Vorsatz ggb. Bestimmen

RW

S

25
Q

Beihilfe (Schema)

A
Obj. TB:
Vorsätzliche, rechtswidrige Hauptat
Hilfeleistung 
Subj. TB:
Vorsatz ggb. Vorsätzlicher, rechtswidriger Hauptat
Vorsatz ggb. Hilfeleistung

RW

S

Strafmilderung nach 27 II, 49 I

26
Q

Notstand

A

Lage..
Notstandsfähiges Gut,
Gefahr,
Gegenwärtigkeit.

Handlung..
Taugliches und erforderliches Mittel,
Interessenabwägung,
Angemessenheit.

Verteidigungswille

27
Q

“Bestimmen”

A

Anstifter ist, wer vorsätzlich einen Anderen zu dessen vorsätzlich und rechtswidrig begangener Tat bestimmt. (Hervorrufen eines Tatentschlusses, durch offenen geistigen Kontakt)

28
Q

Wann entfällt der Pflichtwidrigkeitszusammenhang?

A

Der Pflichtwidrigkeitszusammenhang entfällt, wenn rechtmäßiges Alternativerhalten den Erfolgseintritt nicht verhindert hätte.

29
Q

Objektive Sorgfaltspflichtverletzung

A

Wenn er diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die von einem besonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Situation und sozialen Rolle erwartet werden musste.

30
Q

Subj. Sorgfaltspflichtverletzung

A

Liegt vor, wenn der Täter nach seinen persönlichen Fähigkeiten und dem Maß seines individuellen Könnens imstande war, die Sorfaltspflichtverletzung zu erkennen und zu verhindern. (Dies kann bei psychischen oder physischen Mängeln fehlen)

31
Q

Aberratio Ictus

A

Täter zielt auf jemanden, trifft versehentlich einen anderen.

Konkretisierungstheorie (hM)

Gleichwertigkeitstheorie (mM)
dem Erfordernis des individualisierten und auf ein konkretes Opfer gerichteten Vorsatz wird nicht Rechnung getragen.

32
Q

Erlaubistatumstandsirrtum

A

Strenge Schuldtheorie:
16 I bezieht sich nicht auf Rechtfertigungsgründe
- unbillige Ergebnisse

Eingeschränkte Schuldtheorie:
16 I analog, Vorsatz ggb. Tatbestand und RW (Vorsatzunrecht)
- angegriffener ohne Notwehrrecht

Rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie:
16 I analog, nicht Vorsatzunrecht, aber Vorsatzschuld (Doppelfunktion des Vorsatzes)

Lehre von neg. Tatbestandsmerkmalen:
Widerspricht dem deliktstypischen dreigliedrigem Aufbau.

33
Q

Einwilligung

A

Objektiv:
-Dispositionsfähigkeit
-Verfügungsberechtigung des Einwilligenden
-äußerlich manifestierter Rechtsgutverzicht vor und während der Tathandlung
-Einwilligungsfähigkeit (natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit)
-Freiwilligkeit
-kein Sittenverstoß
Subjektiv:
Kenntnis der Einwilligung und Händeln aufgrund dieser

34
Q

Rechtfertigende Pflichtenkollision

A

Eine Rechtfertigung wird danach für die eine von zwei dem Täter obliegenden im Sinne von Paragraph 34 gleichwertigen Handlungspflichten angenommen, wenn der Täter die andere erfüllt.

35
Q

Echtes Unterlassungsdelikt

A

Setzt keine besonderen Verpflichtungen voraus und ergibt sich direkt aus der Strafnorm.

36
Q

Unechtes Uterlassungsdelikt

A

In Verbindung mit Paragraph 13 ausschließlich auf Erfolgsdelikte anwendbar.
Er bestimmt, dass derjenige, der verpflichtet ist, einen Erfolg zu verhindern, für sein Nichtverhindern ebenso bestraft wird, wie wenn er den Erfolg herbeigeführt hätte (Garantenstellung).

37
Q

Unterlassungsdelikt (Schema)

A
  1. TB
    A) objektiv.
    - Eintritt des Erfolgs
    - Nichtvornahme des zur Erfolgsabwendung objektiv gebotenen und dem Täter möglichen Tuns
    - Hypothetische Kausalität des Unterlassens
    - obj. Zurechenbarkeit
    - Garantenstellung
    - Gleichwertigkeit bezüglich aktiven Tuns
    B) subjektiv : Vorsatz
  2. RW mit rechtfertigender Pflichtenkollision
  3. S mit Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens
38
Q

Ingerenz

A

Ist ein pflichtwidriges Vorverhalten, ein pflichtwidriges Verstoßen gegen Normen, Die grade den Schutz des betreffenden Rechtsguts bezwecken.

39
Q

Sozialadäquates Verhalten bei Beihilfe

A

Laut Rechtsprechung Betrachtung der subjektiven Seite.
Weiß der Gehilfe, dass sein Handeln eine rechtswidrige Tat fördert, ist er nach Paragraph 27 strafbar, handelt er dagegen nur mit Dolus Eventualis, So ist er nur strafbar, wenn die Ausführung der Haupttat objektiv besonders nahe liegt.