BGB Flashcards

1
Q

Willenserklärung

A

Eine Willenserklärung ist jede Äußerung des privaten Willens, die unmittelbar auf die Herbeiführung einer Rechtswirkung gerichtet ist.

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2
Q

Unverzüglich

A

Ohne schuldhaftes Zögern

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3
Q

Kennen müssen

A

Wenn jmd. etwas kennt, oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte.

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4
Q

Falsa demonstratio non nocet ( Falschbezeichnung schadet nicht)

A

Obj. fehlerhafte Bezeichnung des Vertragsgegenstandes, wobei Parteien einvernehmlich von gleichem Verständnis ausgehen.

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5
Q

Irrtum

A

Inkongruenz von subj. und obj. Tatbestand der WE.

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6
Q

Potenzielles Erklärungsbewusstsein

A

Erklärende hätte wissen müssen, dass die Erklärung von ihm wirksam ist.

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7
Q

Rechtsgeschäft

A

Tatbestand aus mindestens einer WE an den die Rechtsordnung Rechtsfolgen knüpft, weil diese Rechtsfolgen vom Urheber der WE gewollt sind.

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8
Q

Realakt

A

Tatsächliche Handlung, an die die Rechtsordnung den Eintritt einer bestimmten Rechtsfolgen knüpft.

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9
Q

Eigenschaft

A

Jedes einer Sache dauerhaft wertbildendes Merkmal

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10
Q

Angebot

A

Empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die einem Anderen ein Vertragsschluss so angetragen wird, sodass dieser nur noch mit “Ja” antworten muss, um den Vertragsabschluss zu Stande zu bringen.

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11
Q

Nat. Personen

A

Jeder Mensch par. 1ff

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12
Q

Empfangsvertreter

A

Zugang der WE, bei Zugang beim Vertreter. Par. 164 III

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13
Q

Erklärungsbote

A

Zugang bei Übermittlung an Erklärungsempfänger

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14
Q

Jur. Person

A

Verselbstständigte Organisation von Personen und Vermögensgütern, die einem gemeinsamen Zweck dient und von der Rechtsordnung als eigenes Rechtssubjekt anerkannt wird.

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15
Q

Anspruch

A

Das Recht, von einem ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. Par. 194 I

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16
Q

Verpflichtungsgeschäft

A

Rechtsgeschäft, durch die eine Person gegenüber einer anderen eine Leistungspflichtig übernimmt

17
Q

Verfügungsgeschäft

A

RG, durch die unmittelbar auf ein bestehendes Recht eingewirkt wird ( durch Übertragung, Aufhebung, Inhaltsänderung, Belastung)

18
Q

Trennungprinzip

A

Strikte Trennung vom (schuldrechtlichen) Verpflichtungsgeschäft und (sog. dinglichem, insb. sachenrechtl.) Verfügungsgeschäft

19
Q

Abstraktionsprinzip

A

Zweck: Verkehrsschutz Par. 812 ff

Grds. Unabhängigkeit des Verfügungsgeschäfts von korrespondierenden Verpflichtungsgeschäften

20
Q

Rechtsfähigkeit

A

Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
Nat. Person: Vollendung der Geburt
Jur. Person: durch ausdrückliche gesetzliche Anmerkung

21
Q

Urkunde

A

Schriftliche Verkörperung einer Erklärung

21
Q

Vollmacht

A

Eine durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht

21
Q

Leistung

A

Bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens

22
Q

Etwas Erlangen

A

Jeder vermögenswerte Vorteil

23
Q

Anwesenheit

A

Unmittelbarer, zeitgleicher Übermittlungs-, Verständigungskontakt

24
Q

Zugang einer WE

A

Eine WE gilt als zugegangen, wenn sie in einer verkehrsüblichen Weise in den Verfügungsbereich des Empfängers gelangt ist und unter gewöhnlichen Umständen mit Kenntnis zu rechnen ist.

27
Q

Vertrauensschaden (Neg. Interesse)

A

Der Berechtigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er auf die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts vertraut hätte.

28
Q

Erfüllungsschaden (Pos. Interesse)

A

Der Berechtigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre.

29
Q

Abgabe einer WE

A

Inverkehrbringen einer WE in Richtung des Empfängers in einer Weise, dass unter normalen Bedingungen mit einem Zugang zu rechnen ist.