BGB Flashcards
Willenserklärung
Eine Willenserklärung ist jede Äußerung des privaten Willens, die unmittelbar auf die Herbeiführung einer Rechtswirkung gerichtet ist.
Unverzüglich
Ohne schuldhaftes Zögern
Kennen müssen
Wenn jmd. etwas kennt, oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte.
Falsa demonstratio non nocet ( Falschbezeichnung schadet nicht)
Obj. fehlerhafte Bezeichnung des Vertragsgegenstandes, wobei Parteien einvernehmlich von gleichem Verständnis ausgehen.
Irrtum
Inkongruenz von subj. und obj. Tatbestand der WE.
Potenzielles Erklärungsbewusstsein
Erklärende hätte wissen müssen, dass die Erklärung von ihm wirksam ist.
Rechtsgeschäft
Tatbestand aus mindestens einer WE an den die Rechtsordnung Rechtsfolgen knüpft, weil diese Rechtsfolgen vom Urheber der WE gewollt sind.
Realakt
Tatsächliche Handlung, an die die Rechtsordnung den Eintritt einer bestimmten Rechtsfolgen knüpft.
Eigenschaft
Jedes einer Sache dauerhaft wertbildendes Merkmal
Angebot
Empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die einem Anderen ein Vertragsschluss so angetragen wird, sodass dieser nur noch mit “Ja” antworten muss, um den Vertragsabschluss zu Stande zu bringen.
Nat. Personen
Jeder Mensch par. 1ff
Empfangsvertreter
Zugang der WE, bei Zugang beim Vertreter. Par. 164 III
Erklärungsbote
Zugang bei Übermittlung an Erklärungsempfänger
Jur. Person
Verselbstständigte Organisation von Personen und Vermögensgütern, die einem gemeinsamen Zweck dient und von der Rechtsordnung als eigenes Rechtssubjekt anerkannt wird.
Anspruch
Das Recht, von einem ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. Par. 194 I