BGB Flashcards
Willenserklärung
Eine Willenserklärung ist jede Äußerung des privaten Willens, die unmittelbar auf die Herbeiführung einer Rechtswirkung gerichtet ist.
Unverzüglich
Ohne schuldhaftes Zögern
Kennen müssen
Wenn jmd. etwas kennt, oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte.
Falsa demonstratio non nocet ( Falschbezeichnung schadet nicht)
Obj. fehlerhafte Bezeichnung des Vertragsgegenstandes, wobei Parteien einvernehmlich von gleichem Verständnis ausgehen.
Irrtum
Inkongruenz von subj. und obj. Tatbestand der WE.
Potenzielles Erklärungsbewusstsein
Erklärende hätte wissen müssen, dass die Erklärung von ihm wirksam ist.
Rechtsgeschäft
Tatbestand aus mindestens einer WE an den die Rechtsordnung Rechtsfolgen knüpft, weil diese Rechtsfolgen vom Urheber der WE gewollt sind.
Realakt
Tatsächliche Handlung, an die die Rechtsordnung den Eintritt einer bestimmten Rechtsfolgen knüpft.
Eigenschaft
Jedes einer Sache dauerhaft wertbildendes Merkmal
Angebot
Empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die einem Anderen ein Vertragsschluss so angetragen wird, sodass dieser nur noch mit “Ja” antworten muss, um den Vertragsabschluss zu Stande zu bringen.
Nat. Personen
Jeder Mensch par. 1ff
Empfangsvertreter
Zugang der WE, bei Zugang beim Vertreter. Par. 164 III
Erklärungsbote
Zugang bei Übermittlung an Erklärungsempfänger
Jur. Person
Verselbstständigte Organisation von Personen und Vermögensgütern, die einem gemeinsamen Zweck dient und von der Rechtsordnung als eigenes Rechtssubjekt anerkannt wird.
Anspruch
Das Recht, von einem ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. Par. 194 I
Verpflichtungsgeschäft
Rechtsgeschäft, durch die eine Person gegenüber einer anderen eine Leistungspflichtig übernimmt
Verfügungsgeschäft
RG, durch die unmittelbar auf ein bestehendes Recht eingewirkt wird ( durch Übertragung, Aufhebung, Inhaltsänderung, Belastung)
Trennungprinzip
Strikte Trennung vom (schuldrechtlichen) Verpflichtungsgeschäft und (sog. dinglichem, insb. sachenrechtl.) Verfügungsgeschäft
Abstraktionsprinzip
Zweck: Verkehrsschutz Par. 812 ff
Grds. Unabhängigkeit des Verfügungsgeschäfts von korrespondierenden Verpflichtungsgeschäften
Rechtsfähigkeit
Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
Nat. Person: Vollendung der Geburt
Jur. Person: durch ausdrückliche gesetzliche Anmerkung
Urkunde
Schriftliche Verkörperung einer Erklärung
Vollmacht
Eine durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht
Leistung
Bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens
Etwas Erlangen
Jeder vermögenswerte Vorteil
Anwesenheit
Unmittelbarer, zeitgleicher Übermittlungs-, Verständigungskontakt
Zugang einer WE
Eine WE gilt als zugegangen, wenn sie in einer verkehrsüblichen Weise in den Verfügungsbereich des Empfängers gelangt ist und unter gewöhnlichen Umständen mit Kenntnis zu rechnen ist.
Vertrauensschaden (Neg. Interesse)
Der Berechtigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er auf die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts vertraut hätte.
Erfüllungsschaden (Pos. Interesse)
Der Berechtigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre.
Abgabe einer WE
Inverkehrbringen einer WE in Richtung des Empfängers in einer Weise, dass unter normalen Bedingungen mit einem Zugang zu rechnen ist.