Steuerliche Gewinnermittlung Flashcards

1
Q

Basis der Ermittlung der BMG

A
  • “EInkünfte” (§2 Abs. 2 EStG)
  • Gewinneinkunftsarten: “Gewinn” (§§4-7k EStG)
  • Überschusseinkunftsarten: “Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten” (§§8-9a EStG)
    -> sowohl positive als auch negative Saldogrößen werden erfasst (nicht nur Gewinn, sondern auch Verlust)
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2
Q

Überblick über Gewinnermittlungsmethoden

A
  • Betriebsvermögensvergleich (§4, §5 Abs. 1 EStG)
  • Einnahmen-Überschussrechnung (§4 Abs. 3 EStG)
  • Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr (§5a EStG)
  • Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen bei Land- und Forstwirten (§13a EStG)
  • Hilfsweise: Schätzung
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3
Q

Betriebsvermögensvergleich (§4, §5 Abs. 1 EStG

A
  • Anwendungsbereich: Regelmethode, bei Buchführungspflicht bzw. bei freiwilliger Buchführung
  • Charakteristika: Bilanzierung
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4
Q

Einnahmen-Überschussrechnung (§4 Abs. 3 EStG)

A
  • Anwendungsbereich: Steuerpflichtig ohne Buchführungspflicht und ohne freiwillige Buchführung (Anwendungswahlrecht)
    -> Hauptanwendungsfälle: Freiberufler und kleine Gewerbetreibende
  • Charakteristika: schlichte Einnahmen-Ausgabenrechnung (Zuflussprinzip), Durchbrechung: insb. Anlagevermögen
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5
Q

Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr (§5a EStG)

A
  • Anwendungsbereich: soweit der Gewinn auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt
  • Charakteristika: stark vereinfachte Gewinnermittlung (feste Sätze pro Gewichtstonne des Schiffes)
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6
Q

Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen bei Land- und Forstwirten (13a EStG)

A
  • Anwendungsbereich: Land- und Forstwirte ohne Buchführung und bei Einhaltung bestimmter Grenzen
  • Charakteristika: stark vereinfachte Gewinnermittlung
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7
Q

Einnahmen-Überschussrechnung (§4 Abs. 3 EStG) bei Gewerbetreibenden

A
  • Bilanzierung: Buchführungspflicht nach HGB und auch für steuerliche Zwecke, ggf. originäre Buchführungspflicht nach §141 AO, freiwillige Bilanzierung möglich
  • §4 Abs. 3 EStG: Buchführungspflicht nach HGB (für alle Kaufleute, wahlweise Befreiung von Buchführung und Bilanzierung für Einzelkaufleute nach §241a HGB, keine Buchführungspflicht bei Minderkaufleuten)
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8
Q

Einnahmen-Überschussrechnung (§4 Abs. 3 EStG) bei Freiberuflern

A
  • Freiwillige Bilanzierung möglich
  • §4 Abs. 3 EStG: keine Kaufleute -> keine Buchführung nach HGB, keine steuerliche Buchführungspflicht nach §141 AO
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9
Q

Wahlrecht zwischen Einnahmen-Überschussrechnung (§4 Abs. 3 EStG) und Betriebsvermögensvergleich

A
  • Recht zur Wahl einer Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung entfällt erst mit der Erstellung eines Abschlusses und nicht bereits mit der Einrichtung einer Buchführung oder der Aufstellung einer Eröffnungsbilanz
  • Ausübung des Wahlrechts: nur durch ausdrückliche Handlung des Steuerpflichtigen
  • An eine einmal getroffene Wahl ist der Steuerpflichtige 3 Jahre gebunden
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10
Q

Welches Prinzip kommt bei der Einnahmen-Überschussrechnung (§4 Abs. 3 EStG) zur Anwendung?

A
  • Zufluss/Abfluss-Prinzip des §11 EStG (bei Bilanzierung: Realisationsprinzip):
    -> Beschränkung auf Einnahmen und Ausgaben (reine Zahlungsvorgänge)
    -> „einfache“ zeitliche Erfassung
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11
Q

Ausnahmen von Zufluss/Abflussprinzip

A
  • Anlagevermögen: Erfassung wie bei Bilanzierung (Aufwandsverteilung über die Nutzungsdauer), technisch: Abschreibung (aber keine Teilwertabschreibung)
  • Hingabe von Darlehen ist keine Betriebsausgabe (Darlehensaufnahme kein Betriebseinkommen)
  • Bareinlagen / Barentnahmen werden nicht erfasst
  • Sacheinlagen / Sachentnahmen sind zu erfassen
  • Bei Lieferung von zum Betriebsvermögen gehörenden Wertgegenständen im Tausch gegen andere Wertgegenstände -> Betriebseinnahme
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12
Q

Anlagevermögen - Aufwandsverteilung über die Nutzungsdauer in der Handelsbilanz

A
  • Schätzung der voraussichtlichen Nutzungsdauer
  • Im Grundsatz alle AfA-Methoden, die den tatsächlichen Wertverzehr abbilden
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13
Q

Steuerliche Gewinnermittlung des Anlagevermögens (Aufwandsverteilung auf die Nutzungsdauer)

A
  • Geregelt in §7 EStG
  • Bewegliche Wertgegenstände: AfA-Methode = lineare AfA (seit 2022), AfA-Dauer = voraussichtliche Nutzungsdauer
  • Gebäude: feste AfA-Sätze: Betriebsgebäude und Wohngebäude (ab 2023) -> 33 Jahre
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14
Q

Besonderheiten bei beweglichen Wertgegenständen des Anlagevermögens in Bezug auf die steuerliche Gewinnermittlung

A
  • Computerhardware und -software: Nutzungsdauer von einem Jahr
  • Selbstständig nutzbare Wertgegenstände des beweglichen Anlagevermögens mit AK von bis zu 250€ können direkt als Aufwand gebucht werden
  • GWG (geringwertige Wirtschaftsgüter): selbstständig nutzbare Wertgegenstände des beweglichen Anlagevermögens mit AK von bis zu 800€ können sofort als Aufwand gebucht werden
  • Sammelposten: selbstständig nutzbare Wertgegenstände des beweglichen Anlagevermögens mit AK von 250€ - 1000€ können in einen jahresweise zu bildenden Sammelposten eingestellt werden, der pauschal über 5 Jahre aufgelöst wird
  • AfA bei Zugang: zeitanteilig
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15
Q

Abgrenzung der zu erfassenden Betriebseinnahmen / Betriebsausgaben bei der Einnahmen-Überschussrechnung (§4 Abs. 3 EStG)

A
  • Veranlassungsprinzip (§ 4 Abs. 4 EStG) -> keine Abweichung zur Bilanzierung
  • Ausgaben müssen durch den Betrieb “veranlasst” sein (Betrieb ist aus Sicht des Steuerpflichtigen auslösend
    für die Aufwendungen)
    -> Betrieb muss aus objektiver Sicht ausschlaggebend für die Aufwendungen sein
  • Betriebsausgabenabzug steht grundsätzlich nichts entgegen, wenn es sich um vergebliche, ungewöhnliche oder unwirtschaftliche Aufwendungen handelt
  • Gemischte Aufwendungen: wenn eine private Mitveranlassung besteht (nur anteiliger Betriebsausgabenabzug)
  • Bei Einzelunternehmen / PersGes: Abgrenzung zum Privatbereich wichtig
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16
Q

Betriebsausgabenabzugsverbote bei der Einnahmen-Überschussrechnung (§4 Abs. 3 EStG)

A
  • §4 Abs. 5 Nr. 1-8 EStG: Geschenkaufwendungen, Bußgelder, etc.
  • Bestimmte Schuldzinsen
  • Gewerbesteuer
  • Aufwendungen für die Lebensführung
  • Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern
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17
Q

Grundsatz der Gesamtgewinngleichheit

A

Totalgewinn des Betriebes ist bei Bilanzierung und bei Einnahmen-Überschussrechnung gleich

18
Q

Vorteile zur Bilanzierung

A
  • Keine Inventur, keine Bestandskonten, keine Kassenführung
  • Einfacher in der Abwicklung
  • Einnahmen werden erst bei Zufluss erfasst
  • Größere Gestaltungsspielräume hinsichtlich des Zeitpunktes der steuerlichen Erfassung von Einnahmen und Ausgaben
19
Q

Nachteile zur Bilanzierung

A
  • Keine Teilwertabschreibung, keine Rückstellungen
  • Betriebsausgaben können erst bei Abfluss geltend gemacht werden
  • Sondersteuersatz nach §34a EStG kann nur bei Bilanzierung genutzt werden
20
Q

Einnahmen-Überschussrechnung (§4 Abs. 3 EStG) bei Betriebsveräußerung und Betriebsaufgabe

A
  • Veräußerungs-/ Aufgabegewinn wird durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt (Veräußerungserlös abzgl. Wert des Betriebsvermögens)
  • Folge: Im Zeitpunkt der Betriebsveräußerung / Betriebsaufgabe muss zur Gewinnermittlung nach
    §4 Abs. 1 EStG übergegangen werden
  • Ziel: Erfassung aller Wertsteigerungen /-minderungen in der betrieblichen Phase
21
Q

Wechsel der Gewinnermittlungsart

A
  • Bei Wechsel zwischen Einnahmen-Überschussrechnung und Bilanzierung sind Gewinnberichtigungen erforderlich
  • Ziel: Erfassung aller betrieblichen Vorgänge, aber Vermeidung von Doppelerfassungen
  • Übergangsgewinn ist im Jahr des Übergangs (oder wahlweise im Übergangsjahr und den beiden Folgejahren) steuerlich zu erfassen (R 4.6 (1) Satz 4 EStR)
22
Q

Berichtigungen beim Übergang von der Einnahmen-Überschussrechnung zum Betriebsvermögensvergleich (Anlage zu R4.6 EStR)

A

+ Warenbestand
+ Anfangsbestand Warenforderungen
+ sonstige Forderungen
- Anfangsbestand Warenschulden

23
Q

Berichtigungen beim Übergang vom Betriebsvermögensvergleich zur Einnahmen-Überschussrechnung (Anlage zu R 4.6 EStR)

A

+ Warenschuldenbestand des Vorjahres
- Warenendbestand des Vorjahres
- Warenforderungsbestand des Vorjahres
- Sonstige Forderungen

24
Q

Betriebsvermögensvergleich - Prüfung bei jedem Geschäftsvorfall

A

Betriebsvermögensvergleich anhand einer Bilanzierung

Prüfung bei jedem Geschäftsfall:
- Aktivierung von Wirtschaftsgütern
- Passivierung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen
- Realisierung von Erträgen
- Bewertung (§§ 6,7 EStG)
- Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten (RAP)
- zeitliche Zuordnung -> abweichendes Wirtschaftsjahr
- Wertaufhellung
- Nichtbilanzierung schwebender Geschäfte und drohender Verluste

25
Q

Betriebsvermögensvergleich - Ziele der Gewinnermittlung (steuerliche Gewinnermittlung / Steuerbilanz)

A
  • Ermittlung des „wirklichen“ Gewinns als Indikator der
    wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und steuerlichen
    Belastbarkeit eines Unternehmens zum Zweck einer
    gesetzmäßigen Besteuerung
  • Gleichmäßige Besteuerung
26
Q

Betriebsvermögensvergleich - Ziele der Gewinnermittlung (Handelsbilanz)

A
  • Information über den betriebswirtschaftlichen Gewinn und das Vermögen / Schulden
  • Verhinderung der Ausschüttung eines zu hohen
    Gewinns (Vorsichtsprinzip / Gläubigerschutz)
27
Q

Betriebsvermögensvergleich - Grundlagen

A
  • Kein eigenständiges Steuerbilanzrecht
  • Vielmehr: weitgehender Rückgriff auf die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)
  • Sog. Maßgeblichkeitsprinzip
  • Steuerliche Regelungen:
    -> § 4 EStG: Abgrenzung des BV, Entnahmen und Einlagen, nicht abziehbare Betriebsausgaben
    -> § 5 EStG: Fragen des Bilanzansatzes
    -> § 6 EStG: Fragen der Bewertung
    -> §§ 7 bis 7k EStG: Regelungen zu Abschreibungen
28
Q
  1. Stufe der Grundstruktur der Ermittlung des “Gewinns”
A

-

29
Q
  1. Stufe der Grundstruktur der Ermittlung des “Gewinns”
A

-

30
Q

Maßgeblichkeitsgrundsatz

A

-

31
Q

Materielle Maßgeblichkeit - Voraussetzungen für §5 Abs. 1 EStG

A

-

32
Q

Materielle Maßgeblichkeit - wichtige handelsrechtliche GoB

A

-

33
Q

Materielle Maßgeblichkeit (Handelsbilanz vs. steuerliche Gewinnermittlung)

A

-

34
Q

Steuerliche Wahlrechte

A

-

35
Q

Durchbrechungen der Maßgeblichkeit

A

-

36
Q

Steuerliche Wahlrechte

A

-

37
Q

Steuerliche Gewinnermittlungspflichten

A

-

38
Q

Wirtschaftsjahr

A

-

39
Q

Wirtschaftsjahr für Gewerbetreibende

A

-

40
Q

Anzuerkennende Gründe beim Wechsel auf einen abweichenden Abschlussstichtag

A

-

41
Q

Wirtschaftsjahr - Gewinnzuordnung bei Gewerbetreibenden

A

-

42
Q

Vor- und Nachteile eines abweichenden Wirtschaftsjahres

A

-