Steuerliche Gewinnermittlung Flashcards
Basis der Ermittlung der BMG
- “EInkünfte” (§2 Abs. 2 EStG)
- Gewinneinkunftsarten: “Gewinn” (§§4-7k EStG)
- Überschusseinkunftsarten: “Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten” (§§8-9a EStG)
-> sowohl positive als auch negative Saldogrößen werden erfasst (nicht nur Gewinn, sondern auch Verlust)
Überblick über Gewinnermittlungsmethoden
- Betriebsvermögensvergleich (§4, §5 Abs. 1 EStG)
- Einnahmen-Überschussrechnung (§4 Abs. 3 EStG)
- Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr (§5a EStG)
- Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen bei Land- und Forstwirten (§13a EStG)
- Hilfsweise: Schätzung
Betriebsvermögensvergleich (§4, §5 Abs. 1 EStG
- Anwendungsbereich: Regelmethode, bei Buchführungspflicht bzw. bei freiwilliger Buchführung
- Charakteristika: Bilanzierung
Einnahmen-Überschussrechnung (§4 Abs. 3 EStG)
- Anwendungsbereich: Steuerpflichtig ohne Buchführungspflicht und ohne freiwillige Buchführung (Anwendungswahlrecht)
-> Hauptanwendungsfälle: Freiberufler und kleine Gewerbetreibende - Charakteristika: schlichte Einnahmen-Ausgabenrechnung (Zuflussprinzip), Durchbrechung: insb. Anlagevermögen
Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr (§5a EStG)
- Anwendungsbereich: soweit der Gewinn auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt
- Charakteristika: stark vereinfachte Gewinnermittlung (feste Sätze pro Gewichtstonne des Schiffes)
Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen bei Land- und Forstwirten (13a EStG)
- Anwendungsbereich: Land- und Forstwirte ohne Buchführung und bei Einhaltung bestimmter Grenzen
- Charakteristika: stark vereinfachte Gewinnermittlung
Einnahmen-Überschussrechnung (§4 Abs. 3 EStG) bei Gewerbetreibenden
- Bilanzierung: Buchführungspflicht nach HGB und auch für steuerliche Zwecke, ggf. originäre Buchführungspflicht nach §141 AO, freiwillige Bilanzierung möglich
- §4 Abs. 3 EStG: Buchführungspflicht nach HGB (für alle Kaufleute, wahlweise Befreiung von Buchführung und Bilanzierung für Einzelkaufleute nach §241a HGB, keine Buchführungspflicht bei Minderkaufleuten)
Einnahmen-Überschussrechnung (§4 Abs. 3 EStG) bei Freiberuflern
- Freiwillige Bilanzierung möglich
- §4 Abs. 3 EStG: keine Kaufleute -> keine Buchführung nach HGB, keine steuerliche Buchführungspflicht nach §141 AO
Wahlrecht zwischen Einnahmen-Überschussrechnung (§4 Abs. 3 EStG) und Betriebsvermögensvergleich
- Recht zur Wahl einer Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung entfällt erst mit der Erstellung eines Abschlusses und nicht bereits mit der Einrichtung einer Buchführung oder der Aufstellung einer Eröffnungsbilanz
- Ausübung des Wahlrechts: nur durch ausdrückliche Handlung des Steuerpflichtigen
- An eine einmal getroffene Wahl ist der Steuerpflichtige 3 Jahre gebunden
Welches Prinzip kommt bei der Einnahmen-Überschussrechnung (§4 Abs. 3 EStG) zur Anwendung?
- Zufluss/Abfluss-Prinzip des §11 EStG (bei Bilanzierung: Realisationsprinzip):
-> Beschränkung auf Einnahmen und Ausgaben (reine Zahlungsvorgänge)
-> „einfache“ zeitliche Erfassung
Ausnahmen von Zufluss/Abflussprinzip
- Anlagevermögen: Erfassung wie bei Bilanzierung (Aufwandsverteilung über die Nutzungsdauer), technisch: Abschreibung (aber keine Teilwertabschreibung)
- Hingabe von Darlehen ist keine Betriebsausgabe (Darlehensaufnahme kein Betriebseinkommen)
- Bareinlagen / Barentnahmen werden nicht erfasst
- Sacheinlagen / Sachentnahmen sind zu erfassen
- Bei Lieferung von zum Betriebsvermögen gehörenden Wertgegenständen im Tausch gegen andere Wertgegenstände -> Betriebseinnahme
Anlagevermögen - Aufwandsverteilung über die Nutzungsdauer in der Handelsbilanz
- Schätzung der voraussichtlichen Nutzungsdauer
- Im Grundsatz alle AfA-Methoden, die den tatsächlichen Wertverzehr abbilden
Steuerliche Gewinnermittlung des Anlagevermögens (Aufwandsverteilung auf die Nutzungsdauer)
- Geregelt in §7 EStG
- Bewegliche Wertgegenstände: AfA-Methode = lineare AfA (seit 2022), AfA-Dauer = voraussichtliche Nutzungsdauer
- Gebäude: feste AfA-Sätze: Betriebsgebäude und Wohngebäude (ab 2023) -> 33 Jahre
Besonderheiten bei beweglichen Wertgegenständen des Anlagevermögens in Bezug auf die steuerliche Gewinnermittlung
- Computerhardware und -software: Nutzungsdauer von einem Jahr
- Selbstständig nutzbare Wertgegenstände des beweglichen Anlagevermögens mit AK von bis zu 250€ können direkt als Aufwand gebucht werden
- GWG (geringwertige Wirtschaftsgüter): selbstständig nutzbare Wertgegenstände des beweglichen Anlagevermögens mit AK von bis zu 800€ können sofort als Aufwand gebucht werden
- Sammelposten: selbstständig nutzbare Wertgegenstände des beweglichen Anlagevermögens mit AK von 250€ - 1000€ können in einen jahresweise zu bildenden Sammelposten eingestellt werden, der pauschal über 5 Jahre aufgelöst wird
- AfA bei Zugang: zeitanteilig
Abgrenzung der zu erfassenden Betriebseinnahmen / Betriebsausgaben bei der Einnahmen-Überschussrechnung (§4 Abs. 3 EStG)
- Veranlassungsprinzip (§ 4 Abs. 4 EStG) -> keine Abweichung zur Bilanzierung
- Ausgaben müssen durch den Betrieb “veranlasst” sein (Betrieb ist aus Sicht des Steuerpflichtigen auslösend
für die Aufwendungen)
-> Betrieb muss aus objektiver Sicht ausschlaggebend für die Aufwendungen sein - Betriebsausgabenabzug steht grundsätzlich nichts entgegen, wenn es sich um vergebliche, ungewöhnliche oder unwirtschaftliche Aufwendungen handelt
- Gemischte Aufwendungen: wenn eine private Mitveranlassung besteht (nur anteiliger Betriebsausgabenabzug)
- Bei Einzelunternehmen / PersGes: Abgrenzung zum Privatbereich wichtig
Betriebsausgabenabzugsverbote bei der Einnahmen-Überschussrechnung (§4 Abs. 3 EStG)
- §4 Abs. 5 Nr. 1-8 EStG: Geschenkaufwendungen, Bußgelder, etc.
- Bestimmte Schuldzinsen
- Gewerbesteuer
- Aufwendungen für die Lebensführung
- Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern
Grundsatz der Gesamtgewinngleichheit
Totalgewinn des Betriebes ist bei Bilanzierung und bei Einnahmen-Überschussrechnung gleich
Vorteile zur Bilanzierung
- Keine Inventur, keine Bestandskonten, keine Kassenführung
- Einfacher in der Abwicklung
- Einnahmen werden erst bei Zufluss erfasst
- Größere Gestaltungsspielräume hinsichtlich des Zeitpunktes der steuerlichen Erfassung von Einnahmen und Ausgaben
Nachteile zur Bilanzierung
- Keine Teilwertabschreibung, keine Rückstellungen
- Betriebsausgaben können erst bei Abfluss geltend gemacht werden
- Sondersteuersatz nach §34a EStG kann nur bei Bilanzierung genutzt werden
Einnahmen-Überschussrechnung (§4 Abs. 3 EStG) bei Betriebsveräußerung und Betriebsaufgabe
- Veräußerungs-/ Aufgabegewinn wird durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt (Veräußerungserlös abzgl. Wert des Betriebsvermögens)
- Folge: Im Zeitpunkt der Betriebsveräußerung / Betriebsaufgabe muss zur Gewinnermittlung nach
§4 Abs. 1 EStG übergegangen werden - Ziel: Erfassung aller Wertsteigerungen /-minderungen in der betrieblichen Phase
Wechsel der Gewinnermittlungsart
- Bei Wechsel zwischen Einnahmen-Überschussrechnung und Bilanzierung sind Gewinnberichtigungen erforderlich
- Ziel: Erfassung aller betrieblichen Vorgänge, aber Vermeidung von Doppelerfassungen
- Übergangsgewinn ist im Jahr des Übergangs (oder wahlweise im Übergangsjahr und den beiden Folgejahren) steuerlich zu erfassen (R 4.6 (1) Satz 4 EStR)
Berichtigungen beim Übergang von der Einnahmen-Überschussrechnung zum Betriebsvermögensvergleich (Anlage zu R4.6 EStR)
+ Warenbestand
+ Anfangsbestand Warenforderungen
+ sonstige Forderungen
- Anfangsbestand Warenschulden
Berichtigungen beim Übergang vom Betriebsvermögensvergleich zur Einnahmen-Überschussrechnung (Anlage zu R 4.6 EStR)
+ Warenschuldenbestand des Vorjahres
- Warenendbestand des Vorjahres
- Warenforderungsbestand des Vorjahres
- Sonstige Forderungen
Betriebsvermögensvergleich - Prüfung bei jedem Geschäftsvorfall
Betriebsvermögensvergleich anhand einer Bilanzierung
Prüfung bei jedem Geschäftsfall:
- Aktivierung von Wirtschaftsgütern
- Passivierung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen
- Realisierung von Erträgen
- Bewertung (§§ 6,7 EStG)
- Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten (RAP)
- zeitliche Zuordnung -> abweichendes Wirtschaftsjahr
- Wertaufhellung
- Nichtbilanzierung schwebender Geschäfte und drohender Verluste