Stellvertretung Prüfschema Flashcards
Prüfreihenfolge Stellvertretung
§§164 - 181 BGB
1. Zulässigkeit der Stellvertretung
2. Eigene WE des Vertreters
3. Im fremden Namen (Offenkundigkeitsprinzip)
4. Im Rahmen der Vertretungsmacht
(5. Rechtsfolge einer wirksamen Stellvertretung)
Zulässigkeit der Stellvertretung
Zulässig ist die Stellvertretung, wenn kein Vertretungsverbot vorliegt, insbesondere kein höchstpersönliches RG gegeben ist.
Vertretung ist nicht nur bei Rechtsgeschäften, sondern auch bei rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen, wie
z. B. Mahnung, möglich, allerdings unter analoger Anwendung der §S
164 ff. Dagegen ist sie bei Realakten nicht anwendbar! Auch ist sie bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften ausgeschlossen
• Bsp. Erbvertrag ( § 2274), Eheschließung (§ 1311), Testamentserrichtung (§ 2064)
Eigene WE des Vertreters
Eine eigene WE liegt vor, wenn der Erklärende Entscheidungs- bzw. Entschließungsmacht hat.
Abgrenzung zur Botenschaft:
Vertreter gibt eine eigene WE ab, während der Bote nur eine fremde WE überbringt
Entscheidungsmacht = Stellvertreter
Keine Entscheidungsmacht = Bote
Stellvertretung verlangt zumindest eine beschränkte Geschäftsfähigkeit
(§ 165) des Vertreters, Botenstellung kann auch von einem Geschäftsunfähigen vorgenommen werden! Bei Willensmängeln:
Über § 164 l werden
WEen zugerechnet, Über § 166 | erfolgt eine Wissenszurechnung.
Regel: Abzustellen ist hier einzig auf den Vertreter.
Beachte auch: § 165
Im fremden Namen
I.f.N. handelt, wer ausdrücklich oder aus den Umständen/konkludent (vgl. $164 (1) S. 2) dem Dritten zu verstehen gibt, dass er nicht für sich, sondern für den Geschäftsherrn tätig ist.
Im Rahmen der Vertretungsmacht
= ist die rechtliche Erlaubnis, für einen anderen handeln zu dürfen. Diese kann sich aus:
- Gesetz
- Rechtsgeschäft
- Rechtsschein
ergeben.