Kaufvertrag Flashcards

1
Q

Kaufvertrag Prüfschema

A

Ein Kaufvertrag besteht aus 2 inhaltlich Übereinstimmenden WE, Antrag und Annahme.

  1. Antrag §145
    - immer an eine bestimmte Person gerichtet (mündlich, schriftlich, telefon., telegraf.)
    - inhaltlich so vollständig, dass ein einfaches „Ja” zur Annahme reicht (Angebot genau formuliert mit Preis,
    Ausführung,..)
    - Rechtsbindungswille muss vorhanden sein (Wille, sich durch die Erklärung rechtlich zu binden/der Wille, das
    Rechtsgeschäft abzuschließen

-> §145 Antragende ist an den Antrag gebunden
(AUSNAHME: Freizeichnungsklauseln z.B. freibleibend, solange der Vorrat reicht = kein Antrag!)

-> §148/147 (1) Annahmefrist kann bestimmt werden

Erlöschen durch:

  • Widerruf §130
  • verspätete Annahme § 146
  • Ablehnung durch den Partner

(Keine Anträge: Inserate, Ware im Supermarkt, Werbung, Speisekarten)

  1. Annahme
    Ist eine empfangsbedürftige WE, d.h. sie muss zugehen (Ausnahme: §151)

Annahmefristen:
- §147 (1) Unter Anwesenden SOFORT
- §147 (2) Unter Abwesenden nach ANGEMESSENER FRIST (2-3 Wochen)
- §150 Verspätete oder abgeänderte Annahme gilt als neuer Antrag!

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2
Q

Formvorschriften

A

a) Schriftform §126
- eigenhändige Unterschrift
- elektronische Signatur reicht NICHT aus
- Handzeichen (Kreuze, Striche, Initialen) bedürfen der notariellen Beurkundung
Z.B. Wohnungsmietverträge, Bürgschaftserklärung

b) elektronische Form §126 a

c) Textform §126 b
- E-Mail, per Post, Fax

d) notarielle Beurkundung §128
- bestätigt Echtheit der Unterschrift und Inhalt der Erklärung
Z.B. Erbvertrag, Ehevertrag, Grundstücksverkäufe

e) öffentliche Beglaubigung § 129
- durch Dienstsiegel von Notar/Beamter
Z.B. Anmeldungen & Anträge im Handelsregister, Vereinsregister, Grundbuch

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3
Q

Sittenwidrigkeit

A

§138 (1) Sittenwidrigkeit
= Ausnutzen einer Abhängigkeitsbeziehung aufgrund:
- intellektueller oder
- wirtschaftlicher Überlegenheit

= Verstoß gegen die Interessen der Allgemeinheit oder Dritter

§138 (2) Wucher
= - Leistung und Gegenleistung - auffälliges Missverhältnis
- Ausbeutung der Lage:
Zwangs-/Notlage (zwingende Bedürfnisse nach Geld- und Sachleistung)
Unerfahrenheit (Mangel an Lebenserfahrung in geschäftlichen Dingen)
Mangelndes Urteilsvermögen (Leistungen richtig zu bewerten) oder
Erhebliche Willensschwäche (Leichtsinn, Alkoholabhängigkeit)

  • Der Partner muss diese bewusst ausnutzen!
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4
Q

Anfechtungsgründe Irrtumsarten

A
  1. Inhaltsirrtum §119 (1) Alt.1
    = der Erklärende ist sich über die Bedeutung seiner Aussage nicht im Klaren.
  2. Erklärungsirrtum §119 (1) Alt.2
    = der Erklärende gibt eine andere Willenserklärung ab als gewollt (versprechen, verschreiben).
  3. Eigenschaftsirrtum §199 (2)
    = dem Erklärenden ist klar, was er sagt, er irrt sich aber über für das Rechtsgeschäft wesentliche Eigenschaften der Person oder Sache, um die es geht. (Z.B. Material, Art, Echtheit,… der Sache)
  4. Übermittlungsirrtum §120
    = der Erklärende gibt eine Willenserklärung ab, die jedoch unrichtig übermittelt wird (Person, z. B. Bote; technische Einrich-tung, z. B. Fax)
  5. Motivirrtum
    = Irrtum im Beweggrund -> KEINE Anfechtungsmöglichkeit
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5
Q

Anfechtungsgründe §123

A
  1. Arglistige Täuschung
    = Der Vertragspartner wird über eine wesentliche Eigenschaft der Sache oder der Person getäuscht, die Gegenstand des Rechtsgeschäftes ist. Hätte der Vertragspartner den wahren Sachverhalt gekannt, so hätte er den Vertrag nicht abgeschlossen (Vorspiegelung falscher Tatsachen oder Verschweigen relevanter Gesichts-punkte). !Derjenige der täuscht, muss wissen, dass er täuscht!
  2. Widerrechtliche Drohung
    = Der Vertragspartner gibt die Willenserklärung nur ab, weil er sich in einer Situation psychischen Drucks befindet.
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6
Q

Voraussetzung einer wirksamen Anfechtung - Prüfschema

A
  1. Anfechtungsgrund §§119, 120, 123
  2. Anfechtungserklärung §143 (1)
  3. gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner §143 (2)
  4. Einhaltung der Anfechtungsfrist §§121, 124
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7
Q

Arten der Frist

A

§ 187 (1) Ereignisfrist
= hängt vom Eintritt eines Ereignisses ab, dessen Datum NICHT im Voraus feststeht
-> Tag des Ereignisses wird NICHT mitgerechnet, Frist beginnt am folgenden Tag
(Z.B. am 18.09 Zahlungsfrist von 4 Wochen festgesetzt)

§187 (2) Beginnfrist
= Beginnt an einem festen Datum
-> Beginn eines Tages wird mitgerechnet
(Z.B. Vertragsbeginn am 24.02, 1 Monat Laufzeit)

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8
Q

Anspruch - Merksatz

A

WER will WAS von WEM WORAUS?

WER: Anspruchssteller
WAS: Anspruchsbegehen
WEM: Anspruchsgegner
WORAUS: Anspruchsgrundlage -> Ist die Norm, die geeignet ist, das Problem/die Frage zu lösen

§194 (1) BGB

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9
Q

Geschäftsfähigkeit

A

Geschäftsunfähigkeit §104 (1)
= 0-6 Jahre, außerdem andauernde Krankhafte Störung der Geistesfähigkeit
-> WE grundsätzlich nichtig und RG sind nichtig
-> gesetzlicher Vertreter §131
(AUSNAHME: Botengänge)

Beschränkte Geschäftsfähigkeit §106
= 7-17, außerdem Betreute mit einwilligungsvorbehalt
-> WE schwebend unwirksam, bis gesetzlicher Vertreter zustimmt §§107, 108

Volle Geschäftsfähigkeit §2
= ab 18, eigene WE sind rechtskräftig
-> RG sind gültig
(AUSNAHMEN: 105 (2))

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10
Q

Rechtsgeschäfte

A
  • einseitige RG = WE einer Person hat rechtliche Wirkung (z.B. Testament, Auslobung)
  • zweiseitige RG = nur inhaltlich übereinstimmende WE von zwei oder mehreren Personen haben rechtliche
    Wirkung (z.B. Kaufvertrag, Mietvertrag)
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11
Q

Willenserklärung

A

= Äußerung des Willens einer Person, die darauf gerichtet ist, eine gewünschte Rechtssituation zu begründen
oder eine bestehende Rechtssituation zu ändern
-> Wille (Handlungswille, Erklärungsbewusstsein, Geschäftswille)
-> Erklärung

Einseitige RG: - Empfangsbedürftige WE = werden bei Zugang der WE wirksam
- Nicht empfangsbedürftige WE = werden bei Abgabe der WE wirksam

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12
Q

Vertragsarten

A
  • Dienstvertrag = Arbeitsleistung steht im Vordergrund
  • Werkvertrag = Erfolg steht im Vordergrund (z.B. Reparaturverträge)
  • Pachtvertrag = wird Eigentümer der Erträge, zum Gebrauch & Nutzziehung -> Verpächter bleibt Eigentümer
  • Mietvertrag = zum Gebrauch -> keine Eigentumsübertragung/ Vermieter bleibt Eigentümer, Mieter ist
    Besitzer
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