Sportrecht Flashcards
1
Q
Definition
Sportrecht
A
Sportrecht ist da, wo die Sphären des Sports mit denen des Rechts kollidieren.
2
Q
1-Platz-Prinzip
A
- in dt. besteht monopolistisches Verbandssysten
- für jede Sportart gibt es nur ein Verbandssystem
- sorgt dafür, dass jeder seinen gleichen Regeln unterstellt ist und es auf allen Leistungsebenen ein Regelwerk gibt
- sollte es mehrere Verbände geben, wird nur einer anerkannt
- Anerkennungsmonopol
- Ausnahmen: Darts/Boxen
- hiermit steht und fällt deutschesVerbanssystem
3
Q
1-Platz-Prinzip
Anerkennungs/Unterwerfungsklausel
A
- Vereine machen Regeln grundsätzlich selbst
- Satzungsautonomie
- Mit der Mitgliedschaft in einem Verein erkennt man die Regeln der Fachverbände und das 1 Platz Prinzip an
4
Q
Allgemeines Vereinsrecht
A
- ab §21 ff. BGB und AO
- im Vereinsrecht gelten immer tatsächliche Erklärungen
- in der Zeit der Vereinbarung über Gründung und der Eintragung darf ein Verein tätig sein und Rechtshandlungen vornehmen muss sich aber als e.V.i.G. nennen
- haftet persönlich mit Privatvermögen
5
Q
Vereinssatzung
A
- geregelt in §§57, 58 BGB
- es herrscht Satzungsautonomie: Recht zur selbstständigen Bestimmung der Inhalte
- Satzungsänderung gemäß §33 BGB
- Zweck der Vereinssatzung:
- das nötigste muss rein, alles andere Raus
- klar erkennlich machen wer der Vorstand ist
6
Q
Vereinssatzung
Mindesterfordernisse
A
- Mindesterfordernisse nach §57BGB: Satzung muss den Zweck NAmen und Sitz enthalten
- Zweck: §52 AO
- Sitz ist dort wo die Geschäftsstelle sitzt §§24,26 BGB
- Muss drin stehen das Verein eingetragen werden soll
- Name muss eindeutig zuzuordnen sein und sich von anderen Unterscheiden
7
Q
Vereinssatzung
Sollinhalt
A
- §58 BGB
- Eintritt und Austritt der Mitglieder
- Beiträge die von Mitgliedern zu leisten sind
- Finanzorndung
- keine Grenzen bei Mitgliedsbeitrag
- Bildung des Vorstands
- 1 Person als Vorstand reicht aus
- Entscheidungen des Vorstands brauchen immer einen Entschluss
- Voraussetzung unter denen MV zu berufen ist, Form der Berufung und Bekundigung der Beschlüsse
- Unterwerfungsklauseln
8
Q
Mitgliedschaft im Verein
A
- geregelt in §58 Satz 1 BGB
- man wird durch Abgabe einer wirksamen Willenserklärung und Angebot und Annahme nach §§145, 147 BGB Mitglied
- der ausgefüllte Mitgliedsbeitrag gilt als invitatio ad offerendum
- akzeptiert der Verein die Zahlung so wird Vertrag konkludent
- Anmeldung kann mit sachlichem Grund abgelehnt werden
- Grund darf nicht diskriminierend werden
9
Q
Austritt aus einem Verein
A
- der Verein selbst darf die Form der Kündigung selbst festlegen
- §§125, 126 ff. Schrift/Textform
- einseitig empfangsbedürftige Kündigung
- Austritt sowieso durch:
- Todesfall
- Sonderkündigungsrecht (Verletzung,…)
- Altersbegrenzung
- Sanktionen/Auschluss
- Folgen müssen in Satzung geregelt sein
10
Q
Mitgliederversammlung
A
- MV stellt das höchste Organ des Vereins nach §32 BGB dar
- Zweck:
- Wahl d. Vorstands
- Entlastung Vorstand
- Veränderung Satzung
- Auflösung Verein
- Festlegung Beiträge
- Satzung bestimmt wie oft eine MV berufen wird
- wie eine MV bekanntgegeben wird ist dem Verein selbst überlassen jedoch muss sichergestellt sein, dass die Einladung für jeden Zugänglich ist
- Stimmrechte sind grundsätzlich nicht übertragbar und muss wenn hochspersönlich erfolgen
11
Q
Auflösung eines Vereins
A
- sobald weniger als 3 Mitglieder existieren wird der Verein aufgelöst und die Rechtsfähigkeit entzogen nach §73 BGB
- §74 BGB bestimmt wer das vorhandene Geld bei Auflösung bekommt
- muss in der Satzung geregelt sein, wenn nicht bekommt der Staat das Geld
- muss aufjedenfall wieder für einen gemeinnützigen Zweck verwendet werden
- man könnte Abteilungen ausgliedern und einen Förderverein drausmachen
12
Q
Sportgerichtsbarkeit
A
- umfasst grundlegende Schiedklauseln denen sich Athleten in Satzungen unterlegen
- sichert zum einen die Unabhängigkeit in Sport/dopingrechtlichen Verfahren und gewährleistet gerechte und einheitliche Sanktionen
- man unterscheidet zwischen echten und unechten Schiedsgerichten
- echt: Wirkung wie staatl. Urteile, werden §1025 ZPO gerecht (Streitigkeiten im Verband)
- Beruht auf 3 Säulen:
- Verbandsinterne Gerichtsbarkeit
- Staatliche Gerichtsbarkeit
- Schiedsgerichtbarkeit
13
Q
Sportgerichtsbarkeit
1) Verbandsinterne Gerichtsbarkeit
A
- in den Organen des Verbandes wird auf Grundlage des Verbandsregelwerks und ggf. vorhandener Verfahrensordnung über sportliche Streitigkeit entschieden
- BSP Athletenvereinbarungen, wie von Claudia Pechstein
14
Q
Sportgerichtsbarkeit
2) Staatliche Gerichtsbarkeit
A
- zivilgerichte treffen auf Grundlage des BGBs unter Zugrundelegung der Verbandsregelwerke eine Entscheidung
- Amtsgericht - Landsgericht - Oberlandesgericht - Bundesgericht
- Finanzgericht - Oberfinanz - Bundesfinanz
15
Q
Sportgerichtsbarkeit
3) Schiedsgerichtbarkeit
A
- die als gleichwertiger Ersatz der staatlichen Gerichtsbarkeit eine sportliche Streitbarkeit abschließend beurteilt
- nicht öffentlich
- Kompetenzen der Entscheidungsträger sind Sportbezogen
- z.B. Recht auf Anhörug oder staatl. Öffentlichkeitsgrundsatz