Sportrecht Flashcards

1
Q

Definition

Sportrecht

A

Sportrecht ist da, wo die Sphären des Sports mit denen des Rechts kollidieren.

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2
Q

1-Platz-Prinzip

A
  • in dt. besteht monopolistisches Verbandssysten
    • für jede Sportart gibt es nur ein Verbandssystem
  • sorgt dafür, dass jeder seinen gleichen Regeln unterstellt ist und es auf allen Leistungsebenen ein Regelwerk gibt
  • sollte es mehrere Verbände geben, wird nur einer anerkannt
    • Anerkennungsmonopol
    • Ausnahmen: Darts/Boxen
  • hiermit steht und fällt deutschesVerbanssystem
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3
Q

1-Platz-Prinzip

Anerkennungs/Unterwerfungsklausel

A
  • Vereine machen Regeln grundsätzlich selbst
    • Satzungsautonomie
  • Mit der Mitgliedschaft in einem Verein erkennt man die Regeln der Fachverbände und das 1 Platz Prinzip an
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4
Q

Allgemeines Vereinsrecht

A
  • ab §21 ff. BGB und AO
  • im Vereinsrecht gelten immer tatsächliche Erklärungen
  • in der Zeit der Vereinbarung über Gründung und der Eintragung darf ein Verein tätig sein und Rechtshandlungen vornehmen muss sich aber als e.V.i.G. nennen
    • haftet persönlich mit Privatvermögen
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5
Q

Vereinssatzung

A
  • geregelt in §§57, 58 BGB
  • es herrscht Satzungsautonomie: Recht zur selbstständigen Bestimmung der Inhalte
  • Satzungsänderung gemäß §33 BGB
  • Zweck der Vereinssatzung:
    • das nötigste muss rein, alles andere Raus
  • klar erkennlich machen wer der Vorstand ist
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6
Q

Vereinssatzung

Mindesterfordernisse

A
  • Mindesterfordernisse nach §57BGB: Satzung muss den Zweck NAmen und Sitz enthalten
    • Zweck: §52 AO
    • Sitz ist dort wo die Geschäftsstelle sitzt §§24,26 BGB
  • Muss drin stehen das Verein eingetragen werden soll
  • Name muss eindeutig zuzuordnen sein und sich von anderen Unterscheiden
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7
Q

Vereinssatzung

Sollinhalt

A
  • §58 BGB
  • Eintritt und Austritt der Mitglieder
  • Beiträge die von Mitgliedern zu leisten sind
    • Finanzorndung
    • keine Grenzen bei Mitgliedsbeitrag
  • Bildung des Vorstands
    • 1 Person als Vorstand reicht aus
    • Entscheidungen des Vorstands brauchen immer einen Entschluss
  • Voraussetzung unter denen MV zu berufen ist, Form der Berufung und Bekundigung der Beschlüsse
  • Unterwerfungsklauseln
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8
Q

Mitgliedschaft im Verein

A
  • geregelt in §58 Satz 1 BGB
  • man wird durch Abgabe einer wirksamen Willenserklärung und Angebot und Annahme nach §§145, 147 BGB Mitglied
  • der ausgefüllte Mitgliedsbeitrag gilt als invitatio ad offerendum
    • akzeptiert der Verein die Zahlung so wird Vertrag konkludent
  • Anmeldung kann mit sachlichem Grund abgelehnt werden
    • Grund darf nicht diskriminierend werden
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9
Q

Austritt aus einem Verein

A
  • der Verein selbst darf die Form der Kündigung selbst festlegen
    • §§125, 126 ff. Schrift/Textform
  • einseitig empfangsbedürftige Kündigung
  • Austritt sowieso durch:
    • Todesfall
    • Sonderkündigungsrecht (Verletzung,…)
    • Altersbegrenzung
    • Sanktionen/Auschluss
      • Folgen müssen in Satzung geregelt sein
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10
Q

Mitgliederversammlung

A
  • MV stellt das höchste Organ des Vereins nach §32 BGB dar
  • Zweck:
    • Wahl d. Vorstands
    • Entlastung Vorstand
    • Veränderung Satzung
    • Auflösung Verein
    • Festlegung Beiträge
  • Satzung bestimmt wie oft eine MV berufen wird
  • wie eine MV bekanntgegeben wird ist dem Verein selbst überlassen jedoch muss sichergestellt sein, dass die Einladung für jeden Zugänglich ist
  • Stimmrechte sind grundsätzlich nicht übertragbar und muss wenn hochspersönlich erfolgen
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11
Q

Auflösung eines Vereins

A
  • sobald weniger als 3 Mitglieder existieren wird der Verein aufgelöst und die Rechtsfähigkeit entzogen nach §73 BGB
  • §74 BGB bestimmt wer das vorhandene Geld bei Auflösung bekommt
    • muss in der Satzung geregelt sein, wenn nicht bekommt der Staat das Geld
    • muss aufjedenfall wieder für einen gemeinnützigen Zweck verwendet werden
    • man könnte Abteilungen ausgliedern und einen Förderverein drausmachen
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12
Q

Sportgerichtsbarkeit

A
  • umfasst grundlegende Schiedklauseln denen sich Athleten in Satzungen unterlegen
  • sichert zum einen die Unabhängigkeit in Sport/dopingrechtlichen Verfahren und gewährleistet gerechte und einheitliche Sanktionen
  • man unterscheidet zwischen echten und unechten Schiedsgerichten
    • echt: Wirkung wie staatl. Urteile, werden §1025 ZPO gerecht (Streitigkeiten im Verband)
  • Beruht auf 3 Säulen:
    • Verbandsinterne Gerichtsbarkeit
    • Staatliche Gerichtsbarkeit
    • Schiedsgerichtbarkeit
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13
Q

Sportgerichtsbarkeit

1) Verbandsinterne Gerichtsbarkeit

A
  • in den Organen des Verbandes wird auf Grundlage des Verbandsregelwerks und ggf. vorhandener Verfahrensordnung über sportliche Streitigkeit entschieden
  • BSP Athletenvereinbarungen, wie von Claudia Pechstein
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14
Q

Sportgerichtsbarkeit

2) Staatliche Gerichtsbarkeit

A
  • zivilgerichte treffen auf Grundlage des BGBs unter Zugrundelegung der Verbandsregelwerke eine Entscheidung
  • Amtsgericht - Landsgericht - Oberlandesgericht - Bundesgericht
  • Finanzgericht - Oberfinanz - Bundesfinanz
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15
Q

Sportgerichtsbarkeit

3) Schiedsgerichtbarkeit

A
  • die als gleichwertiger Ersatz der staatlichen Gerichtsbarkeit eine sportliche Streitbarkeit abschließend beurteilt
  • nicht öffentlich
  • Kompetenzen der Entscheidungsträger sind Sportbezogen
  • z.B. Recht auf Anhörug oder staatl. Öffentlichkeitsgrundsatz
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16
Q

Sportarbeitsrecht

Abgrenzung AN/SS

A
17
Q

Sportarbeitsrecht

Befristung von Arbeitsverhältnissen im Sport

A

Def: AV beendet ohne, dass es einer Kündigung bedarf. Befristung bedarf einem Sachgrund und das befristete Verhältnis darf maximal 3 mal befristet werden, danach ist es automatisch unbefristet.

  • im Sport ist dies nicht praktikabel, da arbeitsrechtliche Verträge an sportliche Leistung gebunden sind
    • immer Zeitverträge
  • daher gilt hier die Sonderregelung, dass man so viele unbefristete Verträge erhalten kann wie dies die sportliche Leistung zulässt
  • das Trainerverhältnis ist hier diskutabel
    • es liegt kein Grund vor um nicht nach 3x in ein unbefristetes Verhältnis überzugehen
18
Q

Zivilrechtliche Haftung

Allgemeines

A

Gesetzliches SV aus delikt/unerlaubte Handlung

Rechtsgeschäftliches SV aus Vertrag

  • Straf und Zivilrecht immer nur gesondert prüfen
  • im Sport ist Haftung aus delikt von größerer Bedeutung
19
Q

Zivilrechtliche Haftung

Haftung aus Vertrag

A
  • §§280, 241, 249 BGB
  • für jeden gilt die Vertragsfreiheit: Inhalt, Form, Abschluss
    • darf jedoch nicht gegen das Gesetz verstoßen oder Sittenwidrig sein
  • auch bei deliktshaftung wird unter 1) geprüft, ob eine vertragliche Regelung besteht
    • gilt immer, außer eine Partei wird vernachlässigt
    • unangemessene Handlung/Benachteiligung oder überraschende Klausel
    • prüfen umw elche Art vn Verträgen es sich handelt (auf Mischverträge achten)
20
Q

Zivilrechtliche Haftung

Haftung aus Delikt

Schadensersatz aus unerlaubter Handlung §823 Absatz 1 BGB

A

§§823, 249, 254 BGB

1. Tatbestand aus §823 Absatz 1 BGB

a. Rechtsgutsverletzung

  • Verletzung des Lebens, Körpers, Gesundheit, Freiheit oder des Eigentums
  • Sonstige Rechte: Dingliche Rechte, Besitz, allgemeines Persönlichkeitsrecht und allgemeine Handlungsfreiheit

b. Handlungsverletzung
* positives tun, dulden, unterlassen
c. Haftungsbegründende Kausalität
* es muss eine Kausalität zwischen der Handlung und der Rechtsgutsverletzung vorliegen, ergibt sich wenn oben alles positiv geprüft

2. Rechtswidrigkeit

  • Die Verwirklichung des Tatbestandes indiziert die Rechtswidrigkeit. (immer bei tun)
  • Bei dulden/unterlassen zusätzlich Rechtspflicht zum handeln prüfen
    • Garantenpflicht und Verkehrssicherungspflicht

3. Verschulden

  • Vorsatz oder Fahrlässigkeit nach §276 BGB
  • Eventualvorsatz: man weis es passiert, aber es ist einem egal

4. Schaden

  • Schaden nach §249 BGB muss vorliegen
  • haftungsausfüllende Kausalität
  • Art und Umfang
  • ggf. hier noch Mitverschulden asu §254 BGB prüfen
21
Q

Zivilrechtliche Haftung

Haftung aus Delikt

Schadensersatz aus Verletzung des Schutzgesetzes §823 Absatz 2 BGB

A

§§823, 249, 254 BGB

1. Verletzung des Schutzgesetzes aus §823 Absatz 2 BGB

a. Verstoß gegen das Schutzgesetz

  • tatbestandsmäßigkeit
  • Rechtswidrigkeit
  • evtl. Schuldhaft

2. Rechtswidrigkeit

  • Die Verwirklichung des Tatbestandes indiziert die Rechtswidrigkeit. (immer bei tun)
  • Bei dulden/unterlassen zusätzlich Rechtspflicht zum handeln prüfen
    • Garantenpflicht und Verkehrssicherungspflicht

3. Verschulden

  • nur prüfen, wenn dies nicht schon innerhalb der verletzten Norm geschehen ist
  • Vorsatz oder Fahrlässigkeit nach §276 BGB
  • Eventualvorsatz: man weis es passiert, aber es ist einem egal

4. Schaden

  • Schaden nach §249 BGB muss vorliegen
  • haftungsausfüllende Kausalität
  • Art und Umfang
  • ggf. hier noch Mitverschulden asu §254 BGB prüfen
22
Q

Zivilrechtliche Haftung

Haftung des Verrichtungshilfen

A

§831 BGB

  • wichtig ist die Abgrenzung des Geschäftsherrs und des Verrichtungshilfen
    • Geschäftsherr: ist wer die Tätigkeit des Handelnden jederzeit beschränken, entziehen oder konkretisieren kann
    • Verrichtungshilfe: ist wer mit wissen und wollen des Geschäftsherren in dere Interesse tätig ist und von seinen Weisungen abhängig ist
  • für die haftung muss der Verrichtungshilfe eine unerlaubte handlung tätigen
    • muss tatbestandsmäßig und rechtswidrig sein und in der Ausführung der Verrichtung geschehen sein
      • kein Verschulden erforderlich und nicht nur bei gelegenheit passiert
23
Q

Zivilrechtliche Haftung

Aufsichtspflicht

A

§832 BGB

  • aufsichtspflichtige Personen haben die Verpflichtung dafür zu sorgen, dass ihnen anvertraute Minderjährige Personen selbs nicht zu schaden kommen und auch keiner dritten Person schaden zugefüht wird
  • die Pflicht an sich ist nicht gesetzlich geregelt, jedoch sind Rechtsfolgen bei Verletzung geregelt
  • man erhält die Pflicht durch:
    • einen Vertrag
    • durch das Gesetz
    • durch tatsähchliche Übernahme
24
Q

Zivilrechtliche Haftung

Aufsichtspflicht

Pflichten

A
  1. Pflicht zur umfassenden Information
  2. Pflicht zu Vermeidung von Gefahrenquellen
  3. Pflicht zur Warnung von Gefahren
  4. Pflicht die Aufsicht zu führen
25
Q

Zivilrechtliche Haftung

Aufsichtspflicht

Pflicht zur umfassenden Information

A
  • örtliche Umgebung kennen
  • über persönliche Verhältnisse bescheid wissen (Allergie,Krankheit,Religion)
  • wissen welchen Gefahren die Beaufsichtigten ausgesetzt sind
  • Notfallkontakt des Beaufsichtigten
  • verbote aussprechen und Hinweise über besonderheiten geben (Sanktionen/Regeln)
26
Q

Zivilrechtliche Haftung

Aufsichtspflicht

Pflicht zur Vermeidung von Gefahrenquellen

A
  • selbst keine Gefahrenquelle schaffen und offensichtliche Gefahrenquellen unterbinden
27
Q

Zivilrechtliche Haftung

Aufsichtspflicht

Pflicht zur Warnung von Gefahren

A
  • von Gefahrenquellen fernhalten
  • beaufsichtigte vor Gefahrenquellen warnen
  • hinweise zum Umgang mit Gefahrenquelle geben
28
Q

Zivilrechtliche Haftung

Aufsichtspflicht

Pflicht die Aufischt zu führen

A
  • vergewissern ob anweisungen/Verbote verstanden wurden
  • Pflicht zur tatsächlichen Aufsichtsführung
  • ständig wissen wo die Gruppe sich aufhält und was sie tut
    • in regelmäßgen Abständen versichern
    • nicht mal kurz abwesend sein
  • Ort wählen von dem man glaubt dass man alles sieht
  • Sanktionen können u.a. Auschluss sein
    • keine körperliche Verletzung, Kollektivstrafe oder herabwürdigende Strafen
  • für die Beaufsichtigung auf dem Weg zum Training gibt es keine Regelung
  • Reifegrad des Kindes beachten wenn man ihn früher nachhause schickt
  • Aufsichtsplflicht endet, wenn der letzte weg ist
  • auf folgendes achten:
    • persönlichkeitsrechte
    • Geschlechtertrennung
    • sexuale Selbstbestimmung
    • kein Mobbing
  • Vertretung nur in Ausnahmefällen möglich
29
Q

Zivilrechtliche Haftung

Aufsichtspflicht

Verletzung der Pflicht

A
  • §§823, 832 BGB
  • selten Vorsatz, meist fahrlässigkeit
  • wenn Schaden vorhersehbar war dann greift mitverschulden aus §828 BGB
30
Q

Zivilrechtliche Haftung

Haftung des Tierhalters

A
  • hierfür muss sich eine spezifische Tiergefahr verwirklichen
    • Pferd tritt aus, wirft ab und tritt auf den Menschen
  • Tierhalter ist derjenige der den tatsächlichen nutzen aus dem Tier zieht und für laufende Kosten aufkommt
    • Reitbeteiligung fraglich?
  • immer §834 BGB mit in betracht ziehen
31
Q

Strafrechtliche Haftung

Allgemeines

A
  • keine Strafe ohne Gesetz gemäß §1 StgB
  • wichtig ist die Differenzierung
    • Verbrechen
    • Vergehen
  • Als was begeht man eine Straftag:
    • Täter §25 StgB
    • Anstifter §26 StgB
    • Beihilfe nach §27 StgB
  • Substanzverletzung:
    • jede unangemessene Handlung
32
Q

Strafrechtliche Haftung

Verbrechen

A

§12 Absatz 1 StGB

  • mindestmaß ist eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr
  • der Versuch eines Verbrechens ist immer Strafbar nach §23 StGB
33
Q

Strafrechtliche Haftung

Vergehen

A

§12 Absatz 2 StGB

  • mindestmaß ist eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe unter einem Jahr
  • der Versuch eines vergehens ist nur dann Strafbar wenn er im Gesetz geregelt ist (§23 StGB)
34
Q

Strafrechtliche Haftung

3 Stufiger Deliktsaufbau

A

1. Tatbestandsmäßigkeit

  • objektiver Tatbestand
  • subjektiver Tatbestand

2. Rechtswidrigkeit

  • evt. Rechtfertigungsgründe anprüfen (Notwehr)

3. Schuld

  • Schuldfähigkeit
  • Entschuldigungsgründe
35
Q

Strafrechtliche Haftung

Körperverletzung aus §223 StGB

A
  • die einfache Körperverletzung kommt im Sportrecht gängig und regelmäßig vor und stellt ein Vergehen dar
    1. Tatbestand
    a. objektiver Tatbestand
    aa. Körperverletzungserfolg (Misshandlung oder GEsundheitsschädigung)
    bb. Handlung (tun/dulden/unterlassen, Handlung muss willensgetragen sein und nicht aus Reflexen entstanden sein)
    cc. Kausalität
    b. subjektiver Tatbestand
  • Vorsatz aller Tatbestände
    2. Rechtswidrigkeit
  • Tatbestandsausschließendes Merkmal
  • rechtfertigende Einwilligung (Notstand/Notwehr)
  1. Schuld
    * außer Entschuldigungsgrund aus §20 ff. StGB liegt vor
  2. Strafantrag aus §230 StgB
36
Q

Strafrechtliche Haftung

Gefährliche Körperverletzung aus §224 StGB

A
  • Gesetz stellt die Verschärfung des §223 StGB dar
  • gesundheitsschädliche Stoffe
    • Drogen, Medikamente, Doping
  • Gefährliches Werkzeug
    • Hammer, Schuhsohle, Stollen, Auto, Spritze, Faust eines Kampfsportlers
  • hinterlistiger Überfall
    • wenn man erst vertrauen aufbaut und dann zuschlägt
  • niedere Beweggründe
    • Eifersucht die zu Mord führt
37
Q

Strafrechtliche Haftung

Betrug aus §263 StGB

A
  • Straftatsbestände die nur für den Sport eingeführt worden sind: §§263, 265 StGB
    1. Tatbestand
    a. Objektiver Tatbestand
    aa. Vorspiegeln falscher Taten
    bb. Irrtum hervorrufen
    cc. Vermögensverfügung
    dd. Vermögensschaden
    b. Subjektiver Tatbestand
    aa. Vorsatz
    bb. beosndere Bereicherungsabsicht
    2. Rechtswidrigkeit
    3. Schuld
38
Q

Strafrechtliche Haftung

Betrug aus §263 StGB

Betrug = Doping?

A
  • Ein sportler der Dopt betrügt:
    • Zuschauer
    • Sponsoren
    • Verband
    • andere Athelten
  • Jedoch scheitert es immer am Tatbestand Vermögensschaden, da dieser bei keinem vorliegt
  • somit fällt Doping rechtlich gesehen in Deutschland nicht unter Betrug!
39
Q

Anti Doping Gesetz

A
  • aus obign Gründen wurde Anti Doping Gesetz 2015 eingeführt
    • keine Strafe ohne Gesetz
  • um vom Gesetz bestraft zu werden muss man Teil eines Nationalkaders sein oder Mitglied eines Testpools