Skript 2 Flashcards
Gleichheitsgrundsatz Art. 3
ist steuerspezifisch konkretisiert durch das Prinzip der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit (BVerfG)
- hat verfassungsrechtliche Verbindlichkeit
Leistungsfähigkeitsprinzip
-weltweit: Fundamentalprinzip gerechter Besteuerung
Horizontal: Personen mit gleichem Einkommen = bezahlen gleiche Steuerbeträge
Vertikal: Personen mit höherem Einkommen = werden stärker besteuert
Vielsteuersystem
- Steueraufkommen kann auf Steuerarten verteilt werden = keine Steuer wird als zu drückend empfunden
- Mehrheit von Steuergütern: gleichmäßige Austeilung von Steuerlasten -> niemand kann sich jeder Steuer entziehen
Leistungsfähigkeitsindikatoren
- Kapitalorientierte Besteuerung: wenn Vermögen entsteht oder noch nicht verwendet worden ist
- Konsumorientierte Besteuerung: Ausrichtung an Konsum und konsumierbarem Einkommen
Nettoprinzip
- verlangt Abzug aller Erwerbsaufwendungen von der Steuerbemessungsgrundlage
Prinzip der synthetischen Einkommensteuer
- fordert eine unterschiedslose Belastung verschiedener Einkunftsarten
Reinvermögenszugangstheorie
- verlangt eine Besteuerung aller realisierten Vermögenszunahmen, gleichgültig ob sie regelmäßig oder unregelmäßig anfallen
Nettoprinzip: Leistungsfähigkeit
objektive Leistungsfähigkeit
- wird durch Summe der Einkünfte gemessen
- Erwerbsaufwendungen müssen zu versteuernde Einkünfte mindern
Subjektive Leistungsfähigkeit:
- es werden private Abzüge berücksichtigt
- unvermeidbare Privatausgaben müssen steuerlich abziehbar sein
objektives Nettoprinzip
- gebietet die uneingeschränkte Berücksichtigung von Erwerbsaufwendungen
- Steuerlich belastbar ist das Ergebnis der Erwerbstätigkeit
- Einkünfte: Unterschiedsbeträge zwischen Erwerbsbezügen und Erwerbsaufwendungen
Ökonomischer Grund Nettoprinzip
- Produktionseffizienz
- darf nicht aus rein fiskalischen Gründen eingeschränkt werden
Problem des objektiven Nettoprinzips
- Privat mitveranlasste Aufwendungen
- z.B. Dinge die nicht als Erwerbsaufwendungen anerkannt sind
Kinderbetreuungskosten o. Bildungsaufwendungen
Subjektives Nettoprinzip
als Bemessungsgrundlage (BMG) der ESt eignet sich nur das für die Steuerzahlung disponible EInkommen
- Existenzminimum und Unterhaltsverpflichtungen müssen die BMG mindern
- Es gilt Prinzip der Abziehbarkeit unvermeidbarer Privatausgaben
subjektives Nettoprinzip: existenznotwendiger Lebensbedarf
- tariflicher Grundfreibetrag (§ 32a I EStG)
- Kinderfreibetrag (§ 32 VI EStG)
- Freibetrag für Betreuungs-/Erziehungs-/Ausbildungsbedarf
subjektives Nettoprinzip: Unterhaltskosten
- § 33a EStG
- Unterhaltsabzug für gesetzlich Unterhaltsberechtigte
- Kinderbedingte Erleichterungen
- Z.B.: Kinderbetreuungskosten, Schuldgeld, Entslastungsbetrag für Alleinerziehende