Skript Flashcards

0
Q

Bestimmtheitsgrundsatz

A

Nullum crimen, nulla poena sine lege certa

Genaue Formulierung jeglicher Eingriffe in die Bürgerrechte, Rechtssicherheit

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1
Q

Artikel 103 II GG

A
Bestimmtheitsgrundsatz
Rückwirkungsverbot
Verbot täterbelastenden Gewohnheitsrechts
Analogieverbot
Schuldprinzip
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2
Q

Rückwirkungsverbot

A

Nullum crimen sine lege praevia

Zur Zeit der Tat muss die Handlung mit Strafe bedroht sein

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3
Q

Verbot Täter belastenden Gewohnheitsrechts

A

Nullum crimen sine lege scripta

Das Gesetz muss schriftlich fixiert sein

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4
Q

Analogieverbot

A

Nullum crimen sine lege stricta

Handlung die einer Norm ähnelt, dieser aber nicht voll entspricht

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5
Q

Schuldprinzip

A

Nullum crimen sine culpa

Man darf nicht für etwas bestraft werden, für das man keine Schuld hat

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6
Q

Strafzwecketheorien

A

Absolute und relative Strafzwecktheorien

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7
Q

Absolute Strafzwecktheorien

A

Vergeltung als Ausgleich des geschehenen Übels

Sühne als Ausgleich sittlicher Schuld

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8
Q

Relative Strafzwecktheorie

A

Generalprävention (Schutz der Allgemeinheit)
+ Vertrauen in die Rechtsordnung
- Abschreckung

Spezialprävention (zielt auf tatsächliche Gefährlichkeit des Täters ab)
+ Resozialisierung
- Allgemeinheit schützen und Täter vor weiteren Taten abhalten

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9
Q

Funktionen von Strafe

A

Primär
Befriedung (keine Selbstjustiz)
Orientierung (Erhaltung der Normen durch öffentliche Reaktion)

Sekundär
Resozialisierung
Sicherung der Gesellschaft

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10
Q

Grundmodell einer Straftat

A

Tatbestand
Rechtswidrigkeit
Schuld

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11
Q

Handlung

A

Menschliches Verhalten, also ein willensgesteuertes Tun oder Unterlassen

<> reine Körperreflexe, Körperbewegungen im Zustand der Bewusstlosigkeit oder im Schlaf, durch unwiderstehlichen Zwang herbeigeführte rein mechanische Körperreaktionen

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12
Q

Klassische Verbrechenslehre

A

Alles äußerlich Wahrnehmbare gehört zum Unrecht

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13
Q

Neo-klassische Verbrechenslehre

A

Auch subjektive Merkmale die das Unrecht kennzeichnen sind Tatbestandsmerkmale

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14
Q

Finale Handlungslehre

A

Handlung im strafrechtlichen Sinne ist zweckgerichtetes Verhalten
Der Vorsatz ist danach ein reines Tatbestandsmerkmal da er zur Handlung gehört

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15
Q

Soziale, teleologische, funktionale Straftatlehre

A

Handlung ist das vom menschlichen Willen beherrschte oder beherrschbare sozialerhebliche Verhalten

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16
Q

Typen der generellen Tatbestandsmäßigkeit

A

Vorsätzlichkeit vs. Fahrlässigkeit
Vollendung vs. Versuch
Begehung vs. Unterlassung
Täterschaft vs. Teilnahme (§26,27,30 StGB)

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17
Q

Deliktsarten

A

Verbrechen vs. Vergehen
Tätigkeitsdelikt vs. Erfolgsdelikt vs. erfolgsqualifizierte Delikte
Verletzungsdelikt vs. Gefährdungsdelikte (konkret / abstrakt)
Zustandsdelikt vs. Dauerdelikt
Allgemeindelikt vs. Sonderdelikt

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18
Q

Verbrechen - Vergehen

A

§12 StGB
Rechtswidrige Taten deren mindeste Freiheitsstrafe ein Jahr beträgt = Verbrechen
Geldstrafe, Mindestmaß der Freiheitsstrafe unter einem Jahr = Vergehen

(Besonders schwere/milde Fälle außer Betracht!)

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19
Q

Tätigkeits- vs. Erfolgsdelikt vs. Erfolgsqualifizierte Delikte

A

Tätigkeit: Handlung reicht aus
Erfolg: Taterfolg als Tatbestandsmerkmal zusätzlich zur Handlung notwendig
Erfolgsqualifiziert: Grunddelikt, dass um den Erfolg erweitert wird (§227 StGB Körperverletzung mit Todesfolge) §18 mind. Fahrlässigkeit

20
Q

Verletzungs- vs. Gefährdungsdelikt

A

Verletzung: durch die Tathandlungen wird ein Rechtsgut verletzt
Gefährdung: keine Verletzungen, aber die Schaffung einer Gefahr für ein Rechtsgut
Abstrakt: generelle Gefährlichkeit des Verhaltens (Trunkenheit im Verkehr, auch wenn im konkreten Fall kein Rechtsgut verletzt wurde)
Konkret: im konkreten Fall in Erscheinung getretene Gefahr

21
Q

Zustandsdelikt vs. Dauerdelikt

A

Zustand: Schaffung eines Zustands
Dauer: Aufrechterhaltung des Zustands

22
Q

Allgemein- vs. Sonderdelikt

A

Allgemein: kann von Jedermann begangen werden
Echtes Sonderdelikt: erfordert Täterqualifikation (Arzt,..)
Unechtes Sonderdelikt: bestimmte Personengruppen werden härter bestraft (Arzt, Amtsträger)

23
Q

Tatsubjekt

A

Jedermann soweit der Tatbestand keine besondere Täterqualifikation erfordert
(Bei sonderdelikten täterqualifikation)

24
Q

Tathandlung

A

Tätigkeitsdelikt - die konkret beschriebene Handlung

Erfolgsdelikt - jede für den Erfolg ursächliche Handlung

25
Q

Tatobjekt

A

Tathandlung ist möglicherweise nur in bezug auf ein bestimmtes Tatobjekt tatbestandsmäßig

26
Q

Kausalität und objektive Zurechenbarkeit

A

Verknüpfung zwischen Tathandlung und Taterfolg

27
Q

Äquivalenztheorie

A

Die Handlung muss condicio sine qua non für den Erfolg sein

28
Q

Bedingungstheorie

A

Äquivalenztheorie + Lehre von der gesetzmäßigen Bedingung

29
Q

Lehre von der gesetzmäßigen Bedingung

A

Durchgehende Verknüpfung der Handlung mit dem Erfolg durch eine lückenlose Kette naturgesetzlicher Bedingungen

30
Q

Kausalität Merkmale

A

Mitursächlichkeit ausreichend
Hypothetische Verläufe werden nicht berücksichtigt
Kausalität auch bei Beschleunigung des Taterfolgs
Kausalität auch bei atypischen Geschehensabläufen
Kein Regressverbot beim Eintreten Dritter

31
Q

Objektive Zurechenbarkeit

A

Nur bei Schaffung einer rechtlich relevanten Gefahr für das Rechtsgut, die sich im Erfolg realisiert

32
Q

Schaffung einer rechtlich relevanten Gefahr (negativ)

A
  • Risiko des Erfolgseintritts wird nicht erhöht
  • Er vermindert das Risiko des bereits bestehenden Kausalverlaufs
  • Wenn sich trotzdem ein allg. Lebensrisiko verwirklicht
33
Q

Realisierung des unerlaubten Risikos (negativ)

A
  • Atypischer Kausalverlauf
  • wenn Erfolg auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre
  • fehlender Schutzzweckzusammenhang
34
Q

Vorsatz

A

§15 StGB
Vorsatz ist das Wissen um die Verwirklichung der Merkmale des objektiven Tatbestandes und der Wille, sie zu verwirklichen

35
Q

Subjektiver Tatbestand

A

Besondere Absichten (Bereicherung)
Motive (Mordlust)
Besondere Tendenzen (Gewerbsmäßigkeit)
Gesinnungsmerkmale (Rücksichtslosigkeit)

36
Q

Vorsatz - Wille

A

Wunsch des Taterfolgs nicht notwenig, Billigung reicht

37
Q

Vorsatz - Zeitpunkt

A

Muss zum Zeitpunkt der tatbestandlichen Ausführung vorliegen

Vorsatz vor oder nach der Tat reicht nicht aus

38
Q

Vorsatz - Formen

A

dolus directus ersten Grades
dolus directus zweiten Grades
dolus eventualis

39
Q

dolus directus ersten Grades

A

Wissen - Gewissheit oder Möglichkeit

Wille - Zielgerichteter Erfolgswille

40
Q

dolus directus zweiten Grades

A

Wissen - Gewissheitsvorstellung

Wollen - Sichabfinden mit dem Vorgestellten

41
Q

dolus eventualis

A

Wissen - Möglichkeit

Wollen - billigendes Inkaufnehmen/Ernstnehmen und Sichabfinden

42
Q

Tatumstandsirrtum

A

§16 StGB
Nichtkenntnis eines Umstandes der zum Tatbestand gehört
Irrtümliche Annahme von privilegierenden Tatumständen

43
Q

Tatbestandsirrtum - Folgen

A

§16 I StGB - Ausschluss des Vorsatzes (-> Keine Strafbarkeit oder -falls vorhanden - Bestrafung des Fahrlässigkeitstatbestandes)
§16 II StGB - Strafbarkeit aus dem milderen Tatbestand bei Annahme von privilegierenden Umständen

44
Q

Irrtum über Tatumstände (Formen)

A

Irrtum über Kausalverlauf
Error in persona vel obiecto (Verwechslung des Opfers)
Aberratio ictus (Fehlgehen des Tatverlaufs und treffen eines anderen)

45
Q

Irrtum über den Kausalverlauf

A

Vorhersehbare Abweichung: Unerheblich vollendetes Vorsatzdelikt
Unvorhersehbare Abweichung: Erheblich, Versuch oder fahrlässige Vollendung möglich

46
Q

Error in persona vel obiecto

A

Konkreter Vorsatz auf eine bestimmte Person oder Sache, irrt sich aber über die Identität

  • Tatbestandliche Gleichwertigkeit der Tatobjekte - unbeachtlich, also Strafbarkeit wegen vollendeter Vorsatztat
  • Tatbestandliche Ungleichwertigkeit - Versuch oder fahrlässiges Delikt
47
Q

Aberratio ictus (Fehlgenen des Tatverlaufs)

A

Handlung verletzt nicht das Tatobjekt auf das der Täter seinen Vorsatz konkretisiert hat, sondern ein anderes
- Gleichwertigkeitstheorie: vollendeter Vorsatz bei Gleichwertigkeit
- Adäquanztheorie: Wesentlichkeit oder Unwesentlichkeit ist entscheidend
Konkretisierungstheorie: Versuch am anvisierten und Fahrlässigkeit am tatsächlich verletzten Objekt