Schutzbereiche Flashcards

1
Q

Sachlicher SB APR

A

Dieses Recht schützt ein autonomer Bereich der privaten Lebensgestaltung, in dem der Mensch seine Individualität wahren und entwickeln kann.
Es schützt genauer die folgenden Fallgruppen:
* das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
* das Recht auf Selbstbewahrung (Vertraulichkeit des Gesprächs mit einem Arzt; das Recht am eigenen Wort, Schut den Preisgabe von persönlichen Vermögensverhältnissen)
*Selbstdarstellung (Recht am eigenen Namen, Bild, Schutz das Recht Kleidung, Schmuck zu tragen)

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2
Q

wie ist die informationelle Selbstbestimmung vom APR geschützt?

A

Jedermann hat das Recht, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und in welchem Umfang persönliche Tatsachen und Sachverhalte offenbart, also ehroben, gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden.

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3
Q

Bei der infornationellen Selbstbewahrung, was sind die vom BVerfG entwickelten Sphärentheorie?

A

der Betroffene ist nicht in allen Lebensbereichen in gleicher Weise schutzwürdig.

  • die Intimsphäre ist der innersten und unantastbaren Bereich der Persönlichkeitsrecht. Ein staatischer Eingriff ist unzulässig.
  • die Privatsphäre betrifft den engeren persönlichen Lebensbereich insbesondere in der Familie betrifft. Eingriffe sind rehctsmässig wenn sie unter striker Einhaltung des Grundsatzes des Verhältnismässigkeit erfolgen
  • Individual oder Sozialsphäre: verhältnismässige Eingriffe sind rechtmässig
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4
Q

persönliche SB aus Art. 4

A

alle Einzelpersonen, Kinder wenn sie die RF sich selbst geltend machen können:ab 14J (als “individuelle Glaubensfreiheit” und alle Glaubensvereinigungen (“kollektive Glaubensfreiheit”)

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5
Q

sachliche SB aus Art. 4

A

die Freiheit, sich eine Weltanschauung zu bilden, haben, äussern und entsprechend zu handeln. Hierzu gehören insbesondere das Recht des Enzeilnen, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten

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6
Q

sachliche SB Art 12

A

Beruf ist jede erlaubte, auf Dauer angelegte Tätigkeit, die der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient
+ die Ausübung

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7
Q

Eingriff bei der Berufsfreiheit

A

moderner Begriff: Def+
Er kann, je nach worauf er sich zielt oder woran er sich richtet, eine objektive oder subjektive Berufsbezogenheit haben.
Objektive: wenn er im Schwerpunkt Tätigkeiten betrifft, die typischerweise berfulich ausgeübt werden.
Subjektive: wenn er sich an die Regulierung einer bestimmten Tätigkeit richtet.

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8
Q

drei-stufe-theorie

A

Verhältnismässigkeit
a) legitimer Zweck
=> je höher die festgestellte Eingriffstufe, desto strenger sind die die Eingriffsvoraussetzungen.
1.Berufsausübungsregeln regulieren allein die konkrete Ausübung des Berufs, also das „Wie“ eines Berufs
2.Subjektive Berufszulassungsregeln beschränken die Wahl eines Berufes anhand von Kriterien, die in der Person des Betroffenen zu finden sind, etwa seine Ausbildung
3.Objektive Berufszulassungsregeln schließlich beschränken die Wahl eines Berufes anhand von Kriterien, die außerhalb der Person des Einzelnen liegen

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9
Q

persönlicher SB Art. 12

A

alle Deutschen (Art. 116 Alt. 1 GG) + gemäss Art. 18 AEUV alle europäischen Bürger

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10
Q

Eingriff bei der religionsfreiheit

A

Ein Eingriff liegt vor, wenn der Staat Glaubensbetätigungen verbietet oder erheblich erschwert, selbst missioniert oder Handlungen gebietet, die in die negative Glaubensfreiheit oder in die Gewissensfreiheit eingreifen

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11
Q

Beschränkbarkeit des Artikels 4

A

Ansicht 1: einfacher Gesetzvorbehalt (+: VWR gehört zum GG; es gibt keine Grundrechtshierarchie)
Ansicht 2: vorbehaltlos gewährleistet (+: Wortlaut des Artikels; + Art. 4 überlagert Art. 136 und sperrt dessen Anwendbarkeit)
Ansicht 2 ist zu folgen

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12
Q

Schutzbereich Artikel 2 Abs.1 GG

A

Allgemeine Handlungsfreiheit

pers. SB: alle Menschen
sach. SB: tun oder lassen,was man will

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13
Q

Eingriff in die Allgemeine Handlungsfreiheit

A

jede staatliche Massnahmen, jedes Gebot oder Verbot
(Grundrechtseingriffen und blossen Belästigungen müssen unterschieden werden; keine Eingriffe in Art. 2 I wenn das Verhalten schon durch andere spezielle Freiheitsrechte geschützt ist)

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14
Q

Beschränkbarkeit der allgemeinen Handlungsfreiheit?

A

durch die Schrankentrias (verfassungsmässige Ordnung, die Rechte anderer, das Sittengesetz)

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15
Q

Beschränkbarkeit des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts?

A

Schrankentrias (verfassungsmässige Ordnungen, Rechte anderer, Sittengesetz)

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16
Q

Schranken-Schranken allgemeines Persönlichkeitsrecht

A

materielle Verfassungsmässigkeit des Gesetzes
-> Wesensgehalt: ist der geschützter unantastbarer KB betroffen?
wenn ja Art. 19 verletzt

17
Q

Schranken des Artikels 12

A

nach dem Wortlaut unterliegt einem einfachen Gestzesvorbehalt nur die Berufsausübung.
Als einheitliches GR gilt er grdstzl. für alle Bereiche.
Aber i.R.d Rechtfertigung darf nur die Ausübung geregelt werden. Die Wahl soll frei sein.

18
Q

wo wird die Dreistufetheorie geprüft?

A

bei den Schranken-Schranken bei der Berufsfreiheit. Beantwort die Frage, ob die Massnahme einen legitimen Zweck verfolgt.

19
Q

wann kann eine staatliche Massnahme gegen die Berufsfreiheit relevant sein?

A
  1. Stufe: um eine vernünfitge Erwägung des Gemeinwohls zu dienen.
  2. Stufe: um wichtige Gemeinschaftsgüter (insbesondere ein solches von Verfassungrang) zu schützen
  3. Stufe: um ein überragend Gemeinschaftsgut zu schützen.
20
Q

Schutzbereich des Art. 2 II 1 GG

A

körperliche Unversehrtheit+Leben
pers.: alle Menschen
sach.: lebendes Mensch (Schutpzflicht des Staates schon vor der Geburt)
körperliche Unversehrtheit: dadurch werden die Gesundheit und körperliches Wohlbefinden sowie auch die sogenannte körperliche Integrität, den Körper also zu belassen wie er ist geschützt.

21
Q

sachlicher SB Art. 14

A

Eigentumsbegriff erfasst alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten ebenso ausschliesslich wie das Eigentum an einer Sache durch die Rechtsordnung zur privaten Nutzung und zur eigenen Verfügung zugeordnet sind

22
Q

Eingriff Art.14

A

gegeben, wenn die vorhin beschriebenen geschützten Rechte bzw. ihre Nutzung, Verfügung.. entzogen oder beeinträchtigt werden

23
Q

Schranken Art. 14

A
Zunächst ist festzustellen, was für eine Art von Eingriff vorliegt, um die genaue Schranke zu ermitteln.
1) Enteignung
Entziehung subjektiver Eigentumspositionen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben
- Qualifizierter GVB
- "konkrett und individuell"
2) Inhalts- und SchrankenB Art.14 I 2 GG
-einfacher Gesetzesvorbehalt
(Polizei hat ein Recht von confiscation)
24
Q

sachlicher SB Art.8

A

Versammlung: örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung

  • > Mindestzahl?
  • > Zweck (weiten Zweck: Wortlaut / engen Zweck: Geschichte und funktion dieses GRs)
25
Q

Schranken des Art.8

A

unter freiem Himmel: einfacher Gesetzesvorbehalt

im geschlossenen Raum: vorbehaltlos (wenn Pb: verfassungsimmanenten Schranken)

26
Q

was verlangt eine Ungleichbehandlung?

A

I. verlangt wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches seiner Verschiendheit und Eigenart nach ungleich zu behandeln

27
Q

wann ist eine Gleichbehandlung unzulässig?

A

wenn zwischen den beiden Normadressaten Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass die gleichhartige Differenzierung nicht mehr zu rechtfertigen ist