Schutzbereiche Flashcards
Sachlicher SB APR
Dieses Recht schützt ein autonomer Bereich der privaten Lebensgestaltung, in dem der Mensch seine Individualität wahren und entwickeln kann.
Es schützt genauer die folgenden Fallgruppen:
* das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
* das Recht auf Selbstbewahrung (Vertraulichkeit des Gesprächs mit einem Arzt; das Recht am eigenen Wort, Schut den Preisgabe von persönlichen Vermögensverhältnissen)
*Selbstdarstellung (Recht am eigenen Namen, Bild, Schutz das Recht Kleidung, Schmuck zu tragen)
wie ist die informationelle Selbstbestimmung vom APR geschützt?
Jedermann hat das Recht, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und in welchem Umfang persönliche Tatsachen und Sachverhalte offenbart, also ehroben, gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden.
Bei der infornationellen Selbstbewahrung, was sind die vom BVerfG entwickelten Sphärentheorie?
der Betroffene ist nicht in allen Lebensbereichen in gleicher Weise schutzwürdig.
- die Intimsphäre ist der innersten und unantastbaren Bereich der Persönlichkeitsrecht. Ein staatischer Eingriff ist unzulässig.
- die Privatsphäre betrifft den engeren persönlichen Lebensbereich insbesondere in der Familie betrifft. Eingriffe sind rehctsmässig wenn sie unter striker Einhaltung des Grundsatzes des Verhältnismässigkeit erfolgen
- Individual oder Sozialsphäre: verhältnismässige Eingriffe sind rechtmässig
persönliche SB aus Art. 4
alle Einzelpersonen, Kinder wenn sie die RF sich selbst geltend machen können:ab 14J (als “individuelle Glaubensfreiheit” und alle Glaubensvereinigungen (“kollektive Glaubensfreiheit”)
sachliche SB aus Art. 4
die Freiheit, sich eine Weltanschauung zu bilden, haben, äussern und entsprechend zu handeln. Hierzu gehören insbesondere das Recht des Enzeilnen, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten
sachliche SB Art 12
Beruf ist jede erlaubte, auf Dauer angelegte Tätigkeit, die der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient
+ die Ausübung
Eingriff bei der Berufsfreiheit
moderner Begriff: Def+
Er kann, je nach worauf er sich zielt oder woran er sich richtet, eine objektive oder subjektive Berufsbezogenheit haben.
Objektive: wenn er im Schwerpunkt Tätigkeiten betrifft, die typischerweise berfulich ausgeübt werden.
Subjektive: wenn er sich an die Regulierung einer bestimmten Tätigkeit richtet.
drei-stufe-theorie
Verhältnismässigkeit
a) legitimer Zweck
=> je höher die festgestellte Eingriffstufe, desto strenger sind die die Eingriffsvoraussetzungen.
1.Berufsausübungsregeln regulieren allein die konkrete Ausübung des Berufs, also das „Wie“ eines Berufs
2.Subjektive Berufszulassungsregeln beschränken die Wahl eines Berufes anhand von Kriterien, die in der Person des Betroffenen zu finden sind, etwa seine Ausbildung
3.Objektive Berufszulassungsregeln schließlich beschränken die Wahl eines Berufes anhand von Kriterien, die außerhalb der Person des Einzelnen liegen
persönlicher SB Art. 12
alle Deutschen (Art. 116 Alt. 1 GG) + gemäss Art. 18 AEUV alle europäischen Bürger
Eingriff bei der religionsfreiheit
Ein Eingriff liegt vor, wenn der Staat Glaubensbetätigungen verbietet oder erheblich erschwert, selbst missioniert oder Handlungen gebietet, die in die negative Glaubensfreiheit oder in die Gewissensfreiheit eingreifen
Beschränkbarkeit des Artikels 4
Ansicht 1: einfacher Gesetzvorbehalt (+: VWR gehört zum GG; es gibt keine Grundrechtshierarchie)
Ansicht 2: vorbehaltlos gewährleistet (+: Wortlaut des Artikels; + Art. 4 überlagert Art. 136 und sperrt dessen Anwendbarkeit)
Ansicht 2 ist zu folgen
Schutzbereich Artikel 2 Abs.1 GG
Allgemeine Handlungsfreiheit
pers. SB: alle Menschen
sach. SB: tun oder lassen,was man will
Eingriff in die Allgemeine Handlungsfreiheit
jede staatliche Massnahmen, jedes Gebot oder Verbot
(Grundrechtseingriffen und blossen Belästigungen müssen unterschieden werden; keine Eingriffe in Art. 2 I wenn das Verhalten schon durch andere spezielle Freiheitsrechte geschützt ist)
Beschränkbarkeit der allgemeinen Handlungsfreiheit?
durch die Schrankentrias (verfassungsmässige Ordnung, die Rechte anderer, das Sittengesetz)
Beschränkbarkeit des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts?
Schrankentrias (verfassungsmässige Ordnungen, Rechte anderer, Sittengesetz)