Schuldrecht Flashcards
Funktionen von Treu und Glauben
-Schrankenfunktion
-Ergängzungsfunktion
-
Schuldverhältnis
Rechtsverhältnis, auf Grund dessen eine Person(=Schuldner) der anderen(=Gläubiger) etwas schuldet, d.h. Ihr gegenüber zur Leistung verpflichtet ist. §241 BGB
Gläubiger
hat ein relatives Recht (Anspruch) gegenüber dem Schuldner
relatives Recht
kann nur gegen eine bestimmte Person geltend gemacht werden.
Schuldner
hat eine Verpflichtung gegenüber dem Gläubiger
Schuldverhältnis im engeren Sinne
rechtlich geregelte Beziehung zwischen G und S, die zur bestimmten Leistungen berechtigt bzw. verpflichtet.
Schuldverhältnis im weiteren Sinne
Sonderbeziehung zwischen G und S
Ausprägungen des Schuldverhältnis im weiteren Sinne
- Beweislast Erleichterung
- günstigere Verjährungsstatus
- inter partes
- Verhaltenszurechnung
Grundsatz der Relativität (inter partes)
Verträge begründen Rechte und Pflichten, die nur zwischen den Parteien wirken
Leistung
Zuwendung eines wirklichen oder vermeintlichen Vorteils (Tun oder Unterlassen), der typischerweise einen Vermögenswert hat.
Inhalt der Leistung
muss bestimmt oder bestimmbar sein
Hauptleistungspflichten
- wesentlich für das Schuldverhältnis
- ergeben sich aus Parteivereinbarung oder Gesetz
- essentialia negotii
Nebenleistungspflichten
- bezogen auf ordnungsgemässe Erringung und Nutzung der Hauptleistung
- Schutz des Integritätsinteresse
Schuldverhältnisfürsorgepflichten
- können Haupt- oder Nebenpflichten sein
- dienen dem Integritätsinteresse des anderen Teils
Funktionen des Schuldverhältnis
- Vorbereitung des Verfügungsgeschäfts
- Berechtigung zur Werterhaltung der Sache (Causa)
Dauerschuldverhältnis
auf länger andauernde oder wiederholte Leistungen gerichtete Schuldverhältnis
z.B. Miete-, Pacht-, Arbeitsverhältnis
Gefälligkeitsverhältnis
- begründet keine Verpflichtung
- Schutzpflichten können entstehen
Wann entstehen Schadenersatzansprüche aus Gefälligkeit?
- Grad der Entgeltlichkeit
- Wert des anvertrauten Gutes
- Wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit
- Interesse der Parteien
Obliegenheit
“Pflicht gegen sich selbst” und im Eigeninteresse
- begründet keine Verpflichtung
- Nichtbeachtung => Rechtsnachteil
Naturalobligation
Schuld ohne Haftung, denn der Schuldner erfüllt, die Erfüllung kann aber vom Gläubiger nicht erzwungen werden
Ausprägungen der Naturalobligation
- keine Durchsetzung vom staatlicher Gewalt
- keine Verbindlichkeit bestanden
Schuld
ist das Leistensollen des Schuldners
= Verpflichtetsein, Verbindlichkeit, Leistungspflicht
Haftung
Unterworfensein des Schuldners unter den zwangsweisen Zugriff des Gläubigers
Gegenstand der Haftung
- unbeschränkte Vermögenshaftung
- beschränkte Vermögenshaftung
- Haftung des Schuldners mit seiner Person