Schemata Flashcards

1
Q

Gutachtenstil und Urteilsstil

A

Gutachtenstil: Obersatz, Normerkenntnis (Definition), Subsumtion, Ergebnis
—> somit, folglich, also, mithin, danach etc

Urteilsstil: in ihm formulieren Gerichte ihre Entscheidungen
—> zunächst wird festgestellt, wie ein Sachverhalt rechtlich zu würdigen ist; anschließend folgt die Begründung
—> weil, da, denn etc

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2
Q

Auslegungsmittel

A
  • grammatische Auslegung (Wortlaut)
    —> vom Wort auszugehen und dessen Bedeutung im normalsprachlichen Sinn beachten
  • systematische Auslegung
    —> es ist das gesamte Gesetz/ mehrere Gesetze zu einer Regelungsmaterie dahingehen zu untersuchen, ob sich etwa das auszulegende Wort an anderer Stelle findet oder ob das Gesetz an andere Stelle Regelungen zur gleichen Sachfrage trifft oder ob sich die Bedeutung der Norm aus seiner Stellung im Gesetz ergibt
  • historische Auslegung
    —> wie ist die Regelung entstanden/ relevant Vorgängerregelungen. Sollte eine Neuregelung geschaffen werden oder die alte Regelung in bloß neuer Formulierung weitergeführt werden?
  • teleologische Auslegung
    — Zweck der Regelung: eine Auslegung wählen, die dem Zweck am ehesten entspricht

(anerkannte Auslegungsmittel, die Spielräume in Gesetzen im Hinblick auf externe Vorgaben begrenzen: verfassungs- und europarechtskonforme sowie völkerrechtsfreundliche Auslegung)

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3
Q

Auslegungsziel

A

subjektive Auslegung
- Ziel der Auslegung bestehe in der Ermittlung dessen, was sich der Normgeber bei Erlass der Norm gedacht hat
—> Analyse der Gesetzgebungsmaterialien (hat sich der Normgeber über strittige Grenzfälle keine Gedanken gemacht => tatsächliche Vorstellung kohärent weiterdenken

objektive Auslegung
- Ziel der Auslegung sei die „richtige“ Bestimmung des Norminhalts, der von dem, was sich der Normgeber dabei gedacht hat, unterschiedlich sein könnte

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4
Q

Argumentationsfiguren zum Umgang mit Normlücken

A

Analogie: Anwendung einer Norm, die den vergleichbaren Sachverhalt Y regelt, auf Sachverhalt X
—> soweit anzunehmen ist, dass der Normgeber Sachverhalt X übersehen hat („planwidrige Rechtslücke“)
—> dabei ist immer die Frage, was vergleichbar ist

Erst-recht-Schluss: Anwendung einer Norm, die etwas für einen anderen Sachverhalt zulässt, der zum fraglichen in einem Stufenverhältnis steht

Gegenschluss: Wenn eine Norm Sachverhalt X ausdrücklich regelt, den erkennbaren vergleichbaren Sachverhalt Y dagegen nicht, ist die Normlücke gewollt („planmäßige Rechtslücke“) und darf nicht durch Analogie überspielt werden

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5
Q

Regeln im Umgang mit Normkollisionen

A

das höherrangige Gesetz (lex superior) verdrängt das niedrigere Gesetz

soweit beide Gesetze gleichrangig sind:

das jüngere Gesetz (lex posterior) verdrängt das ältere Gesetz

das speziellere Gesetz (lex specialis) verdrängt das allgemeinere Gesetz

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6
Q

allgemeines Prüfungsprogramm zur Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs vor dem BVerfG

A
  1. (Vorfrage) Ist das BVerfG zuständig (und nicht z.B das Verwaltungsgericht)?
    —> Aufzählung in Art. 93 GG
  2. welche Verfahrensarten, für die das BVerfG zuständig ist, ist einschlägig?
    —> Zweck: Abgleich von Rechtsschutzbegehren und Zuständigkeiten des BVerfG
  3. wer kann das Verfahren vor dem BVerfG initiieren (abhängig von Verfahrensarten)?
    —> Zweck: Beschränkung des Kreises der Antragsteller aus Rechtssubjekte mit herausgehobenem Verfassungsbezug
  4. was ist der Verfahrensgegenstand?
    —> Zweck: Definition des konkreten Streitgegenstands; Beschränkung der Streitgegenstände auf bestimmte verfassungsrechtlich herausgehobene Sachverhalte
  5. was muss vorgetragen werden?
    —> Zweck: u.a Sicherung einer tragfähigen Entscheidungsgrundlage für das Gericht
  6. gibt es alternative Abhilfemöglichkeiten?
    —> Ressourcenschutz, Sicherung der letztbefassungskompetenz des BVerfG
  7. Form und Frist der Einlegung des Rechtsbehelfs
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7
Q

Gewaltenteilung

A

Exekutive (vollziehende Gewalt)
- Bundespräsident, Bundesregierung, Landesregierungen

Legislative (gesetzgebende Gewalt)
- Bundestag, Bundesrat, Landtage

Judikative (rechtsprechende Gewalt)
- BVerfG, Gerichte, BGH, EUGH

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8
Q

Falllösung - Zulässigkeit und Begründetheit

A
A. Zulässigkeit 
	I. Zuständigkeit 
	II. Parteifähigkeit 
	III. Antragsgegenstand 
	IV. Antragsbefugnis 
	V. Form und Frist 
	VI. Zwischenergebnis 

B. Begründetheit
I. Maßstabsbildung
II. Beeinträchtigung
III. Rechtfertigung

C. Ergebnis

Wenn eine Klage nicht zulässig ist, darf ein Gericht über nicht über ihre Begründetheit entscheiden

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9
Q

Prüfung der Zulässigkeit bei der abstrakten Normenkontrolle

A

das BVerfG wird dem Antrag der … stattgeben, wenn er zulässig und begründet ist.

A. Zulässigkeit
- als Verfahren, in dem ein Gesetz für nichtig erklärt werden kann, kommt die abstrakte Normenkontrolle gem Art. 93 I Nr.2 GG, §§ 13 Nr.6, 76 ff. BVerfGG in Betracht

I. Zuständigkeit 
- das BVerfG ist für das Verfahren der abstrakten Normenkontrolle gem Art. 93 I Nr.2 GG, §§ 13 Nr.6 76 ff. BVerfGG zuständig 

II. Antragsberechtigung 
- Im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle sind nach Art. 93 I Nr.2 GG, § 76 I BVerfGG … antragsberechtigt 

III. Antragsgegenstand
- … müsste einen tauglichen Antragsgegenstand darstellen. Tauglicher Antragsgegenstand im Normenkontrollverfahren sind gem Art. 93 I Nr.2, § 76 I BVerfGG Bundes- oder Landesrecht und damit alle Rechtsnormen. Die Norm muss bereits entstanden sein, dh das Normgebungsverfahren vollständig abgeschlossen sein (vgl Art. 82 I 1 GG). Dagegen muss es noch nicht in Kraft getreten sein

IV. Antragsgrund 
- gem § 76 I Nr.1 muss der Antragsteller den Antragsgrund für nichtig halten. Nach Art. 93 I Nr.2 GG genügen dagegen Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit. Die Norm des GG sind höherrangig als die des BVerfGG. Somit ist § 76 I Nr.1 BVerfGG verfassungskonform auszulegen (hält der Antragssteller den Antragsgegenstand für ohnehin für nichtig bleibt die Frage nach der verfassungskonformen Auslegung offen) 

V. objektives Klarstellungsinteresse 
- Zudem müsste ein objektives Klarstellungsinteresse gegeben sein. Dieses wird durch das Bestehen des Antragsgrundes indiziert. Anhaltspunkte für die Widerlegung des Indizes, etwa wenn die Frage bereits in einer früheren Entscheidung des BVerfG beantwortete wurde, bestehen nicht. Somit besteht ein Klarstellungsinteresse 

VI. ordnungsgemäßer Antrag 
- der Antrag muss den Anforderungen des § 23 I BVerfGG entsprechen und ist daher schriftlich einzureichen und zu begründen 

VII. Zwischenergebnis 
- der Antrag wäre somit im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle zulässig/ nicht zulässig
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10
Q

Prüfung der Zulässigkeit beim Organstreitverfahren

A

das BVerfG wird dem Antrag der … im Organstreitverfahren gem Art. 93 I Nr.1 GG, §§ 13 Nr.5, 63 ff. BVerfGG stattgeben, wenn er zulässig und begründet ist.

A. Zulässigkeit

I. Parteifähigkeit/ Beteiligungsfähigkeit 
- im Organstreitverfahren parteifähig sind gem § 63 BVerfGG oberste Bundesorgane und unter bestimmten Voraussetzungen deren Organteile. Darüber hinaus sind nach dem höherrangigen Art. 93 I Nr.1 auch andere Beteiligte, die durch das GG oder in der GO eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind, parteifähig. 

II. Antragsgegenstand 
- Antragsgegenstand kann gem § 64 I BVerfGG jede rechtserhebliche „Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners“ sein. 

III. Antragsbefugnis 
- der Antragsteller müsste gem § 64 I BVerfGG geltend machen, in den ihnen durch das GG übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet zu sein. Dies ist der Fall, wenn eine Verletzung ihrer verfassungsrechtlichen Rechtsstellung zumindest möglich erscheint

IV. Form und Frist 
- Antrag muss gem § 64 III BVerfGG binnen sechs Monate nach der beanstandeten Maßnahme gestellt werden. Nach § 23 I BVerfGG bedarf es der Schriftform und einer Begründung 

V. ZE 
- der Antrag der … ist somit als Organstreitverfahren zulässig
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11
Q

Grundsatz der praktischen Konkordanz

A

Angesichts der Gleichrangigkeit der einzelnen Verfassungsbestimmungen darf nicht ein Verfassungsgut maximal realisiert werden, während ein anderes garnicht zur Geltung kommt. Vielmehr gilt es, in einem schonenden Ausgleich beide zur Geltung zu bringen. Dazu dient der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

  • ist die Einschränkung des einen Verfassungsguts zur Verwirklichung des anderen geeignet?
  • erforderlich: gibt es nicht ein milderes Mittel, mit dem das andere Verfassungsgut ebenso gut realisiert werden kann?
  • der Gewinn für das eine Gut darf nicht im engeren Sinne außer Verhältnis zum Verlust an dem anderen Gut stehen
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12
Q

formelle Anforderungen - Gesetzgebung

A

I. Gesetzgebungskompetenz

1. Kompetenztitel 
	a. ausschließende Bundeskompetenz, Art. 73 GG
	b. konkurrierende Gesetzgebungskompetenz, Art. 74 GG
2. Kompetenzausübung 
II. Gesetzgebungsverfahren 
	1. Gesetzgebungsinitiative 
		a. Initiativberechtigung
		b. Initiativverfahren 
III. Form
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13
Q

Prüfungsschema: Verfassungsmäßigkeit einer Weisung in der Auftragsverwaltung

A
  1. liegt ein Fall der Auftragsverwaltung vor, Art. 85 I 1 GG ?
  2. liegt eine Weisung iSd Art. 85 III GG vor ?
  3. hat die richtige Behörde gewiesen, Art. 85 III 1 GG ?
  4. ist die richtige Stelle gewiesen worden, Art. 85 III 2 GG ?
  5. ist die Weisung hinreichend klar formuliert (Gebot der Weisungsklarheit) ?
  6. sind die Verfassungsanforderungen eingehalten, die sich aus dem Grundsatz der Bundestreue ergeben ? Weisende Behörde muss Weisung ankündigen und Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
  7. hat der Bund seine Kompetenzen bei der Weisung eingehalten (Weisungsrecht reicht soweit wie Gesetzgebungskompetenz) ?
  8. ist die Weisung nicht auf ein grob verfassungswidriges Ziel gerichtet
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