inhaltlich Flashcards

1
Q

Drei-Element-Lehre

A

Voraussetzungen des Staates (Georg Jellinek)

a. Staatsgebiet
- bestimmter, dreidimensionaler, gesicherter zusammenhängender und beherrschbarer Teil der Erdoberfläche
—> Staatsgewalt kann sich effektiv und dauerhaft entfalten; Kommunikation

b. Staatsvolk
- Summe der Staatsangehörigen, die einem Staat Kraft eines Rechts zugeordnet sind und von völkerrechts wegen zugeordnet werden dürfen
—> formelles Kriterium: Staatsangehörigkeit

c. Staatsgewalt
- originäre grundsätzlich unbeschränkte Herrschaftsmacht, die den Staat befähigt, gegenüber seiner Staatsangehörigen sowie auf seinem Staatsgebiet umfassend hoheitlich tätig zu werden
—> Herrschaftsmacht; auf dem Staatsgebiet herrschen und Macht durchsetzen; Verfassungsstaat als Lösung um einen Machtmissbrauch zu verhindern

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2
Q

Staat als juristische Person

  • Fiktionstheorie
  • Verbandstheorie
  • Zurechnungstheorie
A

Fiktionstheorie: künstliches, fiktionäres Subjekt

Verbandstheorie: realer Verband von Personen; Repräsentanten/ Organe agieren

Zurechnungstheorie (heute herrschend): Zurechnungsschema von Rechten; Abgeordnete/ Regierende haben Rechte/ Pflichten und können agieren

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3
Q

die Verfassung

  • Funktionen
A
  • Kontrollfunktion
    —> Gewaltenteilung, Rechtsstaatsprinzip
  • Rechtsschutz (Grundrechte)
  • Ordnungs- und Stabilisierungsfunktion
    —> Kompetenzen, Organisation des Staatswesens
  • Legitimationsfunktion
    —> Organe erhalten Rechte, wird legitimiert
  • Begründung von Staatsaufgaben
    —> Art. 20a GG: Staatszielbestimmung
  • Integrationsfunktion
    —> Verfassungspatriotismus: Identifikation mit dem GG (integriert uns als Gesellschaft)
  • Gerechtigkeitsreserve
    —> Bsp. Frage: Recht auf Selbsttötung
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4
Q

die Verfassung

  • Eigenarten
A
  • Art. 79 III GG „Ewigkeitsgarantie“ (Autorität der Verfassung)
  • Vorrang der Verfassung
  • schwer abänderbar (stabiles Fundament)
  • Offenheit der Normen (bspw Art. 1 I GG)
    —> müssen konkretisiert werden (Interpretation und Auslegung)
  • Fundamentalität der Regelung (vgl. Art. 20 I GG Staatsstrukturprinzipien)
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5
Q

die Unterscheidung pouvoir constituant/ pouvoir constitue

A

Grundgedanke: die staatliche Gewalt (pouvoir constitue), die von den einzelnen Staatsorganen wahrgenommen wird, wird beschränkt durch die Verfassung, die ihrerseits von der verfassungsgebenden Gewalt (pouvoir constituant) in Kraft gesetzt wird

grundsätzlich mehrer Subjekte der verfassungsgebenden Gewalt denkbar: König oder Volk; im demokratischen Verfassungsstaat ist das (repräsentierte) Volk der Verfassungsgeber und damit der Souveräne

Unterscheide: erstmalige Verfassungsgebung durch verfassungsgebende Gewalt (pouvoir constituant originaire) und Verfassungsänderung/ -revision durch konstituierte Gewalt (pouvoir constituant constitue)

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6
Q

Staatsrecht

A

Staatsorganisationsrecht (Teil des GG + weitere Rechtsquellen) und Grundrecht (Anfang des GG; Mensch im Mittelpunkt)

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7
Q

Staatsrecht und Verfassungsrecht

  • Rechtsquellen
A

Rechtsquellen
- die Rechtsnormen (des Staatrechts) haben eine unterschiedliche Herkunft

zu den Rechtsquellen des Staatsorganisationsrechts zählt das Verfassungsrecht und auch unterverfassungsrechtliche Vorschriften (bspw BWahlG, AbgG, BVerfGG, GOBD)

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8
Q

Verhältnis der Rechtsquellen zueinander

  • Grundkonstellation I
A

Normenkollesion innerhalb des gleiches Rechtsraumes (Bundesgesetz — GG)

—> Auflösung durch Normenpyramide bzw Stufenbau der Rechtsordnung (GG > Bundesgesetz)

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9
Q

Verhältnis der Rechtsquellen zueinander

  • Grundkonstellation II
A

rechtsraumübergreifende Normenkollision

  • Modell 1: Auflösung durch Geltungsvorrang
    —> Art. 31 GG unterschiedliche Rechtsräume, Modell mit Geltungsvorrang
  • Modell 2: Anwendungsvorrang
    —> die Norm eines Rechtsraumes genießt im konkreten Fall Anwendungsvorrang, die Norm des anderen Rechtsraumes bleibt im Übrigen gültig (bspw Unionsrecht zu Bundes-/ Landesrecht)
  • Modell 3: Berücksichtigungsgebot
    —> EMRK muss bei der Auslegung des Bundesrechts berücksichtigt werden
  • Modell 4: Inkorporation
    —> die Norm des einen Rechtsraums inkorporiert die Norm des andern Rechtsraumes und weißt ihr einen bestimmten Rang in der Stufenordnung der Rechtsordnung zu
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10
Q

Senate des BVerfG, Organisation des BVerfG

A
  • erster Senat „Grundrechtssenat“ (klassische Grundrechtsbereiche)
  • zweiter Senat „Staatsgerichtshof“ (staatsorganisatorische Fragen)

zwei Senate (je acht Richter) können als Plenum zusammentreten, ein Großteil der Arbeit findet in Kammern (je drei Richter) statt

im Senat entscheidet die Mehrheit der an der Entscheidung mitwirkenden Richter
—> bei Stimmengleichheit kann ein Verstoß gegen das GG nicht festgestellt werden

die Kammer kann nur einstimmig entscheiden

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11
Q

die Rechtsgrundlage des BVerfG

A

Art. 92-94, 100 GG

BVerfGG und GO BVerfG

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12
Q

verfassungsrechtliche Stellung des BVerfG

A

Gericht und Verfassungsorgan:

Verfassungsorganschaft

- Geschäftsordnungsautonomie 
- keine Zuordnung zu einem Bundesministerium 
- Personalhoheit 
- eigener Haushaltsplan 
- herausgehoben Stellung im Staatsprotokoll
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13
Q

Arten der verfassungsgerichtlichen Rechtsbefehle/ Zuständigkeiten des BVerfG

a. föderative Streitigkeiten
b. Organstreitigkeiten
c. Normprüfungsverfahren

A

abschließende Aufzählung in Art. 93 I GG i.V.m § 13 BVerfGG sowie Art. 93 III GG i.Vm. gesetzlichen Spezialzuweisungen (Enumerationsprinzip; Gegenmodell: Generalklauseln)

a. förderative Streitigkeiten
- Streit zwischen Bund und Ländern (Art 93 I 2a, Nr.3 und Nr.4 Alt.1 ; Art. 93 II ; Art. 84 IV S.2)
- Streit zwischen einzelnen Ländern (Art. 93 I Nr.4 Alt.2)

b. Organstreitigkeiten
- Bundesebene (Art. 93 I Nr.1)
- Landesebene (Art. Art. 93 I Nr.4 Alt.3 , 99 Alt.1)

c. Normprüfungsverfahren
- abstrakte Normkontrolle (Art. 93 I Nr.2)
- konkrete Normkontrolle (Art. 100 I)
- Normverifikation (Art. 100 II), Normqualifikation (Art. 126) sowie Divergenzvorlag (Art. 100 III)

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14
Q

Arten der verfassungsrechtlichen Rechtsbefehle/ Zuständigkeiten der BVerfG

d. Verfassungsbeschwerde
e. spezielle „Verfassungsschutzverfahren“
f. parlamentsbezogene Verfahren

A

d. Verfassungsbeschwerde (Art. 93 I Nr.4a und 4b)

e. spezielle „Verfassungsschutzverfahren“
- Grundrechtsverwirkungsverfahren (Art. 18), Parteienverbot und Ausschluss von der Parteienfinanzierung (Art. 21 II, III) und Anklageverfahren (Art. 61; 98 II und V)

f. parlamentsbezogene Verfahren
- Wahlprüfungsverfahren (Art. 41 II), Rechtsstellungen von Abgeordneten (Art. 41 II), Nicht-Anerkennung von Parteien (Art. 93 I Nr.4c), Untersuchungsausschüsse (§ 36 II PUAG)

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15
Q

Kategorisierung der Verfahrensarten

a. kontradiktorische vs nicht-kontradiktorische Verfahren

A

kontradiktorische Verfahren
- zwei Gegner stehen sich als Verfahrensbeteiligte gegenüber (bspw Organstreit, Bund-Länder-Streit)

nicht-kontradiktorische Verfahren
- Antrag eines Antragstellers genügt, kein Antragsgegner (z.B abstrakte Normkontrolle, Verfassungsbeschwerde)

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16
Q

Kategorisierung der Verfahrensarten

b. subjektives Rechtsschutzverfahren vs objektive Beanstandungsverfahren

A

subjektive Rechtsschutzverfahren
- der Antragsteller muss geltend machen, in seiner eigenen Rechtsstellung verletz zu sein (z.B Organstreit, Bund-Länder-Streit, Verfassungsbeschwerde)

objektive Beanstandungsverfahren
- umfassende Prüfung des objektiven Recht (insbesondere abstrakte Normkontrolle)

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17
Q

wichtigste Verfahrensarten für das Studium

a. Organstreit

A

a. Organstreit (Art. 93 I Nr.1 GG, §§ 13 Nr.5, 63-68 BVerfGG)
- Zweck: Streitigkeiten zwischen/ innerhalb von obersten Bundesorganen über verfassungsrechtlich begründete Rechte und Pflichten (d.h Zuständigkeiten und Kompetenzen): spezifischer Verfassungsbezug von Beteiligten und Gegenstand
—> praktische Relevanz: Sicherung der Gewaltenteilung, Schutz der Opposition: Rechte der parlamentarischen Minderheit gegen die Mehrheit
—> Ausgestaltung: kontradiktorisches Verfahren (Antragsteller und -gegner), subjektives Rechtsschutzverfahren

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18
Q

wichtigste Verfahrensarten für das Studium

b. abstrakte Normkontrolle
c. Bund-Länder-Streit
d- Verfassungsbeschwerde

A

b. abstrakte Normkontrolle (Art. 93 I Nr.2 GG, §§ 13 Nr.6, 76 ff. BVerfGG)
- Zweck: Antragsteller agiert als Sachwalter der Allgemeinheit
- Praxis: Instrument der Opposition (insbesondere der Landesregierungen); i.d.R. gegen Regierungen und Parlamentsmehrheit (als Urheber des Gesetzes)
- Ausgestaltung: objektives Beanstandungsverfahren (keine Darlegung der Verletzung subjektiver Rechte nötig), nicht-kontradiktorisch (kein Antragsgegner); keine Frist; Entscheidung des BVerfG auch nach Rücknahme des Antrags möglich)

c. Bund-Länder-Streit (Art. 93 I Nr.3 GG, §§ 13 Nr.7, 68 ff. BVerfGG)
- Zweck: Schutz der förderalen Gestalt der BRD
- Ausgestaltung: kontradiktorisches, subjektives Rechtsschutzverfahren mit straken Parallelen zum Organstreit
- andere dem BVerfG zugewiesene förderative Streitigkeiten in Praxis und Ausbildung kaum relevant

d. Verfassungsbeschwerde ( Art. 93 I Nr.4a GG, §§ 13 Nr.8a, 90-95 BVerfGG)

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19
Q

EMRK: europäische Menschenrechtskonvention

A

die EMRK ist ein völkerrechtlicher Vertrag. Zu seiner Geltung in Deutschland ist ein Gesetz des Bundestages („Rechtsanwendungsbefehl“) notwendig
—> Art. 59 II GG

grundsätzlich hat Völkerrecht den Rang einfachen Bundesrechts
—> Ausnahme: BVerfG hat der EMRK „Quasi-Verfassungsrang“ zugesprochen

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20
Q

Vertragsrecht der EU („Primärrecht“) und der EUGH

A

„Vertrag von Lissabon“ (2009): Vertragswerk der EU reformiert

- der Vertrag über die europäische Union (EUV)
- der Vertrag über die Arbeitsweise der EU (AEUV)
- die Charta der Grundrechte der EU (GrCh) 

—> wirken de facto als Verfassung der EU und beeinflussen zudem im Wege des Anwendungsvorrangs		das nationale Verfassungsrecht (relevant insbesondere im Bereich der Grundrechte) 

EUGH (mit Sitz in Luxemburg) Hüter der europäischen Verträge

grundsätzlich besitz das Recht der EU Vorrang vor dem nationalen Recht

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21
Q

Bundestag - Rechtsgrundlagen

A

maßgebliche Normen :

- Art. 38-48 GG 
- GOBT 
- AbgG, ParlBetG, PUAG
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22
Q

Bundestag - Status

A

eigenständiges Verfassungsorgan

allein unmittelbar demokratisch legitimiert

Teil der Legitimität aus dem Gedanken der Repräsentation (vgl. Art 38 I 2 GG: die Abgeordneten sind Vertreter des ganzes Volkes)
—> Verkörperung des Ganzen (Repräsentation als Gegenbegriff zur Selbstherrschaft)

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23
Q

Bundestag - zentrale Funktionen

A
  • Wahl anderer Staatsorgane, insbesondere des Bundeskanzlers, Art. 63 GG
  • Gesetzgebung (Art. 76 I GG) und Budgetrecht (Art. 110 GG)
  • Kontrolle der Exekutive (Regierung und Verwaltung), insbesondere Zitier- und Interpellationsrecht nach Art. 43 I GG i.V.m §§ 100 ff. GOBT
  • Repräsentations- und Öffentlichkeitsfunktion: Bundestag als zentraler Ort der demokratischen Debatte
  • Mitwirkung in Angelegenheiten der EU (Art. 23 GG), Beschlüsse über Auslandseinsätze der Bundeswehr („Parlamentsheer“) und über den Eintritt des Verteidigungsfalls (Art. 115a I GG)
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24
Q

Zitations- und Interpellationsrecht des Parlaments

A

Rechtsrahmen: Art. 43 I GG (vgl. § 42 GOBT); §§ 100 ff. GOBT

der Informationsanspruch des Parlaments wird begrenzt durch:

- Zuständigkeit der Regierung 
- Schutz des Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, der einen 	grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und 	Handlungsspielraum einschließt. Dazu gehört z.B die Willensbildung der 	Regierung selbst. Die Kontrolle erstreckt sich grundsätzlich nur über bereits 	abgeschlossen Vorgänge 
- Staatswohl. Kann z.B gefährdet sein bei geheimhaltungsbedürftigen 	Informationen, aber nur in Ausnahmefällen, da Staatswohl Regierung und 	Parlament gemeinsam anvertraut ist 
- Grundrechte Dritter 
- Rechtsmissbrauch 

die Ablehnung eines Informationsanspruchs muss begründet werden

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25
Q

Bundestag - Präsidium

A

Organisationsfunktion (Art. 40 I 1 GG i.V.m § 2 II GOBT)

bestehend aus dem Präsidenten und seinen Stellvertretern

  • Vertretung des Bundestags nach außen
  • Verwaltung des Bundestags
  • leitet die Verhandlung des Bundestags (§ 8 GOBT)
  • übt die Ordnungsgewalt im Plenum aus (vgl. Art 40 II GG)
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26
Q

Bundestag - Ältestenrat

A

nach § 6 Abs. 3 GOBT fallen ihm alle Aufgaben zu, für die nicht das Präsidium oder der Präsident zuständig sind

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27
Q

Ausschüsse und Gremien die im GG vorgesehen sind

A
  • Ausschuss für die Angelegenheiten der EU (Art. 45 S.2 GG)
  • Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten und Verteidigungsausschuss (Art. 45a Abs. 1 GG
  • Petitionsausschuss (Art. 45c GG)
  • parlamentarisches Kontrollgremium (Art. 45d GG)

eine herausgehobene Stellung hat nach § 96 GOBT der Haushaltsausschuss

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28
Q

Fraktionen - Rechtsrahmen und Rechtsstellung

A

erwähnt in Art. 53a GG, geregelt in §§ 45 ff. AbgG, §§ 10 ff. GOBT
Legaldefiniert in § 10 I 1 GOBT als „Vereinigungen von mindestens fünf von Hundert der Mitglieder des Bundestages, die derselben Partei oder solchen Parteien angehören, die aufgrund gleichgerichteter politischer Ziele in keinem Land miteinander im Wettbewerb stehen
gemäß § 47 Abs.1 AbgG wirken sie „ an der Erfüllung der Aufgaben des deutschen Bundestages mit“.

Parlamentsintern sind Fraktionen Organteile des Bundestags
funktional sind sie „notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens und maßgebliche Faktoren der politischen Willensbildung (BVerfG)
ihr verfassungsrechtlicher Status leitet sich von dem der Abgeordneten aus Art. 38 I 2 GG ab

Im sonstigen Rechtsverkehr (etwa gegenüber ihren Angestellten) sind sie Privatrechtssubjekt, § 46 AbgG

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29
Q

Verfassungsrechtlicher Schutzgehalt des Fraktionsstatus aus Art. 38 I 2 GG

A

der BT hat im Rahmen seiner Geschäftsordnungsautonomie (Art. 40 I 2 GG) den Fraktionen bedeutende Rechte zugewiesen, die weit über die Rechte des einzelnen Abgeordneten hinausgehen (ohne Fraktionszugehörigkeit ist der einzelne Abgeordnete daher weitgehend einflusslos)

- Gesetzesinitativrecht (Art. 76 I Alt. 2 GG i.V.m §§ 75 I lit. , 76 I Alt. 1 GOBT)
- Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses (§ 89 GOBT)
- Recht, in dritter Lesung Änderungsanträge zu Gesetzesentwürfen zu stellen (§ 885 I GOBT) 
- Kontrollrechte, insbesondere Kleine und Große Anfragen an die Bundesregierung (Art. 43 I GG i.V.m § 42 GOBT, §§ 75 I lit f, III, 76 I Alt. 1 GOBT)

Recht jeder Fraktion auf gleichberechtigte Teilhabe am parlamentarischen Prozess (strikte, formale Gleichheit)

- parlamentarische Gremien (insbesondere Ausschüsse) sind nach Stärkeverhältnis der Fraktionen zu besetzen („Gebot der Spiegelbildlichkeit) - geregelt in §§ 12 S.1, 57 I 1 GOBT
- auch im Übrigen gilt das Recht auf gleichberechtigte Teilhabe für alle Aktivitäten des Parlaments 

einige den Fraktionen eingeräumte Rechte „dienen“ in erster Linie der Opposition, v.a die Kontrollrechte, da für ihre Aktivierung eine parlamentarische Minderheit reicht, spezielle „Oppositionsrechte“ kennt das GG jedoch nicht

Rechtsschutz: Organstreit - verfassungsrechtlicher Maßstab für die Überprüfung von Fraktionsrechten ist Art. 38 I 2 GG

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30
Q

parlamentarische Gruppe als Organisationsgröße „unterhalb“ der Fraktion

A

§ 10 IV GOBT

verfassungsrechtlicher Status leitet sich von dem der Abgeordneten aus Art. 38 I 2 GG ab

  • kein Anspruch von Gruppenmitgliedern als Ausschussvorsitz, Mitgliedschaft in Untersuchungsausschüssen, Vermittlungsausschuss etc.
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31
Q

Funktionsprinzipien der Arbeit des Bundestags

A
  • Mehrheitsprinzip (Art. 42 II GG)
  • Öffentlichkeit der Plenarsitzungen (Art. 42 I GG)
  • Gesschäftsordnungsautonomie (Art. 40 I 2 GG)
    • Parlament regelt seine Organisation, die Verfahren und die Rechte und Pflichten der Mitglieder (Abgeordneten) sowie die Zusammenschlüsse (Fraktionen, Gruppen) selbst
    • Grenzen: Vorgabe des GG sowie einfaches Gesetzesrecht (z.B PUAG, AbgG, ParlBetG)
    • Bindungswirkung: Innenrecht, nur für Mitglieder des Bundestages bindend (h.M.)
    • Rechtsquellen: geschriebene Regelungen der GO sowie ungeschriebenes (aber dennoch verbindliches) Parlamentsgewohnheitsreht
  • Grundsatz der interparlamentarischen Diskontinuität (Verfassungsgewohnheitsrecht)
    • Wahlperiode (Art. 39 I GG)
    • mit der Konstituierung des neu gewählten BT sind alle laufenden Verfahren „erledigt“ (vgl. § 125 GOBT). Will der neu zusammengetretene BT die Materien weiter betreiben, muss er die erforderlichen Verfahrensschritte neu durchlaufen
    • auch die GO muss neu verabschiedet werden
    • auch organisatorisch enden mit dem Zusammentritt des neuen BT alls Ausschüsse, insbesondere auch die Untersuchungsausschüsse
    • die Diskontinuität ist nur parlamentarisch relevant; im Außenverhältnis bleiben etwa Anträge vor dem BVerfG bestehen
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32
Q

Mehrheitsbegriffe im Verfassungsrecht

A

Abstimmungsmehrheit: Mehrheit der abgegebenen Stimmen

Anwesenheitsmehrheit: Enthaltungen und ungültige Stimmen gelten als Ablehnung

Mitgliedermehrheit (Art. 121 GG): Abwesenheit, Enthaltung und ungültige Stimmen gelten als Ablehnung

Qualifizierte Mehrheit: Abweichung vom 50%-Maßstab

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33
Q

Bundesregierung - maßgebliche Normen, Zusammensetzung

A

Art. 62-69 GG
Geschäftsordnung der Bundesregierung (GOBReg)
gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO)

die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern, vgl Art. 62 GG

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34
Q

Status der Bundesregierung

A

eigenständiges Verfassungsorgan

demokratische legitimiert durch den Bundestag (Bundeskanzler direkt; Bundesminister indirekt)

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35
Q

zentrale Funktionen der Bundesregierung

A
  • Art. 64 GG Leitung der Regierungsgeschäfte
  • Art. 84 III-V; Art. 85 II-IV GG Kontrolle der Gesetzesausführung
  • Art. 76 I GG Gesetzgebungsinitative
  • Art. 80 GG Erlass von Rechtsverordnungen
  • Art. 110 GG Planung des Haushalts
  • Art. 32 I GG Führung der auswärtigen Politik
  • Art. 59 I 2 GG bevollmächtigt durch den Bundespräsidenten, Verhandlungen und Abschluss völkerrechtlicher Verträge
  • Art. 235 f. AEUV - Bundeskanzler; Art. 237 ff. AEUV - Bundesminister : Mitwirkung bei der Rechtssetzung der EU im Rahmen des europäischen Rates und des Rates der EU
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36
Q

der Bundeskanzler - Amtsbeginn und Amtszeitende

A

Amtsbeginn
- gem Art 63 I GG Vorschlag des Bundespräsidenten, Wahl durch den Bundestag mit Kanzlermehrheit (Art. 63 II 1 GG), Ernennung durch den Bundespräsidenten, Ablegen des Amtseids (Art. 64 II GG)

Amtszeitende

- Zusammentreten des neuen Bundestages nach einer Wahl (Art. 69 II GG) 
- P: (Rücktritt; konstruktives Misstrauensvotum Art. 67 GG; Vertrauensfrage Art. 68 GG)
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37
Q

der Bundeskanzler - Funktionen, Aufgaben und Rechte

A

Funktionen
- Leitung der Bundesregierung; personelle Legitimation des Regierungshandelns (durch Bundestag gewählt)

Aufgaben und Rechte

- Richtlinienkompetenz Art. 65 S.1 GG: bestimmt die Grundlagen der Regierungspolitik i.S.d. allgemeinen politischen Ausrichtung 
- Bestimmung der Bundesminister (Art. 64 I GG)
- Benennung eines Stellvertreters (Art. 69 I GG)
- Organisationsherrschaft: Zuschnitt und Bestimmung der Ministerialressorts (notwendige, weil in der Verfassung benannte Ressorts: Verteidigung (Art. 65a GG), Justiz (Art. 96 II 4 GG) und Finanzen (Art. 108 III, 112, 114 GG)
- Gegenzeichnung von Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten (Art. 58 GG) 
- Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte mit Verkündung des Verteidigungsfall (Art. 115b GG)
- Vorschlag parlamentarischer Staatssekretäre im Einvernehmen mit jeweiligem Bundesminister zur Ernennung durch den Bundespräsidenten (§ 2 ParlStG)
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38
Q

Bundesminister - Amtsbeginn und Amtszeitende

A

Amtsbeginn
- Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernennt (Art. 64 I GG). Der Bundespräsidenten besitzt bei der Ernennung kein eigenes Ermessen

Amtszeitende

- Entlassung aus dem Amt auf Verlangen des Bundeskanzlers (Art. 64 I GG) 
- Rücktritt 
- Zusammentritt eines neuen Bundestages nach einer Wahl (Art. 69 II Hs. 1 GG)
- Jede andere Erledigung der Amtszeit des Bundeskanzlers (Art. 69 II Hs. 2 GG)
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39
Q

Bundesminister - Funktionen, Aufgaben und Rechte

A

Funktionen
- politische Führung der zugewiesenem Sachressorts (Minster als als Schaltstelle zwischen Politik und Verwaltung), gemeinsame Regierungsarbeit mit Bundeskanzler und den übrigen Bundesministern

Aufgaben und Rechte

- Ressortleitung (Art. 65 S.2 GG): jeder Bundesminister leitet das eigene Ressort selbstständig und unter eigener Verantwortung 
- Verfassungsrechtlich zugewiesene Aufgaben, so z.B: 
	- Rechnungslegung gem. Art. 110 I GG (Bundesminister der Finanzen) 
	- Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte gem. Art. 65a (Bundesminister der Verteidigung) 
- Rechts- und/ oder Fachaufsicht über die dem Ministerium jeweils nachgeordneten Behörden, so z.B 
	- Bundesamt für Verfassungsschutz, Bundespolizei, BKA (Bundesministerium der Inneren, für Bau und Heimat)
	- Bundesamt der Justiz, deutsches Patent- und Markenamt (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz) 
	- Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn, Bundeskartellamt (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie)
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40
Q

Staatssekretäre

A

beamtete Staatssekretäre

- höchstes statusrechtliche Amt im Ministerium 
- Vertreter des Ministers als Behördenleiter 

parlamentarischer Staatssekretär

- politische Vertretung zur Entlastung der Bundesminister 
- müssen Abgeordnete des Bundestages sein (§ 1 I ParlStG)
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41
Q

Funktionsprinzipien der Arbeit der Bundesregierung

A

Kanzlerprinzip

- Art. 65 A.1 GG Richtlinienkompetenz eng verknüpft 
- allgemein Strukturierung der Regierungspolitik seitens des Kanzlers

Ressortprinzip
- die Sachressorts sind den zuständigen Ministern zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Leitung übertragen
—> Einschränkung der Kanzlerprinzips
- Bundesminister treffen ressorteigene Entscheidungen eigenständig und unterliegen nicht den Weisungen des Kanzlers (Ausnahmefälle, bei Entscheidungen besonderer Bedeutung oder politische Richtungsentscheidungen)

Kollegialprinzip

- die Bundesregierung hat als Organ über Fragen von allgemeiner innen- oder außenpolitischer, wirtschaftlicher, sozialer, finanzieller und kultureller Bedeutung zu beschließen (§ 15 Abs.1 GOBReg)
	- alle Gesetzes- und Verordnungsentwürfe 
	- Meinungsverschiedenheiten zwischen Bundesministern (Art. 65 S.3 GG)
	- Genehmigung zur Herstellung von zur Kriegsführung bestimmten Waffen (Art. 26 2 GG); Bundeszwang (Art. 37 GG)
	- alle anderen im GG oder in den einfach Gesetzen benannten Fälle

bei der Abstimmung besitzen Bundeskanzler und Bundesminister gleiches Stimmrecht

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42
Q

Verfassungsrechtliche Standardprobleme

A
  • Amtszeitbeendung durch vorzeitige Auflösung des BT

- Äußerungsbefugnis von Bundesministern

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43
Q

der Bundesrat - Rechtsgrundlagen, Status und Funktionen

A

maßgebliche Normen

- Art. 50-53 GG 
- GOBR
- Geschäftsordnung des Vermittlungsausschusses (GO VermA)
- Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten de ErU (EUZBLG)

Zusammensetzung

- besteht aus Mitgliedern der Landesregierungen (vgl. Art. 51 I 1 GG)
- Kompromiss aus egalitärer Stimmverteilung (jedes Land hat mindestens drei Stimmen) und proportionaler Stimmverteilung nach Einwohner je Bundesland (näher Art. 51 II GG)

Status

- eigenständiges Verfassungsorgan 
- föderal demokratisch legitimiert durch die Landesparlamente der jeweiligen Bundesländer
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44
Q

Bundesrat - Zusammensetzung, Funktion

A

Zusammensetzung

- gem. Art. 51 I 1 GG sind die einzelnen Regierungsmitglieder Mitglieder des Bundesrates 
- Art. 51 I 2 GG sieht eine Stellvertretungsregelung vor; die Stimmenanzahl der jeweiligen Landesregierungen ergibt sich aus Art. 51 II GG, derzeit: 69 stimmberechtigte Mitglieder 
- Stimmen eines Landes können nur einheitlich abgegeben werden 

Funktionen
- Mitwirkung an der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes (Art. 50 GG), zentrales Organ der Vertretung von Landesinteressen auf Bundesebene

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45
Q

Bundesrat - Aufgaben und Rechte, Verhandlungen

A

Aufgaben und Rechte
- Mitwirkung an der Gesetzgebung des Bundes
—> Gesetzesvorlagen der Bundesregierung werden dem Bundesrat zur (unverbindlichen) Stellungnahme zugeleitet (Art. 76 II 1 GG)
—> nach Annahme einer Vorlage durch den Bundestag erfolgt Zuleitung an Bundesrat und Beginn des Mitwirkungsverfahrens; differenziert nach:
—> Einspruchsgesetz (alle Gesetze, die keine Zustimmungsgesetze sind) - Bundesrat kann binnen zwei Wochen gem. Art. 77 III GG Einspruch einlegen
—> Zustimmungsgesetz (sind ausdrücklich im GG bezeichnet, Enumerationsprinzip) - Bundesrat muss einem Gesetzesentwurf innerhalb angemessener Frist (Art. 77 IIa GG) zustimmen, damit ein Gesetz zustande kommt
- gem. Art. 77 II GG kann der BR die Bildung eines VA nach Zuleitung der durch den BT angenommenen Vorlage verlangen
- BR muss von der Bundesregierung über die Führung der Geschäfte auf dem Laufenden gehalten werden (Art. 53 S.3 GG)
- Mitglieder des BR haben Zutritt zu allen Sitzungen des BT und seiner Ausschüsse (Art. 43 II GG)

Verhandlungen

- für die Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung ist Mehrheit der Stimmen des BR erforderlich (§ 28 I GOBR und Art. 52 III GG)
- Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht an den Sitzungen des BR teilzunehmen (Art. 53 S.1 GG)
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46
Q

Bundesratspräsident - Wahl, Funktion, Aufgaben und Rechte

A

Wahl
- der BRP wird auf ein Jahr durch den BR gewählt (Art. 52 I GG). Die Position wird regelmäßig durch einen MP bekleidet.
- Abfolge der Länder bei der Präsidentschaft
—> geordnet nach der Bevölkerungsanzahl der Länder und beginnt mit dem Bevölkerungsreichsten Land (Degressionsprinzip). Grund für die Absprache ist die föderale Gleichbehandlung der Länder

Funktion
- der BRP vertritt den BR nach außen und leitet seine Geschäfte

Aufgaben und Rechte

- BRP bereitet die Sitzungen des BR vor (§ 15 II GOBR), beruft den BR ein (Art. 52 II 2 GG) und leitet die Sitzungen (§ 20 I GOBR)
- er weist den Ausschüssen die jeweiligen Vorlagen zu (§ 36 I GOBR) 
- BRP leitet die Verwaltung des BR; sein Amt ist die Bundesoberbehörde der Beamten des BR (§ 6 I 2 GOBR)
- der BRP leitet das Präsidium des BR 
- Vertretung des BP im Fall der Verhinderung ode vorzeitiger Amtserledigung (Art. 57 GG)
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47
Q

Bundesratsvizepräsidenten - Wahl, Aufgaben und Rechte

A

Wahl
- vom BR gewählt (§ 5 I GOBR)

Aufgaben und Rechte

- Vertreten (§ 7 I GOBR) und unterstützen den BRP (§ 7 II GOBR)
- bilden gemeinsam mit dem Präsidenten das Präsidium (dazu § 8 GOBR)
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48
Q

Ausschüsse - Zustandekommen, Funktion, insbes die Europakammer

A

Zustandekommen

- BR besitzt für die Sacharbeit ständige Ausschüsse (Art. 52 IV GG), die grundsätzlich jeweils dem Ressort eines Bundesministeriums entsprechen. 
- jeder Ausschuss ist mit je einem Vertreter eines Landes besetzt. Den Ausschüssen können Mitglieder des BR angehören, üblich ist jedoch, dass Mitarbeiter der einschlägigen Landesministerien als Beauftragte der Regierung der Länder den Ausschüssen angehören (Art. 52 IV GG)

Funktion
- Ausschüsse sind Orte der Facharbeit (vergleichbar mit den Ausschüssen des BT)

die Europakammer
- spezieller Ausschuss zur Wahrnehmung der Rechte des BR in Angelegenheiten des EU (Art. 52 IIIa S.1 GG)
- Beschlüsse der Europakammer gelten als Beschlüsse des BR (Art. 52 IIIa S.1 GG)
- nach Zuweisung durch den BRP insbes. zuständig für:
—> Stellungnahme vor Verhandlungen zu einem Vorhaben der EU, das die Interessen der Länder berührt (§ 3 EUZBLG)
—> Herstellen des Einvernehmens nach § 5 III EUZBLG im Fall der Abstimmung über Vorhaben der EU gestützt auf Art. 235 AEUV
- Herstellen des Einvernehmens nach § 7 III EUZBLG im Fall der Prozessführung oder Stellungnahme des Bundes vor EuGH

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49
Q

Vermittlungsausschuss - Zustandekommen, Funktion

A

Zustandekommen
- gem. Art. 77 II S. 1 GG kann der BR, nach Art. 77 II S.4 GG die Bundesregierung oder den BT, die Bildung eines Vermittlungsausschusses verlangen; nach § 1 GO VermA existiert ein ständiger Vermittlungsausschuss in den BR und BT jeweils 16 Mitglieder entsenden

Funktion
- Abstimmung und Kompromissfindung zwischen BT und BR

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50
Q

verfassungsrechtliche Standardprobleme

  • P.: einheitliche Stimmenabgabe im Bundesrat
A
  • Das Prinzip der Stimmführerschaft: Stimmen eines Landes durch nur ein Mitglied des Bundesrates abgegeben
  • Art. 51 III S.2 GG - Stimme eines Landes kann nur einheitlich abgegeben werden

Wie aber verhält es sich, wenn die Mitglieder im BR tatsächlich ihre Stimmen in unterschiedlicher Weise ausüben?

  • Problem der Auslegung des Art. 51 III S.2 GG:
    • e.A.: die Stimmenabgabe des MP gilt als einheitliche Stimmabgabe des Landes
    • h.M. (BVerfG): Stimmen sind uneinheitlich abgegeben und damit ungültig, eine Vorrangstellung des MP gibt es bei der Stimmabgabe nicht
      —> die Struktur des BR kennt keine Hierarchie zwischen MP und andern Mitgliedern
      —> „Landeswille“ kann durch jedes Mitglied bekundetet werden und ist eben gerade nicht nicht an eine Person gebunden
  • Ein Nachfragen des BRP, das die einheitliche Stimmabgabe zur Folge haben soll, ist jedenfalls dann nicht gestattet, wenn die gespaltene Abstimmung klar ersichtlich ist.
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51
Q

verfassungsrechtliche Standardprobleme

  • P.: Aufspaltung von Gesetzen
A

Wenn Gesetze geändert oder erlassen werden, kann dies uU eine Zustimmungspflicht des BR begründen. Bundesregierungen teilen daher (Änderungs-)Gesetze meist ist zwei Teile, obwohl sie eigentlich eine einheitliche Materie regeln. So soll der zustimmungspflichtige Teil vom nicht zustimmungspflichtigenTeil getrennt werden, um den BR ein möglichst geringes Mitspracherecht einzuräumen.

Ist das Vorgehen verfassungskonform?

  • E.A. (-), es handelt sich um eine gesetzgebungstechnische Einheit, die nicht künstlich aufgespalten werden darf
  • h.M. (BVerfG): (+), Bedenken sind nur verfassungspolitischer Natur
    —> insoweit besteht gesetzgeberische Freiheit des BT, die aus dem Recht zur Gesetzgebung folgt
    —> führt auch nicht zu einer Verschiebung der verfassungsrechtlich zugewiesenen Gewichte von BT und BR bei der Gesetzgebung
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52
Q

Verfassungsrechtliche Standardprobleme

  • P.: Umfang des Zustimmungserfordernisses
A

Ist auch bei nur einzelnen zustimmungsbedürftigen Normen im Gesetz dieses im Ganzen zustimmungsbedürftig?

  • E.A. (Trennungstheorie): (-)
    —> Art. 77 IIa 1, III 1 GG spricht von „soweit“ (Wortlaut)
    —> Schutzbedürftigkeit der Länder nur für zustimmungsbedürftige Klauseln gegeben (Telos)
  • H.M. (Einheitstheorie): (+)
    —> Gesetz bildet in der parlamentarischen Realität eine gemeinsam verantwortete Einheit (Kompromissbildung): nicht in Einzelklauseln trennbar (Telos)
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53
Q

Verfassungsrechtliche Standardprobleme

  • Verfassungsrechtliche Kompetenz des Vermittlungsausschusses
A

der Vermittlungsausschuss ist zuständig für die Kompromissfindung zwischen BT und BR im Hinblick auf ein Gesetzgebungsverfahren.

Wo liegen daher die Grenzen der Kompetenz des Vermittlungsausschusses?

  • BVerfG: Der Vermittlungsvorschlag des Ausschusses ist inhaltlich und formal an den durch den BT vorgegeben Rahmen gebunden
    —> der Ausschuss besitzt kein eigenes Initiativrecht; der Vorschlag muss daher dem BT weiterhin zurechenbar sein
    —> sonst würde der Zusammenhang zwischen der öffentlichen Debatte im Parlament und der späteren Schlichtung zwischen den an der Gesetzgebung beteiligten Verfassungsorgane aufgelöst, und zwar zulasten der öffentlichen Beobachtung des Gesetzgebungsverfahrens
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54
Q

der Bundespräsident - Rechtsgrundlagen, Status und Funktionen

A

maßgebliche Normen

- Art. 54-61 GG
- BundespräsidentenwahlG

Status des BP
- eigenständiges Verfassungsorgan und völkerrechtliches Oberhaupt des deutschen Staates (Art. 59 I 1 GG)

der BP wird unterstützt durch das Bundespräsidialamt, das nicht durch den BP, sondern durch den protokollarischen Staatssekretär als Chef des Bundespräsidialamtes geleitet wird. Dieser darf als einzige nicht der Regierung zugehörende Person an Sitzungen des Bundeskabinetts teilnehmen (§ 23 I GO-BReg)

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55
Q

der Bundespräsident- Wahl, Funktion, Aufgaben und Rechte, Amtszeitende

A

Wahl

- BP wird alle fünf Jahre durch die Bundesversammlung gewählt (Art. 54 I 1, 54 II 1 GG) 
- Wählbar ist jeder Deutsche, der das Wahlrecht besitzt und das 40. Lebensjahr vollendet hat (Art. 54 I 2 GG)
- die Wiederwahl ist nur einmal möglich (Art. 53 II 2 GG)
- erforderlich ist die Mehrheit der Mitglieder des BV (Art. 54 VI 1 GG); wird diese in den ersten zwei Wahlgängen verfehlt, genügen im dritten Wahlgang die meisten Stimmen (Art. 54 VI 2 GG)

Funktion

- Staatsoberhaupt (Repräsentationsfunktion) 
- Integrationsfunktion und Reservefunktion 

Aufgaben und Rechte
- völkerrechtliche Vertretung des Bundes (Art. 59 I GG) und Repräsentation der BRD
- Mitwirkung bei der Wahl des Kanzlers, Art. 63 I, IV 3 GG
- Ernennung und Entlassung von Amtsträgern des Bundes
—> Bundeskanzler (Art. 63 II 2, IV 2 GG)
—> Bundesminister (Art. 64 I GG)
—> Bundesrichter, die Bundesbeamten, die Offiziere und Unteroffiziere (Art. 60 I GG)
- Ausfertigung und Verkündung von Bundesgesetzen (Art. 82 S.1 GG)
- Auflösung des BT
—> nach erfolgloser dritter Wahl eines Bundeskanzlers gem Art. 63 IV 3 GG
—> nach erfolgloser Vertrauensfrage durch den Bundeskanzler gem Art. 68 I 1 GG
- Begnadigungsrecht (Art. 60 II GG)

Amtszeitende

- Ablauf der Amtszeit (Art. 54 II 1 GG) 
- Rücktritt 
- erfolgreiche Anklage vor dem BVerfG (Art. 61 II 1 GG)
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56
Q

verfassungsrechtliche Standardprobleme

  • P.: Prüfungskompetenz des BP bei der Gesetzesausfertigung
A

Art. 82 I 1 GG —> BP als „Staatsnotar“

Daraus folgt die Frage, ob der BP zur verfassungsrechtlichen Prüfung der ihm zur Ausfertigung übersandten Gesetze befugt ist. Dabei soll zwischen formellen und materiellen Prüfungsrecht unterschieden werden:

formelles Prüfungsrecht: Überprüfung, ob das auszufertigende Gesetz nach den Vorschriften des GG formell verfassungsmäßig zustande gekommen ist

- H.M.: (+), der Wortlaut des Art. 82 I 1 GG spricht lediglich von Gesetzen, die „nach den Vorschriften dieses GG zustande gekommen sind“ - Formulierung weist auf den formellen Prozess der Gesetzgebung hin 
- A.A.: (+/-), es geht lediglich darum, ob ein Gesetz „zustande gekommen“ ist - Prüfung daher darauf beschränkt, ob ein Beschluss des BT vorliegt und der BR verfassungsgemäß beteiligt worden ist 

materielles Prüfungsrecht: Überprüfung, ob das auszufertigende Gesetz auch den materiellen Vorgaben des GG (insbesondere den Grundrechten) entspricht

- M1: (+), volles Prüfungsrecht, denn der BP ist nach Art. 1 III GG ebenfalls an die Grundrechte gebunden; er muss ein Amtseid auf die Einhaltung der Verfassung schwören (Art. 56 GG)
- H.M.: (+/-), das materielle Prüfungsrecht beschränkt sich auf eine Evidenzkontrolle (etwa im eindeutigen Fall der Verletzung der Grundrechte). Als Verfassungsorgan ist es dem BP nicht zuzumuten, ein evident verfassungswidriges Gesetz auszufertigen. Für die vollständige Verfassungsrechtliche Überprüfung des Gesetzes ist das BVerfG zuständig.
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57
Q

verfassungsrechtliche Standardprobleme

  • P.: Äußerungsbefugnis des BP
A

als Staatsoberhaupt bekleidet der BP ein überparteiliches Amt, das nicht zuletzt auch hoheitlich gebunden ist. Zu Problemen kann es daher kommen, wenn BP sich in politischen Debatten einschalten und politische Parteien kritisieren:

- M1: (-) BP sind parteipolitisch Äußerungen untersagt, er ist als Amtsträger an die Chancengleichheit der Parteien gebunden und muss daher das strikte Neutralitätsgebot aus Art. 21 I GG beachten
- BVerfG: (+/-) der BP ist zwar an die Chancengleichheit der Parteien und das daraus fließende Neutralitätsgebot gebunden, allerdings ist diese Bindung nicht so strikt wie bei den BM 
—> BP steht nicht im parteipolitischen Wettbewerb 
—> BP besitzt nicht die weitgreifenden Mittel der Bundesregierung bei der Informationspolitik 
—> BP kommt insbesondere eine Integrationsfunktion hinzu, die es notwendig machen kann, sich auch politisch zu positionieren und auf Gefahren und deren Ursachen hinzuweisen
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58
Q

Parteien - Rechtsgrundlagen, Status und Funktionen

A

maßgebliche Normen

- Art. 21 GG 
- Gesetz über politische Parteien (PartG)
- Bundeswahlgesetz (BWahlG)
- Bundeswahlordnung (BWO) 

Status
- Bindeglied zwischen Gesellschaft und Staat

zentrale Funktionen

- Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes 
- Repräsentationsfunktion: Parteien repräsentieren soziale Strömungen der Gesellschaft 
- Legitimationsfunktion: Parteien mobilisieren Bürger und ermöglichen Partizipation 
- Sozialisations- und Eliterekrutierungsfunktion: Parteien bereiten Personen auf die Übernahme von Führungsämtern im Staat vor 
- Steuerungsfunktion: Parteien organisieren den politischen Wettbewerb
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59
Q

Parteien - Gründung und Organisation

A
  • Gründungsfreiheit für politische Parteien (Art. 21 I 2 GG: keine Genehmigung, kein Zulassungsverfahren, Aktiv- und Passivlegitimation gem. § 3 PartG)
  • Parteien sind Vereinigungen des Privatrechts. CDU, SPD und Bündnis90/die Grünen sind als nichtrechtsfähige Vereine (§ 54 BGB) organisiert, während z.B CSU, FDP und die Linke als eingetragener rechtsfähiger Verein (e.V) (§§ 21 ff. BGB) organisiert sind.
  • nach § 2 PartG müssen Parteien die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
    • Vereinigungen von Bürgern
    • Wille zur dauerhaften oder zumindest andauernden Einflussnahme auf die politische Willensbildung
    • Wille zur Mitwirkung an der Vertretung des Volkes im BT oder einem LT
    • Ernsthaftigkeit der Zielverfolgung
    • Parteimitglieder und Mitglieder ihres Vorstandes dürfen nicht in der Mehrheit Ausländer sei (§ 2 III Nr. 1 PartG)
    • Sitz und Geschäftsleitung müssen sich in der BRD befinden (§ 2 III Nr. 2 PartG)

Hinweis: Inhalt der Zielsetzung ist irrelevant; es gilt der formelle Parteienbegriff

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60
Q

Parteien - Aufgaben, Pflichten und Rechte

A
  • Gründungsfreiheit (Art. 21 I 2 )
  • Parteienfreiheit (Art. 21 I S.1, 2 GG): Recht, Parteien beizutreten und sie wieder zu verlassen; das Recht, parteitypische Aktivitäten innerhalb der Partei und nach außen zu entfalten
  • Tendenz- und Organisationsfreiheit (Art. 21 I S.1, 2 GG): das Recht ihre interne Organisation einschließlich der Kriterien für die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern zu bestimmen
  • Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien abgestuft nach ihrer Bedeutung (§ 5 I 2-4 PartG): - gleiche Teilhabe an Leistungen des Staates, insbesondere: Parteienfinanzierung
    • Auch bei der Vergabe von Sendezeiten für Wahlwerbung ist der Grundsatz der Chancengleichheit zu beachten
    • eine Partei, die nicht verboten ist (Art. 21 II GG), darf wegen ihrer vermeintlichen Verfassungsfeindlichkeit nicht anders behandelt werden (sog Parteienprivileg)
    • Neutralitätsgebot des Staates und staatlicher Amtsträger
    • P.: Sperrklauseln
  • Mitwirkung der Parteien an der politischen Willensbildung des Volkes (Art. 21 I S.1 GG) durch:
    • Aggregation und Integration des Wählerwillens
    • Teilnahme an Wahlen: hier gilt das sog Listenprivileg für Parteien (§ 27 I BWahlG)
    • Wahlkampf: geprägt durch Art. 38 I GG (Wahlgleichheit) und Art. 21 I (Parteiengleichheit)
    • politische Programme und das Erkennen/Thematisieren gesellschaftlicher Probleme
  • Parteien sind verpflichtet ihre innere Ordnung nach demokratischen Grundsätzen zu strukturieren (Art. 21 I 3 GG)
    • demotische Organisation muss bestimmte Elemente erfassen (vgl. §§ 6-16 PartG)
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61
Q

Parteien - Parteienfinanzierung

A
  • Parteien besitzen zwei Haupteinnahmequellen: private und staatliche Mittel
  • private Mittel: Mitgliedsbeiträge, Mandatsträgerbeiträge, Spenden (in § 25 PartG beschränkt)
  • staatliche Mittel
    • mittelbare Finanzierung: steuerliche Begünstigung von Spenden und andern Leistungen (vgl § 34g, 10b II EStG)
    • unmittelbare Finanzierung: Finanzzuschüsse nach den Parametern Wahlerfolg, Mitgliedsbeiträge und Spenden (vgl § 18 III PartG); individuelle Höchstgrenze der unmittelbaren staatlichen Finanzierung sind die von der jeweiligen Partei aus privaten Mitteln erwirtschafteten Mittel (§ 18 V S.1 PartG). Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Staatsfreiheit der Parteien erlaubt nur eine Teilfinanzierung der allgemeinen Tätigkeit der politischen Parteien aus staatlichen Mitteln
    • P.: absolute Höchstgrenze (§ 18 II PartG)
  • Rechnungslegungspflicht, Art. 21 I 4 GG (§§ 23 ff. PartG)
  • Ausschluss verfassungsrechtlicher Parteien von der staatlichen Finanzierung gem Art. 21 III, IV GG durch das BVerfG
62
Q

Parteien - Parteiverbot

A
  • Parteien können nur durch das BVerfG verboten werden (Parteienprivileg) (Verbotsverfahren gem Art. 21 II GG iVm §§ 13 Nr.2, 43 ff. BVerfGG)
    —> das Parteiverbot ist „die schärfste und überdies zweischneidige Waffe des demokratischen Rechtsstaates gegen seine organisierten Feinde“
  • Rechtsstaatliche Anforderungen an das Parteiverbotsverfahren gebieten „strikte Staatsfreiheit im Sinne unbeobachteter selbstbestimmtes Willensbildung und Selbstdarstellung der Partei vor der BVerfG“
  • Voraussetzungen für ein Parteienverbot ist, dass Parteien „nach ihren Zielen oder ihrem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der BRD zu gefährden“ (Art. 21 II GG)
  • Prüfungsaufbau:
    1. freiheitliche demokratische Grundordnung
    2. „beseitigen“ oder „beeinträchtigen“
    3. „Ziele“ der Partei oder „Verhalten ihrer Anhänger“
    4. „darauf ausgehen“
    5. P.: ungeschriebene Tatbestandsmerkmale
  • zentral dabei ist das „darauf Ausgehen“; dazu das Gericht:
    • a) „ein solches Ausgehen setzt begrifflich ein aktives Handeln voraus. Das Parteiverbot ist kein Gesinnungs- oder Weltanschauungsverbot. Notwendig ist ein Überschreiten der Schwelle zur Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung durch die Partei
    • b) es muss ein planvolles Vorgehen gegeben sein, das im Sinne einer qualifizierten Vorbereitungshandlung auf die Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder auf die Gefährdung des Bestandes der BRD gerichtete ist
    • c) dass dadurch eine konkrete Gefahr für die durch Art. 21 II GG geschützten Rechtsgüter begründet wird, ist nicht erforderlich. Allerdings bedarf es konkreter Anhaltspunkte von Gewicht, die einen Erfolg des gegen die freiheitliche demokratischen Grundordnung oder den Bestand der BRD gerichteten Handelns zumindest möglich erscheinen lässt („Potentialität“)
    • d) Die Anwendung von Gewalt ist bereits für sich genommen hinreichend gewichtig, um die Annahme der Möglichkeit erfolgreichen Agierens gegen die Schutzgüter des Art. 21 II GG zu rechtfertigen. Gleiches gilt, wenn eine Partei in regional begrenzten Räumen eine Atmosphäre der Angst herbeiführt, die geeignet ist, die freie und gleichberechtigte Beteiligung aller am Prozess der politischen Willensbildung nachhaltig zu beeinträchtigen.
  • Folgen des Parteienverbots:
    • Verlust des verfassungsrechtlichen Parteienstatus (Art. 21 II GG)
    • Auflösung der Partei (vgl § 46 III 1 BVerfGG)
    • Verbot von Ersatzorganisationen (vgl § 46 III 1 BVerfGG)
    • Fakultativ: Vermögenseinziehung (vgl § 46 III 2 BVerfGG)
    • Mandatsverlust der Parteimitglieder (vgl § 46 I Nr.5, IV, § 47 I Nr.2, III BWahlG)
63
Q

Wahlen - Rechtsgrundlagen und Strukturen

A

maßgebliche Normen:

- Art. 38 GG 
- BWahlG 
- EuWG

Wahlsysteme:

- Mehrheitswahl: Wahl bestimmter Personen, üblicherweise eines Kandidaten pro Wahlkreis (die Partei mit den meisten Stimmen erhält das im Wahlkreis zu vergebende Mandat)
	- absolute Mehrheitswahl: gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen auf sich vereinigt 
	- relative Mehrheitswahl: gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt 
- Verhältniswahl: die Zuteilung der Mandat auf das gesamte Wahlgebiet erfolgt entsprechend dem Stimmenverhältnis der Parteien; die Auswahl der Personen erfolgt über vorab von den Parteien aufgestellten Listen
64
Q

Recht der Bundestagswahl

A

Rechtsgrundlage: Art. 38 GG iVm BWahlG und BWahlO

Wahlsystem: nach § 1 I 2 BWahlG modifizierende Vereinigung von Verhältnis- und Mehrheitswahl (im GG selbst keine Festlegung)

§ 27 BWahlG
- Aufstellung der Landeslisten (nur) durch Parteien

§ 4 BWahlG
- jeder Wähler hat zwei Stimmen

§ 6 I 1, II BWahlG
- maßgebend für das Kräfteverhältnis im BT ist das Zweitstimmenergebnis (Landesliste)

§ 6 III BWahlG
- 5%-Hürde und Grundmandatsklausel

§§ 5, 6 IV 2 BWahlG
- mit der Erststimme gewählte Bewerber haben sicheren Sitz im BT (ggf Überhangmandat)

§ 6 V-VII BWahlG
- ggf Ausgleichsmandate für Überhangsmandate

65
Q

die Wahlgrundsätze (Art. 38 I 1 GG) - 1. Allgemeinheit der Wahl

A
  1. Schutzgehalt der „Allgemeinheit“
    • alle Staatsbürger sind wahlberechtigt (aktives Wahlrecht) und alle Staatsbürger können gewählt werden (passives Wahlrecht); keine Bevölkerungsgruppe ist von vornherein von der Wahl ausgeschlossen
  2. Beeinträchtigungen:
    • jede staatliche Maßnahme oder Unterlassung, die der Allgemeinheit der Wahl zuwiderläuft
  3. Rechtfertigung
    • durch zwingende Gründe und kollidierendes Verfassungsrecht (näheres siehe Skript § 7)

P.: Rechtfertigung Beeinträchtigung

- BVerfG: Sicherung Charakter der Wahl als Integrationsvorgang; dazu gehört Kommunikationsfunktion der Wahl Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung 
- Differenzierende Regelungen müssen geeignet und erforderlich sein 

Standardprobleme:

- P.: Ausschluss von Auslandsdeutschen (§ 12 I Nr.2, II-IV BWahlG) 
- P.: pauschaler Ausschluss wegen Anordnung eines Betreuungsverhältnisses wegen psychischer Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung 
- P.: Eltern- bzw Kinderwahlrecht: allgemeines vs geheime und gleiche Wahl 

Hinweis zur Abgrenzung: die Gleichheit der Wahl betrifft den Wahlvorgang selbst, die Allgemeinheit der Wahl bestimmt hingegen die vorgelagerte Frage, wer überhaupt and der Wahl teilnehmen darf

66
Q

die Wahlgrundsätze (Art. 38 I 1 GG) - Unmittelbarkeit der Wahl

A
  1. Schutzgehalt der „Unmittelbarkeit“:
    • allein die Wahlentscheidung der Staatsbürger ist für die personelle Zusammensetzung des Parlaments entscheidend. Insbesondere darf zwischen Wähler und Gewählten keine autonome fremde Entscheidung Dritter, etwa sog Wahlpersonen, treten.
  2. Beeinträchtigungen:
    • durch jede staatliche Maßnahme, die (1.) zuwiderläuft
  3. Rechtfertigung:
    • durch zwingende Gründe und kollidierendes Verfassungsrecht

Standardproblem:
- P.: Notwendigkeit, von Parteien aufgestellte Listen zu wählen (statt direkt Abgeordnete)

67
Q

die Wahlgrundsätze (Art. 38 I 1 GG) - Freiheit der Wahl

A
  1. Schutzgehalt der „Freiheit“:
    • der Wähler muss in einem freien, offenen Prozess der Willensbildung zu seiner Wahlentscheidung finden können.
    • Die Wahlentscheidung darf also nicht unzulässig, etwa durch Druck, Zwang oder sonstige rechtswidrige Handlungen, beeinflusst werden
    • das Erfordernis der Freiheit der Wahl gilt nicht nur für den konkreten Wahlakt, sondern auch für alle vorbereitenden Entscheidungen, etwa die Benennung von Wahlvorschlägen (z.B müssen auch in den Parteien konkurrierende Wahlvorschläge möglich sein, vgl. §§ 21 III, 27 V BWahlG)
  2. Beeinträchtigung
    • durch jede staatliche (uU aber auch private) Maßnahme die 1. zuwiderläuft
  3. Rechtfertigung
    • durch zwingende Gründe & kollidierendes Verfassungsrecht

Standardprobleme:

- P.: Wahlpflicht 
- P.: Wahlwerbung 
- P.: Beeinträchtigung des Rechts, Wahlvorschläge zu machen & „Listenprivileg der Parteien“, § 27 I 1 BWahlG 
- P.: Verbot von Nachwahlbefragung vor Ablauf der Wahlzeit (§ 32 II BWahlG)
68
Q

die Wahlgrundsätze (Art. 38 I 1 GG) - 4. Gleichheit der Wahl

A
  1. Schutzgehalt der „Wahlrechtsgleichheit“:
    • alle bei der Wahl abgegeben Stimmen müssen gleich gesichtet werden
    • das Erfordernis der Gleichheit der Wahl gilt nicht nur für den konkreten Wahlakt, sondern für alle Vorgänge, die mit der Wahl verbunden sind
    • Wahlrechtsgleichheit vor und nach der Wahl
      - Zulassung zur Wahl: jeder Bewerber muss gleiche Chance auf Teilnahme haben
      - politische Willensbildung bei der Wahl: Chancengleichheit, vgl. das Gleichbehandlungsgebot für Parteien in § 5 I PartG iVm Art. 21 I 3, 38 I 1 GG)
      - Wahlkampfkostenerstattung
    • bei der Wahl: Maßgeblich sind gleicher Zählwert und Erfolgswert der Stimme
      - Zählwert bedeutet, dass jeder Stimmberechtigte die gleiche Zahl von Stimmen hat und diese bei der Auszählung den gleichen Wert haben („one man, one vote“)
      - Erfolgswert bedeutet, dass jede gültige abgegebene Stimme im Rahmen des Wahlsystems möglichst (nicht: exakt) den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis hat
  2. Beeinträchtigung
    • durch jede staatliche Maßnahme die 1. zuwiderläuft
  3. Rechtfertigung
    • durch zwingende Gründe & kollidierendes Verfassungsrecht

Standardprobleme:

- P.: Ist ein Mehrheitswahlsystem mit Erfolgsgleichheit vereinbar? 
- P.: Unterschriftenquoren  für Wahlvorschläge (§§ 20 II, III, 27 I BWahlG)
- P.: 5%-Klausel (§ 6 III BWahlG) 
- P.: Grundmandatsklausel (§ 6 III BWahlG): erringt eine Partei mindestens drei Direktmandate, ist sie entsprechend ihrem Zweitstimmenanteil im BT repräsentiert, auch wenn sie die 5%-Hürde verfehlt 
- P.: Überhang- und Ausgleichsmandate (zulässige Anzahl und negatives Stimmgewicht) 
- P.: große Wahlkreise 
- P.: Ausnahme von Sperrklauseln für Minderheiten (§ 6 III 2 BWahlG) 
- P.: Paritätsgesetze
69
Q

die Wahlgrundsätze (Art. 38 I 1 GG) - 5. geheime Wahl

A
  1. Schutzgehalt der „geheimen Wahl“:
    • die Wahlentscheidung kann und muss nach außen hin unbekannt bleiben.
    • Der Wähler hat nicht nur ein Recht zur geheimen Wahl; um nicht indirekt Druck auf andere auszuüben ist dieses Recht auch unverzichtbar und somit auch eine objektiv-rechtliche Pflicht
    • das Wahlgeheimnis ist der wichtigste institutionelle Schutz der Wahlfreiheit
    • Konkretisierung: z.B Wahlkabinen (§ 33 I BWahlG, §§ 50 ff. BWahlO); Schutz des § 107c StGB
  2. Beeinträchtigung
    • durch jede staatliche Maßnahme die 1. zuwiderläuft
  3. Rechtfertigung
    • durch zwingende Gründe & kollidierendes Verfassungsrecht
70
Q

die Wahlgrundsätze (Art. 38 I 1 GG) - 6. Öffentlichkeit der Wahl (ungeschrieben, hergeleitet aus Art. 38 I 1 GG iVm 20 I, II GG)

A
  1. Schutzgehalt der „Öffentlichkeit“:
    • in neueren Entscheidungen betont das BVerfG die verfassungsrechtliche Qualität der „Öffentlichkeit der Wahl“ (vgl auch § 31 BWahlG)
    • das BVerfG versteht die Öffentlichkeit der Wahl als einem von Grundsatz der freien und geheimen Wahl unabhängigen ungeschriebenen Grundsatz: „Die Öffentlichkeit der Wahl sichert die Ordnungsgemäßheit und Nachvollziehbarkeit der Wahlvorgänge und ist Grundvoraussetzung für eine demokratische politische Willensbildung“.
  2. Beeinträchtigung
    • durch jede staatliche Maßnahme, die 1. zuwiderläuft
  3. Rechtfertigung
    • durch zwingende Gründe & kollidierendes Verfassungsrecht

Standardprobleme:

- P.: verfassungsrechtlich Herleitung: aus den „verfassungsrechtlichen Grundentscheidungen für Demokratie, Republik und Rechtsstaat“ (BVerfG a.a.O.) 
- P.: Briefwahl (§ 36 BWahlG) 
- P.: Wahlcomputer (§ 35 BWahlG)
71
Q

Abstimmungen

A

Begriffe:

- Volksentscheid: rechtlich verbindliche Abstimmung über eine ihm vorgelegte Sachfrage oder einen Gesetzesentwurf 
- Volksbegehren: Antrag auf Volksentscheid 
- Volksinitiative: Antrag auf Abstimmung im Parlament 
- Referendum: Abstimmung auf ein vom Parlament beschlossenes Gesetz 
- Volksbefragung: unverbindliche Meinungskundgabe 

historische Hintergrund

- nach Art. 73 III WRV waren Volksbegehren (gerichtet auf Volksentscheid) möglich, alle damals durchgeführten Volksbegehren sind jedoch gescheitert 
- Im NS kam es zu drei „Volksabstimmungen“, die jedoch reine Akklamationen waren (1933: Austritt aus Völkerbund; 1934: Hitler als Reichskanzler und -präsident; 1938: Anschluss Österreichs) 

Regelungen im GG

- Art. 20 II 2 GG: eröffnet die Möglichkeit für Wahlen und Abstimmungen 
- Art 29 GG: sieht Volksbegehren etc für die Neugliederung der föderalen Strukturen vor (vgl auch Art. 118a GG) 
- P.: können nach geltendem Verfassungsrecht weitere Beteiligungsformen zugelassen werden? sehr str, nach wohl hL bedarf es jedenfalls für weitere Volksentscheide auf Bundesebene einer Verfassungsänderung (die Landes- und die Kommunalverfassungen sind hier großzügiger)
72
Q

Rechtsstellung der Abgeordneten - rechtlicher Ausgangspunkt

A
  • Art. 38 I 2 GG iVm Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen BT (AbgG) von 1977.
  • weitere Konkretisierungen durch die GOBT
73
Q

Abgeordnete - freies Mandat aus Art. 38 I 2 GG - Schutzgehalt und Schranken

A
  1. Schutzgehalt

Befugnisse der Abgeordneten, die zur Ausübung des Mandats im Rahmen des BT nötig sind:

- Teilnahme- und Rederecht (vgl §§ 27 I, 31, 48 GOBT) 
- Antrags- und Initiativrecht (vgl §§ 20 II 3, 82 I GOBT)
- Frage- und Informationsrecht (vgl §§ 16, 27 II, 105 GOBT)
- Recht auf Teilnahme an einer Fraktion (Ausgestaltung in der GOBT in den Grenzen des Art. I 2 GG) 

Hinweis: Sanktionsmaßnahmen der Fraktion gegen einen ihrer Abgeordneten (bspw Fraktionsausschluss) müssen als Beschränkung des freien Mandats auf ihre Rechtmäßigkeit hin geprüft werden

  1. Schranken (relevant in Fallprüfungen auf Rechtfertigungsebene)
  • Art. 21 I GG: freies Mandat steht in Spannung zur Bedeutung von Parteizugehörigkeit und Fraktionsdisziplin, dabei grundsätzlich Vorrang des Art. 38 I 2 GG (z.B führt Partei-/Fraktionsausschluss nicht zum Mandatsende, vgl. § 46 BWahlG)
  • zulässige Einschränkungen des freien Mandats:
    —> politischer Druck, „Fraktionsdisziplin“ (unzulässig: „Fraktionszwang“)
    —> Rückruf von Abgeordneten aus einem Ausschuss (actus contrarius zum Recht der Fraktionen, Abgeordnete zu benennen, § 57 II 1 GOBT)
    —> Ausschluss aus der Fraktion: allerdings nur nach Durchlaufen eines rechtsstaatlichen Verfahrens und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig
    —> Mittelpunktsregelung (§ 44a I 1 AbgG)
    —> Offenlegungspflicht im Hinblick auf Spenden, Nebentätigkeiten, Nebeneinkünfte
  • unzulässige Einschränkungen: jede Art von Verpflichtungserklärung (Abgrenzung schwierig)
  • Art. 40 I 2 GG: Geschäftsordnungsautonomie des BT/ Schutz der Fraktionsfähigkeit des BT

P.: der fraktionslose Abgeordnete
- durch die GOBT sind zahlreiche spezifische Rechte an die Fraktionszugehörigkeit gebunden. Wie weit eine Beschränkung der Rechte von sog fraktionslosen Abgeordneten zulässig ist, muss as BVerfG klären

74
Q

Abgeordnete - freies Mandat aus Art. 38 I 2 GG - weitere verfassungsrechtliche Rechte

A
  1. weitere verfassungsrechtliche Rechte
    a. Anspruch auf angemessene Entschädigung: Art. 48 III GG iVm §§ 11 ff. AbgG
  • Umfang: (steuerpflichtige) „Entschädigung“ iHv monatlich 10.083,47 Euro (vgl § 11 I AbgG) zzgl einer (steuerfreien) „Aufwandspauschale“ iHv monatlich 4.497,62 (§ 12 AbgG), aus der etwa die Kosten des Zweitwohnsitzes, das Wahlkreisbüro etc bezahlt werden müssen
  • Entscheidungszuständigkeit: nach Art. 48 III 3 GG durch Bundesgesetze, dh durch die Abgeordneten selbst (notwendige „Entscheidung in eigener Sache“)
  • BVerfGE - Abgeordnetendiäten: „das demokratische und rechtsstaatliche Prinzip (Art 20 GG) verlangt, dass der Willensbildungsprozess im Parlament, der zur Festsetzung der Höhe der Entschädigung und zur näheren Ausgestaltung der mit dem Abgeordnetenstatus verbundenen finanziellen Regelung führt, für den Bürger durchschaubar ist und das Ergebnis vor den Augen der Öffentlichkeit beschlossen wird“

P.: Funktionszulagen
P.: Nebeneinkünfte
P.: sonstige Zuwendungen
—> § 44a III AbgG nF - entgeltliche Lobbytätigkeit/ Beratungstätigkeit die im Zusammenhang mit der Mandatsausübung steht, ist untersagt
—> § 44a II 4 AbgG nF iVm § 48 AbgG nF - Abgeordnete dürfen keine Geldspenden entgegennehmen, die ihnen persönlich verbleiben sollen
—> § 44a II 3 AbgG nF - keine Honorare für Vorträge im Zusammenhang mit der Mandatsausübung

b. Art 46 GG (Indemnität und Immunität)

  • Funktion: Sicherung der Funktionsfähigkeit des BT (vor exekutiven Eingriffen), keine Privilegien für Abgeordnete
  • Indemnität, Art. 46 I GG: Freistellung von jeder rechtlicheren Verantwortlichkeit (straf- und zivilrechtlich) für im BT getätigte Aussagen von Abgeordneten (Grenze: Verleumdung, Art. 46 I 2 GG)
  • Immunität, Art 46 II GG: Schutz vor Strafverfolgung (nicht: Straffreiheit) - nähere Ausgestaltung in § 107 GOBT iVm Anlage 6

P.: Beobachtung durch den Verfassungsschutz

c. Art 47 GG - Zeugnisverweigerung
d. Art 48 I, II GG Behinderungsverbot

75
Q

Abgeordnete - Rechtsschutz

A

dem Abgeordneten steht zur Verteidigung seiner Statusrechte aus Art. 38 I 2 GG zunächst das Organstreitverfahren nach Art. 93 I Nr.1 GG, §§ 63 ff. BVerfGG zur Verfügung. Das Organstreitverfahren führt jedoch nicht weiter, wenn die Exekutive oder die Judikative seine Abgeordnetenrechte verletzt. Hier kann er auf die Verfassungsbeschwerde zurückgreifen.

Hinweis: das Rechtsschutzinteresse im Organstreitverfahren kann fehlen, wenn der Antragsteller völlig untätig geblieben ist, obwohl er in der Lage gewesen wäre, die gerügte Rechtsverletzung durch eigenes Handeln rechtzeitig zu vermeiden und entsprechende gesetzliche Handlungsoptionen bestehen.

76
Q

Gesetzgebungskompetenz - Rechtsgrundlage

A
  • maßgebliche Normen: Art. 70-74 GG
  • Grundregel des Föderalismus (Art. 30, 70 I, 83 GG): Die Länder besitzen die Kompetenz, soweit das GG nichts anderes bestimmt
77
Q

Gesetzgebungskompetenz- Überblick und Allgemeines

A

Grundsatz gem Art. 70 I GGG: Gesetzgebungskompetenz des Landes

- Ausnahme gem Art. 70 II GG 

—> ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes gem Art. 71, 73 GG 
—> konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes gem Art. 72 I, 74 GG 
—> ungeschriebene Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Annexkompetenz; Sachzusammenhang; Natur der Sache) 

		—> zusätzlich zu prüfen: Art. 72 II, III GG

(die grundsätzlichen Vorgaben zu den Gesetzgebungskompetenzen bestimmen zunächst, ob Bund oder Länder gesetzgeberisch tätig werden dürfen. Wird dir „falsche“ Ebene tätig, ist das Gesetz formell verfassungswidrig)

78
Q

Grundsatzregelung: Gesetzgebungskompetenz der Länder

A

Nach Art. 70 I GG, der Art. 30 GG konkretisieret, sind grundsätzlich die Länder für die Gesetzgebung zuständig (Generalklausel), soweit nicht das GG den Bund zur Gesetzgebung ermächtigt (Enumerationsprinzip)

(In der Praxis überwiegt die Gesetzgebungstätigkeit des Bundes)

79
Q

ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes, Art. 71 GG iVm einen ausschließlichen Kompetenztitel

A
  • erforderlich ist stets eine Prüfung aller in Frage kommenden Kompetenztitel
  • Katalog des Art. 73 GG: sofern ein Kompetenztitel einschlägig ist, bestehen keine weiteren Anforderungen an die Kompetenzausübung
  • Art. 71 GG regelt sehr seltene Ausnahmefälle
  • Art. 73 GG ist nicht abschließend; der Bund ist für eine Materie ausschließlich zuständig, soweit ihm diese Kompetenz durch das GG zugewiesen ist

wichtige Kompetenzvorschriften außerhalb des Art. 70 ff. GG sind:

  • Art. 4 III 2 GG (KriegsdienstverweigerungsG, ZivildienstG)
  • Art. 21 V GG (ParteienG)
  • Art. 23 I 2, Ia 3, III 3, VII GG (Gesetze über Mitwirkung an EU-Angelegenheiten)
  • Art. 24 I GG
  • Art. 38 III GG (BundeswahlG)
  • Art. 41 III GG (WahlprüfungsG)
  • Art. 48 III 3 GG (AbgeordnetenG)
  • Art. 59 II 1 GG (alle Zustimmungsgesetze zu völkerrechtlichen Verträgen)
  • Art. 95 II 1 GG (BVerfGG)
  • Art. 105 I, 106 IV 3 GG

die Prüfung, ob ein bestimmter Kompetenztitel eine Norm trägt, erfolgt zweistufig. Zunächst ist der Kompetenztitel des GG auszulegen. Hierbei finden die herkömmlichen Auslegungsmethoden Anwendung. Besonderes Gewicht wird der historischen Auslegungsmethode zuerkannt, insbesondere wenn die Kompetenznormen an einen vom Verfassungsgeber (1949) vorgefundenen Rechtszustand wir das „bürgerliche Recht“ (Art. 74 I Nr.1 GG) anknüpfen.
Anschließend ist die einfachrechtliche Norm unter den Kompetenztitel zu subsumieren. Dabei ist auf den Regelungsgegenstand, den Normzweck, die Wirkung und den Adressaten der zuzuordnenden Norm sowie die Verfassungstradition abzustellen; bei einem Regelungskomplex ist nach dem BVerfG dessen „Schwerpunkt“ maßgeblich.

80
Q

konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art, 72, 74 GG) - 1. drei Varianten

A

Kernkompetenz (des Bundes, Art. 72 I iVm Art. 74 I GG)

- Inhalt: Materien des Art. 74 GG, die nicht in Art. 72 II GG erwähnt sind 
- Zweck: Stärkung der Bundeskompetenz in diesen Feldern 
- Anforderungen: wenn ein Kompetenztitel nach Art. 74 I GG vorliegt gibt es keine weiteren Anforderungen 
- Rechtsfolgen: Vorranggesetzgebung des Bundes, subsidiäre Gesetzgebung der Länder; zeitliche (solange) und sachliche (soweit) Sperrwirkung der Bundesgesetzgebung; entgegenstehende Landesgesetze treten außer Kraft 

Bedarfskompetenz (des Bundes, Art. 72 I, II iVm Art. 74 I GG)

- Inhalt: Materien des Art. 74 GG, auf die Art. 72 II GG verweist 
- Zweck: Stärkung der Länderkompetenz in diesen Feldern
- Anforderungen: Vorliegen des Kompetenztitels und Erforderlichkeit des Bundesgesetzes iSd Art. 72 II GG 
- Rechtsfolgen: wie Kernkompetenz 

Abweichungskompetenz (des Landes bzw Bundes, Art. 72 I, III iVm Art. 74 I GG)

- Inhalt: Materien des Art. 74 GG, die in Art. 72 III GG erwähnt werden 
- Zweck: Flexibilisierung; Balance zwischen einer bundeseinheitliche Regelung und regionaler Differenzierung 
- Anforderungen: Vorliegen eines Kompetenztitels 
 	- Rechtsfolgen: keine Sperrwirkung von Bundesgesetzen, sondern echte Konkurrenz möglich (Durchbrechung von Art. 31 GG); formelle Verfassungsmäßigkeit des Bundesgesetzes bleibt bestehen, Bundes- und Landesrecht bestehen parallel; jeweils später erlassenes Recht hat hat Art. 72 III 3 Anwendungsvorrang (lex posterior)
81
Q

konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art, 72, 74 GG) - 2. Prüfung der Kompetenzmäßigkeit von Bundesrecht auf der Grundlage einer konkurrierenden Zuständigkeit

A

a. Kompetenztitel nach Art. 72 iVm Art. 74 I GG
- Auswertung des Kompetenzkatalogs des Art. 74 I GG

b. Erforderlichkeitsklausel, Art. 72 II GG
- in Fällen der in Art. 72 II GG genannten Materien: zusätzliche Anforderungen für Inanspruchnahme der Bundeskompetenz
- Bund hat Kompetenz nur, wenn und soweit dies erforderlich wird zur:
- (1.) Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet
- (2.) Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse
- (3.) Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse
- Erforderlichkeit liegt vor, wenn die Gleichwertigkeit nicht auch durch Selbstkoordination der Länder erreicht werden kann
- Gesetzgeber besitzt eine Einschätzungsprärogative, die sich auf die Einschätzung und Bewertung tatsächlicher Entwicklungen bezieht; das ist bei der verfassungsrechtlichen Kontrolle zu beachten

zur Stärkung der Position der Länder wurde 1994 ein spezielles verfassungsgerichtliches Verfahren zur Überprüfung der Erforderlichkeit eingeführt: Art. 93 I Nr. 2a GG

Hinweis: Art. 72 III GG hat keine Auswirkungen auf die Kompetenzmäßigkeit von Bundesrecht (ggf aber auf dessen Anwendbarkeit im Einzelfall). Der Bund kann hier auch handeln, nachdem Länder abweichende Gesetze erlassen haben. Das Bundesrecht geht dann nach Art. 72 III 3 GG vor

82
Q

konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art, 72, 74 GG) - 3. Prüfung der Kompetenzmäßigkeit von Landesrecht

A

a. Grundsatz: Zuständigkeit der Länder nach Art. 70 I GG

b. entgegenstehendes (rechtmäßiges) Bundesrecht _ Sperrwirkung des Art. 72 I GG
- (ggf Inzidenzprüfung der Rechtmäßigkeit des Bundesrechts )
- (1) Kompetenztitel nach Art. 72 iVm Art. 74 I GG
- (2) Erforderlichkeit nach Art. 72 II GG

c. Abweichungskompetenz nach Art. 72 III GG
- in diesem Fall keine Sperrwirkung des Art. 72 I GG

83
Q

konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art, 72, 74 GG) - 4. sonstige P bei konkurrierenden Gesetzgebungskompetenzen

A

a. anwendbares Recht bei Ausübung einer Abweichungskompetenz nach Art. 72 III GG
- P.: wann hat ein Land von der Abweichungskompetenz nach Art. 72 III GG tatsächlich Gebrauch gemacht, sodass die Sperrwirkung des Art. 72 I GG durchbrochen ist? Parallelfall: Wann ersetzt späteres Bundesrecht früheres abweichendes Landesrecht?
—> M3 (wohl richtig): „abweichende Regelung“ nach Art. 72 III GG ist immer dan gegeben, wenn das Land andere Rechtsfolgen zur Anwendung bringen will
- P.: sich auch Teilabweichungen möglich?
—> hM: Ja, „Abweichung“ ist nicht „Ersetzung“; Gemengelage entspricht gerade dem Telos von Art. 72 III GG
- P.: welche Grenzen hat die sog Abweichungsgesetzgebung?
—> für Bundesrecht: prozedurale Grenze - Art. 72 III 2 GG: verzögertes Inkrafttreten
—> für Landesrecht folgt aus dem Verfassungsprinzip für Bundestreue: hM.: relevant insbesondere, wo Bundesrecht Europarecht umsetzt: hier grundsätzlich keine Abweichungskompetenz möglich (str) Bundesgesetzgebung gilt weiter, ggf abweichendes Landesrecht ist wegen Verstoß gg Bundestreue nichtig

b. späterer Wegfall der „Erforderlichkeit“ iS des Art. 72 II GG
- Zeitpunkt für Erforderlichkeitsprüfung ist der Erlasszeitpunkt, Bundesrecht bleibt grundsätzlich in Kraft
- aber nach hM: Bundesgesetzgeber kann das Gesetz nun mangels aktueller Zuständigkeit nicht mehr neu konzipieren oder ersetzen, sondern allenfalls gewisse Modifikationen innerhalb seiner bisherigen Konzeption vornehmen

c. P.: Wann hat der Bund einen bestimmten Sachbereich umfassend geregelt?
- entscheidend ist eine Gesamtwürdigung des betreffenden Normenkomplexes

84
Q

ungeschriebene (bzw. stillschweigend mitgeschriebene) Gesetzgebungskompetenz des Bundes - 1. Kompetenz kraft Sachzusammenhang (zurückhaltend anzunehmen!)

A

Rechtfertigung ungeschriebener Kompetenzen: Gewohnheitsrecht; vom Verfassungsgesetzgeber vorausgesetzt

  1. Kompetenz kraft Sachzusammenhang
  • unerlässlicher Zusammenhang mit einer dem Bund ausdrücklich zugewiesenen Materie („Ausweitung in dei Breite“)
  • Bsp.:
    • Kompetenz für das Telekommunikationsrecht (Art. 73 I Nr.7 GG) umfasst auch Datenschutz
    • Kompetenz für das Recht der öffentlichen Fürsorge (Art. 74 I Nr.7 GG) umfasst auch Regelungen der Jugendpflege
    • Kompetenz für das Handwerksrecht (Art. 74 I Nr.11 GG) umfasst auch die Regelung der Altersvorsorge für Schornsteinfeger
85
Q

ungeschriebene (bzw. stillschweigend mitgeschriebene) Gesetzgebungskompetenz des Bundes - 2. Annexkompetenz (Abgrenzung zu 1. schwierig)

A
  • Materien der Vorbereitung und Durchführung einer zugewiesenen Materie („Ausdehnung in die Tiefe“); notwendiger und untrennbarer Zusammenhang
  • Bsp.:
    • Gefahrenabwehr im Gewerberecht
    • Gesetzgebungskompetenz für die Verteidigung (Art. 73 I Nr.1 GG) umfasst auch Regelungen des Bundes zu Bundeswehrhochschulen
86
Q

ungeschriebene (bzw. stillschweigend mitgeschriebene) Gesetzgebungskompetenz des Bundes - 3. Kompetenz kraft Natur der Sache (in jüngerer Rspr des BVerfGG nicht mehr verwendet)

A
  • Regelung kann begriffsnotwendig nur durch Bundesgesetzgeber erfolgen - sehr restriktiv, um Kompetenzgefüge nicht auszuhöhlen
  • Bsp.: (+) Nationalfeiertage, Nationalhymne, Festlegung des Sitzes der BReg, Festlegung der Bundessymbole; (-) dt Sprache

ob bei 1. und 2. die ungeschriebene Bundeskompetenz ausschließlich oder konkurrierende ist, richtet sich nach dem der Kompetenzausweitung zugrundeliegenden Kompetenztitel

87
Q

sonstige P. bei der Gesetzgebungskompetenz

A
  • P.: wie werden die Kompetenzregeln angewendet, wenn mehrere Kompetenztitel einschlägig sind?
    —> grds können sich verschiedene Normen in einem Gesetz auf unterschiedliche Kompetenztitel stützen
    —> jedoch: für zusammenhängende Regelungskomplexe ist grds eindeutige Zuordnung der Materie zu Kompetenztitel erforderlich - Kompetenzordnung des GG sieht insbesondere keine Parallelzuständigkeiten von Bund und Ländern (keine „Doppelzuordnung“)
    —> Kriterien für die Zuordnung: Regelungsgegenstand, Normzweck, Wirkung und Adressat der zuzuordnenden Norm sowie Verfassungstradition; bei einem Regelungskomplex ist nach dem BVerfG dessen „Schwerpunkt“ maßgeblich
  • P.: Überleitungsregelungen zur alten Rahmengesetzgebung (durch Föderalismusreform 2006 abgeschafft): Art. 125a, 125b GG, Art. 93 II GG
88
Q

Gesetzgebungsverfahren - Rechtsgrundlagen und Struktur

A

maßgebliche Normen:
- Art. 76-82 GG

maßgebliche Akteure:

  • Bundestag (Art. 76-79 GG)
  • Bundesrat (Art. 76-79 GG)
  • Bundesregierung (Art. 76 I GG)
  • Bundespräsident (Art. 82 I GG)

Ziel: Erlass eines Gesetzes im formellen Sinne (Parlamentsgesetz)

89
Q

Gesetzgebungsverfahren - Verfahrensstadien (Überblick)

A
Gesetzesinitiative, Art. 76 I GG 
—>
Stellungnahmen
	- BR, Art. 76 II GG
	- BReg, Art. 76 III GG 
—> 
Beschlussfassung BT, Art. 77 I GG (+ GOBT)
—>
Beteiligung des BR, Art. 77 II-IV GG 
—>
Gesetz zu Stande gekommen, Art. 78 GG 
—> 
Form: Ausfertigung und Verkündung durch BP, Art. 82 GG
90
Q

Gesetzgebungsverfahren - Geschäftsordnungsrecht

A

Hintergrund:

- die Geschäftsordnungsautonomie der Verfassungsorgane (explizit in Art. 40 I 2 GG für BT und Art. 65 S.4 GG für BReg genannt) ermöglicht den Organen Detailregelungen für interne Verfahren, allerdings nur dort, wo das GG keine anderweitigen Vorgaben macht
- Verstöße gegen GO-Recht (sog „Innenrecht“) sind nur dann verfassungsrechtlich justiziabel, wenn darin zugleich ein Verstoß gegen das GG liegt 

Prüfung von Verfahrensverstößen im verfassungsrechtlichen Verfahren:

a. liegt ein Verstoß gegen die Vorschriften der Verfassung vor?
- sofern eindeutiger Verstoß: kommt es auf GO nicht an
- sofern kein eindeutiger Verstoß gegen das GG gegeben ist, aber ein möglicher Verstoß gegen die GO vorliegt, ist weiter zu prüfen:
b. wird gegen einen durch das GO-Recht konkretisierten verfassungsrechtlichen Maßstab verstoßen?
- Verfassungsrecht bleibt im verfassungsrechtlichen Verfahren der einzig relevante Maßstab (vgl etwa §§ 64 I, 76 I Nr.1 BVerfGG), GO-Recht ist grds nur sog „Innenrecht“
- Verstöße gegen das GO-Recht sind jedoch dann auch verfassungsrechtliche relevant, wenn die GO eine verfassungsrechtliche Norm zulässig konkretisiert: Dies ist stets im Einzelfall zu prüfen.

91
Q

Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens - 1. Gesetzesinitiative, Art. 76 GG - a. aus der Mitte des BT, Art. 76 I GG

A

Art. 76 GG: „ (1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage (…) aus der Mitte des Bundestage (…) eingebracht.“

P.: Verhältnis von Art. 76 I GG zu § 76 I GOBT
- Art. 76 I GG verlangt Vorlage „aus der Mitte“ des BT, § 76 I GOBT verlangt darüberhinaus grds Unterzeichnung durch mindestens 5% der Mitglieder des BT (Quorum) - was gilt?

- e.A.: Art. 76 I GG verlangt kein striktes Quorum, § 76 I GOBT kann daher als Innenrecht keine weitergehende Wirkung entfalten:
	- arg.: Art. 76 I GG sieht eben keine Beschränkung vor; der Begriff „Mitte“ schließt allenfalls den von einem einzelnen Abgeordneten (Art. 38 I 2 GG) gestellten Antrag aus (Wortlaut) 
	- arg.: die Rechtsstellungen der einzelnen Abgeordneten (Art. 38 I 2 GGG) wäre sonst gefährdet (Systematik) 
	—> wird gegen § 76 I GOBT verstoßen, ist dies unbeachtlich 

- a.A.: § 76 I GOBT konkretisiert Art. 76 I GG („aus der Mitte“) und nimmt am Verfassungsrang teil 
	- arg.: Ressourcenschutz, Schutz der Funktionsweise des BT (systematisch-teleologisches Argument) 
	—> bei Verstoß (Gesetzesentwurf wird behandelt, obwohl er nicht das Quorum erreicht hat): der Verstoß ist zwar nicht unbeachtlich, dennoch führt dies zur Nichtigkeit (vgl zu den Gründen unten bei den Ausführungen zu Fehlerfolgen)
92
Q

Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens - 1. Gesetzesinitiative, Art. 76 GG - b. der BReg, Art. 76 II GG

A

Art. 76 GG: (1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung (…) eingebracht. (2) Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrat zuzuleiten. (…)“

Verfahrensschritte:

  • Vorbereitung: §§ 40 ff. der Gemeinsamen GO der Bundesministerien (GGO)
  • Abschluss: Kabinettsbeschluss, §§ 15 I lit.a, 20 I, 24 GO-BReg
  • Fortgang: Zuleitung an BR, Art. 76 II GG

P.: Verstoß gegen Art. 76 II 1 GG (kein erster Bundesratsdurchgang)

- M1: Art. 76 II 1 GG ist eine „bloße Ordnungsvorschrift“, ein Verstoß führt daher nicht zur Nichtigkeit 
	- arg.: Stellungnahme des BR nach Art. 76 II 2 GG verzichtbar (Systematik) 
	- arg.: BR kann sich im späteren Verfahren noch äußern (systematisch-teleologisch) 
- M2 (wohl hM): Verstoß führt zur Nichtigkeit 
	- arg.: nach Art. 76 II 1 GG „sind“ Vorlagen zuzuleiten: kein Spielraum (Wortlaut) 
	- arg.: BR soll nach Art. 76 II 2 GG möglichst früh Einfluss nehmen können (systematisch-teleologisch)

P.: Umgehung der Vorabzuleitung nach Art. 76 II 1 GG

  • ein von der BReg erarbeiteter Gesetzesentwurf wird von (Abgeordneten) der Regierungsfraktion unter Umgehung der Anforderungen des Art. 76 II 1 GG (Vorabzuleitung des Entwurfs an den BR) direkt im BT eingebracht: Verstößt dieses gegen Art. 76 II GG, da bei materieller Betrachtung eine Vorlage der BReg gegeben ist?
    • M1: materielle Betrachtung: Verstoß gegen Art. 76 II GG
      • arg.: sonst Aushöhlung des Art. 76 II GG möglich; Minderung der Beteiligungsrechte des BR, der nicht mehr in einem frühen Stadium auf die Willensbildung einwirken kann (teleologisches Argument) (Folge-Problem: Rechtsfolge eines Verstoßes gegen Art. 76 II 1 GG)
    • M2 (ganz hM): formelle Betrachtung: kein Verstoß gegen Art. 76 II GG
      • arg.: Art. 76 II GG trifft keine Aussage zu materiellen Anforderungen (Wortlaut)
      • arg.: BR hat Möglichkeit zur Stellungnahme im sog zweiten Durchgang (Art. 77 I 2 GG) und ist daher nicht völlig seiner Einflussmöglichkeiten beraubt (systematisch-teleologisches Argument)
      • arg.: Regierungsfraktion und BReg sind im parlamentarischen System des GG eng verflochten: nach „materiellem“ Autor suchen zu müssen, würde zu Unsicherheiten führen (systematisch-teleologisches Argument)
      • arg.: das GG sieht ein differenziertes Initiativsystem vor und eröffnet damit bewusst die Möglichkeit, am BR vorbei Gesetze einzubringen (systematisches Argument)
93
Q

Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens - 1. Gesetzesinitiative, Art. 76 GG - c. des Bundesrates, Art. 76 III GG

A

selten, idR stellen sich hier keine Probleme

94
Q

Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens - 2. Beschlussfassung im BT, Art. 77 I 1 GG iVm §§ 78 ff. GOBT

A
  • Ausgestaltung des Verfahrens im BT nach Art. 77 I 1 GG durch §§ 78 ff. GOBT: grds sind drei Lesungen des Gesetzes vor Verabschiedung durchzuführen; Inhalt der „Beratungen“ (= „Lesungen“), vgl §§ 78 ff. GOBT

P.: Folgen eines Verstoßes gegen die §§ 78 ff. GOBT

  • Maßstabsbildung:
    • aus Art. 77 I 1 GG iVm §§ 78 ff. GOBT folgt nach ganz hM kein verfassungsrechtliches Gebot von drei Beratungen
    • allerdings: nach hM sichern §§ 78 ff. GOBT auch das parlamentarisch-demokratische Prinzip einer ausreichenden „Verhandlung“ aus Art. 20 I iVm Art. 38 I 2 und Art. 42 I 1 GG (systematisches Argument)
  • Subsumtion: ob ein Verfassungsverstoß vorliegt, ist daher im Einzelfall zu entscheiden:
    • Bsp. 1: entfallen sämtliche Verfahrensstadien und findet nur allgemeine Aussprache iSd § 79 GOBT ohne Antragsmöglichkeiten statt: Verstoß eher (+)
    • Bsp. 2: Abweichungsmöglichkeiten für Eilfälle in § 126 GOBT ausdrücklich vorgesehen; in diesem Fall kein Verstoß
    • Bsp. 3: findet das Verfahren auf einen Tag gestaucht aber mit drei Lesungen statt: Verstoß eher (-)
  • Folge bei Verstoß: siehe nächsten KK
  • Schlussabstimmung am Ende der dritten Lesung (= der in Art. 77 I 1 GG vorgesehene Gesetzesbeschluss)

P.: Beschlussfähigkeit des BT:

  • Maßstab:
    • GG: kein Quorum (Art. 42 II GG enthält keine Regelung der Beschlussfähigkeit)
    • GOBT: § 45 I GOBT verlangt, dass mehr als die Hälfte der BT Mitglieder im Sitzungssaal anwesend ist
  • P. Verstoß gegen § 45 GOBT: nach ganz hM verfassungsrechtlich nicht relevant, da § 45 GOBT keine Konkretisierung des GG, etwa des Prinzips der repräsentativen Demokratie, ist, sondern eine bloße Ordnungsvorschrift darstellt
    • arg.: aus Rügemöglichkeiten nach § 45 II 1 GOBT folgt, dass Beschlussfähigkeit grds vermutet wird (systematisches Argument)
    • arg.: BT als „arbeitsteiliges Parlament“, eigentliche Arbeit findet in Ausschüssen statt; Volk nicht nur im Plenum, sondern auch in den Ausschüssen repräsentiert, daher verfassungsrechtlich unbedenklich (teleologisches Argument)

Mehrheitserfordernisse: grds reicht für Gesetzesbeschluss nach Art. 77 I 1 GG gem. Art. 42 II 1 GG für eine Abstimmungsmehrheit die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Parlamentarier

die Anzahl der Mitglieder des BT ergibt sich aus der gesetzlichen Mitgliederzahl nach § 1 I BWahlG (derzeit 598 Abgeordnete) zuzüglich der Überhangs- und Ausgleichsmandate

95
Q

Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens - 3. Beteiligung des BR, Art. 77, 78 GG

A

a. Formen der Mitwirkung

Art. 76 II, 77, 78 GG - Mitwirkung des BR
—> Einspruchsgesetz (Regelfall): Art. 77 II 1-3, III, IV, 78 GG - Einspruch des BR verhindert zunächst das Zustandekommen des Gesetzes, kann aber überwunden werden (suspensives Veto)
—> Zustimmungsgesetz: Art. 77 II 4, IIa, 78 GG - konstitutive Mitwirkung des BR (absolutes Veto)

b. verfassungsrechtliche Probleme
- Mehrheitserfordernisse im BR: Art. 52 III 1 GG iVm §§ 28 ff. GOBR: grds einfache Mehrheit, vgl aber Art. 77 IV 2 GG

P.: Abstimmung im BR (dazu Skript § 5)

P.: Umdeutung einer verweigerten Zustimmung in einen Einspruch (relevant, wenn die Zustimmungsbedürftigkeit umstritten ist)

  • M1: Umdeutung möglich, Verfahren wie nach Einspruch fortzusetzen
    • arg.: mit Verweigerung der Zustimmung erklärt der BR eindeutig, dass er das Gesetz verhindern will
  • M2: Umdeutung nicht möglich, mangels Einspruchs ist das Gesetz ggf nach Art. 78 GG zustande gekommen
    • arg.: Grundsatz der Formstrenge (§ 30 I BOBR) verlangt eindeutig einzuordnende Beschlüsse
  • jedenfalls aber: zulässig, zusätzlich zur Verweigerung der Zustimmung vorsorglich Einspruch zu erheben

P.: Reichweite Zustimmungsbedürftigkeit

  • nach der Rspr des BVerfG ist ein Gesetz als ganzes zustimmungsbedürftig, wenn es lediglich eine Vorschrift enthält, die zustimmungsbedürftig ist (sog Einheitsthese)
  • Bei Änderungsgesetzen, die nur Vorschriften modifizieren, die für sich gesehen ursprünglich keiner Zustimmung bedurften, verneint das BVerfG ein Zustimmungserfordernis, er sei denn zustimmungsbedürftige Bestimmungen werden mittelbar in ihrer Bedeutung und Tragweite wesentlich betroffen
96
Q

Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens - 4. Verfahren im Vermittlungsausschuss, Art. 77 II-IV GG

A
  • zum Aufbau des Vermittlungsausschusses und seinen Kompetenzen siehe Skript § 5 (BR)
  • für die Praxis hat das BVerfG jetzt in einer ganzen Reihe von Entscheidungen klare Leitlinien etabliert:
    • (1) der Vermittlungsausschuss darf eine Änderung, Ergänzung oder Streichung der vom BT beschlossenen Vorschriften nur vorschlagen, wenn und soweit dieser Einigungsvorschlag im Rahmen des ihnen zugrundeliegenden Gesetzgebungsverfahrens verbleibt
    • (2) durch das Anrufungsbegehren kann der Vermittlungsauftrag innerhalb dieses Rahmens weiter eingeschränkt werden. Wird er Anrufungsauftrag auf einzelnen Vorschriften begrenzt, muss der Vermittlungsausschuss die übrigen Regelungen des vom BT beschlossenen Gesetzes als endgültig hinnehmen
97
Q

Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens - 5. Zustandekommen des Gesetzes, Art. 78 GG

A

hie stellend ich keine Probleme

98
Q

Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens - 6. Form: Ausfertigung und Verkündung des Gesetzes, Art. 82 I GG

A

Ausfertigung durch den BP, Art. 82 I 1 GG

  • D.: Ausfertigung: Herstellung der Urschrift des Gesetzes durch Unterschrift des BP. Erforderlich ist die Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler und/oder den zuständigen Ressortminister, Art. 82 I GG iVm Art. 58 I GG, § 29 I GOBReg
  • P.: Prüfungskompetenz des BP

Verkündung des Gesetzes, Art. 82 I 1 GG

  • D.: Verkündung: öffentliche Bekanntgabe als Erfordernis der Rechtssicherheit und -klarheit; erfolgt im Bundesgesetzblatt (konstitutiv)
  • mit der Verkündung wird das Gesetz rechtlich existent; ab dann ist etwa eine Überprüfung im Wege der Normenkontrolle möglich
99
Q

Gesetzgebungsverfahren - Folge von Verfahrensfehlern

A

P.: es ist allgemein anerkannt, dass nicht jeder Verfahrensfehler zur Nichtigkeit der Norm führt. Die Kriterien dafür, wann ein Fehler zur Nichtigkeit führt, sind allerdings unscharf und teilweise einzelfallabhängig.

  • M1 (BVerfG): „Während bei inhaltlichen Fehlern die Nichtigkeit die regelmäßige Folge des Verfassungsverstoßes bildet, führt ein Verfahrensfehler nur dann zur Nichtigkeit der Norm, wenn er evident ist. Das gebietet die Rücksicht auf die Rechtssicherheit.“
    • and er Evidenz fehlt es insbesondere dann, wenn das (verfassungswidrige) Verhalten langjähriger Staatspraxis entspricht
  • M2: Nur Verstöße gegen verfassungsrechtlich zwingende Regelungen, auf denen das Gesetz beruht, führen zur Nichtigkeit
    • dies soll insbesondere dann der Fall sein, wenn ein Organ völlig von der Beteiligung an der Entscheidung ausgeschlossen wurde
    • tendenziell verneint wird die Nichtigkeit hingegen bei Verstößen gegen Fristenregelungen (Fristen im Gesetzgebungsverfahren kein Ausschlussfristen)
100
Q

Gesetzgebungsverfahren - Besonderheiten bei Verfahren des Verfassungsänderung, Art. 79 GG

A
  • erforderliche Mehrheiten: nach Art. 79 II GG ist eine qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des BT (gesetzliche Mitgliederzahl) und zwei Dritteln der Stimmen des BR erforderlich
  • Zustimmung des BR: verfassungsändernde Gesetze sind immer Zustimmungsgesetze
  • zu materiellen Schranken vgl. Art 79 III GG
101
Q

das Bundesstaatsprinzip als Staatsstrukturpriinzip

A
  • das Bundesstaatsprinzip ist ein sog Staatsstrukturprinzip
  • Abgrenzung von völkerrechtlichen Staatenverbindungen (bspw Deutscher Bund 1815-1866; EU) und Einheitsstaaten (bspw Frankreich)
  • Funktionen: Machtkontrolle (vertikale Gewaltenteilung), Dezentralisation, Bürgernähe, Entschärfung ethnischer und regionaler Konflikte, Synthese von Homogenität und Pluralismus, „Konstanz durch Varianz“, Demokratiestärkung, Minderheitenschutz, Schaffung von Experimentierfeldern
  • in der BRD: sowohl dem Bund als auch den sechzehn Ländern kommt Staatsqualität zu, die Staatsgewalt ist zwischen ihnen aufgeteilt. Umfang und Qualität der jeweiligen staatlichen Befugnisse von Bund und Ländern sind im GG geregelt. (Länder sind nicht Herren des GG und können nicht aus der BRD austreten)
  • Vorläufer des heutigen Bundesstaates sind das 1871 unter Führung Preußens gegründete Deutsche Reich und die WR (1919-1933). Wieder- und Neugründung deutscher Länder ab 1946

verfassungsrechtliche Verankerung:

  • Präambel
  • Art. 20 I GG: Bundesstaat
  • Art. 23 I GG: Mitwirkung Deutschlands an einer föderativen Grundsätzen verpflichteten EU
  • Art. 28 I GG: Homogenitätsklausel
  • Art. 30: die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses GG keine andern Regelungen trifft oder zulässt
  • Art. 79 III GG: das Bundesstaatsprinzip unterliegt der Ewigkeitsgarantie
102
Q

zentrale Elemente der Bundesstaatlichkeit

A
  • Verfassungsautonomie des Bundes und der Länder (beachte Einschränkung durch Homogenitätsklausel des Art. 28 I 1 GG)
  • Zuständigkeitsvermutungen zugunsten der Länder (Art. 30 GG) aber viele grundgesetzliche Zuständigkeitsregelungen zugunsten des Bundes
  • Gesetzgebungskompetenz - Grundsatz Art. 70 GG (Länderkompetenz), beachte aber Kollisionsregel in Art. 31 GG: Bundesrecht bricht Landesrecht
  • Verwaltungskompetenzen - Grundsatz Art. 30, 83 GG (Länderkompetenz); Trennungsprinzip
  • Rechtssprechungskompetenz - Grundsatz Art. 92 GG (Länderkompetenz)
    - das GG unterscheidet drei Arten von staatlichen Gerichten: das BVerfG, die im GG vorgesehenen Bundesgerichte (Art. 95, 96 GG) und die Gerichte der Länder (Art. 92 2.HS GG)
    - rechtsprechende Gewalt durch die Länder verübt, Landesgerichtsbarkeiten orientieren sich an der in Art. 95 I GG vorgegebenen Struktur
  • Finanzverfassung, Art. 104a ff. GG
  • Verteilung der ausgewählten Kompetenzen
    - Art. 32 GG regelt die Verbandskompetenz
    - Art. 59 GG regelt die Organkompetenz
  • Gebot föderativer Gleichbehandlung (hergeleitet aus Art. 20 I, 28 II GG und dem Rechtsstaatsgebot); Länder und Gemeinden dürfen nicht ohne Sachgrund unterschiedlich behandelt werden
  • Homogenitätsklausel (Art. 28 I GG)
  • gegenseitige Amts- und Rechtshilfe (Art. 35 I GG)
  • Bundeszwang (Art. 37 GG)
  • Grundsatz der Bundestreue / bundesfreundliches Verhalten - Bund und Länder müssen ihre Kompetenzen in gegenseitiger Rücksichtnahme wahrnehmen
103
Q

Entwicklungen und Grundprobleme des Föderalismus

A
  • Tendenz zum „Unitarischer Bundesstaat“
    - Unitarisierung beschreibt den Prozess der zunehmenden Vereinheitlichung im Bundesstaat, dies erfolgt einerseits durch die Stärkung des Bundesgesetzgebers und die Erosion der Landesgesetzgebung; aber auch durch die Kooperation der Länder untereinander (zB durch Musterentwürfe, Staatsverträge). Vgl auch Art. 72 II GG, Art. 91a I GG, Art. 106 III 4 Nr.2 GG: Wahrung Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse
  • in föderale Staaten stehen sich die Modelle des Wettbewerbsföderalismus und des kooperativen Föderalismus gegenüber: im Wettbewerbsföderalismus werden leistungsfähige Regionen belohnt, kooperativer Föderalismus strebt die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse an
  • neben Aufgaben des Bundes und Aufgaben der Länder sieht das GG auch sog Gemeinschaftsaufgaben vor, sog Dritte Ebene (Art. 91a ff. GG). Diese Dritte Ebene weitet sich aus
  • grundlegende Neuordnung der Beziehung von Bund und Länder erfolgte durch die Verfassungsreform vo 1994, die Föderalismusreform I (2006) und die Föderalismusreform II (2009)
  • als Nachteile des Föderalismus werden gesehen: Rechtszersplitterung, hoher Abstimmungsbedarf, erhöhte Kosten durch 16 Parlamente, Regierungen etc
  • Möglichkeit der Neugliederung des Bundesgebiets in Art. 29 GG
104
Q

Grundbegriffe der Verwaltungsorganisation „in a nutshell“

A
  • der Staat und seine Verwaltung handeln durch Verwaltungsträger
  • Verwaltungsträger müssen rechtsfähig sein, um Träger von Rechten und Pflichten zu sein
  • rechtsfähig sind natürliche Personen (Menschen) und juristische Personen. Man unterscheidet juristische Personen des Privatrechts (bspw AG, GmbH…) und juristische Personen des ÖffR
  • zu den juristischen Personen des ÖffR gehören Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
  • damit juristische Personen handlungsfähig sind, brauchen sie Menschen, die für sie tätig werden. Man spricht in diesem Zusammenhang von Organen und Organwaltern. Organwalter sind diejenigen Menschen, die den Organen zugewiesene Zuständigkeiten ausüben. Ihr Verhalten wird dem Verwaltungsträger zugerechnet
  • bei den Begriffen Organ und Organwalter spricht man in der Praxis häufig von Behörde und Amt
  • der Bund und die Länder sind jeweils Körperschaften des ÖffR. Zusammen bilden beide die unmittelbare Staatsverwaltung
  • die sonstigen Körperschaften (Landkreise, Gemeinden, Industrie- und Handelskammer, Universitäten…) bilden zusammen mit den Anstalten und Stiftungen sowie den sog. Beliehenen die mittelbare Staatsverwaltung
105
Q

gemeinsame Ausführung der Landesgesetze durch die Länder

A

die Länder können auch gemeinsam Einrichtungen schaffen, deren Grundlage regelmäßige Staatsverträge sind (bspw ZVS, ZDF)

106
Q

Ausführung der Bundesgesetz durch die Länder

A

a. Grundsatz: Ausführung der Bundesgesetz durch die Länder, Art. 83 GG
- nach Art. 83 GG sind grds die Länder für die Ausübung der Bundesgesetze zuständig, soweit sich nicht aus dem GG anderes ergibt (Vermutungsregelung zugunsten der Länder)
b. zwei Erscheinungsformen

  • landeseigene Verwaltung, Bundesaufsichtsverwaltung, Art 84 GG
  • Bundesauftragsverwaltung, Art. 85 GG

— > Details auf Skript §11 S.8

107
Q

Ausführung der Bundesgesetze durch den Bund (bundeseigene Verwaltung)

A

a. Grundsatz: Enumerationsprinzip
- der Bund kann Bundesgesetze nur dann durch eigene Verwaltungsbehörden ausführen, wo das GG dies ausdrücklich vorsieht. Die Art. 86 ff GG stellen dabei an die Behördenorganisation des Bundes weitergehende Anforderungen.
b. Formen den bundeseigenen Verwaltung

  • bundeseigene Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau, Art. 86 S.1 Alt.1 GG
  • bundeseigene Verwaltung durch Bundesoberbehörden, Art. 86 S.1 Alt.1 GG
  • bundeseigene Verwaltung durch bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des ÖffR, Art. 86 S.1 Alt.2 GG
  • bundeseigene Verwaltung durch privatrechtlicher Orga-Form, Art. 90 II GG

—> Details auf Skript §11 S.11

108
Q

das grundsätzliche Verbot der sog Mischverwaltung

A
  • die Verteilung der Verwaltungszuständigkeiten durch Art. 83 ff. GG steht nicht zur Disposition von Bund und Ländern. Die differenzierten Regelungen des Art. 83 ff GG dürfen nicht durch neue Verwaltungstypen und Kombinationsformen überspielt werden. Mischverwaltungen von Bund und Ländern sind grundsätzlich ausgeschlossen
  • Art. 91a-e GG sehen von dem Grundsatz des Verbots der Mischverwaltung eine Reihe von Ausnahmen vor
109
Q

Selbstverwaltung

A

viele Verwaltungsaufgaben werden nicht von staatlichen Behörden wahrgenommen, sondern durch selbstständige juristische Personen des ÖffR (Körperschaften, Anstalten, Stiftungen). Man spricht hier auch von mittelbarer Staatsverwaltung. Die praktisch wichtigste Form der Selbstverwaltung ist die kommunale Selbstverwaltung in Gemeinden und Gemeindeverbänden, die in Art. 28 II GG verfassungsrechtlich abgesichert ist. Gemeinden besitzen Gebietshoheit, Organisationshoheit, Personalhoheit, Planungshoheit, Finanzhoheit und Satzungshoheit. Der Kernbereich ihrer Aufgaben ist unantastbar.

110
Q

der Vollzug des Unionsrechts

A

das Unionsrecht wird zum einen durch die Unionsorgane selbst ausgeführt (sog unionsunmittelbarer Vollzug oder sog. direkter Vollzug). Das gilt etwa für die Bereiche des Wettbewerbsrecht (Art. 105, 106 III AEUV), des Beihilfenrechts (Art. 108 AEUV) und der Handels- und Sozialpolitik (Art. 16e AEUV). idR ist die Kommission zuständig. Sie wird unterstützt durch selbstständige Verwaltungsagenturen, die die Rechtsnatur einer Anstalt des europäischen öffentlichen Rechts ausweisen und technische, wissenschaftliche und verwaltungstechnische Aufgaben besitzen (sog mittelbare EU-Verwaltung)

ganz überwiegend wird das Unionsrecht aber durch die Mitgliedsstaaten vollzogen. Gemäß dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung (Art. 4 I, 5 I, 13 II EUV) ist die EU zur mittelbaren Ausführung des von ihr gesetzten Rechts nur insoweit zuständig, wie sie hierfür die ausdrückliche Kompetenz hat (in Bezug auf die Errichtung behördlicher Stellen und den Zugriff auf die vollziehende Materie). Soweit das nicht der Fall ist, obliegt den Mitgliedsstaaten die Anwendung des Unionsrechts (sog indirekter Vollzug). Das geschieht so: durch Ausführung von (primärem oder sekundärem) Unionsrecht oder durch Vollzug des nationalen Rechts, das zur Umsetzung von Unionsrecht (insbesondere Richtlinien) erlassen wurde

111
Q

Staatsstrukturprinzipien

A

in Art. 20 I-III GG sind mit der Garantie von Republik, Demokratiegebot, Sozial-, Bundes- und Rechtsstaatlichkeit wesentliche und fundamentale Aussagen über die verfassungsrechtliche Identität der BRD getroffen. Gemeinsam mit Art. 1 GG „bestimmen“ diese Normen doe Verfassungsordnung des GG, entscheiden über den „Charakter der BRD“ und bilden das „normative Kernstück der Verfassungsordnung“

unterschiedliche Begriffe: „Staatsziele“, „Staatsstrukturprinzipien“, „ Staatsfundamentalnormen“
—> am treffendsten: „Verfassungsprinzipien“

  • sehr offen und konkretisierungsbedürftig
  • immanentes Spannungsverhältnis der Prinzipien, das im Wege verhältnismäßiger Zuordnung und der Herstellung praktischer Konkordanz aufzulösen ist
112
Q

Art. 20 GG in der Fallbearbeitung

A
  • die Staatsstrukturprinzipien des Art. 20 GG stehen für ein komplexes System aus (relativ festen) Regeln und (ehr offenen) Prinzipien
  • im Hinblick auf die Schutzgarantie des Art. 79 III GG ist es zudem schwierig, von Beeinträchtigung des Demokratieprinzips, die „gerechtfertigt“ werden, zu sprechen. Das für die Prüfung der Verletzung subjektiver Rechte übliche Schema (Schutzbereich - Eingriff - Rechtfertigung) lässt sich also auf die Verfassungsprinzipien nicht unmittelbar anwenden.
  • im Rahmen einer solchen Prüfung kann die Frage zB sein, wie das Demokratieprinzip zu einem spezifischen Sachverhalt in Beziehung steht. Hierzu empfiehlt es sich, die Prüfung von Verfassungsprinzipien in Form einer „Konkretisierung“ des Prinzips anzulegen. Dabei sind, ausgehend von allgemeinen Grundsätzen, die im konkreten Fall relevanten Schutzaspekte und Probleme zu identifizieren und argumentativ aufzuarbeiten. Die Staatsstrukturprinzipien kommen meist als Auslegungshilfe für verfassungsrechtlich konkretisierte Ausformungen dieses Prinzips oder nur in spezifischen Teilaspekten oder Prinzips zur Anwendung
113
Q

Demokratieprinzip - 1. verfassungsrechtliche Grundlagen - a, b

A

a. Allgemeines
- verfassungsrechtlicher Bezugspunkt des Demokratieprinzips ist Art. 20 II 1 GG: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“ (bezieht sich auf Wortbedeutung der „demokratischen“ Regierungsform)

  • Legitimationsrelation von Legitimationssubjekt (Volk) und Legitimationsobjekt (Staatsgewalt)
    —> Volkssouveränität verlangt die Ausübung der Staatsgewalt im Namen des Volkes und die Wahl der wichtigsten Träger der Staatsgewalt durch das Volk.
    —> Akte der öffentlichen Gewalt müssen auf den Willen des Volkes zurückgeführt werden können Zurechnungszusammenhang zwischen dem Volk und der staatlichen Herrschaft)
  • das Demokratieprinzip ist nach der Rspr des BVerfG im Kern auch in der Menschenwürdegarantie des Art. 1 I GG verankert
    b. der Grundgedanke der repräsentativen Demokratie
  • das Volk übt Staatsgewalt nicht selbst, sondern mittelbar aus (Art. 20 II 2 GG: „durch besondere Organe des Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung“). Um eine demokratische Kontrolle, Anleitung und Rückbindung des Staatsgewalt zu ermöglichen, sieht das GG zwei Modi vor: Wahlen und Abstimmungen (Art. 20 II 2 GG)
  • Wahlen sind der Grundmodus demokratischer Regierung nach dem GG. Zentral ist dabei die Parlaments- bzw Bundestagswahl (Art. 38 GG). Hier bestimmt das Staatsvolk in seiner Gesamtheit seine Repräsentanten. Das GG errichtet also eine repräsentative Demokratie
114
Q

Demokratieprinzip - 1. verfassungsrechtliche Grundlagen - c

A

c. der Grundgedanke des Legitimationszusammenhangs
- Art. 20 II GG macht es zur Voraussetzung, dass jedes staatliche Handeln auf das Volk zurückzuführen und damit demokratisch legitimiert ist. Unmittelbar demokratisch vom Volk legitimiert ist jedoch nur der BT. Alle anderen Organe, die Staatsgewalt ausüben, müsse daher ihre Legitimation aus anderen Quellen ableiten
- die Ableitungsbeziehungen werden meist in einem sog Kettenmodell (BVerfG) gedacht: damit Staatsgewalt legitimiert ist, bedarf es einer ununterbrochenen Legitimationskette vom Volk zu den mit staatlichen Aufgaben betrauten Organen und Amtswaltern

	- organisatorisch-personelle Legitimation: 
	—> der BT wählt die BK auf Vorschlag des BP (Art. 63 I GG). 
	- sachlich-inhaltliche Legitimation:
	—> der BT beschließt Gesetze (Art. 76 ff. GG). Inhaltlicher Rahmen der Entscheidungen von Regierung und Verwaltung (inhaltliche Determination einer Entscheidung vermittelt materiale Legitimation) 
	- institutionelle bzw funktionelle Legitimation:
	—> basiert auf Verfassung. GG sieht auch andere Organe vor, bspw BReg oder Bundesgerichte. Auch diese seinen daher im Rahmen ihrer verfassungsmäßigen Rechte zur Ausübung von Staatsgewalt ermächtigt (alternative Legitimation, nicht immer gleichwertig) 
  • Ableitungszusammenhänge des Kettenmodells sind sehr schematisch und können nicht jede Art der vom GG gestatteten Ausübung von Staatsgewalt rekonstruieren. Das BVerfG fragt daher nach danach, ob insgesamt ein bestimmtes Legitimationsniveau erreicht wird
  • Fallgruppen, in der problematisch ist, ob ein hinreichendes Legitimationsniveau gewahrt ist
    - P. Mitbestimmung im öffentlichen Dienst
    - P. gemischte Kollegialorgane, besetzt durch Vertreter aus Staat und Gesellschaft
    - P. Träger der funktionalen Selbstverwaltung (bspw Universitäten)
    - P. Weisungsfreie Behörden und Ausschüsse (bspw Bundesbank, Art. 88 GG)
115
Q

Demokratieprinzip - 2. verfassungsrechtliche Einzelausprägungen des Demokratieprinzips

A
  • Willensbildung „von unten nach oben“: die Willensbildung in der Demokratie muss ich vom Volk zu den Staatsorganen hin vollziehen und nicht umgekehrt
    - zB ist keine volle staatliche Parteienfinanzierung möglich (Parteien müssen staatsfern bleiben)
    - zB gelten Grenzen der Öffentlichkeitsarbeit durch dei BReg, insbesondere keine Wahlwerbung durch die BReg
  • das Mehrheitsprinzip
  • allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahlen vom Volksvertretungen
  • der Schutz von parlamentarischen Minderheiten: Demokratie bedeutet, dass die Minderheit die reale Chance haben muss, zur Mehrheit zu werden
  • Demokratie ist immer Herrschaft auf Zeit: es bedarf der Rückkopplung an das Staatsvolk in regelmäßigen Intervallen
    - P.: Verlängerung der Legislaturperiode
    - P.: Demokratische Entscheidungen sind immer vorläufig
  • aus dem Demokratieprinzip wird auch der sog Parlamentsvorbehalt hergeleitet: Nach der sog Wesentlichkeitstheorie müssen wesentliche Fragen, die für das Gemeinwesen von maßgeblicher Bedeutung sind, im Parlament entschieden werden
  • Demokratie und europäische Integration: nach ständiger Rspr müssen dem BT im Rahmen der Integration substanzielle Aufgaben verbleiben; auch muss seine Beteiligung an allen wichtigen Integrationsschritten gewährleistet sein
116
Q

Demokratieprinzip - 3. Demokratieprinzip als Kernbereichsschutz

A

über das Demokratieprinzip iVm Art. 79 III GG ist ferner ein Kern der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte geschützt (insbesondere Rechte aus dem Kontext der politischen Meinungsfreiheit und Betätigungsfreiheit, vgl. Art. 5, 8, 21 GG)

117
Q

Demokratieprinzip - 4. unmittelbare (direkte) Demokratie

A

a. Allgemeines

  • verfassungsrechtliche Grundlagen:
    - Bund: Art. 20 II 2 iVm Art. 29 GG: allein „Abstimmungen“ im Rahmen der Neugliederung der Länder vorgesehen (vgl. auch Art. 118a GG)
    - Länder: unterschiedliche Beteiligungsformen in Landesverfassungen (vgl zB Art. 59 f. Verf B.-W.: Volksbegehren, Volksentscheid)
    - Gemeinden: Gemeindeversammlungen sind in Art. 28 I 4 GG vorgesehen; in Landesverfassungen und Landesrecht näher geregelt
  • Begriffe:
    - Volksentscheid: rechtlich verbindliche Entscheidung des Volks (Abstimmung) über Gesetzesentwurf oder Sachfrage
    - Volksbegehren: aus dem Volk kommender Antrag auf Volksentscheid bzw Antrag aus dem Volk iS einer Gesetzesinitiative
    - Volksinitiative: aus dem Volk kommender Antrag auf Parlamentsentscheid
    - Referendum: Entscheidung des Volks über ein vom Parlament beschlossenes Gesetz
    - Volksbefragung: nicht bindende Befragung des Volks zu einem bestimmten Thema

b. verfassungsrechtliche Probleme (Bundesebene)

  • verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Einführung direktdemokratischer Elemente auf Bundesebene über Art. 29 GG hinaus
    - dass durch Verfassungsänderung umfassendere direkt-demokratische Beteiligungsformen geregelt werden könnten und Art. 79 III GG dem nicht entgegenstünde, ist weitgehend unstreitig
  • einfachgesetzliche Zulässigkeit der Einführung direktdemokratischer Elemente auf Bundesebene über Art. 29 GG hinaus (ohne Verfassungsänderung)
    - Volksbefragungen: vgl. hierzu den Fall in den Folien zur Vorlesung
    - Volksentscheid u.a.: parallele Argumentation
118
Q

Demokratieprinzip - 5. wehrhafte Demokratie

A

a. Allgemeines
- Begriff: „wehrhafte Demokratie“ ist sowohl ein programmatischer als auch ein verfassungsrechtlicher Begriff. Programmatisch ist er Ausdruck einer Verfassung, die sich durch ihre Feinde nicht für die eigenen Abschaffung oder Untergrabung instrumentalisieren lässt. (Verfassungs)Rechtlich bezeichnet er als Sammelbegriff dir Vorschriften des GG, die der Verteidigung der Demokratie dienen
- damit vereinigt die „wehrhafte Demokratie“ zwei ambivalente Zielrichtungen: Einerseits dient sie dem Erhalt der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, anderseits soll sie „feindliche“ Elemente gerade von dieser ausschließen, besitzt also eine antipluralistische Stoßrichtung. Damit haben die Vorschriften das Potential, in ihr Gegenteil verkehrt zu werden. Das GG versucht diesem Risiko durch strenge Verfahrensanforderungen zu begegnen
b. Parteiverbotsverfahren
c. Vereinsverbot (Art. 9 II GG)
d. Grundrechtsverwirkung (Art. 18 GG)
- die Grundrechtsverwirkung ist das schärfste Schwert der wehrhaften Demokratie, denn sie schließt Personen vom persönlichen Schutzbereich politisch besonders effektiver Grundrechte dauerhaft aus
- Voraussetzung ist, dass die Meinungsfreiheit zum Kampf gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung missbraucht wird. In diesem Fall können Grundrechtsträger insbesondere von den mit der Meinungsäußerung verknüpften Grundrechte (siehe Art. 18 GG) ausgeschlossen werden.
- der Ausschluss wird vom BVerfG ausgesprochen (vgl. Art. 18 S.2 GG. Die §§ 13 Nr.1, 36 ff. BVerfGG). Bei Abgeordneten kann das Verfahren nur mit Genehmigung des BT durchgeführt werden (Art. 46 III GG)
e. Verbot der Verfassungsdurchbrechung (Art. 79 I GG)
- Verfassungsänderungen können nur durch ein Gesetz erfolgen, das den Wortlaut des GG ausdrücklich ändert
f. Ewigkeitsgarantie (Art. 79 III GG)
- auch die Ewigkeitsklausel dient dem Schutz des GG. Sie schützt die Verfassung vor dem verfassungsändernden Gesetzgeber. Änderungsfest sind nach Wortlaut der Vorschrift neben der Gliederung des Bundes in Länder und der grundsätzlichen Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung die in Art. 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätze
- Art. 2 bis Art. 19 GG sind zwar nicht ausdrücklich genannt, werden von der hM aber als von der Ewigkeitsgarantie mitumfasst angesehen. Nach dieser Argumentation besitzt jedes Grundrecht einen „Menschenwürdekern“. Die vollständige Aufhebung eines Grundrechts würde also auch die Menschenwürde tangieren
- Art. 79 III GG bildet nicht nur eine Grenze für Verfassungsänderungen, sondern auch für die Integration der Bundesrepublik in die EU. Weil die in Art. 79 III GG benannten Prinzipien und Rechtsgüter integrationsfest sind, darf auch die Eingliederung in die EU diese nicht berühren (siehe auch Art. 23 I 3 GG)
- umstritten ist, ob Art. 79 III GG auch im Rahmen einer Verfassungsneuschöpfung (Art. 146 GG) gilt
g. Verfassungstreupflicht der Beamten und Richter (Art. 33 IV, V GG)

119
Q

Sozialstaatsprinzip - 1. verfassungsrechtliche Grundlagen

A
  • nach Art. 20 I GG ist die Bundesrepublik ein „sozialer Bundesstaat“. Art. 28 I 1 GG spricht von einem „sozialen Rechtsstaat“. Dieser Wortlaut begründet das verfassungsrechtliche Sozialstaatsprinzip
  • anders als das Demokratieprinzip wird das Sozialstaatsprinzip im GG nicht weiter ausgestaltet. Lediglich einige Grundrechte (Art. 6 IV, V, 14 II, 15 GG) und Kompetenztitel (Art. 74 I Nr. 6, 7, 9, 10, 12, 13, 16 19, 19a GG) nehmen das Verfassungsprinzip auf
  • diese Zurückhaltung wird meist mit der durch den Parlamentarischen Rat offen gelassene Frage der Wirtschaftsordnung der im Entstehen befindlichen Bundesrepublik erklärt. Die damit verbundene Offenheit des Sozialstaatsprinzips birgt einen großen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers
  • das Sozialstaatsprinzip selbst begründet keine subjektiven Ansprüche. Nur im Einzelfall kann das Sozialstaatsprinzip (etwa im Zusammenspiel mit den Grundrechten) einen Anspruch (mit)begründen. Dies ist meistens der Fall, wenn der Staat bestimmten Bürgern Leistungen gewährt. Hier kann dann die Erstreckung des Leistungsanspruchs auch auf anderen Bürger mittels des Gleichbehandlungsgebots aus Art. 3 I GG ggf iVm dem Sozialstaatsprinzip verlangt werden (sog Teilhaberecht)
120
Q

Sozialstaatsprinzip - 2. Inhalt des Sozialstaatsprinzip

A

der Gesetzgeber wird verpflichtet, soziale Gerechtigkeit und soziale Sicherheit zu gewährleisten

  • der Grundsatz der sozialen Gerechtigkeit:
    - faire Verteilung von Gütern, Chancen und Lasten
    - angemessenes ökonomischen und kulturelles Niveau
    - Umverteilung (oft mittels Steuer- und Sozialrecht)
    - unabdingbare Voraussetzungen des Lebens in einer modernen Gesellschaft
    - Vorhandensein einer Gesundheitsversorgung, Bildungseinrichtungen, zentralen Verkehrs- und Kommunikationsinfrastrukutren
    - gerechte Wirtschafts- und Privatrechtordnung (bspw Arbeits- und Mietrecht)
    —> angemessener Interessenausgleich und strukturelle Übervorteilung von wirtschaftlichen Schwächeren verhindert
  • Daseinshilfe für die Bürger, die aufgrund von Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Arbeitslosigkeit nicht selbstständig dazu befähigt sind (das System der Sozialversicherung ist in seiner bestehenden Form aber nicht verfassungsrechtlich garantiert)
121
Q

Sozialstaatsprinzip - 3. Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums

A
  • in Verbindung mit der Menschenwürde aus Art. 1 I 1 GG gewährt das Sozialstaatsprinzip nach der Rspr des BVerfG ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, das gerichtlich durchgesetzt werden kann
  • die verfassungsrechtliche Verortung in der Menschenwürde ist durch das Gericht insbesondere damit begründet worden, dass eine autonome Lebensführung und die Teilhabe am gesellschaftlichen Zusammenleben die Erfüllung materieller Grundbedürfnisse voraussetzen. Die Verpflichtung des Staates die Menschenwürde zu schützen (Art. 1 I 2 GG), verlange daher die Sicherung dieser Grundvoraussetzungen. Diesen Anspruch muss der Einzelne gegenüber dem Staat auch durchsetzen können
  • bei der Ausgestaltung des Anspruchs selbst ist das BVerfG sehr zurückhaltend. Zuletzt hat es aber entschieden, dass das Sozialhilfe-II-Sanktionssystem teilweise verfassungswidrig war, weil die Sanktionen jeweils unverhältnismäßig waren
122
Q

Bundesstaatsprinzip

A

verfassungsrechtliche Verankerung:

  • Präambel
  • Art. 20 I GG: Bundesstaat
  • Art. 23 I GG: Mitwirkung Deutschlands an einer föderativen Grundsätzen verpflichteten EU
  • Art. 30 GG: die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, solange dieses GG keine anderen Regelungen trifft oder zulässt
  • Art. 79 III GG

verfassungsrechtlicher Kontext:

zahlreiche Verfassungsgarantien dienen zur Umsetzung der Bundesstaatlichkeit:

  • Gesetzgebungskompetenzen
  • Verwaltungskompetenzen
  • Bundesrat

zentrale Elemente der Bundesstaatlichkeit im Skript § 11 II

123
Q

Republikprinzip

A
  • das republikanische Prinzip wird von der hM in der Staatsrechtslehre als formales Prinzip und damit als Gegenbegriff zur Monarchie verstanden. Durch dieses Bekenntnis zur republikanischen Regierungsform wird die Errichtung einer (konstitutionellen) Monarchie unter dem GG ausgeschlossen
  • darüber hinaus wird das Republikprinzip teilweise als objektive Ergänzung der Grundrechte verstanden. Aus ihm folgt die Gemeinwohlbindung des Staates und damit das Gebot unparteiischer Amtsführung
124
Q

Staatszielbestimmung - Rechtsnatur und Rechtsgrundlagen

A
  • Staatszielbestimmungen sind rechtlich verbindliche Vorgaben, die der Staatsgewalt (Gesetzgebung, Verwaltung und Rspr) objektive Pflichten auferlegen. Als objektive Pflichten sind Staatszielbestimmungen nicht einklagbar. Dennoch definieren sie Zielvorgaben, die rechtlich verbindlich sind und müssen etwa bei der Verfassungsrechtsauslegung Beachtung finden.
  • während Staatsstrukturprinzipien die unveränderliche Form der BRD vorgeben, geben Staatszielbestimmungen der materiellen Staatstätigkeit eine bestimmte Richtung vor. Die Abgrenzung ist aber fließend. Mache Staatsstrukturprinzipien sind zugleich Staatszielbestimmungen, zB das Sozialstaatsprinzip
  • besondere Bedeutung erfahren die Staatszielbestimmungen bei der Beschränkung von Grundrechten durch einfache Gesetze. Hier sind sie als Verfassungsbelang als immanente Schranke oder im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen
  • Wesentliche Staatszielbestimmungen im GG:
    - Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern (Art. 3 II 2 GG)
    - Erhaltung und Förderung eines freiheitlichen Kunst- und Wissenschaftslebens (Art. 5 III 1 GG)
    - Mutterschutz (Art. 6 IV GG)
    - Gleichstellung nichtehelicher Kinder (Art. 6 V GG)
    - staatlicher Erziehungsauftrag (Art. 7 I GG)
    - Schutz der natürlichen Lebensgrundlage und der Tiere (Art. 20a GG)
    - Verwirklichung eines vereinten Europas (Präambel, Art. 23 I GG)
    - Friedenspflicht (Art. 24 II, 26 I GG)
    - Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet (Art. 72 II GG)
    - Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit (Art. 72 II GG)
    - Gewährleistung der Grundversorgung in den Bereichen Eisenbahn, Post und Telekommunikation (Art. 87e IV, 87f I GG)
    - die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (Art. 109 II GG)
125
Q

Staatszielbestimmung - das Staatsziel Umweltschutz (Art. 20a GG)

A
  1. Entstehung
    - das Staatsziel Umweltschutz wurde 1994 in das GG aufgenommen. Die Änderung wurde durch die Gemeinsame Verfassungskommission von BT und BR vorgeschlagen, die nach der Wiedervereinigung für die Revision des GG eingesetzt worden war. 2002 wurde der Umweltschutz in Art. 20a GG durch den „Tierschutz“ ergänzt
  2. Inhalt und Tragweite der Regelung
    - der Inhalt der Staatszielbestimmung Umweltschutz ist nicht verfassungsrechtlich determiniert. Es bleibt dem Gesetzgeber überlassen, auf welche Weise er die Umwelt schützt. Dieser Gestaltungsspielraum ist lediglich hinsichtlich des zu erreichenden Ziels klar bestimmt. Konkrete Vorgaben hinsichtlich des materiellen Schutzniveaus und der Art der durch den Gesetzgeber zu wählenden Steuerungsinstrumente sind vom Gesetzgeber selbst festzulegen. Umstritten ist, unter welchen Umständen sich der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers zu einer Handlungspflicht verdichtet.
  3. Reformansätze für das Staatsziel
    - gerade im Hinblick auf die sich verschärfende „Klimakrise“ wird immer wieder auch eine Reform des Art. 20a GG diskutiert. So wird zB die Inbezugnahme völkerrechtlicher Verträge gefordert. Teilweise wird auch ein Vetorecht für einen sog „Rat für Generationsgerechtigkeit“ vorgeschlagen. Bisher konnte sich keiner der Vorschläge durchsetzen.

In seinem Klimaschutzbeschluss (BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021 - 1 BvR 2656/18, Rn. 198, 243) hat das BVerfG das „Unter-zwei-Grad-Ziel“ von Art. 1 lit.a des Pariser Klimaschutz-Übereinkommens von 12.12.2015 und das Ziel der Klimaneutralität in Art. 20a GG hineingelesen und damit festgeschrieben. Daraufhin wurde das Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) mit Gesetz vom 18. August 2021 (BGBI. I S. 3905) novelliert, womit nun in Verantwortung für die künftigen Generationen Treibhausgasneutralität bis 2045 erreicht werden soll

126
Q

das Rechtsstaatsprinzip - Überblick

A

verfassungsrechtliche Verankerung:

- Art. 20 GG: enthält den Begriff des Rechtsstaats nicht ausdrücklich, setzt ihn jedoch inhaltlich voraus; eine spezielle Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips stellt Art. 20 III GG dar 
- Art. 28 I 1 GG: die innere Organisation der Länder muss rechtsstaatlich sein 
- Art. 23 I GG: Mitwirkung Deutschlands an einer den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit verpflichteten EU 

verfassuungsrechtlicher Kontext:

- zahlreiche Verfassungsgarantien dienen zur Umsetzung der Rechtsstaatlichkeit und enthalten Elemente des Rechtsstaats: Alle Grundrechte, insbes Justizgrundrechte, Art. 101, 103, 104 GG 
- Art. 19 IV GG: Rechtsschutz 
- Art. 20 III GG: Bindung an Recht und Gesetz 
- Art. 92 GG: Konkretisierung Gewaltenteilung: Aufgabe der Rechtsprechung wird Richtern zugewiesen 
- Art. 97 GG: Unabhängigkeit der Richter 

einfachrechtliche Konkretisierung:
- zahlreiche einfachrechtliche Gesetze konkretisieren das Rechtsstaatsprinzip, ua: GVG, ZPO, StPO, VwGO…

127
Q

zentrale Elemente der Rechtsstaatlichkeit - I. Primat des Rechts

A
  • Rechtsbindung:
    - Art. 20 III GG (P.: Rechtsfortbildung), Art.1 III GG, Art. 97 I GG
  • Vorrang der Verfassung: Bindung des Gesetzgebers an die Verfassung, Nichtigkeit verfassungswidriger Gesetze
  • Vorrang des (Parlaments-)Gesetzes: Die Verwaltung ist in ihrem Handeln an das Parlamentsgesetz gebunden (Art. 20 III GG); Rechtsverordnung, Satzungen und anderes untergesetzliches Recht, das dem Gesetz widerspricht, ist nichtig. Zudem müssen die Parlamentsgesetze auch vollzogen werden
  • Vorbehalt des Gesetzes: Der aus dem Rechtsstaatsprinzip sowie aus dem Demokratieprinzip und den Grundrechten hergeleitete Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes bildete sich in Kaiserreich heraus. Der Grundsatz besitzt heute eine dreifache Aufgabe:
    - legt fest, in welchen Fällen die Verwaltung einer gesetzlichen Ermächtigung bedarf, um tätig zu werden (sog Vorbehalt des Gesetzes)
    - bestimmt, in welchem Umfang das Parlament das Verwaltungshandeln inhaltlich selbst festlegen muss, maW es seine Gestaltungsaufgabe nicht auf die Verwaltung in Form von Rechtsverordnungs- oder Satzungsgewalt übertragen darf (sog Parlamentsvorbehalt)
    - dient dazu, Bereiche festzulegen, in denen die Regierung nur auf der Grundlage einer parlamentarischen WE, sei es ein Gesetz oder ein Parlamentsbeschluss (zB beim Auslandseinsatz von Bundeswehrsoldaten), tätig werden darf
  • grds darf die Verwaltung nur auf Grundlage eines Gesetzes tätig weredn. Die genaue Reichweite des Vorbehalts ist str, sie bestimmt sich va danach, ob durch das Handeln der Verwaltung Grundrechte beeinträchtigt werden
  • einen Totalvorbehalt (Verwaltung bedürfe für jedes Handeln einer gesetzlichen Regelung) lehnt die hM ab
  • Wesentlichkeitstheorie: „Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot verpflichten den Gesetzgeber, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen im wesentlichen selbst zu treffen“
128
Q

zentrale Elemente der Rechtsstaatlichkeit - II. Grundrechtsschutz uund Verhältnismäßigkeit

A

auch die Grundrechte sind Ausprägungen des Rechtsstaates. Grundrechte sind (bis auf Art. 1 I GG) aber nicht unantastbar (vgl zB Art. 2 II 3 , 5 II, 8 II GG). Einschränkungen müssen jedoch aufgrund eines Gesetzes erfolgen und verhältnismäßig sein. Das Gebot der Verhältnismäßigkeit gilt für alles staatliche Handeln (Gesetzgeber, Verwaltung, Gerichte) ggü den Bürgerinnen und Bürgern

die Prüfung der Verhältnismäßigkeit umfasst vier Stufen:

  1. legitimer Zweck: Die Maßnahme muss einem dem Allgemeinwohl dienenden, nicht verbotenen Zweck dienen
  2. Geeignetheit: die Maßnahme muss geeignet sein, den angestrebten Zweck auch tatsächlich zu erreichen und dazu einen Beitrag leisten
  3. Erforderlichkeit: unter mehreren gleich geeigneten Maßnahmen zur Verwirklichung des angestrebten Zwecks muss die für den Einzelnen am wenigsten belastende Maßnahme getroffen werden (Prinzip des gerinstgmöglichen Eingriffs)
  4. Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (Proportionalität, Angemessenheit der Maßnahme): Die geeigente und erforderliche Maßnahme darf im Hinblick auf ihre Belastung für den Einzelnen nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck stehen. Um dies festzstellen, muss eine Abwägung vorgenommen werden

P.: Prognose- und Beurteilungspielraum (Einschätzungsprärogative)

129
Q

zentrale Elemente der Rechtsstaatlichkeit - III. Gewaltenteilung (vgl. Art. 20 II 2 GG)

A

Aufteilung der Staatsfunktion in Legislative, Exekutive und Judikative; diese Funktionen werden unterschiedlichen Organen zugeordent („funktionale Gewaltenteilung“ oder „Funktionenordnung“)

Ziel der Gewaltenteilung ist einerseits die gegenseitige Kontrolle und Mäßiguung der Staatsgewalt. Zudem soll denjenigen Organen eine Aufgabe übertragen werden, die dafür besodners geeignet sind (effiziente Funktionenordnung)

das GG verwirklicht den Grundsatz der Gewaltenteilung nicht „rein“ im Sinne einer absoluten Trennung, sonern sieht zahlreiche organisatorische, personelle und funktionale Verschränkungen vor

	- auch die Exekutive kann bestimmt abstrakt-generelle Regelungen treffen (vgl. Art 80 GG) 
	- auch der BT kann uU ein konkretes Planungsverfahren durch Parlamentsgesetz 
	- viele Mitglieder der BReg sind zurgleich gewählte Mitglieder des BT 

aber: Kernbereich der Gewalten muss geschützt werden (Bsp.: die parlamentarische Kontrolle durch Untersuchungsasusschüsse darf nicht im Bereich der Exekutive ermitteln)

130
Q

zentrale Elemente der Rechtsstaatlichkeit - IV. gerichtlicher Rechtsschutz

A
  • Rechtsweggarantie, Art. 19 IV 1 GG
  • allgemeiner Justizgewährungsanspruch, der aus Art. 2 I GG, dem Rechtsstaatsprinzip und Art. 92 GG hergeleitet wird
  • Justizgrundrechte
    - Garantie des gesetzlichen Richetrs, Art. 101 I 2 GG
    - Anspruch auf rechtliches gehör, Art. 103 I GG
    - Anspruch auf ein faires Verfahren (abgeleitet aus dem Rechtsstaatsprinzip)
    - Anspruch auf effektiven Rechtsschutz
    - Rückwirkungs- und Mehrfachbestrafungsverbot, Art. 103 II, III GG
  • unabhängige Justiz, Art. 97 GG
  • Richtervorbehalt, Art. 104 II, III GG und ungeschriebene Richtervorbehalte
  • rechtsstaatliches Strafverfahren: Recht auf faires Strafverfahren, Gebot der Wahrheitsfindung und Aufklärung von Straftaten, Schuldprinzip, Verbot der Doppelbestrafung, Unschuldsvermutung, Beschleunigungsgebot
131
Q

zentrale Elemente der Rechtsstaatlichkeit - V. Rechtssicherheit

A
  • Bestimmheits- und Klarheitsgebot: die Bürger müssen erkennen können, was der Inhalt des Rechts ist, sodass sie ihr Verhalten an diesem ausrichten können
  • Vetrauensschutz und Rückwirkungsverbot: die Bürger müssen grds darauf vertrauen können, dass ihre erlangte Rechtsposition nicht nachträglich entwertet wird. Die Rückwirkung von Strafgesetzen ist imme runzulässig (Art. 103 II GG), die Rückwirkung von sontigen Normen mit belastenden Rechtsfolgen ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig
    • das BVerfG unterscheidet in einem ersten Schritt
      • sog echte (retroaktive) Rückwirkung, die eine „Rückwirkung von Rechtsfolgen“ zum Gegenstand hat (der TB ist in der Vergangenheit abgeschlossen)
      • sog unechte (retrospektive) Rückwirkung, die lediglich eine „tatbestandliche Rückanknüpfung“ zum Gegnstand hat (TB hat in der Vergangenheit begonnen und dauert noch an)
    • echte Rückwirkungen ist nur ausnahmsweise zulässig wenn,
      • für den Rückwirkungszeitraum mit „der Regelung zu rechnen war“ und deshalb kein schutzwürdiges Vertaruen bestehtdie bisherige Rechtslage „unklar und verworren“ war oder offensichtlich verfassungswidrig und sich daher kein schutzwürdiges Vertrauen bilden konnte
      • bei ganz geringen Beeinträchtigungen (sog Bagatellvorbehalt)
      • wenn zwingende Gründe des öffentlichen Wohls eine Rückwirkung erfordern, str
    • bei der Unechten Rückwirkung kommt es darauf an, ob das Interesse des Staates und des gemeinen Wohls die schutzwürdigen Interessen des Gesetzesadressaten am Fortbestand einer für ihn günstigen Rechtslage überwiegen. Das Änderungsinteresse des Gesetzgebers und die Vertrauensschutzinteressen der betroffenen Bürger*innen sind also gegeneinander abzuwägen
132
Q

zentrale Elemente der Rechtsstaatlichkeit - V. Staatshaftung

A

begehen staatliche Stellen Unrecht, haben die Bürger Anspruch auf den Ausgleich ihrer Schäden

133
Q

die Rechtsverordnung (Art. 80 GG) - I. Allgemeines

A

Begriff: Exekutivorgane erlassen untergesetzliche und allgemeinverbindliche (sog „materielle“) Rechtssätze auf der Grundlage von ihr von der Legislative übertragenene Zuständigkeiten

Zweck: die Delegation von Rechtssetzungbefugnissen des Parlaments an die Exekutive dient der Entlastung des Parlaments sowie der Steigerung von Sachnähe, Effektivität und Flexibilität der Rechtssetzung

Rechtfertigung: nach der GG besteht kein originäres Verordnungsrecht der Exekutive. Durch das Erfordernis eines delegierenden („formellen“, dh im Verfahren nach Art. 76 ff. GG erlassenen) Parlamentsgesetz in Art. 80 I GG werden der Vorrang des Parlaments und die Grundsätze der Gewaltenteilung (Art. 20 II 2 GG) gewahrt

Regelungssitz: Art. 80 GG gilt für bundesgesetzliche Verordnungsermächtigungen; Art. 129 GG regelt vorkonstitutionelle Altfälle; die Landesverfassugen enthalten eigene Normen für entsprechende Landesgesetze

134
Q

die Rechtsverordnung (Art. 80 GG) - II. Rechtmäßigkeit einer Rechtsverodnung

A

I. Prüfung der Verfassungskonformität der Ermächtigungsgrundlage (= das zum Erlass einer Verordnung ermächtigende Gesetz)

  1. formelle Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage (KVF)
  2. materielle Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage
    a. allgemeien Anforderungen: kein Verstoß gg Grundrechte, Staatsstrukturprinzipien, etc.
    b. zustätzliche Anforderungen des Art. 80 I GG
    aa. taugliche Ermächtigungsadressaten: Aufzählung in Art 80 GG ist abschließend
    bb. Verordnungsspezifisches Bestimmtheitsgebot, Art. 80 I 2 GG
    cc. Gesetzesvorbehalt/Wesentlichkeitslehre
  3. ZE (Nichtigkeit der Ermächtigungsgrundlage führt regelmäßig zu Nichtigkeit der RVO)

II. Prüfung der Rechtmäßigkeit der RVO

  1. formelle Rechtmäßigkeit der RVO
    a. Zuständigkeit des Verordnungsgebers
    b. Verfahren des Verordnungserlasses
    c. Zitiergebot, Art. 80 I 3 GG
    d. Form: Verkündung gem Art. 82 I 2 GG
  2. materielle Rechtmäßigkeit der RVO
    a. Vereinbarkeit der RVO mit der Ermächtigungsnorm
    b. Vereinbarkeit mit sontigem Verfassungs- und formellen Gesetzesrecht
135
Q

Sonderproblem: Verordnungsändernde Gesezte bzw gesetzesändernde RVO

A
  • Befund: Änderung von RVO erfolgt in Staatspraxis regelmäßig auch durch Beschluss des BT
  • P.: Zulässigkeit, Modalitäten und Rechtsfolgen, str
  • P.: um was für einen Normtyp handelt es sich im Falle der Änderung durch den BT?
  • P.: Rechstfolgen

—> Arguemente und Meinungen (hM, BVerfG …) auf Skript § 13

136
Q

Besonderheiten im Rechtsschutzvefahren

A

I. Rechtsschutz vor dem BVerfG

  1. RVO des Bundes
    a. abstrakte Normenkontrolle gem Art. 93 I Nr.2 Alt.1 GG, § 76 I Nr. 1 BVerfG
    b. Verfassungsbeschwerde, Art. 93 I Nr.4a GG
  2. RVO des Landes
    a. abstrakte Normenkontrolle
    b. Verfassungsbeschwerde, Art. 93 I Nr.4a GG

II. Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten

  1. RVO des Bundes - Alternativen
  2. RVO des Landes

III. Sonderproblem: Rechtsschutz gegen verordnungsändernde (Bundes-)Gesetze (Legislativverordnungen)

—> zu I, II und III Detailas, Arguemente, Meinungen, BVErfG, hM auf Skript § 13

137
Q

Völkerrechtsfreundlichkeit des GG

A
  • Präambel: „von wem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Wekt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses GG gegeben“
  • Art. 1 II
  • Art. 23 GG
  • Art. 24 GG
  • Art. 25 GG
  • Art. 26 GG
138
Q

das GG und die „auswärtige Gewalt

A

Im Bundesstaat stellt sich die Frage, welche Ebene für die Pflege der auswärtigen Beziehungen zuständig ist. Hierzu Art. 32 GG

139
Q

Abgrenzung der Kompetenzen von Bund und Ländern, Art. 32 GG (Verbandskompetenz)

A
  • die Kompetenz für die Pflege der auswärtigen Beziehungen liegen gem Art. 32 I GG grds beim Bund. Dies schließt die Kompetenz für den Abschluss völkerrechtlicher Verträge ein
  • P.: hat der Bund im Außenverhältnis (dh ggü anderen Staaten) auch die Kompetenz zum Abschluss von völkerrechtlichen Materien, bei denen ihm innerstaatlich (sg ggü den Ländern) die Kompetenz zur Transformation fehlt?
    —> Lindauer Abkommen (1957) zwischen Bund und Länder: Bund darf Verträge auch dann abschließen, wenn die Materie in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder fallen; vor dem Vertragsabschluss muss aber das Einverständnis der Länder (nicht zu verwechseln mit der Zustimmung des BR) eingeholt werden (Ansprechpartner: ständige Vertragskommission der Länder). Im Anschluss sind die Länder dann bei Materien, die in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nach dem Grundsatz der Bundestreue innerstaatlich zum Erlass von Ratifikations- und Transformationsgesetzen verpflichtet
      - völkerrechtliche Verträge bedürfen, um innerstaatlich Rechtswirkungen entfalten zu können, regelmäßig eines innerstaatlichen Rechtsakts (Ratifikationsgesetz), vgl unten zu Art. 59 II GG
  • verbleibende Kompetenzen der Länder:
    • Art. 32 II GG: Anhörungsrecht, sofern die Materie in Bundeskompetenz fällt, aber Länderinteressen betroffen sind
    • Art. 32 III GG: eigenes Recht der Länder zum Abschluss von Verträgen mit auswärtigen Staaten (besteht parallel zur Kompetenz des Bundes), soweit die Materie innerstaatlich Länderkompetenz ist - aber: Zustimmung des Bundes erforderlich, um zu verhindern, dass die Länder eine „Gegenaußenpolitik“ betreiben können
140
Q

Abgrenzung der Kompetenz der Bundesorgane, Art. 59 GG (Organkompetenz)

A
  • die Pflege der auswärtigen Beziehungen fällt grds in Kompetenzbereich der Exekutive (BReg). Art. 59 I GG regelt allein die Vertretungsmacht, nicht die Entscheidungskompetenz
    - BPräs zentrale Stellung in der Außenpolitik nur im „Außenverhältnis“; im „Innenverhältnis“ setzt er das um, was die BReg beschließt (die BReg führt alle internationalen Verhandlungen)
  • Art. 59 II GG: Mitwirkungsrecht der Gesetzgebungsorgane (BT und BR) richten sich nach der Natur des völkerrechtlichen Vertrags:
      - Art. 59 II 1 GG: Bei Staatsverträgen muss der Gesetzgeber stets mitwirken 
          —> Staatsverträge sind alle völkerrechtlichen Verträge, die Materien betreffen, die innerstaatlich nur durch den Bundesgesetzgeber (BT und BR) geregelt werden könnten) 
          —> für den Erlass des Zustimmungsgesetzes gelten die Art. 76 ff GG. Das Verfahren wird durch die (verfassungsrechtlich erforderliche) Ausfertigung und Verkündigung des Gesetzes durch den BPräs beendet (Art. 82 I GG), der daneben die (völkerrechtlich erforderliche) Ratifikation vornimmt 
    
      - Art. 59 II 2 GG: Verwaltungsabkommen kann die BReg in eigener Zuständigkeit umsetzen; eine Mitwirkung des Gesetzgebers bedarf es nicht
          —> Verwaltungsabkommen sind alle völkerrechtlichen Veträge, die nicht Staatsverträge sind 
          —> in den Fällen des Art. 80 II, 84 II, 85 II GG bedarf es der Mitwirkung des BR
141
Q

Rang des Völkerrechts

A
  • die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind Bestandteil des Bundesrechts (Art. 25 S.1 GG). Sie gehen den normalen Bundesgesetzen vor (nicht dem GG, hM) und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebiets (Art. 25 S.2 GG). Zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts gehören das Völkergewohnheitsrecht (Art. 38 I lit.B IGH-Statut) sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze der Kulturvölker (Art. 38 I lit c IGH-Statu)
  • aus Art. 59 II 1 GG folgt nach der umstrittenen Auffasung des BVerfG, dass völkerrechtlichen Verträgen, soweit sie nicht in den Anwendungsbereich einer anderen speziellen Öffnungsklausel (insbesonder Art. 23 bis 25 GG) fallen, innerstaatlich der Rang eines einfachen Bundesgesetzes zukommt. Daher gilt hier auch der lex-posterior-Grundsatz, dh ein später erlassenes Bundesgesetz kann das Vertragsgesetz verdrängen (sog Treaty Override)
142
Q

gerichtliche Kontrolle

A
  • Grundsatz: Vertragsgesetze sind „normales“ Bundesrecht und können daher insbesondere Gegenstand einer abstrakten Normenkontrolle sein (Hinweis: der völkerrechtliche Vertrag selbst ist kein tauglicher Kontrollgegenstand)
    —> Ausnahmsweise ist die Normenkontrolle bei Vertragsgesetzen schon vor Ausfertigung und Verkündigung zulässig (mit der Ausfertigung und Verkündung und gleichzeitiger Ratifikation tritt die völkerrechtliche Bindung ein, Kontrolle käme zu spät)
  • ob eine „allgemeine Regel des Völkerrechts“ iS von Art. 25 GG vorliegt, entscheidet das BVerfG im Verfahren der sog Normverifikation nach Art. 100 II GG
  • ferner sind je nach Rechtsschutzkonstellation auch weitere Verfahrensarten denkbar (Organstreit, Verfassungsbeschwerde, einstweilige Anordnungen)
143
Q

Mitwirkung in internationalen Organisationen

A
  • Art. 59 II GG: Beitritt zu internationalen Organisationen erfolgt grds durch völkerrechtlichen Vertrag
  • Art. 24 I GG: der Bund kann auch „Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen“ übertragen. Die entsprechenden Organisationen weren dadurch zu eigenem unmittelbar rechtswirksamen Handlungen ermächtigt
  • Art. 24 II GG: der Bund kann sich zudem an Systemen kollektiver Sicherheit beteiligen
144
Q

europäische Integration - 1. Primärrecht

A

EU Vertrag von Lissabon (2008/2009) beinhaltet:

- (reformierter) Vertrag über die europäische Union (EUV)	
- Vertrag über die Arbeitsweise der EU (AEUV), der den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) novelliert 

- 37 Protokolle mit Klastellungen und Ausnahmegrelungen 
- mit einbezogen auf dem gleichen Rangverhältnis ist durch Art. 6 EUV die Charta der Grundrechte der EU
145
Q

europäische Integration - 2. Sekundärrecht

A

das Sekundärrecht ist das Recht, das die Organe der EU aufgrund spezieller Befugnisse selbst setzten.
Es besteht aus:

  • Verordnungen, die allgemein und unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat gelten (Art. 288 II AEUV)
  • Richtlinien, deren Ziele für die Mitgliedsstaaten verbindlich sind, die von den Mitgliedsstaaten aber umgesetzt (konkretisiert) werden müssen (Art. 288 III AEUV)
  • Beschlüsse, die unmittelbar gelten und sich an bestimmte konkrete Adressaten wenden (Art. 288 IV AEUV)
  • Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich (Art. 288 V AEUV) und gehören daher nicht zum Sekundärrecht im engeren Sinne
146
Q

Rechtsnatur der EU

A

die EU besitzt zwar eine eigene Rechtspersönlichkeit (Art. 47 EUV), sie ist aber kein Bundesstaat. Die Mitgliedsstaaten bleiben als souveräne Staaten „Träger der EU“ sowie „Herren der Verträge“. Dementsprechend besitzt die EU selbst keine Kompetenz-Kompetenz. Sie kann ihre Zuständigkeiten und Befugnisse nicht aus eigener Macht erweitern, sondern sie ist davon abhängig, dass ihr von den Mitgliedstaaten durch Vertrag(sänderungen) ausdrücklich bestimmte Kompetennzen übertragen werden (sog Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung, Art. 5 EUV)

die EU ist aber auch nicht lediglich ein Staatenbund, bei dem die Souveränität der zusammengeschlossenen Staaten unangetastet bleibt. Als Staatenbund wäre die EU zB nicht in der Lage, unmittelbar geltendes Recht zu setzten

Letzlich stellt die EU ein Zwischengebilde zwischen Bundesstaat und Staatenbund dar. Man spricht von einer supranationalen Organisation sui generis („eigener Art“) oder von einem „Staatenverbund“

147
Q

Organe der EU (Überblick)

A

Europäische Paralment, Art. 14 EUV, Art. 223 ff. AEUV

Europäischer Rat, Art. 15 EUV, Art. 235 f. AEUV

Rat (Ministerrat), Art. 16 EUV, Art. 237 ff. AEUV

Europäische Komission, Art. 17 f. EUV, Art. 244 ff. AEUV

EuGH, Art. 19 EUV, Art. 251 ff. AEUV

EZB, Art. 13 EUV, Art. 282 ff. AEUV

Rechnungshof, Art. 13 EUV, Art. 285 ff. AEUV

148
Q

Vorrang des Unionsrechts

A

das Unionsrecht steht im Rang über dem nationalen Recht. Dadurch unterscheidet es sich fundamental vom Völkerrecht. Ausdrücklich ist der Vorrang des Unionsrechts weder im Unionsrechts noch im GG verankert, er ist vielmehr vom EuGH entwickelt worden, um die gleichmäßige und effektive Durchsetzung des EU-Rechts zu ermöglichen. Die Verfassungsgerichte der Mitgliedsstaaten haben den Vorrang des Unionsrechts im Grundsatz anerkannt

Im Kollisionsfall zwischen Unionsrecht und nationalem Recht wird das nationale Recht nicht nichtig. Es besteht kein Geltungsvorrang, sondern lediglich ein Anwendungsvorrang

P.: Ist der Vorrang des Unionsrechts absolt?

P.: können nationale Verfassungsgerichte die Einhaltung der Grenzen des Integrationsprogrammes überprüfen?

149
Q

Integrationsauftrag des GG

A
  1. Staatsziel der europäischen Integration
    - verankert in der Präambel und in Art. 23 I 1 GG
  2. Grundsatz der Europarechtsfreundlichkeit des GG
  3. Integrationsverfahren nach Art. 23 I 2 GG und Art. 23 I 3 GG
    - Art. 23 GG ist lex specialis zu Art. 24, 32 GG
    - Abgrenzung von Art. 23 I 2 GG und Art. 23 I 3 GG str
  4. Struktursicherungsklausel des Art. 23 I 1 GG
    - Orientierungsfunktion und Verfassungspflicht
    - Wertefundament der EU (Art. 2 EUV)
150
Q

verfassungsrechtliche Grenzen der europäischen Integration

A
  1. die Bestandssicherungsklausel des Art. 23 I 3 GG als Integrationsgrenze
  • Verfassungsidentität (Art. 4 II EUV) und Ewigkeitsgarantie (Art. 79 III GG)
  • insbesondere Demokratieprinzip und „souveräne Staatlichkeit“
    - BVerfG: Rechte des BT dürfen nicht so geschmälert werden, dass ein „Substanzverlust demokratischer Gestaltungsmacht“ eintritt. BT müssen noch eigene Aufgaben und Befugnisse von „substantiellen politischem Gewicht“ trotz Hoheitsübertragung verbleiben.
    - BVerfG: „das GG ermächtigt die für Deutschland handelnden Organe nicht, durch einen Eintritt in einem Bundesstaat das Selstbestimmungsrecht des Deutschen Volkes in Gestalt der völkerrechtlichen Deutschlands aufzugeben“
    - diese Auffassung ist in der Literatur stark kritisiert worden, ua weil die Staatlichkeit der Bundesrepublik auch in einem europäischen Bundesstaat erhalten bleibe und das Staatsziel der europäischen Integration auch in Art. 79 III GG enthalten sei
  1. Integration durch Verfassungsablösung gem Art. 146 GG

P.: welche Bedeutung hat Art. 146 GG?
P.: gilt Art. 79 III GG auch bei einer Verfassungsablösung (nach Art. 146 GG)?, str