inhaltlich Flashcards
Drei-Element-Lehre
Voraussetzungen des Staates (Georg Jellinek)
a. Staatsgebiet
- bestimmter, dreidimensionaler, gesicherter zusammenhängender und beherrschbarer Teil der Erdoberfläche
—> Staatsgewalt kann sich effektiv und dauerhaft entfalten; Kommunikation
b. Staatsvolk
- Summe der Staatsangehörigen, die einem Staat Kraft eines Rechts zugeordnet sind und von völkerrechts wegen zugeordnet werden dürfen
—> formelles Kriterium: Staatsangehörigkeit
c. Staatsgewalt
- originäre grundsätzlich unbeschränkte Herrschaftsmacht, die den Staat befähigt, gegenüber seiner Staatsangehörigen sowie auf seinem Staatsgebiet umfassend hoheitlich tätig zu werden
—> Herrschaftsmacht; auf dem Staatsgebiet herrschen und Macht durchsetzen; Verfassungsstaat als Lösung um einen Machtmissbrauch zu verhindern
Staat als juristische Person
- Fiktionstheorie
- Verbandstheorie
- Zurechnungstheorie
Fiktionstheorie: künstliches, fiktionäres Subjekt
Verbandstheorie: realer Verband von Personen; Repräsentanten/ Organe agieren
Zurechnungstheorie (heute herrschend): Zurechnungsschema von Rechten; Abgeordnete/ Regierende haben Rechte/ Pflichten und können agieren
die Verfassung
- Funktionen
- Kontrollfunktion
—> Gewaltenteilung, Rechtsstaatsprinzip - Rechtsschutz (Grundrechte)
- Ordnungs- und Stabilisierungsfunktion
—> Kompetenzen, Organisation des Staatswesens - Legitimationsfunktion
—> Organe erhalten Rechte, wird legitimiert - Begründung von Staatsaufgaben
—> Art. 20a GG: Staatszielbestimmung - Integrationsfunktion
—> Verfassungspatriotismus: Identifikation mit dem GG (integriert uns als Gesellschaft) - Gerechtigkeitsreserve
—> Bsp. Frage: Recht auf Selbsttötung
die Verfassung
- Eigenarten
- Art. 79 III GG „Ewigkeitsgarantie“ (Autorität der Verfassung)
- Vorrang der Verfassung
- schwer abänderbar (stabiles Fundament)
- Offenheit der Normen (bspw Art. 1 I GG)
—> müssen konkretisiert werden (Interpretation und Auslegung) - Fundamentalität der Regelung (vgl. Art. 20 I GG Staatsstrukturprinzipien)
die Unterscheidung pouvoir constituant/ pouvoir constitue
Grundgedanke: die staatliche Gewalt (pouvoir constitue), die von den einzelnen Staatsorganen wahrgenommen wird, wird beschränkt durch die Verfassung, die ihrerseits von der verfassungsgebenden Gewalt (pouvoir constituant) in Kraft gesetzt wird
grundsätzlich mehrer Subjekte der verfassungsgebenden Gewalt denkbar: König oder Volk; im demokratischen Verfassungsstaat ist das (repräsentierte) Volk der Verfassungsgeber und damit der Souveräne
Unterscheide: erstmalige Verfassungsgebung durch verfassungsgebende Gewalt (pouvoir constituant originaire) und Verfassungsänderung/ -revision durch konstituierte Gewalt (pouvoir constituant constitue)
Staatsrecht
Staatsorganisationsrecht (Teil des GG + weitere Rechtsquellen) und Grundrecht (Anfang des GG; Mensch im Mittelpunkt)
Staatsrecht und Verfassungsrecht
- Rechtsquellen
Rechtsquellen
- die Rechtsnormen (des Staatrechts) haben eine unterschiedliche Herkunft
zu den Rechtsquellen des Staatsorganisationsrechts zählt das Verfassungsrecht und auch unterverfassungsrechtliche Vorschriften (bspw BWahlG, AbgG, BVerfGG, GOBD)
Verhältnis der Rechtsquellen zueinander
- Grundkonstellation I
Normenkollesion innerhalb des gleiches Rechtsraumes (Bundesgesetz — GG)
—> Auflösung durch Normenpyramide bzw Stufenbau der Rechtsordnung (GG > Bundesgesetz)
Verhältnis der Rechtsquellen zueinander
- Grundkonstellation II
rechtsraumübergreifende Normenkollision
- Modell 1: Auflösung durch Geltungsvorrang
—> Art. 31 GG unterschiedliche Rechtsräume, Modell mit Geltungsvorrang - Modell 2: Anwendungsvorrang
—> die Norm eines Rechtsraumes genießt im konkreten Fall Anwendungsvorrang, die Norm des anderen Rechtsraumes bleibt im Übrigen gültig (bspw Unionsrecht zu Bundes-/ Landesrecht) - Modell 3: Berücksichtigungsgebot
—> EMRK muss bei der Auslegung des Bundesrechts berücksichtigt werden - Modell 4: Inkorporation
—> die Norm des einen Rechtsraums inkorporiert die Norm des andern Rechtsraumes und weißt ihr einen bestimmten Rang in der Stufenordnung der Rechtsordnung zu
Senate des BVerfG, Organisation des BVerfG
- erster Senat „Grundrechtssenat“ (klassische Grundrechtsbereiche)
- zweiter Senat „Staatsgerichtshof“ (staatsorganisatorische Fragen)
zwei Senate (je acht Richter) können als Plenum zusammentreten, ein Großteil der Arbeit findet in Kammern (je drei Richter) statt
im Senat entscheidet die Mehrheit der an der Entscheidung mitwirkenden Richter
—> bei Stimmengleichheit kann ein Verstoß gegen das GG nicht festgestellt werden
die Kammer kann nur einstimmig entscheiden
die Rechtsgrundlage des BVerfG
Art. 92-94, 100 GG
BVerfGG und GO BVerfG
verfassungsrechtliche Stellung des BVerfG
Gericht und Verfassungsorgan:
Verfassungsorganschaft
- Geschäftsordnungsautonomie - keine Zuordnung zu einem Bundesministerium - Personalhoheit - eigener Haushaltsplan - herausgehoben Stellung im Staatsprotokoll
Arten der verfassungsgerichtlichen Rechtsbefehle/ Zuständigkeiten des BVerfG
a. föderative Streitigkeiten
b. Organstreitigkeiten
c. Normprüfungsverfahren
abschließende Aufzählung in Art. 93 I GG i.V.m § 13 BVerfGG sowie Art. 93 III GG i.Vm. gesetzlichen Spezialzuweisungen (Enumerationsprinzip; Gegenmodell: Generalklauseln)
a. förderative Streitigkeiten
- Streit zwischen Bund und Ländern (Art 93 I 2a, Nr.3 und Nr.4 Alt.1 ; Art. 93 II ; Art. 84 IV S.2)
- Streit zwischen einzelnen Ländern (Art. 93 I Nr.4 Alt.2)
b. Organstreitigkeiten
- Bundesebene (Art. 93 I Nr.1)
- Landesebene (Art. Art. 93 I Nr.4 Alt.3 , 99 Alt.1)
c. Normprüfungsverfahren
- abstrakte Normkontrolle (Art. 93 I Nr.2)
- konkrete Normkontrolle (Art. 100 I)
- Normverifikation (Art. 100 II), Normqualifikation (Art. 126) sowie Divergenzvorlag (Art. 100 III)
Arten der verfassungsrechtlichen Rechtsbefehle/ Zuständigkeiten der BVerfG
d. Verfassungsbeschwerde
e. spezielle „Verfassungsschutzverfahren“
f. parlamentsbezogene Verfahren
d. Verfassungsbeschwerde (Art. 93 I Nr.4a und 4b)
e. spezielle „Verfassungsschutzverfahren“
- Grundrechtsverwirkungsverfahren (Art. 18), Parteienverbot und Ausschluss von der Parteienfinanzierung (Art. 21 II, III) und Anklageverfahren (Art. 61; 98 II und V)
f. parlamentsbezogene Verfahren
- Wahlprüfungsverfahren (Art. 41 II), Rechtsstellungen von Abgeordneten (Art. 41 II), Nicht-Anerkennung von Parteien (Art. 93 I Nr.4c), Untersuchungsausschüsse (§ 36 II PUAG)
Kategorisierung der Verfahrensarten
a. kontradiktorische vs nicht-kontradiktorische Verfahren
kontradiktorische Verfahren
- zwei Gegner stehen sich als Verfahrensbeteiligte gegenüber (bspw Organstreit, Bund-Länder-Streit)
nicht-kontradiktorische Verfahren
- Antrag eines Antragstellers genügt, kein Antragsgegner (z.B abstrakte Normkontrolle, Verfassungsbeschwerde)
Kategorisierung der Verfahrensarten
b. subjektives Rechtsschutzverfahren vs objektive Beanstandungsverfahren
subjektive Rechtsschutzverfahren
- der Antragsteller muss geltend machen, in seiner eigenen Rechtsstellung verletz zu sein (z.B Organstreit, Bund-Länder-Streit, Verfassungsbeschwerde)
objektive Beanstandungsverfahren
- umfassende Prüfung des objektiven Recht (insbesondere abstrakte Normkontrolle)
wichtigste Verfahrensarten für das Studium
a. Organstreit
a. Organstreit (Art. 93 I Nr.1 GG, §§ 13 Nr.5, 63-68 BVerfGG)
- Zweck: Streitigkeiten zwischen/ innerhalb von obersten Bundesorganen über verfassungsrechtlich begründete Rechte und Pflichten (d.h Zuständigkeiten und Kompetenzen): spezifischer Verfassungsbezug von Beteiligten und Gegenstand
—> praktische Relevanz: Sicherung der Gewaltenteilung, Schutz der Opposition: Rechte der parlamentarischen Minderheit gegen die Mehrheit
—> Ausgestaltung: kontradiktorisches Verfahren (Antragsteller und -gegner), subjektives Rechtsschutzverfahren
wichtigste Verfahrensarten für das Studium
b. abstrakte Normkontrolle
c. Bund-Länder-Streit
d- Verfassungsbeschwerde
b. abstrakte Normkontrolle (Art. 93 I Nr.2 GG, §§ 13 Nr.6, 76 ff. BVerfGG)
- Zweck: Antragsteller agiert als Sachwalter der Allgemeinheit
- Praxis: Instrument der Opposition (insbesondere der Landesregierungen); i.d.R. gegen Regierungen und Parlamentsmehrheit (als Urheber des Gesetzes)
- Ausgestaltung: objektives Beanstandungsverfahren (keine Darlegung der Verletzung subjektiver Rechte nötig), nicht-kontradiktorisch (kein Antragsgegner); keine Frist; Entscheidung des BVerfG auch nach Rücknahme des Antrags möglich)
c. Bund-Länder-Streit (Art. 93 I Nr.3 GG, §§ 13 Nr.7, 68 ff. BVerfGG)
- Zweck: Schutz der förderalen Gestalt der BRD
- Ausgestaltung: kontradiktorisches, subjektives Rechtsschutzverfahren mit straken Parallelen zum Organstreit
- andere dem BVerfG zugewiesene förderative Streitigkeiten in Praxis und Ausbildung kaum relevant
d. Verfassungsbeschwerde ( Art. 93 I Nr.4a GG, §§ 13 Nr.8a, 90-95 BVerfGG)
EMRK: europäische Menschenrechtskonvention
die EMRK ist ein völkerrechtlicher Vertrag. Zu seiner Geltung in Deutschland ist ein Gesetz des Bundestages („Rechtsanwendungsbefehl“) notwendig
—> Art. 59 II GG
grundsätzlich hat Völkerrecht den Rang einfachen Bundesrechts
—> Ausnahme: BVerfG hat der EMRK „Quasi-Verfassungsrang“ zugesprochen
Vertragsrecht der EU („Primärrecht“) und der EUGH
„Vertrag von Lissabon“ (2009): Vertragswerk der EU reformiert
- der Vertrag über die europäische Union (EUV) - der Vertrag über die Arbeitsweise der EU (AEUV) - die Charta der Grundrechte der EU (GrCh) —> wirken de facto als Verfassung der EU und beeinflussen zudem im Wege des Anwendungsvorrangs das nationale Verfassungsrecht (relevant insbesondere im Bereich der Grundrechte)
EUGH (mit Sitz in Luxemburg) Hüter der europäischen Verträge
grundsätzlich besitz das Recht der EU Vorrang vor dem nationalen Recht
Bundestag - Rechtsgrundlagen
maßgebliche Normen :
- Art. 38-48 GG - GOBT - AbgG, ParlBetG, PUAG
Bundestag - Status
eigenständiges Verfassungsorgan
allein unmittelbar demokratisch legitimiert
Teil der Legitimität aus dem Gedanken der Repräsentation (vgl. Art 38 I 2 GG: die Abgeordneten sind Vertreter des ganzes Volkes)
—> Verkörperung des Ganzen (Repräsentation als Gegenbegriff zur Selbstherrschaft)
Bundestag - zentrale Funktionen
- Wahl anderer Staatsorgane, insbesondere des Bundeskanzlers, Art. 63 GG
- Gesetzgebung (Art. 76 I GG) und Budgetrecht (Art. 110 GG)
- Kontrolle der Exekutive (Regierung und Verwaltung), insbesondere Zitier- und Interpellationsrecht nach Art. 43 I GG i.V.m §§ 100 ff. GOBT
- Repräsentations- und Öffentlichkeitsfunktion: Bundestag als zentraler Ort der demokratischen Debatte
- Mitwirkung in Angelegenheiten der EU (Art. 23 GG), Beschlüsse über Auslandseinsätze der Bundeswehr („Parlamentsheer“) und über den Eintritt des Verteidigungsfalls (Art. 115a I GG)
Zitations- und Interpellationsrecht des Parlaments
Rechtsrahmen: Art. 43 I GG (vgl. § 42 GOBT); §§ 100 ff. GOBT
der Informationsanspruch des Parlaments wird begrenzt durch:
- Zuständigkeit der Regierung - Schutz des Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, der einen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsspielraum einschließt. Dazu gehört z.B die Willensbildung der Regierung selbst. Die Kontrolle erstreckt sich grundsätzlich nur über bereits abgeschlossen Vorgänge - Staatswohl. Kann z.B gefährdet sein bei geheimhaltungsbedürftigen Informationen, aber nur in Ausnahmefällen, da Staatswohl Regierung und Parlament gemeinsam anvertraut ist - Grundrechte Dritter - Rechtsmissbrauch
die Ablehnung eines Informationsanspruchs muss begründet werden
Bundestag - Präsidium
Organisationsfunktion (Art. 40 I 1 GG i.V.m § 2 II GOBT)
bestehend aus dem Präsidenten und seinen Stellvertretern
- Vertretung des Bundestags nach außen
- Verwaltung des Bundestags
- leitet die Verhandlung des Bundestags (§ 8 GOBT)
- übt die Ordnungsgewalt im Plenum aus (vgl. Art 40 II GG)
Bundestag - Ältestenrat
nach § 6 Abs. 3 GOBT fallen ihm alle Aufgaben zu, für die nicht das Präsidium oder der Präsident zuständig sind
Ausschüsse und Gremien die im GG vorgesehen sind
- Ausschuss für die Angelegenheiten der EU (Art. 45 S.2 GG)
- Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten und Verteidigungsausschuss (Art. 45a Abs. 1 GG
- Petitionsausschuss (Art. 45c GG)
- parlamentarisches Kontrollgremium (Art. 45d GG)
eine herausgehobene Stellung hat nach § 96 GOBT der Haushaltsausschuss
Fraktionen - Rechtsrahmen und Rechtsstellung
erwähnt in Art. 53a GG, geregelt in §§ 45 ff. AbgG, §§ 10 ff. GOBT
Legaldefiniert in § 10 I 1 GOBT als „Vereinigungen von mindestens fünf von Hundert der Mitglieder des Bundestages, die derselben Partei oder solchen Parteien angehören, die aufgrund gleichgerichteter politischer Ziele in keinem Land miteinander im Wettbewerb stehen
gemäß § 47 Abs.1 AbgG wirken sie „ an der Erfüllung der Aufgaben des deutschen Bundestages mit“.
Parlamentsintern sind Fraktionen Organteile des Bundestags
funktional sind sie „notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens und maßgebliche Faktoren der politischen Willensbildung (BVerfG)
ihr verfassungsrechtlicher Status leitet sich von dem der Abgeordneten aus Art. 38 I 2 GG ab
Im sonstigen Rechtsverkehr (etwa gegenüber ihren Angestellten) sind sie Privatrechtssubjekt, § 46 AbgG
Verfassungsrechtlicher Schutzgehalt des Fraktionsstatus aus Art. 38 I 2 GG
der BT hat im Rahmen seiner Geschäftsordnungsautonomie (Art. 40 I 2 GG) den Fraktionen bedeutende Rechte zugewiesen, die weit über die Rechte des einzelnen Abgeordneten hinausgehen (ohne Fraktionszugehörigkeit ist der einzelne Abgeordnete daher weitgehend einflusslos)
- Gesetzesinitativrecht (Art. 76 I Alt. 2 GG i.V.m §§ 75 I lit. , 76 I Alt. 1 GOBT) - Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses (§ 89 GOBT) - Recht, in dritter Lesung Änderungsanträge zu Gesetzesentwürfen zu stellen (§ 885 I GOBT) - Kontrollrechte, insbesondere Kleine und Große Anfragen an die Bundesregierung (Art. 43 I GG i.V.m § 42 GOBT, §§ 75 I lit f, III, 76 I Alt. 1 GOBT)
Recht jeder Fraktion auf gleichberechtigte Teilhabe am parlamentarischen Prozess (strikte, formale Gleichheit)
- parlamentarische Gremien (insbesondere Ausschüsse) sind nach Stärkeverhältnis der Fraktionen zu besetzen („Gebot der Spiegelbildlichkeit) - geregelt in §§ 12 S.1, 57 I 1 GOBT - auch im Übrigen gilt das Recht auf gleichberechtigte Teilhabe für alle Aktivitäten des Parlaments
einige den Fraktionen eingeräumte Rechte „dienen“ in erster Linie der Opposition, v.a die Kontrollrechte, da für ihre Aktivierung eine parlamentarische Minderheit reicht, spezielle „Oppositionsrechte“ kennt das GG jedoch nicht
Rechtsschutz: Organstreit - verfassungsrechtlicher Maßstab für die Überprüfung von Fraktionsrechten ist Art. 38 I 2 GG
parlamentarische Gruppe als Organisationsgröße „unterhalb“ der Fraktion
§ 10 IV GOBT
verfassungsrechtlicher Status leitet sich von dem der Abgeordneten aus Art. 38 I 2 GG ab
- kein Anspruch von Gruppenmitgliedern als Ausschussvorsitz, Mitgliedschaft in Untersuchungsausschüssen, Vermittlungsausschuss etc.
Funktionsprinzipien der Arbeit des Bundestags
- Mehrheitsprinzip (Art. 42 II GG)
- Öffentlichkeit der Plenarsitzungen (Art. 42 I GG)
- Gesschäftsordnungsautonomie (Art. 40 I 2 GG)
- Parlament regelt seine Organisation, die Verfahren und die Rechte und Pflichten der Mitglieder (Abgeordneten) sowie die Zusammenschlüsse (Fraktionen, Gruppen) selbst
- Grenzen: Vorgabe des GG sowie einfaches Gesetzesrecht (z.B PUAG, AbgG, ParlBetG)
- Bindungswirkung: Innenrecht, nur für Mitglieder des Bundestages bindend (h.M.)
- Rechtsquellen: geschriebene Regelungen der GO sowie ungeschriebenes (aber dennoch verbindliches) Parlamentsgewohnheitsreht
- Grundsatz der interparlamentarischen Diskontinuität (Verfassungsgewohnheitsrecht)
- Wahlperiode (Art. 39 I GG)
- mit der Konstituierung des neu gewählten BT sind alle laufenden Verfahren „erledigt“ (vgl. § 125 GOBT). Will der neu zusammengetretene BT die Materien weiter betreiben, muss er die erforderlichen Verfahrensschritte neu durchlaufen
- auch die GO muss neu verabschiedet werden
- auch organisatorisch enden mit dem Zusammentritt des neuen BT alls Ausschüsse, insbesondere auch die Untersuchungsausschüsse
- die Diskontinuität ist nur parlamentarisch relevant; im Außenverhältnis bleiben etwa Anträge vor dem BVerfG bestehen
Mehrheitsbegriffe im Verfassungsrecht
Abstimmungsmehrheit: Mehrheit der abgegebenen Stimmen
Anwesenheitsmehrheit: Enthaltungen und ungültige Stimmen gelten als Ablehnung
Mitgliedermehrheit (Art. 121 GG): Abwesenheit, Enthaltung und ungültige Stimmen gelten als Ablehnung
Qualifizierte Mehrheit: Abweichung vom 50%-Maßstab
Bundesregierung - maßgebliche Normen, Zusammensetzung
Art. 62-69 GG
Geschäftsordnung der Bundesregierung (GOBReg)
gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO)
die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern, vgl Art. 62 GG
Status der Bundesregierung
eigenständiges Verfassungsorgan
demokratische legitimiert durch den Bundestag (Bundeskanzler direkt; Bundesminister indirekt)
zentrale Funktionen der Bundesregierung
- Art. 64 GG Leitung der Regierungsgeschäfte
- Art. 84 III-V; Art. 85 II-IV GG Kontrolle der Gesetzesausführung
- Art. 76 I GG Gesetzgebungsinitative
- Art. 80 GG Erlass von Rechtsverordnungen
- Art. 110 GG Planung des Haushalts
- Art. 32 I GG Führung der auswärtigen Politik
- Art. 59 I 2 GG bevollmächtigt durch den Bundespräsidenten, Verhandlungen und Abschluss völkerrechtlicher Verträge
- Art. 235 f. AEUV - Bundeskanzler; Art. 237 ff. AEUV - Bundesminister : Mitwirkung bei der Rechtssetzung der EU im Rahmen des europäischen Rates und des Rates der EU
der Bundeskanzler - Amtsbeginn und Amtszeitende
Amtsbeginn
- gem Art 63 I GG Vorschlag des Bundespräsidenten, Wahl durch den Bundestag mit Kanzlermehrheit (Art. 63 II 1 GG), Ernennung durch den Bundespräsidenten, Ablegen des Amtseids (Art. 64 II GG)
Amtszeitende
- Zusammentreten des neuen Bundestages nach einer Wahl (Art. 69 II GG) - P: (Rücktritt; konstruktives Misstrauensvotum Art. 67 GG; Vertrauensfrage Art. 68 GG)
der Bundeskanzler - Funktionen, Aufgaben und Rechte
Funktionen
- Leitung der Bundesregierung; personelle Legitimation des Regierungshandelns (durch Bundestag gewählt)
Aufgaben und Rechte
- Richtlinienkompetenz Art. 65 S.1 GG: bestimmt die Grundlagen der Regierungspolitik i.S.d. allgemeinen politischen Ausrichtung - Bestimmung der Bundesminister (Art. 64 I GG) - Benennung eines Stellvertreters (Art. 69 I GG) - Organisationsherrschaft: Zuschnitt und Bestimmung der Ministerialressorts (notwendige, weil in der Verfassung benannte Ressorts: Verteidigung (Art. 65a GG), Justiz (Art. 96 II 4 GG) und Finanzen (Art. 108 III, 112, 114 GG) - Gegenzeichnung von Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten (Art. 58 GG) - Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte mit Verkündung des Verteidigungsfall (Art. 115b GG) - Vorschlag parlamentarischer Staatssekretäre im Einvernehmen mit jeweiligem Bundesminister zur Ernennung durch den Bundespräsidenten (§ 2 ParlStG)
Bundesminister - Amtsbeginn und Amtszeitende
Amtsbeginn
- Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernennt (Art. 64 I GG). Der Bundespräsidenten besitzt bei der Ernennung kein eigenes Ermessen
Amtszeitende
- Entlassung aus dem Amt auf Verlangen des Bundeskanzlers (Art. 64 I GG) - Rücktritt - Zusammentritt eines neuen Bundestages nach einer Wahl (Art. 69 II Hs. 1 GG) - Jede andere Erledigung der Amtszeit des Bundeskanzlers (Art. 69 II Hs. 2 GG)
Bundesminister - Funktionen, Aufgaben und Rechte
Funktionen
- politische Führung der zugewiesenem Sachressorts (Minster als als Schaltstelle zwischen Politik und Verwaltung), gemeinsame Regierungsarbeit mit Bundeskanzler und den übrigen Bundesministern
Aufgaben und Rechte
- Ressortleitung (Art. 65 S.2 GG): jeder Bundesminister leitet das eigene Ressort selbstständig und unter eigener Verantwortung - Verfassungsrechtlich zugewiesene Aufgaben, so z.B: - Rechnungslegung gem. Art. 110 I GG (Bundesminister der Finanzen) - Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte gem. Art. 65a (Bundesminister der Verteidigung) - Rechts- und/ oder Fachaufsicht über die dem Ministerium jeweils nachgeordneten Behörden, so z.B - Bundesamt für Verfassungsschutz, Bundespolizei, BKA (Bundesministerium der Inneren, für Bau und Heimat) - Bundesamt der Justiz, deutsches Patent- und Markenamt (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz) - Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn, Bundeskartellamt (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie)
Staatssekretäre
beamtete Staatssekretäre
- höchstes statusrechtliche Amt im Ministerium - Vertreter des Ministers als Behördenleiter
parlamentarischer Staatssekretär
- politische Vertretung zur Entlastung der Bundesminister - müssen Abgeordnete des Bundestages sein (§ 1 I ParlStG)
Funktionsprinzipien der Arbeit der Bundesregierung
Kanzlerprinzip
- Art. 65 A.1 GG Richtlinienkompetenz eng verknüpft - allgemein Strukturierung der Regierungspolitik seitens des Kanzlers
Ressortprinzip
- die Sachressorts sind den zuständigen Ministern zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Leitung übertragen
—> Einschränkung der Kanzlerprinzips
- Bundesminister treffen ressorteigene Entscheidungen eigenständig und unterliegen nicht den Weisungen des Kanzlers (Ausnahmefälle, bei Entscheidungen besonderer Bedeutung oder politische Richtungsentscheidungen)
Kollegialprinzip
- die Bundesregierung hat als Organ über Fragen von allgemeiner innen- oder außenpolitischer, wirtschaftlicher, sozialer, finanzieller und kultureller Bedeutung zu beschließen (§ 15 Abs.1 GOBReg) - alle Gesetzes- und Verordnungsentwürfe - Meinungsverschiedenheiten zwischen Bundesministern (Art. 65 S.3 GG) - Genehmigung zur Herstellung von zur Kriegsführung bestimmten Waffen (Art. 26 2 GG); Bundeszwang (Art. 37 GG) - alle anderen im GG oder in den einfach Gesetzen benannten Fälle
bei der Abstimmung besitzen Bundeskanzler und Bundesminister gleiches Stimmrecht
Verfassungsrechtliche Standardprobleme
- Amtszeitbeendung durch vorzeitige Auflösung des BT
- Äußerungsbefugnis von Bundesministern
der Bundesrat - Rechtsgrundlagen, Status und Funktionen
maßgebliche Normen
- Art. 50-53 GG - GOBR - Geschäftsordnung des Vermittlungsausschusses (GO VermA) - Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten de ErU (EUZBLG)
Zusammensetzung
- besteht aus Mitgliedern der Landesregierungen (vgl. Art. 51 I 1 GG) - Kompromiss aus egalitärer Stimmverteilung (jedes Land hat mindestens drei Stimmen) und proportionaler Stimmverteilung nach Einwohner je Bundesland (näher Art. 51 II GG)
Status
- eigenständiges Verfassungsorgan - föderal demokratisch legitimiert durch die Landesparlamente der jeweiligen Bundesländer
Bundesrat - Zusammensetzung, Funktion
Zusammensetzung
- gem. Art. 51 I 1 GG sind die einzelnen Regierungsmitglieder Mitglieder des Bundesrates - Art. 51 I 2 GG sieht eine Stellvertretungsregelung vor; die Stimmenanzahl der jeweiligen Landesregierungen ergibt sich aus Art. 51 II GG, derzeit: 69 stimmberechtigte Mitglieder - Stimmen eines Landes können nur einheitlich abgegeben werden
Funktionen
- Mitwirkung an der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes (Art. 50 GG), zentrales Organ der Vertretung von Landesinteressen auf Bundesebene
Bundesrat - Aufgaben und Rechte, Verhandlungen
Aufgaben und Rechte
- Mitwirkung an der Gesetzgebung des Bundes
—> Gesetzesvorlagen der Bundesregierung werden dem Bundesrat zur (unverbindlichen) Stellungnahme zugeleitet (Art. 76 II 1 GG)
—> nach Annahme einer Vorlage durch den Bundestag erfolgt Zuleitung an Bundesrat und Beginn des Mitwirkungsverfahrens; differenziert nach:
—> Einspruchsgesetz (alle Gesetze, die keine Zustimmungsgesetze sind) - Bundesrat kann binnen zwei Wochen gem. Art. 77 III GG Einspruch einlegen
—> Zustimmungsgesetz (sind ausdrücklich im GG bezeichnet, Enumerationsprinzip) - Bundesrat muss einem Gesetzesentwurf innerhalb angemessener Frist (Art. 77 IIa GG) zustimmen, damit ein Gesetz zustande kommt
- gem. Art. 77 II GG kann der BR die Bildung eines VA nach Zuleitung der durch den BT angenommenen Vorlage verlangen
- BR muss von der Bundesregierung über die Führung der Geschäfte auf dem Laufenden gehalten werden (Art. 53 S.3 GG)
- Mitglieder des BR haben Zutritt zu allen Sitzungen des BT und seiner Ausschüsse (Art. 43 II GG)
Verhandlungen
- für die Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung ist Mehrheit der Stimmen des BR erforderlich (§ 28 I GOBR und Art. 52 III GG) - Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht an den Sitzungen des BR teilzunehmen (Art. 53 S.1 GG)
Bundesratspräsident - Wahl, Funktion, Aufgaben und Rechte
Wahl
- der BRP wird auf ein Jahr durch den BR gewählt (Art. 52 I GG). Die Position wird regelmäßig durch einen MP bekleidet.
- Abfolge der Länder bei der Präsidentschaft
—> geordnet nach der Bevölkerungsanzahl der Länder und beginnt mit dem Bevölkerungsreichsten Land (Degressionsprinzip). Grund für die Absprache ist die föderale Gleichbehandlung der Länder
Funktion
- der BRP vertritt den BR nach außen und leitet seine Geschäfte
Aufgaben und Rechte
- BRP bereitet die Sitzungen des BR vor (§ 15 II GOBR), beruft den BR ein (Art. 52 II 2 GG) und leitet die Sitzungen (§ 20 I GOBR) - er weist den Ausschüssen die jeweiligen Vorlagen zu (§ 36 I GOBR) - BRP leitet die Verwaltung des BR; sein Amt ist die Bundesoberbehörde der Beamten des BR (§ 6 I 2 GOBR) - der BRP leitet das Präsidium des BR - Vertretung des BP im Fall der Verhinderung ode vorzeitiger Amtserledigung (Art. 57 GG)
Bundesratsvizepräsidenten - Wahl, Aufgaben und Rechte
Wahl
- vom BR gewählt (§ 5 I GOBR)
Aufgaben und Rechte
- Vertreten (§ 7 I GOBR) und unterstützen den BRP (§ 7 II GOBR) - bilden gemeinsam mit dem Präsidenten das Präsidium (dazu § 8 GOBR)
Ausschüsse - Zustandekommen, Funktion, insbes die Europakammer
Zustandekommen
- BR besitzt für die Sacharbeit ständige Ausschüsse (Art. 52 IV GG), die grundsätzlich jeweils dem Ressort eines Bundesministeriums entsprechen. - jeder Ausschuss ist mit je einem Vertreter eines Landes besetzt. Den Ausschüssen können Mitglieder des BR angehören, üblich ist jedoch, dass Mitarbeiter der einschlägigen Landesministerien als Beauftragte der Regierung der Länder den Ausschüssen angehören (Art. 52 IV GG)
Funktion
- Ausschüsse sind Orte der Facharbeit (vergleichbar mit den Ausschüssen des BT)
die Europakammer
- spezieller Ausschuss zur Wahrnehmung der Rechte des BR in Angelegenheiten des EU (Art. 52 IIIa S.1 GG)
- Beschlüsse der Europakammer gelten als Beschlüsse des BR (Art. 52 IIIa S.1 GG)
- nach Zuweisung durch den BRP insbes. zuständig für:
—> Stellungnahme vor Verhandlungen zu einem Vorhaben der EU, das die Interessen der Länder berührt (§ 3 EUZBLG)
—> Herstellen des Einvernehmens nach § 5 III EUZBLG im Fall der Abstimmung über Vorhaben der EU gestützt auf Art. 235 AEUV
- Herstellen des Einvernehmens nach § 7 III EUZBLG im Fall der Prozessführung oder Stellungnahme des Bundes vor EuGH
Vermittlungsausschuss - Zustandekommen, Funktion
Zustandekommen
- gem. Art. 77 II S. 1 GG kann der BR, nach Art. 77 II S.4 GG die Bundesregierung oder den BT, die Bildung eines Vermittlungsausschusses verlangen; nach § 1 GO VermA existiert ein ständiger Vermittlungsausschuss in den BR und BT jeweils 16 Mitglieder entsenden
Funktion
- Abstimmung und Kompromissfindung zwischen BT und BR
verfassungsrechtliche Standardprobleme
- P.: einheitliche Stimmenabgabe im Bundesrat
- Das Prinzip der Stimmführerschaft: Stimmen eines Landes durch nur ein Mitglied des Bundesrates abgegeben
- Art. 51 III S.2 GG - Stimme eines Landes kann nur einheitlich abgegeben werden
Wie aber verhält es sich, wenn die Mitglieder im BR tatsächlich ihre Stimmen in unterschiedlicher Weise ausüben?
- Problem der Auslegung des Art. 51 III S.2 GG:
- e.A.: die Stimmenabgabe des MP gilt als einheitliche Stimmabgabe des Landes
- h.M. (BVerfG): Stimmen sind uneinheitlich abgegeben und damit ungültig, eine Vorrangstellung des MP gibt es bei der Stimmabgabe nicht
—> die Struktur des BR kennt keine Hierarchie zwischen MP und andern Mitgliedern
—> „Landeswille“ kann durch jedes Mitglied bekundetet werden und ist eben gerade nicht nicht an eine Person gebunden
- Ein Nachfragen des BRP, das die einheitliche Stimmabgabe zur Folge haben soll, ist jedenfalls dann nicht gestattet, wenn die gespaltene Abstimmung klar ersichtlich ist.
verfassungsrechtliche Standardprobleme
- P.: Aufspaltung von Gesetzen
Wenn Gesetze geändert oder erlassen werden, kann dies uU eine Zustimmungspflicht des BR begründen. Bundesregierungen teilen daher (Änderungs-)Gesetze meist ist zwei Teile, obwohl sie eigentlich eine einheitliche Materie regeln. So soll der zustimmungspflichtige Teil vom nicht zustimmungspflichtigenTeil getrennt werden, um den BR ein möglichst geringes Mitspracherecht einzuräumen.
Ist das Vorgehen verfassungskonform?
- E.A. (-), es handelt sich um eine gesetzgebungstechnische Einheit, die nicht künstlich aufgespalten werden darf
- h.M. (BVerfG): (+), Bedenken sind nur verfassungspolitischer Natur
—> insoweit besteht gesetzgeberische Freiheit des BT, die aus dem Recht zur Gesetzgebung folgt
—> führt auch nicht zu einer Verschiebung der verfassungsrechtlich zugewiesenen Gewichte von BT und BR bei der Gesetzgebung
Verfassungsrechtliche Standardprobleme
- P.: Umfang des Zustimmungserfordernisses
Ist auch bei nur einzelnen zustimmungsbedürftigen Normen im Gesetz dieses im Ganzen zustimmungsbedürftig?
- E.A. (Trennungstheorie): (-)
—> Art. 77 IIa 1, III 1 GG spricht von „soweit“ (Wortlaut)
—> Schutzbedürftigkeit der Länder nur für zustimmungsbedürftige Klauseln gegeben (Telos) - H.M. (Einheitstheorie): (+)
—> Gesetz bildet in der parlamentarischen Realität eine gemeinsam verantwortete Einheit (Kompromissbildung): nicht in Einzelklauseln trennbar (Telos)
Verfassungsrechtliche Standardprobleme
- Verfassungsrechtliche Kompetenz des Vermittlungsausschusses
der Vermittlungsausschuss ist zuständig für die Kompromissfindung zwischen BT und BR im Hinblick auf ein Gesetzgebungsverfahren.
Wo liegen daher die Grenzen der Kompetenz des Vermittlungsausschusses?
- BVerfG: Der Vermittlungsvorschlag des Ausschusses ist inhaltlich und formal an den durch den BT vorgegeben Rahmen gebunden
—> der Ausschuss besitzt kein eigenes Initiativrecht; der Vorschlag muss daher dem BT weiterhin zurechenbar sein
—> sonst würde der Zusammenhang zwischen der öffentlichen Debatte im Parlament und der späteren Schlichtung zwischen den an der Gesetzgebung beteiligten Verfassungsorgane aufgelöst, und zwar zulasten der öffentlichen Beobachtung des Gesetzgebungsverfahrens
der Bundespräsident - Rechtsgrundlagen, Status und Funktionen
maßgebliche Normen
- Art. 54-61 GG - BundespräsidentenwahlG
Status des BP
- eigenständiges Verfassungsorgan und völkerrechtliches Oberhaupt des deutschen Staates (Art. 59 I 1 GG)
der BP wird unterstützt durch das Bundespräsidialamt, das nicht durch den BP, sondern durch den protokollarischen Staatssekretär als Chef des Bundespräsidialamtes geleitet wird. Dieser darf als einzige nicht der Regierung zugehörende Person an Sitzungen des Bundeskabinetts teilnehmen (§ 23 I GO-BReg)
der Bundespräsident- Wahl, Funktion, Aufgaben und Rechte, Amtszeitende
Wahl
- BP wird alle fünf Jahre durch die Bundesversammlung gewählt (Art. 54 I 1, 54 II 1 GG) - Wählbar ist jeder Deutsche, der das Wahlrecht besitzt und das 40. Lebensjahr vollendet hat (Art. 54 I 2 GG) - die Wiederwahl ist nur einmal möglich (Art. 53 II 2 GG) - erforderlich ist die Mehrheit der Mitglieder des BV (Art. 54 VI 1 GG); wird diese in den ersten zwei Wahlgängen verfehlt, genügen im dritten Wahlgang die meisten Stimmen (Art. 54 VI 2 GG)
Funktion
- Staatsoberhaupt (Repräsentationsfunktion) - Integrationsfunktion und Reservefunktion
Aufgaben und Rechte
- völkerrechtliche Vertretung des Bundes (Art. 59 I GG) und Repräsentation der BRD
- Mitwirkung bei der Wahl des Kanzlers, Art. 63 I, IV 3 GG
- Ernennung und Entlassung von Amtsträgern des Bundes
—> Bundeskanzler (Art. 63 II 2, IV 2 GG)
—> Bundesminister (Art. 64 I GG)
—> Bundesrichter, die Bundesbeamten, die Offiziere und Unteroffiziere (Art. 60 I GG)
- Ausfertigung und Verkündung von Bundesgesetzen (Art. 82 S.1 GG)
- Auflösung des BT
—> nach erfolgloser dritter Wahl eines Bundeskanzlers gem Art. 63 IV 3 GG
—> nach erfolgloser Vertrauensfrage durch den Bundeskanzler gem Art. 68 I 1 GG
- Begnadigungsrecht (Art. 60 II GG)
Amtszeitende
- Ablauf der Amtszeit (Art. 54 II 1 GG) - Rücktritt - erfolgreiche Anklage vor dem BVerfG (Art. 61 II 1 GG)
verfassungsrechtliche Standardprobleme
- P.: Prüfungskompetenz des BP bei der Gesetzesausfertigung
Art. 82 I 1 GG —> BP als „Staatsnotar“
Daraus folgt die Frage, ob der BP zur verfassungsrechtlichen Prüfung der ihm zur Ausfertigung übersandten Gesetze befugt ist. Dabei soll zwischen formellen und materiellen Prüfungsrecht unterschieden werden:
formelles Prüfungsrecht: Überprüfung, ob das auszufertigende Gesetz nach den Vorschriften des GG formell verfassungsmäßig zustande gekommen ist
- H.M.: (+), der Wortlaut des Art. 82 I 1 GG spricht lediglich von Gesetzen, die „nach den Vorschriften dieses GG zustande gekommen sind“ - Formulierung weist auf den formellen Prozess der Gesetzgebung hin - A.A.: (+/-), es geht lediglich darum, ob ein Gesetz „zustande gekommen“ ist - Prüfung daher darauf beschränkt, ob ein Beschluss des BT vorliegt und der BR verfassungsgemäß beteiligt worden ist
materielles Prüfungsrecht: Überprüfung, ob das auszufertigende Gesetz auch den materiellen Vorgaben des GG (insbesondere den Grundrechten) entspricht
- M1: (+), volles Prüfungsrecht, denn der BP ist nach Art. 1 III GG ebenfalls an die Grundrechte gebunden; er muss ein Amtseid auf die Einhaltung der Verfassung schwören (Art. 56 GG) - H.M.: (+/-), das materielle Prüfungsrecht beschränkt sich auf eine Evidenzkontrolle (etwa im eindeutigen Fall der Verletzung der Grundrechte). Als Verfassungsorgan ist es dem BP nicht zuzumuten, ein evident verfassungswidriges Gesetz auszufertigen. Für die vollständige Verfassungsrechtliche Überprüfung des Gesetzes ist das BVerfG zuständig.
verfassungsrechtliche Standardprobleme
- P.: Äußerungsbefugnis des BP
als Staatsoberhaupt bekleidet der BP ein überparteiliches Amt, das nicht zuletzt auch hoheitlich gebunden ist. Zu Problemen kann es daher kommen, wenn BP sich in politischen Debatten einschalten und politische Parteien kritisieren:
- M1: (-) BP sind parteipolitisch Äußerungen untersagt, er ist als Amtsträger an die Chancengleichheit der Parteien gebunden und muss daher das strikte Neutralitätsgebot aus Art. 21 I GG beachten - BVerfG: (+/-) der BP ist zwar an die Chancengleichheit der Parteien und das daraus fließende Neutralitätsgebot gebunden, allerdings ist diese Bindung nicht so strikt wie bei den BM —> BP steht nicht im parteipolitischen Wettbewerb —> BP besitzt nicht die weitgreifenden Mittel der Bundesregierung bei der Informationspolitik —> BP kommt insbesondere eine Integrationsfunktion hinzu, die es notwendig machen kann, sich auch politisch zu positionieren und auf Gefahren und deren Ursachen hinzuweisen
Parteien - Rechtsgrundlagen, Status und Funktionen
maßgebliche Normen
- Art. 21 GG - Gesetz über politische Parteien (PartG) - Bundeswahlgesetz (BWahlG) - Bundeswahlordnung (BWO)
Status
- Bindeglied zwischen Gesellschaft und Staat
zentrale Funktionen
- Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes - Repräsentationsfunktion: Parteien repräsentieren soziale Strömungen der Gesellschaft - Legitimationsfunktion: Parteien mobilisieren Bürger und ermöglichen Partizipation - Sozialisations- und Eliterekrutierungsfunktion: Parteien bereiten Personen auf die Übernahme von Führungsämtern im Staat vor - Steuerungsfunktion: Parteien organisieren den politischen Wettbewerb
Parteien - Gründung und Organisation
- Gründungsfreiheit für politische Parteien (Art. 21 I 2 GG: keine Genehmigung, kein Zulassungsverfahren, Aktiv- und Passivlegitimation gem. § 3 PartG)
- Parteien sind Vereinigungen des Privatrechts. CDU, SPD und Bündnis90/die Grünen sind als nichtrechtsfähige Vereine (§ 54 BGB) organisiert, während z.B CSU, FDP und die Linke als eingetragener rechtsfähiger Verein (e.V) (§§ 21 ff. BGB) organisiert sind.
- nach § 2 PartG müssen Parteien die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Vereinigungen von Bürgern
- Wille zur dauerhaften oder zumindest andauernden Einflussnahme auf die politische Willensbildung
- Wille zur Mitwirkung an der Vertretung des Volkes im BT oder einem LT
- Ernsthaftigkeit der Zielverfolgung
- Parteimitglieder und Mitglieder ihres Vorstandes dürfen nicht in der Mehrheit Ausländer sei (§ 2 III Nr. 1 PartG)
- Sitz und Geschäftsleitung müssen sich in der BRD befinden (§ 2 III Nr. 2 PartG)
Hinweis: Inhalt der Zielsetzung ist irrelevant; es gilt der formelle Parteienbegriff
Parteien - Aufgaben, Pflichten und Rechte
- Gründungsfreiheit (Art. 21 I 2 )
- Parteienfreiheit (Art. 21 I S.1, 2 GG): Recht, Parteien beizutreten und sie wieder zu verlassen; das Recht, parteitypische Aktivitäten innerhalb der Partei und nach außen zu entfalten
- Tendenz- und Organisationsfreiheit (Art. 21 I S.1, 2 GG): das Recht ihre interne Organisation einschließlich der Kriterien für die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern zu bestimmen
- Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien abgestuft nach ihrer Bedeutung (§ 5 I 2-4 PartG): - gleiche Teilhabe an Leistungen des Staates, insbesondere: Parteienfinanzierung
- Auch bei der Vergabe von Sendezeiten für Wahlwerbung ist der Grundsatz der Chancengleichheit zu beachten
- eine Partei, die nicht verboten ist (Art. 21 II GG), darf wegen ihrer vermeintlichen Verfassungsfeindlichkeit nicht anders behandelt werden (sog Parteienprivileg)
- Neutralitätsgebot des Staates und staatlicher Amtsträger
- P.: Sperrklauseln
- Mitwirkung der Parteien an der politischen Willensbildung des Volkes (Art. 21 I S.1 GG) durch:
- Aggregation und Integration des Wählerwillens
- Teilnahme an Wahlen: hier gilt das sog Listenprivileg für Parteien (§ 27 I BWahlG)
- Wahlkampf: geprägt durch Art. 38 I GG (Wahlgleichheit) und Art. 21 I (Parteiengleichheit)
- politische Programme und das Erkennen/Thematisieren gesellschaftlicher Probleme
- Parteien sind verpflichtet ihre innere Ordnung nach demokratischen Grundsätzen zu strukturieren (Art. 21 I 3 GG)
- demotische Organisation muss bestimmte Elemente erfassen (vgl. §§ 6-16 PartG)