Sachenrecht Definititionen Flashcards
Numerus clausus des Sachenrechts
Dingliche Rechte sind aus Gründen der Rechtsklarheit abgrenzend geregelt. Dewesegen gilt der Typenzwang und die Typenfixierung.
Absolutheitsprinzip
Dingliche Rechte gelten absolut gegenüber jedermann.
Spezialitätsprinzip
Dingliche Rechte müssen sich auf konkrete, bereits vorhandene oder zumindest bestimmbare Sachen beziehen.
Das Rechtsgeschäft über ein dingliches Recht muss inhaltsgleich so bestimmt sein, dass ein Dritter allein anhand des Inhalts der Vereinbarung ohne Zuhilfenahme anderer Anhaltspunkte erkennen kann, an welcher einzelnen Sache welches dingliche Recht besteht und welche Rechtsänderung vorgenommen wird.
Übertragbarkeitsprinzip
Dingliche Recht sind übertragbar.
Publizitätsprinzip
Dingliche Rechtslage ist für Dritte erkennbar.
Publizitätsmittel:
- bei beweglichen Sachen: der Besitz
- bei unbeweglichen Sache: Eintragung ins Grundbuch
Funktionen des Besitzes
- Schutzfunktion: Erhaltung des Status quo und Sicherung des Rechtsfriedens
- Publizitätsfunktion: Rechtsschein- Legitimationswirkung
- Erhaltungs- und Kontinuitätsfunktion: Interresse des Besitzherrn, möglichst lange im Besitz der Sache zu bleiben
- Übertragungs- oder Transaktionsfunktion: Übertragung (Tradition) und Dokumentation des Vollzugsakts nach außen (Publizität)
Unmittelbarer Besitz
Bei unmittelbaren Besitz übt eine Person die tatsächliche Sachherrschaft selbst oder über einen Besitzdiener aus.
Mittelbarer Besitz
Bei mittelbaren Besitz übt die Person die tatsächliche Sachherrschaft nicht selbst, sondern durch einen Besitzmittler aus.
Alleinbesitzer
Alleinbesitzer hat alleine die tatsächliche Herrschaft.
Mitbesitzer
Mitbesitzer ist durch die Besitzerstellung der anderen Mitbesitzer in der Ausübung seiner Sachherrschaft beschränkt.
Teilbesitz
Bei dem Teilbesitz beschränkt sich der Besitz auf ein realen Teil der Sache.
Vollbesitz
Bei dem Vollbesitz umfasst der Besitz die ganze Sache.
Originärer Besitzerwerb
Der Besitzerwerb findet durch einseitigen Eingreifungsakt statt.
Derartiver Besitzerwerb
Der Besitzerwerb erfordert die Mitwirkung des bisherigen Besitzers.
Besitzdiener
Besitzdiener ist, wer zu einem anderen (dem sog. Besitzherrn) in einem sozialen Abhängigkeitsverhältnisverhältnis steht und dessen Weisungen unterworfen ist.
Geheißperson
Ein Dritter, der weder Besitzdiener noch Besitzmittler ist, der aber durch den Erwerber einer Sache angewiesen ist, die tatsächliche Sachherrschaft zu erlangen.
Besitzer
Besitzer ist derjenige, der die tatsächliche Sachherrschaft innehat und es in der Hand hat, die tatsächliche Herrschaft an der Sache durch Vermittlung eines anderen auszuüben.