Sachenrecht Definititionen Flashcards
Numerus clausus des Sachenrechts
Dingliche Rechte sind aus Gründen der Rechtsklarheit abgrenzend geregelt. Dewesegen gilt der Typenzwang und die Typenfixierung.
Absolutheitsprinzip
Dingliche Rechte gelten absolut gegenüber jedermann.
Spezialitätsprinzip
Dingliche Rechte müssen sich auf konkrete, bereits vorhandene oder zumindest bestimmbare Sachen beziehen.
Das Rechtsgeschäft über ein dingliches Recht muss inhaltsgleich so bestimmt sein, dass ein Dritter allein anhand des Inhalts der Vereinbarung ohne Zuhilfenahme anderer Anhaltspunkte erkennen kann, an welcher einzelnen Sache welches dingliche Recht besteht und welche Rechtsänderung vorgenommen wird.
Übertragbarkeitsprinzip
Dingliche Recht sind übertragbar.
Publizitätsprinzip
Dingliche Rechtslage ist für Dritte erkennbar.
Publizitätsmittel:
- bei beweglichen Sachen: der Besitz
- bei unbeweglichen Sache: Eintragung ins Grundbuch
Funktionen des Besitzes
- Schutzfunktion: Erhaltung des Status quo und Sicherung des Rechtsfriedens
- Publizitätsfunktion: Rechtsschein- Legitimationswirkung
- Erhaltungs- und Kontinuitätsfunktion: Interresse des Besitzherrn, möglichst lange im Besitz der Sache zu bleiben
- Übertragungs- oder Transaktionsfunktion: Übertragung (Tradition) und Dokumentation des Vollzugsakts nach außen (Publizität)
Unmittelbarer Besitz
Bei unmittelbaren Besitz übt eine Person die tatsächliche Sachherrschaft selbst oder über einen Besitzdiener aus.
Mittelbarer Besitz
Bei mittelbaren Besitz übt die Person die tatsächliche Sachherrschaft nicht selbst, sondern durch einen Besitzmittler aus.
Alleinbesitzer
Alleinbesitzer hat alleine die tatsächliche Herrschaft.
Mitbesitzer
Mitbesitzer ist durch die Besitzerstellung der anderen Mitbesitzer in der Ausübung seiner Sachherrschaft beschränkt.
Teilbesitz
Bei dem Teilbesitz beschränkt sich der Besitz auf ein realen Teil der Sache.
Vollbesitz
Bei dem Vollbesitz umfasst der Besitz die ganze Sache.
Originärer Besitzerwerb
Der Besitzerwerb findet durch einseitigen Eingreifungsakt statt.
Derartiver Besitzerwerb
Der Besitzerwerb erfordert die Mitwirkung des bisherigen Besitzers.
Besitzdiener
Besitzdiener ist, wer zu einem anderen (dem sog. Besitzherrn) in einem sozialen Abhängigkeitsverhältnisverhältnis steht und dessen Weisungen unterworfen ist.
Geheißperson
Ein Dritter, der weder Besitzdiener noch Besitzmittler ist, der aber durch den Erwerber einer Sache angewiesen ist, die tatsächliche Sachherrschaft zu erlangen.
Besitzer
Besitzer ist derjenige, der die tatsächliche Sachherrschaft innehat und es in der Hand hat, die tatsächliche Herrschaft an der Sache durch Vermittlung eines anderen auszuüben.
Besitzmittler
Der Besitzmittler übt die tatsächliche Sachherrschaft im Interesse des Oberbesitzers aus.
Entziehung einer Sache
Entziehung bedeutet die Beendigung des Besitzes; sie nimmt dem Besitzer die tatsächliche Gewalt vollständig und dauernd.
Störung
Störung ist jede sonstige Behinderung der Ausübung, die nicht Entziehung ist.
Fehlerhafter Besitz
- fehlerhaft ist der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz
- es bedeutet relative Rechtswidrigkeit gegenüber den Personen, denen Besitz entzogen wurde
Bösgläubiger Besitzer
Bösgläubig ist der Besitzer dann, wenn er sich nicht auf ein Recht zum Besitz berufen kann und bei Besitzerwerb Kenntnis von seinem mangelnden Besitzrecht hatte bzw das Fehlen fahrlässig nicht kannte.
Eigentum
Eigentums ist das umfassende Herrschaftsrecht einer Person über eine Sache, das die Rechtsordnung zulässt.
Alleineigentümer
Eine Person ist als Eigentümer berechtigt.
Miteigentümer nach Bruchteilen
Jeder Eigentümer ist nur zu einem ideellen, rechnerischen Bruchteil an der Sache berechtigt; Verfügung nur über seinen ideellen Teil
Teileigentümer
Alleineigentümer mehrerer an realen Teilen einer Sachgesamtheit; nur an sonderrechtsfähigen realen Sachteilen möglich
Gesamthandseigentum
Gesamthandseigentum kann nur mittelbar durch Rechtsgeschäft begründet werden; entsteht an Sachen, die zum Vermögen einer Gesamthandsgemeinschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Personenhandelngesellschaften, Eheliche Gütergemeinschaft und fortgesetzte eheliche Gütergemeinschaft, Miterbengemeinschaft)
Übergabe, § 929 1
Übergabe gem. § 929 1 ist der vollständige Besitzverlust des bisherigen Eigentümers und die vollständige Besitzerlangung des Erwerbers auf Veranlassung des bisherigen Eigentümers.
Verfügungsbefugnis
Die Verfügungsbefugnis umschreibt die Berechtigung über ein Recht zu verfügen.
Sie kann durch Genehmigung oder den guten Glauben umgangen werden.
Verfügungsverbote
Verfügungsverbote untersagen einem Rechtssubjekt die Veräußerung einer Sache oder eines Rechts, weil die Rechtsfolge der Verfügung aus einem bestimmten Grund missbilligt wird.
Verfügungsbeschränkungen
Verfügungsbeschränkungen richten sich nicht gegen die Verfügung als solche, sondern grenzen den Bereich den rechtlichen Könnens einer Person ein, indem bestimmte Verfügungen von der Zustimmung der geschützten Person abhängig gemacht werden.
Guter Glaube des Erwerbers
Der Erwerber ist nicht gutgläubig, wenn er positiv wusste oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht wusste, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört (Negativregel).
Fahrlässige Handlung des Erwerbers
Der Erwerber handelt grob fahrlässig, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorfalt nach den gesamten Umständen in besonders schwerem Maße verletzt, d.h wenn er das nicht beachtet, was jedem im konkreten Fall hätte auffallen müssen.
Abhandengekommene Sache
Abhandengekommen ist eine Sache, wenn der Eigentümer oder sein Besitzmittler den unmittelbaren Besitz ohne - nicht notwendig gegen - seinen Wille verloren hat.
Ersitzung, §§ 937-945, 900-902
Ersitzung ist der automatisch durch Zeit eintretende Erwerb des Eigentums an einer Sache.
Neue Sache, § 950
Eine neue Sache ist anzunehmen, wenn sie eine höhere Verarbeitungsstufe erreicht, als die Ausgangsprodukte.
Verarbeitungsprozess, § 950
Der Verarbeitungsprozess. Ist ein willensgetragener Realakt und umfasst jede gegenständliche Veränderung der Ausgangsstoffe, die neue Sacheigenschaften erzeugt.
Herrenlose Sachen, § 959
Herrenlos sind Sachen gem. § 959, wenn der Eigentümer den Besitz an ihr in der Absicht aufgegeben hat, auf das Eigentum zu verzichten.
Fundsachen
Gegenstand des Fundes sind verlorene Sache, also bewegliche Gegenstände, die besitz- aber nicht herrenlos sind.
Besitzloswerden einer Sache
Besitzlos wird eine Sache, wenn jegliche Sachherrschaft an ihr beendet wird.
Rechtsfolge des Herausgabeanspruchs
Rechtsfolge ist die Pflicht zur Herausgabe der Sache, in dem Zustand, in dem sie sich befindet (positive Handlungspflicht).
Hilfspersonen beim Besitzerwerb
Hilfspersonen repräsentieren den Erwerber bei dem rein tatsächlichen Vorgang der Erlangung tatsächlicher Sachherrschaft.
Besitzkonstitut
Das Besitzkonstitut ist ein Rechtsverhältnis zwischen mittelbaren und unmittelbaren Besitzer der Sache, durch das der unmittelbare Besitzer dem mittelbaren Besitzer gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt bzw verpflichtet ist.