Sache, Quellen, Dingliche Rechte, Prinzipien, Flashcards
Wo ist das Grundeigentum geregelt?
ZGB 655-712t
Wo ist das Fahrniseigentum geregelt?
ZGB 713-729
Wo sind die beschränkten dinglichen Rechte geregelt? Was gehört dazu?
ZGB 730ff.
- Dienstbarkeiten
- Grundlasten
- Grund- und Fahrnispfandrechte
Wo ist das Fahrnispfand geregelt?
ZGB 884-915
Welche Einleitungsartikel sind von Bedeutung?
ZGB 1: Gesetzesauslegung
ZGB 2: T&G, Rechtsmissbrauchsverbot
ZGB 3: Guter Glaube (ausnahmsweise)
Definition der Sache
Körperliche, für sich bestehende, unpersönliche und rechtlich beherrschbare Gegenstände.
Heranzuziehen ist die Verkehrsauffassung.
Definition der Körperlichkeit einer Sache
Der Sachbegriff umfasst nur körperlich greifbare, raumausfüllende Gegenstände.
Was sind nach der Körperlichkeitsvoraussetzung keine Sachen?
- Immaterialgüter
- Energie (analoge Anwendung des Sachenrechts, ZGB 713)
- Rechte (evt. analoge Anwendung, ZGB 655 II)
(so z.B. Miteigentumsanteile, Baurechte, übertragbare Rechte und Forderungen)
Definition der Abgegrenztheit einer Sache
Die Sache muss ein geordnetes, abgegrenztes Dasein im Raum haben. Abgestellt wird auf den funktionalen Zusammenhang.
Bei unbeweglichen Sachen ist diese VSS o.W. gegeben.
Bei beweglichen Sachen wird unterschieden zwischen einfachen Sachen, Mengensachen und zusammengesetzten Sachen.
Definition der Liegenschaft
GBV 2 lit. : Bodenfläche mit genügend bestimmten Grenzen
Abgrenzung erfolgt über Grundbuchpläne sowie angebrachten Grenzsteine.
Einfache Sache
Von der Natur gegebenes oder von Menschenhand geschaffenes einheitliches Ganzes (z.B. Kartoffel).
Mengensache
Einzelne Teile, die zusammen eine wirtschaftliche Einheit bilden (z.B. Kartenspiel).
Zusammengesetzte Sachen
Verschiedene für die Herstellung der Sache verwendete Teile werden rechtlich als Einheit und nicht mehr als Einzelsachen behandelt (z.B. Fahrzeuge).
Definition der Unpersönlichkeit einer Sache
Zu den Sachen im Rechtssinne zählen nur unpersönliche Objekte, d.h. der menschliche Körper und die mit ihm verbundenen Teile sind nicht Sachen.
Pflanzen sind Sachen. Tiere werden wie Sachen behandelt, sofern keine besonderen Regelungen bestehen (ZGB 641a II).
Definition der rechtlichen Beherrschbarkeit der Sache
Beherrscht kann nur werden, was genutzt, erworben und angeeignet werden kann.