Sache, Quellen, Dingliche Rechte, Prinzipien, Flashcards
Wo ist das Grundeigentum geregelt?
ZGB 655-712t
Wo ist das Fahrniseigentum geregelt?
ZGB 713-729
Wo sind die beschränkten dinglichen Rechte geregelt? Was gehört dazu?
ZGB 730ff.
- Dienstbarkeiten
- Grundlasten
- Grund- und Fahrnispfandrechte
Wo ist das Fahrnispfand geregelt?
ZGB 884-915
Welche Einleitungsartikel sind von Bedeutung?
ZGB 1: Gesetzesauslegung
ZGB 2: T&G, Rechtsmissbrauchsverbot
ZGB 3: Guter Glaube (ausnahmsweise)
Definition der Sache
Körperliche, für sich bestehende, unpersönliche und rechtlich beherrschbare Gegenstände.
Heranzuziehen ist die Verkehrsauffassung.
Definition der Körperlichkeit einer Sache
Der Sachbegriff umfasst nur körperlich greifbare, raumausfüllende Gegenstände.
Was sind nach der Körperlichkeitsvoraussetzung keine Sachen?
- Immaterialgüter
- Energie (analoge Anwendung des Sachenrechts, ZGB 713)
- Rechte (evt. analoge Anwendung, ZGB 655 II)
(so z.B. Miteigentumsanteile, Baurechte, übertragbare Rechte und Forderungen)
Definition der Abgegrenztheit einer Sache
Die Sache muss ein geordnetes, abgegrenztes Dasein im Raum haben. Abgestellt wird auf den funktionalen Zusammenhang.
Bei unbeweglichen Sachen ist diese VSS o.W. gegeben.
Bei beweglichen Sachen wird unterschieden zwischen einfachen Sachen, Mengensachen und zusammengesetzten Sachen.
Definition der Liegenschaft
GBV 2 lit. : Bodenfläche mit genügend bestimmten Grenzen
Abgrenzung erfolgt über Grundbuchpläne sowie angebrachten Grenzsteine.
Einfache Sache
Von der Natur gegebenes oder von Menschenhand geschaffenes einheitliches Ganzes (z.B. Kartoffel).
Mengensache
Einzelne Teile, die zusammen eine wirtschaftliche Einheit bilden (z.B. Kartenspiel).
Zusammengesetzte Sachen
Verschiedene für die Herstellung der Sache verwendete Teile werden rechtlich als Einheit und nicht mehr als Einzelsachen behandelt (z.B. Fahrzeuge).
Definition der Unpersönlichkeit einer Sache
Zu den Sachen im Rechtssinne zählen nur unpersönliche Objekte, d.h. der menschliche Körper und die mit ihm verbundenen Teile sind nicht Sachen.
Pflanzen sind Sachen. Tiere werden wie Sachen behandelt, sofern keine besonderen Regelungen bestehen (ZGB 641a II).
Definition der rechtlichen Beherrschbarkeit der Sache
Beherrscht kann nur werden, was genutzt, erworben und angeeignet werden kann.
Dingliche Rechte: Einordnung und Unterteilung
Dingliche Rechte sind subjektive und absolute Rechte (im Gegensatz zu obligatorischen), die sich in Eigentum, Realobligationen und beschränkte dingliche Rechte unterteilen lassen.
Zu den beschränkt dinglichen rechten zählen Dienstbarkeiten, Grundlasten und Pfandrechte.
Dingliches Recht als subjektives und absolutes Recht
Subjektiv: An ein einzelnes Subjekt geknüpftes Rechtsmachtstellung
Absolut: Gelten gegenüber jedermann (erga omnes)
Dingliche Rechte Definition
Räumt dem Berechtigten eine mehr oder weniger weitgehende Befugnis zur unmittelbaren Beherrschung einer Sache.
Der Berechtigte kann die Sache kraft seiner Beherrschung innerhalb der Schranken der Rechtsordnung gebrauchen, nutzen oder verbrauchen, d.h. darüber verfügen.
Was ist dem Eigentum und den beschränkten dinglichen Rechten gemeinsam? Was ist die Folge?
Merkmal der Dinglichkeit
z.B. ist ZGB 679 analog anwendbar auf Inhaber beschränkter dinglicher Rechte eines Grundstücks
Was ist der Unterschied zw. Eigentum und beschränkten dinglichen Rechten?
- Eigentum ist ein umfassendes Herrschaftsrecht; beschränkte dingliche Rechte räumen eine begrenzte Zahl einzelner Herrschaftsbefugnisse.
- Beschränkte dingliche rechte stellen Belastungen und Beschränkungen des Eigentums dar. Bei Wegfall dehnt sich das Eigentum wieder aus.
Nutzungs- und Verwertungsrechte
Nutzungsrechte unterwerfen die Sache dem unmittelbarem Gebrauch des Berechtigten. Dazu gehören Dienstbarkeiten und Nutzniessungen.
Verwertungsrechte räumen dem Berechtigten einen Anteil am Geldwert der Sache, d.d. einem Erlös aus der Verwertung. Dazu gehören die Pfandrechte.
Grundlasten verkörpern eine Kombination, da Eigentümer eines belasteten Grundstücks zu einer Leistung an den Berechtigten verpflichtet sind, der Berechtigte aber keine persönliche Forderung gegen den Schuldner, sondern lediglich ein Recht auf Befriedigung aus dem wert des Grundstücks hat.
Personal- und Realrechte
Bei den Personalrechten ist die berechtigte Person individuell bestimmt (Personaldienstbarkeiten, Nutzniessung, Wohnrecht, Pfandrecht).
Realrechte räumen hingegen einer über das Eigentum an einer individuell bestimmten Sache definierten Person ein dingliches Recht ein (z.B. Grunddienstbarkeiten, Grundlasten).
Abgrenzung dinglicher Rechte zu
(i) obligatorischen Rechten
(ii) Realobligationen
(i) relative Rechte: richten sich nur gegen den Schuldner und auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen
(ii) obligatorische Rechte, die dingliche Komponenten aufweisen: es steht zware eine positive Leistung im Vordergrund, der Schuldner der Leistung aber durch sein dingliches Recht oder seinen Besitz an der Sache individualisiert wird.
(a) gestzliche Realobligation: Anspruch auf Einräumung eines Bauhandwerkerpfandrecht
(b) rechtsgeschäftliche Realobligationen: Vorkaufsrecht
Publizitätsprinzip
- Grund
- Verknüpfte Prinzipien
- Erkennbarkeit: absolute Rechte müssen für jeden erkennbar sein (bei bewegl. Sachen durch Besitz/Register, bei unbewegl. durch Grundbucheintrag)
Damit verknüpft:
- Prinzip des öffentlichen Glaubens
- Traditionsprinzip
- Eintragungsprinzip