Rechtsgrundlagen Flashcards

1
Q

Öffentliches Recht

A
• Staatsrecht/Verfassungsrecht
• Verwaltungsrecht
(z. B. Bauplanungsrecht, Bauordnungsrecht)
• Vergaberecht
• Strafrecht
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2
Q

Zivilrecht

A

• z. B. Kauf-/Mietrecht, Gesellschaftsrecht
• Werkvertragsrecht (Bau-, Architekten-, Ingenieurrecht)
• sonstige Vorschriften aus dem BGB (z. B. AT,
AS, Deliktsrecht)

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3
Q

Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB)

A

• Allgemeines Abgrenzung Werk- und Dienstvertrag
• Beim Dienstvertrag wird Tätigkeit geschuldet
• Werkvertrag hat einen geschuldeten Erfolg zum
Gegenstand
• Architekten- und/oder Ingenieurvertrag ist
Werkvertrag
• Der Architekt schuldet mangelfreies „Entstehenlassen“
eines Bauwerks
• Ingenieur schuldet Planung und/oder Überwachung
seiner Leistung

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4
Q

Der Vertragsschluss (§§ 145 ff. BGB)

A

• Kommt durch Angebot und Annahme zu Stande
• Angebot: Antrag auf Abschluss eines Rechtsgeschäfts.
Gegenstand und Inhalt des Vertrags müssen im Antrag so
bestimmt sein, dass die Annahme durch einfaches „Ja“
erfolgen kann. Willenserklärung wird wirksam mit Zugang
(§ 130 Abs. 1 BGB) .
• Annahme: Inhalt: Vorbehaltlose Annahme des Antrags
(„Ja!“)
• Problem: „Geänderte Annahme“ ist neues Angebot (§ 150
Abs. 2 BGB)
• Eine „Annahme“ mit Änderungen ist Ablehnung des
Angebots verbunden mit neuem Antrag. Dieser muss dann
angenommen werden.
• Problem: Mündlicher oder „konkludenter“ Vertragsschluss ist
möglich
• „Konkludent“ heißt durch schlüssiges Verhalten
• Problem: kostenlose Akquisition oder konkludenter
Vertragsschluss
• Architekt erbringt LP 1, 2, 3, 4 (Anlage 11) ohne schriftl.
Vertrag

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5
Q

Unwirksamkeitsgründe

A
  1. Verstoß gegen gesetzliche Verbote (§ 134 BGB)
    Verträge sind unwirksam, wenn sie gegen ein gesetzliches
    Verbot verstoßen. Das Kopplungsverbot ist in § 3 des
    Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und
    Architektenleistungen (IngALG) vom 04.11.1971 enthalten.
    (Verkündung in Art. 10 MRVG). Danach sind Vereinbarungen
    (hier AV) unwirksam, durch die sich der Erwerber eines
    Grundstücks im Zusammenhang mit dem Erwerb verpflichtet,
    bei der Planung oder Ausführung eines zugehörigen
    Bauvorhabens die Leistung eines bestimmten Ingenieurs
    oder Architekten in Anspruch zu nehmen.
  2. Verstoß gegen die guten Sitten (§ 138 BGB)
    Kann u. a. vorliegen, wenn der Architekt den Geschäftsführer
    des Auftraggebers zur Erlangung des Auftrags bestochen hat
    (Bestechung, Korruption)
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6
Q

Die Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB)

A

Definition:
Abgabe einer Willenserklärung für einen anderen (§ 164 I BGB)
• Willenserklärung (Äußerung eines Rechtsbindungswillens)
• im Namen des Vertretenen (ausdrücklich oder konkludent)
• Vertretungsmacht (rechtsgeschäftlich [Vollmacht] oder
gesetzlich)

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7
Q

Problem:
keine originäre Vollmacht des Architekten- und
Ingenieurs

A

Der Architekt ist ohne besondere Vollmacht nicht berechtigt,
den Bauherrn zu vertreten. Der Architektenvertrag enthält
eine solche Vollmacht i.d.R. nicht. => kein Recht des
Architekten zu Vertragsabschlüssen oder –änderungen
– z. B. zur Beauftragung von Zusatzleistungen oder
Sonderfachleuten
– z. B. rechtsgeschäftlichen Abnahmen, Anerkennung einer
SchlussRE

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8
Q

Problem: Vertreter ohne Vertretungsmacht (§ 179 BGB)

A

Vertreter ohne Vertretungsmacht haftet dem Dritten
gegenüber auf Erfüllung oder Schadensersatz, wenn der
Vertretene das Geschäft nicht genehmigt; es sei denn der
Dritte kannte den Mangel der V-macht oder musste ihn
kennen.

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9
Q

Vertragsinhalt des Architekten- und Ingenieurvertrags

A

• Vertragsinhalt wird durch Vertrag und nicht durch die
HOAI festgelegt
• Bei mündlich oder konkludent geschlossenem Vertrag
muss der Vertragsinhalt ausgelegt (§§ 133, 157 BGB)
werden; gleiches gilt für schriftliche Verträge, in denen
eine streitige Leistung nicht geregelt wurde
• Vertragsinhalt besteht aus
- Leistungsbeschreibung
- sonstigen Vertragsbedingungen

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10
Q

Vertragsinhalt - Leistungsbeschreibung

A

Architekten- und/oder Ingenieurleistungen werden
entweder ausdrücklich und detailliert im Vertrag
beschrieben oder es erfolgt ein Verweis auf z. B. § 34
Abs. 4 HOAI wie folgt:
„Zur Herbeiführung des vereinbarten Werkerfolgs wird der
Auftragnehmer vom Auftraggeber mit Architektenleistungen
beauftragt, deren Inhalt sich aus den Leistungsphasen der
Anlage 10.1 zu § 34 Abs. 4 HOAI ergibt, dabei sind die
Grundleistungen der Leistungsphasen der Anlage 10.1 zu
§ 34 Abs. 4 HOAI zu erbringen, soweit sie zur Erfüllung des
Vertrags erforderlich sind.“
Keine Vermutung für Vollarchitekturvertrag (Vertrag über
alle 9 LP)
• Wird der Vertragsinhalt durch Auslegung ermittelt, weil kein
schriftlicher Vertrag existiert, so wird in der Regel nur von
einer stufenweisen Beauftragung ausgegangen (z.B. LP 1, 2
oder LP 1,2,3,4 – LP 5 – LP 6,7 – LP 8 – LP 9)

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11
Q

Vertragsinhalt – sonstige Vertragsbestimmungen

A

• Vertragsziele (Präambel), z. B. Luxuswohnhaus im Iran,
gehobener Standard, Wohnungen zwischen 160 qm und 500
qm, jeweils Swimmingpool auf Terrasse im EG, 2
Personenaufzüge, 1 Lastenaufzug, 3. Etagen, 12 WE
• Leistungsbeschreibung (vorherige Folie)
• Bausumme (Summe der gesamten Baukosten
(einschließlich Planungs- und Überwachungskosten – ohne
Erwerbskosten)
• Vergütungsvereinbarung (Honorarsatz, Zeithonorar,
Pauschalvergütung,
Nebenkosten, Abschlagszahlungen)
• Mitwirkungspflichten des AG (z. B. Freigabe von Plänen,
Vorlage
• Vertragstermine (Termine für Übergabe der Pläne, Baubeginn,
Zwischenfristen)
• Vorzeitige Vertragsbeendigung (Rechtsfolgen)
• Haftung (Haftungsvereinbarungen, Haftpflichtversicherung)
• Urheberrechte (Verwertungs- und Nutzungsrechte)
• Sicherheitsleistungen (Zahlungsbürgschaften,
Vertragserfüllungsbürgschaften)

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12
Q

Vertragsinhalt – Allgemeine Geschäftsbedingungen

A

• Der Vertragsinhalt wird festgelegt durch:
- Individualvereinbarungen und/oder
- Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
• Definition der AGB § 305 BGB: AGB sind alle für eine
Vielzahl von Verträgen vorformulierten
Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender)
der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags
stellt. (…) AGB liegen nicht vor, soweit die
Vertragsbedingungen im Einzelnen ausgehandelt wurden.
• AGB werden in den Vertrag einbezogen, wenn der
Verwender
– auf die AGB hinweist und
– dem anderen die Möglichkeit der Kenntnisnahme
verschafft und
– die andere Vertragspartei mit der Geltung einverstanden
ist
• Recht der AGB ist in §§ 305 ff. BGB (früher: AGBG) geregelt
• AGB unterliegen einer Inhaltskontrolle nach §§ 307, 308 und
309 BGB

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13
Q

Beendigung des Architekten-/Ingenieurvertrags

A

• Beendigung durch Erfüllung Mit Eintritt des
Werkerfolgs (je nach beauftragten LP) ist der Architektenoder
Ingenieurvertrag erfüllt. Spätestens nach Ablauf der
Gewährleistungsfrist (5 Jahre [§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB]
nach Abnahme) des Architekten oder Ingenieurs ist der
Vertrag durch Erfüllung beendet.
• Beendigung durch Aufhebungsvertrag Die Parteien
haben jederzeit die Möglichkeit, den Architekten-
/Ingenieurvertrag einverständlich durch
Aufhebungsvertrag (neuen Vertrag) zu beenden.
• Beendigung durch Ordentliche Kündigung
• Der Auftraggeber kann den Architekten-
/Ingenieurvertrag jederzeit durch freie Kündigung gemäß
§ 649 BGB kündigen. Der Architekt/Ingenieur behält
jedoch den Anspruch auf Vergütung unter Anrechnung
der ersparten Aufwendungen oder anderweitigen Erwerb
oder böswillig unterlassenen Erwerb.
• Der Auftragnehmer hat kein Recht zur ordentlichen
(freien) Kündigung.
• Beendigung durch außerordentliche Kündigung
• Auftraggeber und Auftragnehmer (Architekt/Ingenieur)
haben ein Recht zur außerordentlichen Kündigung aus
wichtigem Grund.

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14
Q

Abnahme des Architekten-/Ingenieurwerks

A

Auftraggeber ist zur Abnahme des Werks gemäß § 640 BGB
verpflichtet.
Abnahme bedeutet körperliche Hinnahme (soweit möglich) und Billigung
des Werks als in der Hauptsache vertragsgemäße Leistung
Arten der Abnahme:
• Ausdrückliche Abnahme: Z. B.: AG sagt nach Besichtigung: „Alles
OK!“
• Konkludente Abnahme: Zahlung auf SchlussRE, Ingebrauchnahme
• Abnahmefiktion: Fruchtl. Ablauf einer Frist zur Abnahme, § 640 I,
S. 3 BGB
Rechtsfolgen der Abnahme:
• Erfüllungsstadium endet und beschränkt sich auf
Mangelbeseitigung
• Beginn der 5-jährigen Gewährleistungsfrist (§ 634 a Abs. 2 BGB)
• Beweislastumkehr bezüglich Mängeln des Architekten-
/Ingenieurwerks
• Verlust einer Vertragsstrafe bei Abnahme ohne Vorbehalt (§ 341 III
BGB)

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