HOAI Flashcards
HOAI – Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
• Die HOAI regelt verbindlich die Honorare für die
dort aufgeführten Leistungsbilder.
• Die HOAI ist verbindliches Preisrecht
• Für Architekten- und Bauingenieurleistungen gibt
es einen verpflichtenden Honorarrahmen, der nur
in besonderen Fällen über- oder unterschritten
werden darf.
Einflüsse auf die Honorarhöhe
• Unter welchen Paragraphen der HOAI (Leistungsbild) fällt die
erbrachte Leistung?
• Welche Leistungen sind beauftragt bzw. bearbeitet worden
und in Rechnung zu stellen?
• Welche Honorarzone trifft auf das Projekt zu?
• Wurde ein Honorarsatz schriftlich vereinbart?
• Wie hoch sind die anrechenbaren Kosten?
• Sind „besondere“ oder zusätzliche Leistungen angefallen?
• Welche Nebenleistungen können abgerechnet werden und in
welcher Höhe?
Die Leistungsbilder nach HOAI
- Architekten (alle Arten von Gebäuden, Freianlagen und raumbildende
Bauten) - Sachverständige (Wertermittlungen von Grundstücken, Gebäuden)
- Flächenplanung (z.B. Flächennutzungspläne, Bebauungspläne)
- Landschaftsarchitekten (z.B. Landschaftspläne,
Umweltverträglichkeitsstudien) - Bauingenieure (z.B. Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen)
- Tragwerkplaner (z.B. Standsicherheitsnachweise)
- Haustechniker (Gas-, Wasser-, Wärmeversorgungs-, Raumluft-,
Elektrotechnik) - Leistungen für Thermische Bauphysik (z.B. - Wärmeschutznachweis)
- Leistungen für Schallschutz und Raumakustik
(z.B. Schallschutzgutachten) - Bodengutachter (z.B. Baugrundgutachten, Gründungsberatung)
- Vermesser (z.B. Entwurfsvermessung, Bauvermessung)
Die Leistungsphasen
HOAI-Phase 1: Grundlagenermittlung HOAI-Phase 2: Vorplanung HOAI-Phase 3: Entwurfsplanung HOAI-Phase 4: Genehmigungsplanung HOAI-Phase 5: Ausführungsplanung HOAI-Phase 6: Vorbereiten der Vergabe HOAI-Phase 7: Mitwirken der Vergabe HOAI-Phase 8: Objektüberwachung (Bauüberwachung) HOAI-Phase 9: Objektbetreuung und Dokumentation
Die Honorarzone
Die Honorarzone teilt alle Bauobjekte je nach Komplexität in bis zu 5
Honorarzonen ein, die in § 5 HOAI n. F. beschrieben sind und durch die in
Anlage 3 enthaltenen Objektlisten konkretisiert werden.
Beispiele für Objekttypologien zur Einordnung der Architekturleistungen:
Honorarzone I: Baracken, einfache landwirtschaftliche Gebäude,
Tribünen
Honorarzone II: Einfache Wohnbauten, Parkhäuser, Verkaufslager
Honorarzone III: Wohnhäuser, Werkstätten, Bürobauten,
Grundschulen
Honorarzone IV: höhere Schulen, Kirchen, Museen, Hotels,
Gerichtsgebäude
Honorarzone V: Theater, Rundfunk-Studios, Universitätskliniken
Die Honorarzone bestimmt den Mindest- und Höchstsatz des Honorars.
Die Honorarzone wird objektiv bestimmt. Sie kann grds. nicht frei
vereinbart werden.
Grund: keine Umgehung der Mindestsätze nach § 7 Abs. 5 HOAI
Der Honorarsatz
• Der Honorarsatz definiert die präzise Einordnung des
Honorars im Rahmen der Honorarzone.
• Im Vertrag wird der Honorarsatz zumeist festgelegt. Wird er
im Vertrag nicht definiert, gilt automatisch der Mindestsatz.
• Folgende Honorarsätze sind häufig anzutreffen:
Mindestsatz
Mittelsatz
Höchstsatz
Die anrechenbaren Kosten nach DIN 276
In der DIN 276 sind die Baukosten in Kostengruppen
unterteilt, an denen sich auch die Honorarberechnung
orientiert.
Es gibt in der DIN 276 drei Gliederungsebenen, die die
Kostengruppen schrittweise aufschlüsseln.
Die HOAI bezog sich früher auf eine veraltete Version
der DIN 276 (April 1981), in der eine andere
Kostengliederung existiert als in der aktuellen Version!
Jetzt müssen zumindest die anrechenbaren Kosten
für die Objektplanung nach DIN 276 Dez. 2008
ermittelt werden.
Kostenermittlung als Basis
Früher waren unterschiedliche Kostenermittlungen zur
Honorarberechnung heranzuziehen:
Leistungsphase 1-4: Kostenberechnung
(solange diese nicht vorliegt: Kostenschätzung)
Leistungsphase 5-7: Kostenanschlag
(solange diese nicht vorliegt: Kostenberechnung)
Leistungsphase 8-9: Kostenfeststellung
(solange diese nicht vorliegt: Kostenanschlag)
Berechnen Sie das Netto-Honorar für 100 % der Leistung
bei anrechenbaren Kosten in Höhe von € 210.000,00 (Honorarzone II,
Mindestsatz)
Interpolation
• Wenn nun die anrechenbaren Baukosten vorliegen, muss das Honorar
anhand der Honorartafeln (s. Beispieltafel zuvor) ermittelt werden. Da
die Honorartafeln nur grob nach Baukosten unterteilt sind, wird
anhand folgender Formel durch lineare Interpolation des unterhalb
und oberhalb liegenden Wertes das exakte Honorar bestimmt (§ 13
HOAI):
• A + (B : C X D)
• A = unteres Tabellenhonorar
• B = Differenz zwischen den Tabellenhonoraren
• C = Differenz zwischen den anrechenbaren Kosten der Tabelle
• D = Differenz zwischen den unteren anrechenbaren Kosten der
Tabelle und den tatsächlichen anrechenbaren Kosten
Lösung des Beispiels: A = 23.480,- B = 33.692 – 23.480 = 10.212 C = 300.000 – 200.000 = 100.000 D = 210.000 – 200.000 = 10.000 23.480,- + (10.212 : 100.000 x 10.000) = 24.501,20 (aus Tabelle)
Zeithonorar
Rechtslage nach der alten HOAI:
Bis zur Entscheidung des BGH vom 17.04.2009 war h. M.,
dass Zeithonorar nur in den von der HOAI ausdrücklich
zugelassenen Fällen oder bei Öffnungsklauseln vereinbart
werden darf
Nach der angesprochenen Entscheidung des BGH (IBR
2009, 334) kann auch in den anderen Fällen ein
Zeithonorar vereinbart werden, solange die
Voraussetzungen des § 4 HOAI a. F. erfüllt sind. Es gelte
nichts anderes als bei einer Pauschalpreisvereinbarung.
Aktuelle Rechtslage:
Zeithonorare sind weiterhin zulässig
können zukünftig unabhängig von den Vorgaben eines § 6
HOAI (a. F.) vereinbart werden
Nebenkosten
Die Nebenkosten, die bei der Bearbeitung des Projektes entstehen,
können nach HOAI § 14 n.F. zusätzlich zu den Honoraren abgerechnet
werden.
Entweder einigt man sich auf eine pauschale Abrechnung oder die
Erstattung erfolgt über Einzelnachweis. Dies wird vertraglich festgelegt.
§ 14 Abs. 3 HOAI: Pauschale nur bei Vereinbarung zum Zeitpunkt
des Vertragsschluss!
Erstattung über Einzelnachweis bedingt mühsames Auflisten von
Nebenkosten und ist daher nicht zu empfehlen.
Zu den Nebenkosten gehören unter anderem:
• Kopier-, Post- und Telefonkosten
• Kosten für ein Baustellenbüro
• Fahrtkosten über 15 km Entfernung
• Trennungsentschädigungen und Kosten für
Familienheimfahrten
Leistungsumfang
• Aus der HOAI ergeben sich nicht unmittelbar die Tätigkeiten, die bei
der Planung und Bauausführung von Architekten und Ingenieuren zu
bearbeiten sind.
Die HOAI ist „nur“ Preisrecht! Der Leistungskatalog der HOAI
kann aber vereinbart werden!
• Die beschriebenen Leistungen sind anhand der einzelnen
Leistungsphasen aufgeschlüsselt und werden in einer späteren
Vorlesung (Themenbereich 7) einzeln vorgestellt.
• Soweit die Leistungsphasen der HOAI über deren Einbeziehung zum
Leistungsumfang des Architektenvertrags gemacht wurden, sind die
einzelnen Grundleistungen als Teilschritte zum Werkerfolg des
Architektenvertrags zu erfüllen (siehe Teilerfolgsrechtsprechung). Erst
auf Rechtsfolgenebene kann im Einzelfall eine Differenzierung nach
dem Gewicht der einzelnen nicht erbrachten Teilleistungen erfolgen.
Rechnungsstellung
• Nachdem die vertragsmäßige Leistung erbracht ist, kann der Planer
seine Honorarschlussrechnung stellen. Bereits im Vorfeld können und
sollten die gemäß § 15 Abs. 2 HOAI vorgesehenen
Abschlagsrechnungen gestellt werden, so dass der Planer seine
laufenden Kosten im Projekt decken kann.
• Es wird geschätzt, dass 90% aller Honorarschlussrechnungen von
Architekten und Ingenieuren vor Gericht unwirksam wären. Daher ist
es sehr wichtig zu wissen, wie eine Honorarschlussrechnung
aufzustellen ist, um als Planer sein Honorar wirksam einfordern zu
können.
• Unbedingt darauf achten, dass der Zugang der Rechnung in einem
etwaigen Streitfall bewiesen werden kann.
• Eines der Probleme bei der Rechnungserstellung war bislang der
starre Bezug auf die DIN 276 April 1981 bei den anrechenbaren
Kosten. Gemäß § 4 Abs. 1 HOAI n. F. sind die anrechenbare Kosten
nun nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik bzw.
Verwaltungsvorschriften zu berechnen. Wenn in der neuen HOAI
Bezug auf die DIN 276 genommen wird, muss zur
Honorarberechnung die DIN 276 Dezember 2008 angewendet
werden.
Erstellung der Honorarschlussrechnung
Die Rechnung muss so gestellt sein, dass der Bauherr in der Lage ist,
die Rechnung sachlich und rechnerisch zu prüfen.
Zu einer prüffähigen Honorarschlussrechnung gehören folgende
Mindestangaben:
• Art und Umfang der erbrachten Leistung (Leistungsphasen +
Prozentsätze)
• anrechenbare Kosten (bezogen auf die maßgebliche
Kostenermittlung) als Netto-Summe
• Honorarzone
• angewandte Honorartafel und vertraglich vereinbarter Honorarsatz
• Abzug von Abschlagszahlungen
• Nebenkosten
• Netto-Honorar + Mehrwertsteuer
Der abschließende Charakter der Rechnung sollte gestellt werden, z.B.
durch die Überschrift „Schlussrechnung“.