Prüfungsvorbereitung gestalten erfolgreichen Abschluss unterstützen Flashcards
Rechtliche Grundlagen der Abschlussprüfung:
- Berufsbildungsgesetz §§ 37 bis 50
- Ausbildungsordnung des jeweiligen Ausbildungsberufs
- Prüfungsordnung der zuständigen Stelle
Auszubildenden zu einem erfolgreichen Abschluss führen.
Was bedeutet eine Abschlussprüfung?
- Die Abschlussprüfung ist ein rechtlich vorgeschriebenes Instrument
- um die in der Ausbildung erworbene berufliche Handlungsfähigkeit von Auszubildenden zu überprüfen.
Gemäß §38 BBiG soll die Abschlussprüfung feststellen, ob die Auszubildenden:
● die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrschen
● die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen
● mit dem wesentlichen Lernstoff der Berufsschule vertraut sind
Aufbau der Abschlussprüfung:
● Fertigkeitsprüfung
● Kenntnisprüfung
● Neu: Handlungsorientierte Prüfung
Fertigkeitsprüfung:
● ein Prüfstück erstellen (gewerblich-technische Berufe)
Oder:
● eine praktische Übung durchführen (kaufmännische Berufe)
Kenntnisprüfung:
● schriftliche Aufgaben (offener oder geschlossener form)
Und gegebenenfalls:
● eine mündliche Prüfung ergänzen
Prüfungen (Zwischen und Abschluss)
● Alt:
- Zwischenprüfung (geht nach Prozentsatz zur Noten ein)
- Abschlussprüfung (Rest Prozent)
● Neu: Gestreckte Abschlussprüfung
- Teil 1 Abschlussprüfung (Bsp. 40%)
- Teil 2 Abschlussprüfung (Bsp. 60%)
Prüfungswiederholung:
- grundsätzlich kann eine Prüfung 2-Mal wiederholt werden
- bei nicht bestandene Prüfung, Ausbildungsverlängerung auf Wunsch des Azubi (muss bis zur nächsten Prüfung höchstens 1 Jahr)
Prüfungsausschuss:
● Besteht aus mindestens 3 Personen: - Arbeitgeber, Arbeitnehmer (in gleicher Zahl), mindestens 1 BS-Lehrer (auf 5 Jahre Berufen) ● Zulassung ● Aufgabenauswahl ● Bewertung der Prüfungsleistungen
Anforderungen an die Prüfer:
In der Sache kundig und Prüfungswesen geschult:
● Entsprechende Wissen und Können in jeweiligen Prüfungsgebiet verfügen
● prüfungspädagogische Eignung verfügen
● charakterliche Reife, Verantwortungsbewusstsein, Urteilsvermögen verfügen