Prüfungsschema und BGB Allg. Teil - Kapitel 2 & 3 Flashcards
Wie sieht das vereinfachte Prüfungsschema aus?
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Anspruch entstanden?
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Vertragsschluss (§§ 145 ff. BGB)
- Antrag (Angebot)
- Annahme = 2 Übereinstimmende Willenserklärungen
- Wirksamkeit des Antrags im Zeitpunkt der Annahme
- Keine Wirksamkeitshindernisse
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Vertragsschluss (§§ 145 ff. BGB)
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Anspruch erloschen?
- Erfüllung
- Vollzogene Anfechtung
- Rücktritt vom Vertrag
- Widerruf bzw. Ausübung eines Widerrufsrechts
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Keine “Einreden”
- z.B. Verjährung
Wie lautet die Definition von Anspruch und wo steht sie?
Das Recht, von einem anderen ein Tun oder unterlassen zu verlangen.
§ 194 BGB
In welchen Paragraphen is der Vertragsschluss geregelt?
In den Paragraphen (§§ 145 ff. BGB)
In welchem Paragraphen ist das Wirksamkeitshinderniss der Geschäftsunfähigkeit erläutert?
In Paragraph § 105 BGB
In welchem Paragraphen ist das Wirksamkeitshinderniss der Formnichtigkeit erläutert?
In Paragraph § 125 BGB
In welchem Paragraphen ist das Wirksamkeitshinderniss des Sittenverstoßes erläutert?
In Paragraph § 138 BGB
In welchem Paragraphen ist der Anfechtungsgrund des Irrtums erläutert?
IN Paragraph § 119
Wo wird der Rücktritt von einem Vertrag geregelt?
In Paragraph § 346 I BGB
Wo wird der Wiederruf bzw. die Ausübung des Widerrufsrechts erläutert?
In den Paragraphen §§ 355 ff. BGB
In welchem Paragraphen ist die regelmäßige Verjährungsrist geregelt?
In Paragraph § 195 BGB
Wie wird ein Vertrag geschlossen?
- Ein Vertrag komm gemäß § 145 BGB durch Angebot und Annahme zustande
- Es handelt sich jeweils um Willenserklärungen
Was ist eine Willenserklärung?
- Eine WE ist die Äußerung einer Person, die auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist
- Gemeint ist eine vom Gesetz anerkannte Rechtsfolge
- Die Rechtsfolge ist daher notfalls gerichtlich einklagbar und mit staatlichen Zwangsmitteln durchsetzbar
Was ist mit der Auslegung von Willenserklärungen gemeint?
- Es kommt entscheidend auf die Auslegung von WE an
- Nach § 133 BGB ist der wirkliche Wille des Erklärenden entscheidend
- Nach § 157 BGB gilt stets “Treu und Glaube” mit Rücksicht auf die Verkerhssitte (Schutz des Rechtsverkehrs auf die abgegebenen Erklärungen)
Wie können Willenserklärungen angefochten werden?
- Anfechtung wegen Irrtums § 119 BGB
- Inhaltsirrtum
- Erklärungsirrtum
- Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften
- Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung, § 120 BGB
- Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung, § 123 BGB