Einführung - Kapitel 1 Flashcards

1
Q

Welchen Grundsatz erfüllen Gesetze?

A

Grundsatz der Gewaltenteilung

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2
Q

Was müssen sämtliche Gesetze sein?

A

Verfassungsgemäß

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3
Q

Wie ist der Weg der Gesetzgebung (in Stichworten) ?

A
  1. Bundesregierung -> Initiative
  2. Bundesregierung -> legt Entwürfe zur Stellungnahme und Änderung vor -> Bundesrat
  3. 3 Lesungen (Beratung mit Abstimmung) im Bundestag
  4. Erneute Vorlage -> Bundesrat
  5. Bundesrat MUSS zustimmen, sonst scheitern
  6. Wenn Zustimmung ->
    • Gegenzeichnung durch RG
    • Unterzeichnung durch BP
    • Veröffentlichung BundesGesetzBlatt
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4
Q

Sachgebiete des Rechts?

A

Privatrecht und öffentliches Recht

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5
Q

Regelungsgegenstand des ÖR?

A

die Organisation des Staates und hoheitliches Handeln

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6
Q

Wann ist ein Rechtsverhältnis öffentlich-rechtlich?

A

Wenn wenigstens ein Teil an ihm gerade in seiner Eigenschaft als Träger hoheitlicher Gewalt beteiligt ist

typisch: Über- / Unterordnungsverhältnis im Verhältnis Staat – Bürger

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7
Q

Was sind die Grundsätze im ÖR?

A

Grundsätze:

  • Unterordnung der Interessen des Einzelnen unter das Gemeinwohl.
  • Beachtung eines Gemeinwillens, der „für alle gleich richtig, gleich gültig ist“
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8
Q

Was bestimmt und regelt das Privatrecht = Zivilrecht ?

A

Es bestimmt, welche Freiheiten, Rechte, Pflichten und Risiken Menschen zueinander haben.

Es regelt die Rechtsverhältnisse von Privatrechtssubjekten zueinander auf der Grundlage der Gleichordnung und Selbstbestimmung.

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9
Q

Was sind Privatrechtssubjekte?

A
  • natürliche Personen = Menschen
  • juristische Personen
  • z.B. Vereine, Gesellschaften, aber auch staatliche Institutionen bei privatrechtlichem Handeln
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10
Q

Was sind die Grundsätze des Privatrechts?

A
  • Gleichberechtigung und Selbstbestimmung
  • Privatautonomie (Es ist dem Einzelnen überlassen, seine Lebensverhältnisse im Rahmen der Rechtsordnung durch Rechtsgeschäfte eigenverantwortlich zu gestalten)
  • Haupterscheinungsform: Vertragsfreiheit
  • Grenze: Sittenwidrigkeit und Wucher (§ 138 BGB) sowie Treu und Glauben (§ 242 BGB)
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11
Q

Was ist das allgemeine Privatrecht (Bürgerliches Recht) ?

A
  • Teil des Zivilrechts
  • Betrifft alle Staatsbürger
  • Kerngebiet des Privatrechts
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12
Q

Was ist die rechtsgrundlage des allgemeinen Privatrechts?

A
  • das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)
  • Verbraucherrechts (vgl. §§ 13, 14 BGB).
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13
Q

Was ist das besondere Privatrecht?

A
  • Recht der Kaufleute und Unternehmer = das Handels- und Wirtschaftsrecht
  • kodifiziert in: HGB, CISG, AktG, GmbHG, GenG, UWG, GWB, UrhG
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14
Q

Wem obliegt die Kontrolle der legislative und exekutive?

A

Die Kontrolle der Legislative und der Exekutive obliegt in einem demokratischen Rechtsstaat den staatlichen Gerichten.

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15
Q

Von welchem Gerichten sind Streitigkeiten zwischen den Gerichten auszutragen?

A

Streitigkeiten zwischen „Bürgern“ sind vor den ordentlichen Gerichten auszutragen.

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16
Q

Wie ist das BGB gegliedert?

A
  1. Allgemeiner Teil
  2. Schuldrecht
  3. Sachenrecht
  4. Familienrecht
  5. Erbrecht
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17
Q

Was regelet der allgmeine Teil des BGB?

A

Allgemeine Vorschriften, die für mehrere Bereiche gelten. AT gilt für die Teile 2 bis 5.

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18
Q

Was regelt das Schuldrecht?

A

die Rechte und Pflichten von Vertragspartnern untereinander

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19
Q

Was regelt das Sachenrecht im BGB?

A
  • die dinglichen Rechte an einer Sache (Eigentum, Besitz, Hypotheken, Pfandrechte) gegenüber jedermann.
  • Es ordnet die Sachen bestimmten Personen zu.
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20
Q

Wie groß ist der Einfluss des Europrechts (Gemeinschaftsrechts) ?

A

wichtige Quelle des Privatrechts mit Anwendungsvorrang sogar vor dem Grundgesetz.

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21
Q

Was sind die Besonderheiten von EU-Verordnungen?

A
  • Sie haben allgemeine Geltung
  • sind in allen Teilen verbindlich und
  • gelten unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten
22
Q

Wie sollte der Gesetzesstil im besten Fall aussehen?

A

Keine Einzelfallregelungen, sondern abstrahierend-generalisierend, um eine unbestimmte Anzahl von Fällen zu erfassen

23
Q

Was beschreibt die Rechtsfortbildung durch Richterrecht?

A

Der Richter ist an Recht und Gesetz gebunden. Er ist aber berechtigt und verpflichtet zur Auslegung und Fortbildung des Rechts.

24
Q

Was darf eine richterliche auslegung nicht sein im Sinne der Rechtsfortbildung?

A

Richterliche Auslegung darf nicht willkürlich sein. Sie muss verfassungskonform sein und für andere nachvollziehbar und nachprüfbar begründet werden

25
Q

Was sind Schuldverhältnisse?

A

Das Gesetz formuliert Rechte und Pflichten mit daraus folgenden Ansprüchen (vgl. §§ 241, 242 BGB).

26
Q

Welche Arten von Schuldverhältnissen gibt es?

A

Es gibt gesetzliche (§§ 812 ff., 823 ff. BGB) und vertragliche Schuldverhältnisse

27
Q

Wie ist der Gutachtenstil aufgebaut? (In kurz)

A

Wer will was von wem woraus?

5 x W’s

28
Q

Wie ist der Gutachtenstil aufgebuat? (lang)

A

Ausgehend von der Fallfrage die Anspruchs- bzw. Rechtsgrundlage bestimmen und deren Voraussetzungen Schritt für Schritt gutachtenmäßig prüfen; anschließend ebenso evtl. Gegenrechte.

  • Wer ist Anspruchsteller?
  • Was will der Anspruchsteller?
  • Von wem will der Anspruchsteller das? Wer ist Anspruchsgegner?
  • Woraus ergibt sich das Begehren? Was ist die Anspruchsgrundlage?
29
Q

Wer ist Rechtsfähig?

A

Rechtsfähig ist, wer Träger von Rechten und Pflichten ist = Personen. Juristisch oder natürlich.

30
Q

Was ist eine Firma?

A
  • Die Firma ist der Name, unter dem ein Vollkaufmann seine Geschäfte betreibt und unter dem er klagen und verklagt werden kann.
  • Die Firma muss im Handelsregister eingetragen und veröffentlicht werden.
31
Q

Was bedeutet Handlungsfähigkeit und woraus besteht sie?

A
  • Von der Rechtsfähigkeit zu unterscheiden ist die Handlungsfähigkeit, d.i. die Fähigkeit, durch eigenes Handeln Rechtswirkungen hervorzurufen.
  • Handlungsfähigkeit besteht aus Geschäftsfähigkeit, Deliktsfähigkeit und Verantwortlichkeit für Pflichtverletzungen.
  • Zusatz: Jeder Handelnde hat Rechte und Pflichten; er ist Gläubiger und Schuldner.
32
Q

Was bedeutet Vertretung?

A

Wer nicht selbst handeln kann, kann sich durch andere Personen vertreten lassen (gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Stellvertretung).

33
Q

Wie wird eine natürliche Person zum Stellvertreter?

A

Durch ausdrückliche oder stillschweigende Erteilung einer Vollmacht wird eine natürliche Person Stellvertreter im Sinne des §§ 164 ff. BGB.

34
Q

Was ist ein Rechtsgeschäft?

A

Ein Rechtsgeschäft ist ein Vorgang der auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist. Jedes Rechtsgeschäft ist das Mittel zur Verwirklichung der Vertragsfreiheit.

35
Q

Wie kann der Gesetzgeber zum Beispiel Missbrauch verhindern?

A

durch geeignete Gesetze wie z.B. Verbraucherschutz, letztlich Inhaltskontrolle durch Rechtsprechung.

36
Q

Was ist die Willenerklärung und woraus besteht sie?

A
  • Notwendiger Bestandteil eines jeden Rechtsgeschäfts
  • Ein Rechtsgeschäft besteht aus mindestens einer Willenserklärung (z.B. Kündigung), bei einer Vereinbarung aus mindestens zwei Willenserklärungen.
  • Der „wirkliche“ Wille ist durch Auslegung zu ermitteln (§§ 133, 157 BGB).
37
Q

Was ist eine Stillschweigende Willenserklärungen?

A

Eine Willenserklärung, die durch konkludent durch sog. schlüssiges Verhalten abgegeben wird.

38
Q

Was sind Möglichkeiten für Willensmängel?

A
  • Fehlen des Handlungswillens (Reflexbewegung) = keine Willenserklärung
  • Fehlen des Erklärungsbewusstseins (Handheben bei Versteigerung zur Begrüßung eines Bekannten) : Achtung ! : Zurechnung als Willenserklärung nach Rechtsscheinsgrundsätzen wegen Verstoßes gegen die im Rechtsverkehr übliche Sorgfalt
  • Bei unbewussten Willensmängeln (Irrtum) besteht ein Anfechtungsrecht (§§ 119 ff. BGB)
39
Q

Was ist ein Vertrag?

A
  • Ein Vertrag ist die erklärte Willensübereinstimmung von 2 oder mehr Personen über die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolges;
  • also Voraussetzung: Willenseinigung über den wesentlichen Inhalt eines zwei- oder mehrseitigen Rechtsgeschäfts.
40
Q

Was sind wichtige Punkte bei Angebot (Antrag) und Annahme?

A
  • §§ 145 ff. BGB
  • Empfänger eines Angebots muss zustimmen (mit einfachem „ja“); Ergebnis muss eine Willensübereinstimmung (Einigung) sein.
  • Wichtig: „Annahme“ unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als neues Angebot.
41
Q

Welche Arten von Verträgen gibt es ?

A

Verpflichtungsgeschäfte und Verfügungsgeschäfte

42
Q

Was bedeutet Vertragsfreiheit?

A
  • Die grundsätzlich bestehende Vertragsfreiheit muss ein Mindestmaß an Vertragsgerechtigkeit gewährleisten
  • Kontrahierungszwang: Einschränkungen der Abschlussfreiheit mit Abschlusszwang:
    • im Rahmen der Daseinsvorsorge (Gas, Strom, Wasser)
    • Personentransport
  • Pflicht zur Software-Pflege oder Update-Lieferung bei Monopolstellung zu handelsüblichen Preisen.
43
Q

Sind Vorverhandlungen bindend?

A
  • Vorverhandlungen sind bis zur vollständigen Einigung grundsätzlich nicht bindend- Sie können aber ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis mit Haftungsfolgen begründen.
  • Vorverträge und Rahmenverträge sind möglich und verbindlich
44
Q

Welche Form ist bei Verträgen zu wahren?

A

Verträge sind grundsätzlich formlos wirksam, wenn das Gesetz nichts Anderes bestimmt oder die Vertragspartner nichts Abweichendes vereinbaren.

45
Q

Was ist beim Vertragsschluss unter Anwesenden zu beachten?

A
  • In der Regel gleichzeitige Erklärungen mit einem Verhandlungsergebnis.
  • Angebot kann nur sofort angenommen werden (§ 147 Abs. 1 S. 1 BGB).
  • Dies gilt auch für Telefongespräche, Videokonferenz und Chats.
46
Q

Was ist beim Vertragsabschluss unter Abwesenden zu beachten?

A
  • Wechsel von Briefen, Faxen, E-Mails
  • § 147 Abs. 2 BGB verlangt Annahme innerhalb der unter regelmäßigen Umständen zu erwartenden Frist
  • Empfangsbedürftige Willenserklärungen unter Abwesenden müssen willentlich in den Verkehr gebracht werden, also abgegeben werden und dem Vertragspartner zugehen.
  • Zugegangen ist eine Willenserklärung, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt Kenntnis zu nehmen.
47
Q

Was ist mit Vertragsschluss durch schlüssiges Verhalten gemeint?

A
  • Willenserklärung liegt im Tun oder Unterlassen
  • Kauf einer Zeitung
  • Zapfen von Benzin in Selbstbedienung
  • Einsteigen in Stadtbus/Zug-um-Zug-Antrag
48
Q

Ist das Schweigen eine Willenserklärung?

A
  • Grundsätzlich keine Willenserklärung
  • Ausnahmen:
    • im Handelsverkehr
    • bei Unterlassen von Untersuchung und Rüge nach § 377 Abs. 2 HGB
    • Schweigen auf ein sog. kaufmännisches Bestätigungsschreiben (= schriftliche Bestätigung eines schon (fern)mündlich geschlossenen Vertrags
    • (zu unterscheiden von einer sog. Auftragsbestätigung = idR Annahme mit Änderungen
49
Q

Was ist eine invitatio ad offerendum​ ?

A
  • „Angebote“ in Presse, Funk, TV, Schaufenster und Internet sind keine Anträge im Sinne der §§ 145 ff. BGB
  • Sie sind Aufforderungen an Kunden zur Abgabe von Angeboten, sog. invitatio ad offerendum
50
Q

Was sind AGB ?

A
  • AGB sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten und von einem Vertragspartner gestellten Regelungen, auch in sog. Formularverträgen.
  • Gegensatz: Individualvereinbarung.
51
Q

Was ist bei AGBs zu beachten?

A
  • Einbeziehungsvereinbarung
  • ausdrücklicher Hinweis bei Vertragsschluss bzw. Aushang (z.B. bei Parkhäusern)
  • mögliche Kenntnisnahme des Kunden, also Übergabe/Übersendung; bei Internetangeboten muss Prüfung möglich sein
52
Q

Welche Arten von Verträgen gibt es?

A
  • Kaufvertrag (§§ 433 ff. BGB)
  • Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB)
  • Mietvertrag/Pachvertrag (§§ 535 ff. BGB)