Prüfungsschema Flashcards
Anfechtung - § 142 I
Anfechtungsgrund § 119f., 123 Anfechtungserklärung § 142 I Anfechtungsgegner § 142 II - IV Anfechtungsfrist §§ 121, 124 (kommmt auf Anfechtungsgrund an) Rechtsfolge
Minderjährige
- Feststellen der Minderjährigkeit und beschränkten Geschäftsfähigkeit §§ 2, 106
- Lediglich rechtlicher Vorteil / rechtl. neutr Geschäft § 107
- Vorliegen der Einwilligung § 183
- Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln § 110
- Sonderfall §§ 111, 112, 113
- Vertragsschluss ohne Einwilligung § 108
- Genehmigung § 184 I
Herausgabeanspruch - § 812 I 1 Var. 1 BGB
- etwas erlangt - Gegenstand der Bereicherung
- durch Leistung - bewusste zweckgerechte Mehrung
- ohne Rechtsgrund
- Rechtsfolge -> Herausgabepflicht
Prüfungsschema/Voraussetzung der Stellvertretung
- Zulässigkeit der Stellvertretung (bei Rechtsgeschäften möglich)
- Abgabe einer eigenen WE § 164 I 1
- in fremden Namen (Offenkundigkeitsprinzip § 164 I 1)
- Handeln im Rahmen der Vertretungsmacht
Prüfungsschema/Voraussetzung der Vertretung ohne Vertretungsmacht
Wirksamkeit des Vertrages
Prüfungsschema des § 278 1 (Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte - Erfüllungsgehilfe)
- Schuldverhältnis zw. Anspruchsteller und Anspruchsgegner zum Zeitpunkt der Schädigung
- Pflichtverletzung Verschulden des Erfüllungsgehilfen / Vertreters wird Vertragspartner zugerechnet (das gesamte Verhalten)
- Was ist Hilfsperson = Erfüllungsgehilfe oder gesetzl. Vertreter des Anspruchsgegners (Definitionen)
- Handeln in Erfüllung einer Verbindlichkeit
§ 311a II (Schadensersatz wegen anfänglicher Unmöglichkeit)
- wirksames Schuldverhältnis - anfängliche Unmöglichkeit steht wirksamen Vertragsschluss nicht im Wege
- anfängliches Leistungshindernis gem. § 275 I - III
- Vertretenmüssen -> Vertrag geschlossen obwohl er von Leistungshindernis wusste oder wissen sollte - § 311 a II 2
- Schaden
Anspruch entsteht nicht
Ansprüche für Verzögerungsschaden §§ 280 I, II, 286 BGB (Verzugsschaden)
- Schuldverhältnis
- Pflichtverletzung -> Fälliger, einredefreier und möglicher Anspruch von Gläubiger ggü. Schuldner dass Verzug vorliegt §§ 271 I, 320, 275
- Nichtleistung trotz Mahnung (§ 286 I) oder Entbehrlichkeit der Mahnung § 286 II
- Vertretenmüssen des Schuldners §§ 280 I 2, 286 IV
- Schaden
§§ 280 I, III, 281 (Schadensersatz statt Leistung wegen Nicht- oder Schlechtleitung)
- Schuldverhältnis
- Pflichtverletzung - Nichtleistung, Schlechtleistung § 281 II
Es muss ein Fälliger einredefreier und möglicher Anspruch von Gläubiger ggü. Schuldner § 281 I 1 BGB vorliegen - Zusätzliche Voraussetzung §§ 280 III, 281 -> Setzung einer Angemessenen Frist zur Leistung oder Entbehrlichkeit der Frist
- Vertretenmüssen des Schuldners, § 280 I 2
- Schaden
§ 929 S. 1 BGB - Eigentum Übertragung
Grundsatz ist ein Verfügungsgeschäft, durch Übereignung wird Eigentum übertragen
- Dingliche Einigung zw. Veräußerer und Erwerber
- Übergabe = einvernehmlicher Wechsel im Besitz einer Sache (Realakt, kein rechtl. Geschäft)
- Einig sein über Übergabe
- Berechtigung
Voraussetzung für Folgen für den Vertreter bei Vertragsschlusses ohne Vertretungsmacht (§ 179 ff.)
- Vertragsschluss ohne Vertretungsmacht
- Keine Genehmigung des Vertretenen
- Wirksamkeit des fiktiv direkt geschlossenen Vertrages - Vertragsschluss darf nur an fehlender Vertretungsmacht scheitern
- kein Ausschluss nach § 179 III
- keine Einschränkung nach § 179 II
Schadensersatzanspruch
- Schuldverhältnis zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses
- Pflichtverletzung
- Vertretenmüssen - Anspruchsgegener muss Pflichtverletzung zu vertreten haben - §§ 276, 278
- Schaden - muss dem Anspruchssteller entstanden sein - § 249ff.
Herausgabeanspruch - § 985
Eigentümer (Märchenprinzip um Eigentümer zu ermitteln)
Besitzer
kein Recht zu Besitz § 986 I 1
Berechnung des Schadens nach § 249 ff.
- Ausgangspunkt ist Differenzhypothese (Was wäre es ohne Pflichtverletzung für eine Summe gewesen)
- Muss kausal und Zurechenbar sein
- Mitverschulden muss beachtet werden - § 254
Prüfungsschema §§ 280 I, III, 283 Schadensersatz statt der Leistung
- Schuldverhältnis zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung
- Pflichtverletzung -> Nachträgliche Unmöglichkeit der primärleistung gem. § 275 I - III
- Vertretenmüssen -> Schuldner müsste Leistungsstörung gem § 280 I 2 zu vertreten haben (Vertretenmüssen gem. § 276), wenn nicht, dann prüfen ob Verzug und ggf. § 287 vorliegen
- Schaden der ersetzt werden muss - § 249