Prüfungsschema Flashcards

1
Q

Anfechtung - § 142 I

A
Anfechtungsgrund § 119f., 123
Anfechtungserklärung § 142 I
Anfechtungsgegner § 142 II - IV
Anfechtungsfrist §§ 121, 124 (kommmt auf Anfechtungsgrund an)
Rechtsfolge
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2
Q

Minderjährige

A
  1. Feststellen der Minderjährigkeit und beschränkten Geschäftsfähigkeit §§ 2, 106
  2. Lediglich rechtlicher Vorteil / rechtl. neutr Geschäft § 107
  3. Vorliegen der Einwilligung § 183
  4. Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln § 110
  5. Sonderfall §§ 111, 112, 113
  6. Vertragsschluss ohne Einwilligung § 108
  7. Genehmigung § 184 I
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3
Q

Herausgabeanspruch - § 812 I 1 Var. 1 BGB

A
  1. etwas erlangt - Gegenstand der Bereicherung
  2. durch Leistung - bewusste zweckgerechte Mehrung
  3. ohne Rechtsgrund
  4. Rechtsfolge -> Herausgabepflicht
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4
Q

Prüfungsschema/Voraussetzung der Stellvertretung

A
  1. Zulässigkeit der Stellvertretung (bei Rechtsgeschäften möglich)
  2. Abgabe einer eigenen WE § 164 I 1
  3. in fremden Namen (Offenkundigkeitsprinzip § 164 I 1)
  4. Handeln im Rahmen der Vertretungsmacht
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5
Q

Prüfungsschema/Voraussetzung der Vertretung ohne Vertretungsmacht

A

Wirksamkeit des Vertrages

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6
Q

Prüfungsschema des § 278 1 (Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte - Erfüllungsgehilfe)

A
  1. Schuldverhältnis zw. Anspruchsteller und Anspruchsgegner zum Zeitpunkt der Schädigung
  2. Pflichtverletzung Verschulden des Erfüllungsgehilfen / Vertreters wird Vertragspartner zugerechnet (das gesamte Verhalten)
  3. Was ist Hilfsperson = Erfüllungsgehilfe oder gesetzl. Vertreter des Anspruchsgegners (Definitionen)
  4. Handeln in Erfüllung einer Verbindlichkeit
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7
Q

§ 311a II (Schadensersatz wegen anfänglicher Unmöglichkeit)

A
  1. wirksames Schuldverhältnis - anfängliche Unmöglichkeit steht wirksamen Vertragsschluss nicht im Wege
  2. anfängliches Leistungshindernis gem. § 275 I - III
  3. Vertretenmüssen -> Vertrag geschlossen obwohl er von Leistungshindernis wusste oder wissen sollte - § 311 a II 2
  4. Schaden
    Anspruch entsteht nicht
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8
Q

Ansprüche für Verzögerungsschaden §§ 280 I, II, 286 BGB (Verzugsschaden)

A
  1. Schuldverhältnis
  2. Pflichtverletzung -> Fälliger, einredefreier und möglicher Anspruch von Gläubiger ggü. Schuldner dass Verzug vorliegt §§ 271 I, 320, 275
  3. Nichtleistung trotz Mahnung (§ 286 I) oder Entbehrlichkeit der Mahnung § 286 II
  4. Vertretenmüssen des Schuldners §§ 280 I 2, 286 IV
  5. Schaden
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9
Q

§§ 280 I, III, 281 (Schadensersatz statt Leistung wegen Nicht- oder Schlechtleitung)

A
  1. Schuldverhältnis
  2. Pflichtverletzung - Nichtleistung, Schlechtleistung § 281 II
    Es muss ein Fälliger einredefreier und möglicher Anspruch von Gläubiger ggü. Schuldner § 281 I 1 BGB vorliegen
  3. Zusätzliche Voraussetzung §§ 280 III, 281 -> Setzung einer Angemessenen Frist zur Leistung oder Entbehrlichkeit der Frist
  4. Vertretenmüssen des Schuldners, § 280 I 2
  5. Schaden
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10
Q

§ 929 S. 1 BGB - Eigentum Übertragung

A

Grundsatz ist ein Verfügungsgeschäft, durch Übereignung wird Eigentum übertragen

  1. Dingliche Einigung zw. Veräußerer und Erwerber
  2. Übergabe = einvernehmlicher Wechsel im Besitz einer Sache (Realakt, kein rechtl. Geschäft)
  3. Einig sein über Übergabe
  4. Berechtigung
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11
Q

Voraussetzung für Folgen für den Vertreter bei Vertragsschlusses ohne Vertretungsmacht (§ 179 ff.)

A
  1. Vertragsschluss ohne Vertretungsmacht
  2. Keine Genehmigung des Vertretenen
  3. Wirksamkeit des fiktiv direkt geschlossenen Vertrages - Vertragsschluss darf nur an fehlender Vertretungsmacht scheitern
  4. kein Ausschluss nach § 179 III
  5. keine Einschränkung nach § 179 II
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12
Q

Schadensersatzanspruch

A
  1. Schuldverhältnis zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses
  2. Pflichtverletzung
  3. Vertretenmüssen - Anspruchsgegener muss Pflichtverletzung zu vertreten haben - §§ 276, 278
  4. Schaden - muss dem Anspruchssteller entstanden sein - § 249ff.
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13
Q

Herausgabeanspruch - § 985

A

Eigentümer (Märchenprinzip um Eigentümer zu ermitteln)
Besitzer
kein Recht zu Besitz § 986 I 1

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14
Q

Berechnung des Schadens nach § 249 ff.

A
  1. Ausgangspunkt ist Differenzhypothese (Was wäre es ohne Pflichtverletzung für eine Summe gewesen)
  2. Muss kausal und Zurechenbar sein
  3. Mitverschulden muss beachtet werden - § 254
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15
Q

Prüfungsschema §§ 280 I, III, 283 Schadensersatz statt der Leistung

A
  1. Schuldverhältnis zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung
  2. Pflichtverletzung -> Nachträgliche Unmöglichkeit der primärleistung gem. § 275 I - III
  3. Vertretenmüssen -> Schuldner müsste Leistungsstörung gem § 280 I 2 zu vertreten haben (Vertretenmüssen gem. § 276), wenn nicht, dann prüfen ob Verzug und ggf. § 287 vorliegen
  4. Schaden der ersetzt werden muss - § 249
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16
Q

Voraussetzung SE neben der Leistung

A
  1. Schuldverhältnis § 280 I 1 - schuldrechtlicher Vertrag
  2. Pflichtverletzung § 280I 1
  3. Vertretenmüssen § 280 I 2 - bezieht sich auf Pflichtverletzung nicht auf bestandenen Schaden
  4. Rechtsfolgen -> SE neben der Leistung § 280 I
    Hinweis: entweder §§ 280 I, 241 II, oder §§ 280 I, III, 283
17
Q

Punkt 2 Pflichtverletzung des § 286 Verzugsschaden

A

Nichtleistung obwohl:
Einredefrei -> keine rechtshindernden oder rechtsvernichtenden Einwendungen
Fällig -> sobald Gläubiger Anspruch geltend machen kann und Schuldner ihn erfüllen muss
möglich zur fälligen Zeit -> keine rechtshemmenden Einwendungen § 275

18
Q

Ausgangspunkt des SE statt der Leistung

A

§ 280 I -> Schuldverhältnis, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen
§ 280 III -> SE statt der Leistung unter zusätzlicher Voraussetzung die von Art der Pflichtverletzung abhängt (§ 281 - Schlecht-, Nichtleistung; § 282 Nebenpflichtverletzung; § 283 nachträgliche Unmöglichkeit)

19
Q

Prüfungsschema SE statt der Leistung wegen Nebenpflichtverletzung §§ 280 I, III, 282

A

Schuldverhältnis - § 280 I 1
Pflichtverletzung - §§ 280 I 1, 241 II (Nebenpflichtverletzung)
Zusätzliche Voraussetzung - Unzumutbarkeit für Anspruchsteller - §§ 280 III, 282; Nebenpflichtverletzung muss so gravierend sein, dass Leistung durch Schuldner unzumutbar ist
Vertretenmüssen

20
Q

Voraussetzungen für Rücktrittsgrund § 323

A
  1. Gegenseitiger Vertrag
  2. Fälliger und durchsetzbarer Anspruch
  3. Nichtleistung bzw. Schlechtleistung
  4. Fristsetzung nach § 323 I oder Entbehrlichkeit § 323 II
  5. Frist abgelaufen und zwar erfolglos
  6. kein Ausschluss nach § 323 VI
21
Q

Voraussetzung für Rücktrittsgrund § 326 V, 323

A
  1. Gegenseitiger Vertrag
  2. Unmöglichkeit der Leistung nach § 275 I - III
  3. Kein Ausschluss gem. § 326 I 1 Hs. 2 oder S.2
22
Q

Voraussetzung für den Rücktrittsgrund § 324

A
  1. Gegenseitiger Vertrag
  2. Verletzung einer Pflicht iSd § 241 II
  3. Unzumutbarkeit für den Gläubiger am Vertrag
23
Q

Voraussetzung des Gläubigerverzugs gem § 293 ff.

A
  1. Erfüllbarkeit der Leistung
  2. Leistungsvermögen des Schuldners
  3. Leistungsangebot (tatsächlich, wörtlich, entbehrlich §§ 294, 295, 296)
  4. Nichtannahme der Leistung
24
Q

Prüfungsschema § 284

A
  1. Voraussetzung eines SE Anspruchs nach § 280 I, III, 281 ff., oder § 311a II BGB
  2. Aufwendung im Vertrauen auf die Leistung
  3. Die der Gläubiger billigerweise machen durfte
25
Q

Voraussetzung der Abtretung

A
  1. Einigung über Forderungsübergang zwischen Altgläubiger und Neugläubiger
  2. Übertragbarkeit der Forderung (=kein gesetzlicher oder rechtsgeschäfstähnlicher Ausschluss der Abtretung
  3. Berechtigung (=Altgläubiger muss Inhaber der bestehenden Forderung ggü. dem Schuldner sein)
26
Q

Prüfungsaufbau Anspruch aus abgetretenem Recht

A
  1. Anspruch zw. Schuldner undZedent (=Altgläbiger) entstanden
  2. Anspruch vor Abtretung untergegangen
  3. Anspruch wirksam von Zedent and Zessionar (=Neugläubiger) übergegangen (Wirksamkeit der Abtretung)
  4. Anspruch nach der Abtretung untergegangen (§§ 406, 407)
  5. Anspruch durchsetzbar - § 404