FINAL Flashcards
Reihenfolge zur Anspruchsgrundlagen prüfung
Vertragliche Ansprüche Vertragsähnliche Ansprüche Dingliche Ansprüche Deliktische Ansprüche Bereicherungsrechtliche Ansprüche
absolute rechte
gelten ggü. einem jedermann
man kann jedermann von Nutzung ausschließen
subjektive rechte
gelten nur in einem bestimmen rechtsverhältnis z.B Vertragspartner
man kann nur Vertragspartner von Nutzung ausschließen
Analogie
Übertragung für einen bestimmten Tatbestand im Gesetz vorgesehene Regel auf einen rechtsähnlichen Tatbestand
Voraussetzung für Analogie
Planwidrige Regelungslücke
Vergleichbar interessenlage
Rechtssubjekte
Träger von Rechten und Pflichten
Rechtsfähigkeit
Fähigkeit Träger von Rechts und Pflichten zu sein
Geschäftsfähigkeit
Fähigkeit selbstständig im Rechtsverkehr aufzutreten und wirksam Erklärungen abzugeben
Deliktsfähigkeit
Fähigkeit für schadenstiftende Ereignisse verantwortlich gemacht zu werden
Rechtsobjekte
Gegenstände die der Beherrschung durch Rechtssubjekte unterliegen
subjektives Recht
einem Rechtssubjekt von der Rechtsordnung verliehene Rechtsmacht
Anspruch
Recht von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen; Legaldefitinion § 194 I
Anspruchsteller
macht den Anspruch
gegen wen wir der Anspruch gemacht
Anspruchsgegner
Anspruchsgrundlage
Vorschrift aus der sich Anspruch ergibt
Teile des Anspruchsaufbaus
Anspruch entstanden
Anspruch untergegangen
Anspruch durchsetzbar
Gläubiger
Anspruchsteller; kann vom Schuldner Leistung verlangen
Schuldner
Anspruchsgegner
Rechtsgeschäft
Tatbestand der aus einer oder mehreren WE besteht, die die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolges bezwecken; Außerdem werden sonstige Wirksamkeitsvoraussetzungen benötigt
Verpflichtungsgeschäft
Vertrag durch den sich jemand ggü. einem anderen zur Leistung verpflichtet
Verfügungsgeschäft
Recht, dass auf bestehendes Rechts einwirkt, indem es Recht überträgt, belastet, ändert oder aufhebt
Beispiel Verpflichtungsgeschäft
Kaufvertrag
Beispiel Verfügungsgeschäft
Übereignung einer Sache
Willenserklärung
privat, gewollte Willensäußerung, die auf Herbeiführung eines rechtlichen Erfolges gerichtet ist
Trennungsprinzip
Trennung zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft
Abstraktionsprinzip
Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft sind in ihrer Wirksamkeit voneinander unabhängig
Äußerer Tatbestand einer WE
wahrnehmbares Verhalte, lässt Schluss auf bestimmten Rechtsbindungswillen zu; Schriftlich, mündlich, schlüssiges Handeln
Bestandteil des innerern Tatbestand / subjektiven Bestandteil einer WE
Handlungswille, Erklärungsbewusstsein, Geschäftswille
wann können WE nicht auftreten/angefochten werden
nicht auftreten bei fehlendem äußeren Tatbestand
angefochten werden bei fehlendem inneren Tatbestand
Angebot
auf Abschluss gerichtete empfangsbedürftige WE
muss grds. an eine bestimmte Person gerichtet sein
sollte mit einem einfachen “Ja” beantwortet werden können
Wesentlicher Vertragsinhalt eines Angebotes
Vertragsparteien, Hauptleistungpflichten, uU Nebenabreden
Vertragsinhalt kann sich aus Umständen ergeben
Annahme
empfangsbedürfte WE
Wille zur Annahme des Angebots muss sich deutlich ergeben
vorbehaltloses Einverständnis mit dem Angebot
Vertrag
Rechtsgeschäft, dass aus 2 mindestens übereinstimmenden, in Bezug aufeinander abgegebenen WE besteht, genannt Angebot und Annahme
parteien verkörpern rechtsbindungswille
Gefälligkeit
parteien sind rechtlich ungebunden
was passiert wenn Gegenpartei Pflichten verletzt (nicht- oder Schlechtleistung einer vertraglichen Bindung)
Sekundäransprüche (SE, Mängelgewährleistung…)
Anspruchsvoraussetzung für Schadensersatz
Schuldverhältnis
(nachträgliche) Unmöglichkeit
Schuldner Vertretenmüssen
Schaden
Tatbestandsvoraussetzung
Regeln die Voraussetzung dafür sind, dass eine Rechtsfolge einer Norm eintritt
Bestandteile eines Obersatze
Wer will Was von Wem Woraus
Abgrenzung zwischen Vertrag und Gefälligkeit
durch Auslegung durch Perspektive eines objektiven Dritten; Prüfen ob rechtsbindungswille vorliegt:
- wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung einer Angelegenheit
- Grund und Zweck der Vereinbarung
- Entgeltlichkeit
- Rechtsfolgen
Prüfungsschema § 823 I BGB (ob Schadensersatz aufkommt)
- Rechtsgutsverletzung
- Verletzungshandlung des Anspruchsgegners
- Haftungsbegründete Kausalität
- Rechtswidrigkeit
- Verschulden (Grundvoraussetzung ist deliktfähhigkeit)
- Schaden
- Haftungsausfüllende Kausalität
Handlungsfähigkeit
Fähigkeit wirksam Rechtsgeschäfte vorzunehmen
in welcher Reihenfolge prüfe ich Ansprüche
vertragliche - vertragsähnliche - dingliche - deliktische - bereicherungsrechtliche Ansprüche
wie ermittelt man den objektiven Gehalt einer WE
durch Auslegung
Handlungswille
Bewusstsein den äußeren Tatbestand einer WE verwirklichen zu wollen
Erklärungswille
Bewusstsein eine irgendwelchen rechtserheblichen Inhalts abzugeben
Geschäftswille
Wille des Handelnden mit seinem Verhalten einen konkreten rechtsgeschäftlichen Erfolg zu erzielen
Was passiert mit der WE wenn Handlungswille nicht vorliegt
WE liegt nicht vor
Was passiert mit der WE wenn Erklärungswille nicht vorliegt
WE liegt vor, kann allerdings gem. § 119 ff. angefochten werden
Was passiert mit der WE wenn Geschäftswille nicht vorliegt
WE liegt vor, kann gem §§ 119, 123 angefochten werden
wann kommt eine WE nicht zustande
wenn äußerer/objektiver Gehalt sowie Handlungswille nicht vorliegt
Grundsatz der Privatautonomie
Vertragsfreiheit
besteht aus Inhaltsfreiheit (Einzelne kann selbst bestimmen was in Verträgen steht) und Ablschussfreiheit (Einzelne kann selbst bestimmen ob und mit wem er kontrahiert)
Grenzen der Abschlussfreiheit
Kontrahierungszwang (für öffentliche Verkehrs- und Versorgungsunternehmen)
wann gilt eine WE als abgegeben
nicht empfangsbedürftige WE -> mit Vollendung der Erklärungshandlung
empfangsbedürftige Willenserkärung -> mit Vollendung der Erklärungshandlung und wenn Erklärung willentlich in Richtung des Empfängers auf den Weg gebracht wurde
Wie weit kann eine Abgabe widerrufen werden?
bis zum Zugang
was ist wichtig zu prüfen bei der Abgabe einer WE
ob Fahrlässigkeit vorliegt
Arten von WE
Ausdrückliche WE Stillschweigende (konkludente) WE Empfangsbbedürftige WE Nicht empfangsbedürftige WE WE unter Anwesenden WE unter Abwesenden mündliche WE schriftliche WE
Zugang einer WE
liegt vor, wenn Erklärung so in den Machtbereich des Adressaten gelandet ist, dass dieser von ihrem Inhalt unter normalen Umständen Kenntnis nehmen kann;
Zeitpunkt des Zugangs einer WE
Zeitpunkt zu dem unter gewöhnlichen Umständen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist
Einschaltung von Mittelperson
Botenschaft
Vertretung
Botenschaft
Unterscheidung zwischen Erklärungs- und Empfangsbote
Erklärungsbote
wer von Erklärenden mit der Übermittlung der Erklärung beauftragt wurde
Risiko liegt beim Erklärenden
Zugang erst, wenn Erklärung dem Empfänger richtig übermittelt wird
Empfangsbote
wer zur Entgegennahme von WE geeignet ist
Zugang, wenn nach normalen Verlauf der Dinge mit Weiterleitung an Empfänger zu rechnen ist
von welcher Perspektive wird Erklärungsvertreter und Bote ausgelegt
Perspektive des Empfängers
Vertreter
Der der Nachricht liefert hat eine Entscheidungsbefugnis
Bote
Der der Nachricht überbringt ohne eine Entscheidungsbefugnis zu haben
empfangsbedürftige WE
muss abgegeben werden und zugehen
wirksam wenn abgegeben und zugegangen
nicht-empfangsbedürftige WE
wirksam mit bloßer Abgabe
wann geht eine empfangsbedürftige WE unter Abwesenden ein
wenn sie in Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt und bei gewöhnlichem Lauf der Dinge mit Kenntnis zu rechnen ist
Minimalkonsens
Einigung über Minimalbestandteile eines Vertrages
offerte ad incertas personas
essentiali negotii, aber ohne Individualisierung des Vertragspartners
Angebot an die Allgemeinheit
z.B. Parkplatz, Münztelefon, Warenautomat
invitatio ad offerendum
Aufforderung ein Angebot abzugeben
selbst kein Angebot
Annahme einer Invitation ad offerendum ist ein Angebot
z.B. Schaufenster, Werbeanzeige, Preisauszeichnung
Annahmefrist für Angebote unter Anwesenden
sofort - § 147 I 1
Annahmefrist bei Angeboten unter Abwesenden
gewöhnlicher Zeitraum - § 147 II BGB
Abändernde Annahme
Ablehnung des ursprünglichen Angebots
Verkäufer nicht verpflichtet auf anderes Angebot zurück zu gehen
was ist wichtig wenn ein invitatio ad offerendum vorliegt
um zu zeigen, dass es kein Angebot ist, den Rechtsbindugswillen des vermeintlichen Anbieters prüfen
wann gilt eine empfangsbedürftige WE als abgegeben
wenn Handlungswille vollendet ist
wenn willentlich in Richtung des Empfängers auf den Weg gebracht worden, dass
unter normalen Umständen mit Zugang zu rechnen ist
wann gilt eine empfangsbedürftige WE als zugegangen
wenn WE in Machtbereich des Empfängers gelangt
dieser Möglichkeit hatte vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen
unter gewöhnlichen Umständen mit Kenntnisnahme zu rechnen ist
Voraussetzungen des Wirksamwerdens empfangsbedürftiger WE
Abgabe der Erklärung durch Erklärenden
Zugang der Erklärung beim Erklärungsempfänger
Kein rechtzeitiger Widerruf (§ 130 II BGB)
essentiali negotii
sollten in jedem Angebot enthalte sein
Vertragsparteien, Vertragsgegenstand, Kaufpreis
Abgabe einer WE
mit willentlicher Entäußerung in den Rechtsverkehr so dass unter normalen Umständen mit Zugang zu rechnen ist
Gebundenheit
Anbietende kann Antrag nicht zurücknehmen
Kontrahierungszwang
Ausnahme der Privatautonomie
Person/Gesellschaft wird rechtlich verpflichtet einen gewissen Vertrag abzuschließen
z.B. städtischer Energieversorger
in welchen Fällen kann eine Vertragsannahme auch ohne Erklärung stattfinden
Noterielle Beurkundung
Privatrechtliche Versteigerung
wenn es von dem Antragenden erwünscht ist - lediglich vorteilhafte Geschäfte
Schweigen, wenn es vereinbart ist
Anfechtung
wenn eine der Parteien eines Vertrages die WE nicht mehr für sich wirken lassen will
Irrtumsanfechtung
es gibt 3 verschiedene Arten von Irrtum (Inhaltsirrtum, Erklärungsirrtum, Eigenschaftsirrtum)
Erklärungsirrtum
Erklärender wollte das was er sagt, gar nicht sagen
verschreiben, versprechen, vergreifen
Inhaltsirrtum
Erklärender weiß, was er sagt, aber nicht was er damit meint
irrtümliche Verwendung von Maßen Gewichten…
Eigenschaftsirrtum
Erklärender irrt sich über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Sache - alle wertbildenden Faktoren einer Person oder Sache
Was kann nicht angefochten werden
Ein Irrtum im Beweggrund -> Kauf von Blumen wegen falschem Datum von Date
Prüfungsschema für Anfechtung
Anfechtungsgrund §§ 119 f. 123
Anfechtungserklärung § 143 I
Anfechtungsgegner § 143 II - IV
Anfechtungsfrist §§ 121, 124
Anfechtungsgrund
Irrtum
falsche Übermittlung
arglistige Täuschung/widerrechtliche Drohung
Formen von Rechtsgeschäften
Schriftform
Elektronische Form
Textform
Notarielle Beurkundung
Parteien eines Bürgschaftsvertrages
Schuldner
Gläubiger
Bürge
Veträge in einem Bürgschaftsvertrag
Anspruch auf Rückzahlung des Gläubigers gegen den Schuldner
Bürgschaftsvertrag zwischen Bürger und Gläubiger