FINAL Flashcards
Reihenfolge zur Anspruchsgrundlagen prüfung
Vertragliche Ansprüche Vertragsähnliche Ansprüche Dingliche Ansprüche Deliktische Ansprüche Bereicherungsrechtliche Ansprüche
absolute rechte
gelten ggü. einem jedermann
man kann jedermann von Nutzung ausschließen
subjektive rechte
gelten nur in einem bestimmen rechtsverhältnis z.B Vertragspartner
man kann nur Vertragspartner von Nutzung ausschließen
Analogie
Übertragung für einen bestimmten Tatbestand im Gesetz vorgesehene Regel auf einen rechtsähnlichen Tatbestand
Voraussetzung für Analogie
Planwidrige Regelungslücke
Vergleichbar interessenlage
Rechtssubjekte
Träger von Rechten und Pflichten
Rechtsfähigkeit
Fähigkeit Träger von Rechts und Pflichten zu sein
Geschäftsfähigkeit
Fähigkeit selbstständig im Rechtsverkehr aufzutreten und wirksam Erklärungen abzugeben
Deliktsfähigkeit
Fähigkeit für schadenstiftende Ereignisse verantwortlich gemacht zu werden
Rechtsobjekte
Gegenstände die der Beherrschung durch Rechtssubjekte unterliegen
subjektives Recht
einem Rechtssubjekt von der Rechtsordnung verliehene Rechtsmacht
Anspruch
Recht von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen; Legaldefitinion § 194 I
Anspruchsteller
macht den Anspruch
gegen wen wir der Anspruch gemacht
Anspruchsgegner
Anspruchsgrundlage
Vorschrift aus der sich Anspruch ergibt
Teile des Anspruchsaufbaus
Anspruch entstanden
Anspruch untergegangen
Anspruch durchsetzbar
Gläubiger
Anspruchsteller; kann vom Schuldner Leistung verlangen
Schuldner
Anspruchsgegner
Rechtsgeschäft
Tatbestand der aus einer oder mehreren WE besteht, die die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolges bezwecken; Außerdem werden sonstige Wirksamkeitsvoraussetzungen benötigt
Verpflichtungsgeschäft
Vertrag durch den sich jemand ggü. einem anderen zur Leistung verpflichtet
Verfügungsgeschäft
Recht, dass auf bestehendes Rechts einwirkt, indem es Recht überträgt, belastet, ändert oder aufhebt
Beispiel Verpflichtungsgeschäft
Kaufvertrag
Beispiel Verfügungsgeschäft
Übereignung einer Sache
Willenserklärung
privat, gewollte Willensäußerung, die auf Herbeiführung eines rechtlichen Erfolges gerichtet ist
Trennungsprinzip
Trennung zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft
Abstraktionsprinzip
Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft sind in ihrer Wirksamkeit voneinander unabhängig
Äußerer Tatbestand einer WE
wahrnehmbares Verhalte, lässt Schluss auf bestimmten Rechtsbindungswillen zu; Schriftlich, mündlich, schlüssiges Handeln
Bestandteil des innerern Tatbestand / subjektiven Bestandteil einer WE
Handlungswille, Erklärungsbewusstsein, Geschäftswille
wann können WE nicht auftreten/angefochten werden
nicht auftreten bei fehlendem äußeren Tatbestand
angefochten werden bei fehlendem inneren Tatbestand
Angebot
auf Abschluss gerichtete empfangsbedürftige WE
muss grds. an eine bestimmte Person gerichtet sein
sollte mit einem einfachen “Ja” beantwortet werden können
Wesentlicher Vertragsinhalt eines Angebotes
Vertragsparteien, Hauptleistungpflichten, uU Nebenabreden
Vertragsinhalt kann sich aus Umständen ergeben
Annahme
empfangsbedürfte WE
Wille zur Annahme des Angebots muss sich deutlich ergeben
vorbehaltloses Einverständnis mit dem Angebot
Vertrag
Rechtsgeschäft, dass aus 2 mindestens übereinstimmenden, in Bezug aufeinander abgegebenen WE besteht, genannt Angebot und Annahme
parteien verkörpern rechtsbindungswille
Gefälligkeit
parteien sind rechtlich ungebunden
was passiert wenn Gegenpartei Pflichten verletzt (nicht- oder Schlechtleistung einer vertraglichen Bindung)
Sekundäransprüche (SE, Mängelgewährleistung…)
Anspruchsvoraussetzung für Schadensersatz
Schuldverhältnis
(nachträgliche) Unmöglichkeit
Schuldner Vertretenmüssen
Schaden
Tatbestandsvoraussetzung
Regeln die Voraussetzung dafür sind, dass eine Rechtsfolge einer Norm eintritt
Bestandteile eines Obersatze
Wer will Was von Wem Woraus
Abgrenzung zwischen Vertrag und Gefälligkeit
durch Auslegung durch Perspektive eines objektiven Dritten; Prüfen ob rechtsbindungswille vorliegt:
- wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung einer Angelegenheit
- Grund und Zweck der Vereinbarung
- Entgeltlichkeit
- Rechtsfolgen
Prüfungsschema § 823 I BGB (ob Schadensersatz aufkommt)
- Rechtsgutsverletzung
- Verletzungshandlung des Anspruchsgegners
- Haftungsbegründete Kausalität
- Rechtswidrigkeit
- Verschulden (Grundvoraussetzung ist deliktfähhigkeit)
- Schaden
- Haftungsausfüllende Kausalität
Handlungsfähigkeit
Fähigkeit wirksam Rechtsgeschäfte vorzunehmen
in welcher Reihenfolge prüfe ich Ansprüche
vertragliche - vertragsähnliche - dingliche - deliktische - bereicherungsrechtliche Ansprüche
wie ermittelt man den objektiven Gehalt einer WE
durch Auslegung
Handlungswille
Bewusstsein den äußeren Tatbestand einer WE verwirklichen zu wollen
Erklärungswille
Bewusstsein eine irgendwelchen rechtserheblichen Inhalts abzugeben
Geschäftswille
Wille des Handelnden mit seinem Verhalten einen konkreten rechtsgeschäftlichen Erfolg zu erzielen
Was passiert mit der WE wenn Handlungswille nicht vorliegt
WE liegt nicht vor
Was passiert mit der WE wenn Erklärungswille nicht vorliegt
WE liegt vor, kann allerdings gem. § 119 ff. angefochten werden
Was passiert mit der WE wenn Geschäftswille nicht vorliegt
WE liegt vor, kann gem §§ 119, 123 angefochten werden
wann kommt eine WE nicht zustande
wenn äußerer/objektiver Gehalt sowie Handlungswille nicht vorliegt
Grundsatz der Privatautonomie
Vertragsfreiheit
besteht aus Inhaltsfreiheit (Einzelne kann selbst bestimmen was in Verträgen steht) und Ablschussfreiheit (Einzelne kann selbst bestimmen ob und mit wem er kontrahiert)
Grenzen der Abschlussfreiheit
Kontrahierungszwang (für öffentliche Verkehrs- und Versorgungsunternehmen)
wann gilt eine WE als abgegeben
nicht empfangsbedürftige WE -> mit Vollendung der Erklärungshandlung
empfangsbedürftige Willenserkärung -> mit Vollendung der Erklärungshandlung und wenn Erklärung willentlich in Richtung des Empfängers auf den Weg gebracht wurde
Wie weit kann eine Abgabe widerrufen werden?
bis zum Zugang
was ist wichtig zu prüfen bei der Abgabe einer WE
ob Fahrlässigkeit vorliegt
Arten von WE
Ausdrückliche WE Stillschweigende (konkludente) WE Empfangsbbedürftige WE Nicht empfangsbedürftige WE WE unter Anwesenden WE unter Abwesenden mündliche WE schriftliche WE
Zugang einer WE
liegt vor, wenn Erklärung so in den Machtbereich des Adressaten gelandet ist, dass dieser von ihrem Inhalt unter normalen Umständen Kenntnis nehmen kann;
Zeitpunkt des Zugangs einer WE
Zeitpunkt zu dem unter gewöhnlichen Umständen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist
Einschaltung von Mittelperson
Botenschaft
Vertretung
Botenschaft
Unterscheidung zwischen Erklärungs- und Empfangsbote
Erklärungsbote
wer von Erklärenden mit der Übermittlung der Erklärung beauftragt wurde
Risiko liegt beim Erklärenden
Zugang erst, wenn Erklärung dem Empfänger richtig übermittelt wird
Empfangsbote
wer zur Entgegennahme von WE geeignet ist
Zugang, wenn nach normalen Verlauf der Dinge mit Weiterleitung an Empfänger zu rechnen ist
von welcher Perspektive wird Erklärungsvertreter und Bote ausgelegt
Perspektive des Empfängers
Vertreter
Der der Nachricht liefert hat eine Entscheidungsbefugnis
Bote
Der der Nachricht überbringt ohne eine Entscheidungsbefugnis zu haben
empfangsbedürftige WE
muss abgegeben werden und zugehen
wirksam wenn abgegeben und zugegangen
nicht-empfangsbedürftige WE
wirksam mit bloßer Abgabe
wann geht eine empfangsbedürftige WE unter Abwesenden ein
wenn sie in Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt und bei gewöhnlichem Lauf der Dinge mit Kenntnis zu rechnen ist
Minimalkonsens
Einigung über Minimalbestandteile eines Vertrages
offerte ad incertas personas
essentiali negotii, aber ohne Individualisierung des Vertragspartners
Angebot an die Allgemeinheit
z.B. Parkplatz, Münztelefon, Warenautomat
invitatio ad offerendum
Aufforderung ein Angebot abzugeben
selbst kein Angebot
Annahme einer Invitation ad offerendum ist ein Angebot
z.B. Schaufenster, Werbeanzeige, Preisauszeichnung
Annahmefrist für Angebote unter Anwesenden
sofort - § 147 I 1
Annahmefrist bei Angeboten unter Abwesenden
gewöhnlicher Zeitraum - § 147 II BGB
Abändernde Annahme
Ablehnung des ursprünglichen Angebots
Verkäufer nicht verpflichtet auf anderes Angebot zurück zu gehen
was ist wichtig wenn ein invitatio ad offerendum vorliegt
um zu zeigen, dass es kein Angebot ist, den Rechtsbindugswillen des vermeintlichen Anbieters prüfen
wann gilt eine empfangsbedürftige WE als abgegeben
wenn Handlungswille vollendet ist
wenn willentlich in Richtung des Empfängers auf den Weg gebracht worden, dass
unter normalen Umständen mit Zugang zu rechnen ist
wann gilt eine empfangsbedürftige WE als zugegangen
wenn WE in Machtbereich des Empfängers gelangt
dieser Möglichkeit hatte vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen
unter gewöhnlichen Umständen mit Kenntnisnahme zu rechnen ist
Voraussetzungen des Wirksamwerdens empfangsbedürftiger WE
Abgabe der Erklärung durch Erklärenden
Zugang der Erklärung beim Erklärungsempfänger
Kein rechtzeitiger Widerruf (§ 130 II BGB)
essentiali negotii
sollten in jedem Angebot enthalte sein
Vertragsparteien, Vertragsgegenstand, Kaufpreis
Abgabe einer WE
mit willentlicher Entäußerung in den Rechtsverkehr so dass unter normalen Umständen mit Zugang zu rechnen ist
Gebundenheit
Anbietende kann Antrag nicht zurücknehmen
Kontrahierungszwang
Ausnahme der Privatautonomie
Person/Gesellschaft wird rechtlich verpflichtet einen gewissen Vertrag abzuschließen
z.B. städtischer Energieversorger
in welchen Fällen kann eine Vertragsannahme auch ohne Erklärung stattfinden
Noterielle Beurkundung
Privatrechtliche Versteigerung
wenn es von dem Antragenden erwünscht ist - lediglich vorteilhafte Geschäfte
Schweigen, wenn es vereinbart ist
Anfechtung
wenn eine der Parteien eines Vertrages die WE nicht mehr für sich wirken lassen will
Irrtumsanfechtung
es gibt 3 verschiedene Arten von Irrtum (Inhaltsirrtum, Erklärungsirrtum, Eigenschaftsirrtum)
Erklärungsirrtum
Erklärender wollte das was er sagt, gar nicht sagen
verschreiben, versprechen, vergreifen
Inhaltsirrtum
Erklärender weiß, was er sagt, aber nicht was er damit meint
irrtümliche Verwendung von Maßen Gewichten…
Eigenschaftsirrtum
Erklärender irrt sich über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Sache - alle wertbildenden Faktoren einer Person oder Sache
Was kann nicht angefochten werden
Ein Irrtum im Beweggrund -> Kauf von Blumen wegen falschem Datum von Date
Prüfungsschema für Anfechtung
Anfechtungsgrund §§ 119 f. 123
Anfechtungserklärung § 143 I
Anfechtungsgegner § 143 II - IV
Anfechtungsfrist §§ 121, 124
Anfechtungsgrund
Irrtum
falsche Übermittlung
arglistige Täuschung/widerrechtliche Drohung
Formen von Rechtsgeschäften
Schriftform
Elektronische Form
Textform
Notarielle Beurkundung
Parteien eines Bürgschaftsvertrages
Schuldner
Gläubiger
Bürge
Veträge in einem Bürgschaftsvertrag
Anspruch auf Rückzahlung des Gläubigers gegen den Schuldner
Bürgschaftsvertrag zwischen Bürger und Gläubiger
wann ist der Zugang einer Annahmeerklärung entbehrlich
wenn Zugang nach Verkehrssite nicht zu erwarten ist
wenn Antragende auf Erklärung verzichtet (z.B. rein vorteilhafte Geschäfte)
in welcher Reihenfolge werden Anspruchsgrundlagen geprüft
vertraglich vertragsähnlich dinglich deliktisch bereicherungsrechtliche Ansprüche
Rechtsfolgen der Anfechtung
Nichtigkeit - § 143 I
Rückabwicklung - § 812
Ersatz des Vertrauensschadens - § 122 (darf nicht besser als bei Erfüööung stehen - positives Interesse)
Rechtsfolgen der Anfechtung
Nichtigkeit - § 143 I
Rückabwicklung - § 812
Ersatz des Vertrauensschadens - § 122 (darf nicht besser als bei Erfüööung stehen - positives Interesse)
3 Stufen der Geschäftsfähigkeit
Geschäftsunfähigkeit § 104
beschränkte Geschäftsfähigkeit §§ 2, 106
(Volle) Geschäftsfähigkeit §2
Einwilligung
vorherige Zustimmung ggü. Minderjährigen selbst oder Vertragspartner des Minderjährigen
Ausnahmen bei Rechtsgeschäften Minderjähriger
wenn Rechtsgeschäft lediglich vorteilhaft für Minderjährigen ist
neutralen Rechtesgeschäften
neutrales Rechtsgeschäft
weder rechtlich vorteilhaft, noch rechtlich nachteilhaft -> Geschäft durch das Minderjährige weder etwas erlangt noch verliert
was passiert wenn ein Minderjähriger ein Vertrag ohne vorherige Einwilligung der Eltern
Vertrag ist “schwebend” unwirksam bis:
- Genehmigung - § 168
- Verweigerung der Genehmigung - § 108
- Zeitablauf nach Aufforderung zur Genehmigung - § 108 II
Negatives Interesse
Anfechtungsgegner ist so zu stellen, als wäre es nie zum Vertragsschluss gekommen
positives Interesse
Anfechtungsgegner ist so zu stellen, als wäre der Vertrag ordnungsgemäß zustande gekommen
Prüfungsschema § 812 I 1 Var. 1 BGB
Etwas erlangt -> Gegenstand der Bereicherung
durch Leistung -> bewusste und zweckgerichtete Mehrung
ohne Rechtsgrund -> kein rechtlicher Grund dafür, dass Empfänger Sache erhalten hat
Rechtsfolge: Herausgabepflicht des ohne Rechtsgrund erlangten
Täuschung
Hervorrufen oder Aufrechterhaltung eines Irrtums durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen
durch positives tun -> ausdrücklich/konkludent
durch unterlassen -> nur möglich, wenn Aufklärungspflicht besteht
argilistig
wenn Täuschung der Abgabe eine bestimmte WE erzweckt
Drohung
in Aussicht stellen eines empfindlichen Übels auf das der Drohende Einfluss hat
widerrechtlichkeit
liegt vor wenn Mittel, Zweck, oder Zweck-Mittel-Relation rechtswidrig sind
wann ist eine Eigenschaft verkehrswesentlich für einen Eigenschaftsirrtum
wenn sie objektiv in unmittelbarer Beziehung zum Geschäftsinhalt stehen
welcher Schaden ist im Rahmen des § 122 BGB zu ersetzen?
Vertrauensschutz = neg. Interesse
Anfechtungsgegner ist so zu stellen als hätte er von dem Geschäft nie gehört
was versteht man unter der Eigenschaft in einem Eigenschatsirrtum
tatsächlichen und rechtlichen Dinge die Brauchbarkeit und Wert der Vertragssache beeinflussen
Stellvertretung
rechtgeschäftliches Handeln für Dritte
gesetzliche Stellvertretung
Vertretungsmacht ergibt sich aus gesetzlicher Vorschrift
gewillkürte Stellvertretung
Vertretungsmacht wird durch Rechtsgeschäft erteilt
wann ist Vertretung nicht möglich
bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften, bei Realakten, Mahnungen
Wovon sind Willenserklärungen abzugrenzen
Realakten - Handlungen die Rechtsfolgen kraft Gesetz auslösen (Übergabe)
Rechtsgeschäftsähnliche Handlungen - Erklärungen die wie Realakt Rechtsfolgen auslösen (Mahnung)
Voraussetzung für Stellvertretung
Abgabe einer eigenen WE
In fremden Namen handeln
Vertretungsmacht (von Vertretenen verliehen
Offenkundigkeitprinzip
Vertragspartner muss erkennen können, für wen Vertreter handelt
Rechtsfolgen der Stellvertretung
Nur Vertretene wird aus Geschäft berechtigt und verpflichtet
wann tritt der Zugang einer WE bei einem Boten auf
Wenn WE vom Erklärungsempfänger in Kenntnis genommen wurde
wenn sie in seinem Machtbereich eingeht
Wann tritt der Zugang einer WE bei einem Stellvertreter auf?
wenn WE beim Vertreter eingeht
wie wird eine Vertretungsmacht eingeräumt
durch eine Vollmacht
3 Arten von Vollmacht
Innenvollmacht - ggü. Bevollmächtigten
Außenvollmacht - ggü. Vertragspartner
Nach außen mitgeteilte Vollmacht - z.B. öffentliche Bekanntgabe
Wann erlischt eine Vollmacht
grds. frei widerruflich
erlischt mit Beendigung des ihr zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses
Insichgeschäft
verboten
Geschäft, das eine Person mit sich selbst abschließt (Vertreter von beiden Vertragsparteien)
Vertretung ohne Vertretungsmacht
wenn ein Vertreter einen Vertrag ohne Vertretungsmacht abschließt, ist der Vertrag schwebend unwirksam
was passiert wenn der Vertretene das Geschäft genehmigt
dann haftet der Vertreter ohne Vertretungsmacht nicht
was passiert wenn der Vertretene das Geschäft nicht bestätigt?
Vertragspartner hat ein Wahlrecht (Erfüllung des Vertrages durch Vertreter oder SE (pos. Interesse))
wann ist ein Geschäft lediglich rechtl. vorteilhaft?
Verpflichtungsgeschäft -> wenn nur anderer Teil verpflichtet wird
Verfügungsgeschäft -> wenn nur an Minderjährigen verfügt wird
Voraussetzung für § 110 Taschengeldparagraph
- vollständige Bewirkung der vertragsgemäßen Leistung
- Mit eigenen Mitteln
- Mittel kommen vom gesetzlichen Vertreter oder dieser hat zugestimmt
- Zweckentsprechende Verwendung der Mittel
gesetzlicher Vertreter
Personen die aufgrund gesetzl. Vorschriften mit Wirkung für andere rechtsgeschägtl. handeln können
was passiert wenn ein Minderjähriger einen Vertrag abschließt volljährig wird
seine Genehmigung tritt anstatt der Genehmigung der gesetzl. Vertreter (§ 108 III) auch für Zeit als Minderjähriger
Übermittlungsirrtum
WE wird durch Erklärungsbote unbewusst falsch übermittelt (§ 120)
Obersatz wenn man NUR die Anfechtung prüfen soll
A könnte gegen B einen Anspruch auf Nichtigkeit (ex tunc) des Kaufvertrages gem. § 142 I BGB haben
Einrede
Gegenrechte, die im Prozess von der Partei, die sich auf sie berufen möchte, erhoben werden können
praktischer Unterschied zwischen Einrede und Einwendung
Einrede muss aktiv erhoben werden
rechtshindernde Einwendung
Anspruch entsteht gar nicht erst
Bsp.: Anfechtung, Geschäftsunfähigkeit, Formnichtigkeit
rechtsvernichtende Einwendung
entstandener Anspruch geht nachträglich unter
Bsp.: nachträgliche Unmöglicheit, SE statt der Leistung
Was kann/kann nicht verjähren
Ansprüche verjähren
Gestaltungsrechte können nicht verjähren (haben Fristen)
3 Faktoren der Verjährung
Verjährungfrist
Verjährungsbeginn
Hemmung, Ablaufhemmung, Neubeginn
Regelmäßge Verjährungsfrist
3 Jahre - § 195
wann beginnt eine Verjährung
Mit Schluss des Jahres der Anspruchentstehung (01.01 des Folgejahres) - § 199
Hemmung
Während der Hemmung ruht der Verjährung (Verjährungsfrist verlängert sich um diese Zeit)
Ablaufhemmung
Verjährungsfrist läuft normal weiter, kann allerdings während Ablaufhemmung nicht enden
Neubeginn
Verjährung beginnt mit voller Verjährungsfrist von Anfang an
was sind die Rechtsfolgen einer Verjährung
Schuldner hat Leistungverweigerungsrecht
Anspruch ist nicht mehr durchsetzbar
wann ist ein Rücktritt unwirksam
wenn Leistungs- oder Nacherfüllungsnaspruch verjährt ist
Kollusion
Vertreter und Geschäftspartner wirken bewusst zusammen, um den Geschäftspartner zu schädigen
Es greift § 138 - Nichtigkeit
Voraussetzungen für erkennbaren Missbrauch der Vertretungsmacht
- Vertreter überschreitet die im Innenverhältnis gesetzten Grenzen, handelt nach außen wirksam
- Verhalten ist Vertreter vorwerfbar
- Vertragspartner erkennt die Überschreitung der im Innenverhältnis gesetzten Grenzen oder Überschreitung ist evident
was passiert bei Kollusion und Missbrauch der Vertretungsmacht
Vertrag kommt nicht dem Vertretenen zustande
Stellvertretung
ein anderer schließt für mich ein Rechtsgeschäft ab -> Rechtsfolgen gelten für mich
Warum sind Privatautonomie und Stellvertretung vereinbar
Ich gebe Stellvertretung die Macht in meinem Namen eine WE abzugeben
Voraussetzung ist das Fremdbestimmung durch Selbstbestimmung des Vertretenen passiert
Unterschiede zwischen Botenschaft und Stellvertretung
- Willenserklärung: Stellvertretung -> Vertreter gibt eigene WE; Botenschaft -> überbringt eine fertige fremde WE
- Geschäftsfähigkeit: Stellvertretung ->darf beschränkt Geschäftsfähig sein; Botenschaft -> Darf geschäftsunfähig sein
- Überschreitung: Stellvertretung -> §§ 177 ff.; Botenschaft -> bewusste Überschreitung (§§ 177 ff.), unbewusste Überschreitung (§ 120)
Arten von Vollmacht
- Rechtsgeschäftliche Vertretung - § 166
- gesetzliche Vertretung - z.B. § 1626
- organschaftliche Vertretung
zwei Arten von Insichgeschäften - § 181
- Selbskontrahierungsverbot -> Vertreter darf nicht als Vertreter mit sich selber Rechtsgeschäfte eingehen
- Mehrvertretungsverbot -> Vertreter darf nicht als Vertreter zwei verschiedener Parteien ein
Rechtsgeschäft für diese Parteien abschließen
Wann wird das Märchenprinzip angewendet
bei Eigentümerfragen
Namenstäuschung
Handeln unter falschem Namen -> WE wird Erklärendem zugerechnet
Identitätstäuschung
Handeln unter fremden Namen -> § 164 ff. gelten analog
Duldungsmacht
wenn keine Vollmacht gegeben wurde könnte eine solche einsetzen
es müsste ein objektiver Vertrauenstatbestand vorliegen -> X hatte Kenntnis über Handlung von Y und hätte sie verhindern können
Anscheinsvollmacht
wenn keine Vollmacht gegeben wurde könnte eine solche einsetzen
Vertretener hätte bei Sorgfalt erkennen müssen, dass Andere für ihn wie Vertreter handelt -> es liegt ein objektiver Vertrauenstatbestand vor
was kann angelagt werden
jede Leistungspflicht
Klagearten
Leistungsklagen
Feststellungsklagen
Gestaltungsklagen
Nebenpflichten eines Vertrages
Verletzung führt zu Sekundärebene
es besteht kein Anspruch auf Erfüllung - Sie können nicht eingeklagt werden
Welche Nebenpflichten eines Vertrages gibt es
Treuepflichten
Schutz-, Rücksichtnahmepflichten
Aufklärungspflichten
unter welchen Verträgen wird im rechtsverhältlichen Schuldverhältnis unterschieden
zweiseitige verpflichtende Verträge
einseitig verpflichtende Verträge -> nur eine Vertragspartei hat Pflicht zur Leistung
unvollkommen zweiseitig verpflichtende Verträge -> zunächst, Leistungspflicht nur für eine Partei, uU kann Leistungspflicht für andere Partei später hinzukommen
zweiseitige verpflichtende Verträge
Leistung und Gegenleistung stehen im Gegenseitigkeitsverhältnis = Synallagma
Einer leistet um Gegenleistung zu bekommen
nachträgliche Unmöglichkeit
Fälle die von Anfang an möglich waren, doch nach Vertragsschluss passiert etwas dass Unmöglichkeit eintritt
Stückschuld
Schuldner schuldet eine bestimmte Sache
z.B. Gebrauchtwage, existiert genau so nur einmal
Leistungsgefahr liegt immer bei Gläubiger
Gattungsschuld
Schuldner schuldet einen Gegenstand mittlerer Art und Güte aus einer Gattung - § 243
z.B. Bestellung eines XY Autoreifen -> Schuldner muss ein Reifen dieser Gattung liefern
Vorratsschuld
Schuldner schuldet einen Gegenstand mittlerer Art und Güte aus seinem Vorrat
beschränkte Gattungsschuld
z.B. bestimmter Wein in einem Restaurant
Konkretisierung
Gattungsschuld die sich zu Stückschuld umwandelt
wie verschiebt sich die Leistungsgefahr durch Konkretisierung
geschuldet wird nur noch eine bestimmte sache -> Gefahr für Gläubiger keine Leistung zu erhalten
geht konkrete Sache nach Konkretisierung unter, braucht Schuldner nicht mehr zu leisten
wovon hängt das “seinerseits Erforderliche für die Konkretisierung ab
Art der Schuld (Leistungsort) = Ort der Leistungshandlung - § 269
Holschuld
Gläubiger muss Leistung beim Schuldner abholen
angemessene Frist zur Abholung muss gegeben werden - § 269 I
Leistungsort = Erfolgsort = beim Schuldner
Bringschuld
Schuldner hat die Leistung an den Wohn-/Geschäftssitz des Gläubigers zu bringen - § 269 I
Schuldner hat Leistungsgefahr bis zur Lieferung an der Haustür
Leistungsort = Erfolgsort = Beim Gläubiger
Schickschuld
Schuldner verspricht, dass ein Produkt zugesendet wird - § 269 I
es wurde “alles Erforderliche getan” wenn Produkt ordungsgemäß verpackt der Transportperson zugegeben wurde
Leistungsort = Beim Schuldner; Erfolgsort = beim Gläubiger - § 447
wie kann man erkennen welche Schuld man hat
Auslegung durch objektiven Empfängerhorizont
was sind die Rechtsfolgen eines Vertragsschlusses ohne Vertretungsmacht
Geschäftspartner kann vom Vertreter wahlweise Erfüllung des Vertrages oder SE (positives Interesse) verlangen - § 179 I
Leistungsgegenstand
Stückschuld
Gattungsschuld
Vorratsschuld
Leistungsgefahr
Gefahr nochmal leisten zu müssen (Gläubiger) bzw. keine Leistung zu erhalten (Schuldner)
was passiert wenn Stückschuld verloren geht
Leistungsgefahr liegt bei Gläubiger
Es tritt Unmöglichkeit nach § 275 I BGB ein
bei wem liegt die Leistungsgefahr bei einer Gattungsschuld
bei Schuldner bis zur Konkretisierung (§ 243 II) danach bei Gläubiger
was versteht man unter Aussonderung für Konkretisierung
Sache muss eindeutig einem bestimmten Gläubiger zugeordnet werden
räumliche Trennung von Rest, ggf. Namenszettel
“Seinerseits Erforderliche” für eine Konkretisierung bei einer Holschuld
zu Abholung bereitstellen
wörtliches Angebot zu Leistung (Nicht wenn Termin vereinbart wurde)
“Seinerseits Erforderliche” für eine Konkretisierung bei einer Bringschuld
Sache in begründeter Art und Weise am vereinbarten Erfüllungsort anbringen
“Seinerseits Erforderliche” für eine Konkretisierung bei einer Schickschuld
Ordnungsgemäße Verpackung, Adressierung, Frankierung und Übergabe an zuverlässige Transportperson
Arten der Unmöglichkeit
physische Unmöglichkeit juristische Unmöglichkeit Zweckerreichung Zweckfortfall Faktische Unmöglichkeit wirtschaftliche Unmöglichkeit moralische Unmöglichkeit
absolutes fixgeschäft
Leistung ist an eine bestimmte Zeit gebunden -> danach unmöglich
z.B. Hochzeitstorte
relatives Fixgeschäft
für Leistung ist bestimmte Zeit vereinbart, Versäumung führt aber nicht zu Wegfall der Leistungspflicht
Geldschuld
ist keine Gattungsschuld
da kein Verschaffen einer Sache sondern eines unkörperlichen Vermögenswertes
nachträgliche Unmöglichkeit
Sache über die Vertrag geschlossen wurde, wurde nach Vertragsschluss unmöglich - § 280 I, III, 283
Schritt 1. bei der Berechnung von Schaden nach § 249 ff. - Schadensermittlung
Differenzhypothese = Differenz zw. aktuellem und hypothetischen schadensfreihen Zustand
Grundsatz ist Zustand der ohne Pflichtverletzung bestünde = Naturalrestitution
bei Körper oder Sachschaden kann wiederherstellungkosten verlangt werden - § 249 II
Minderung eines Schadens - § 254
hat Gläubiger Schaden mitverschuldet, haftet Schuldner nur anteilig
Erfüllbarkeit
Zeitpunkt ab dem Schuldner leisten darf - § 271 I
Fälligkeit
Zeitpunkt ab dem Schuldner leisten muss, ab dem Gläubiger verlangen kann - § 271 I
Stundung
wenn Schuldner und Gläubiger einen neuen Fälligkeitszeitpunkt vereinbaren -> Bis dahin entfällt alte Fälligkeit und Leistung ist gestundet
Leistungsstörungen
Unregelmäßigkeiten bei der Abwicklung eines Schuldverhältnisses
- nachträgliche/anfängliche Unmöglichkeit - § 275
- Schuldnerverzug - § 286
- Nichtleistung
- Schlechtleistung
- Nebenpflichtverletzung
- culpa in contrahendo
- Gläubiger-/Annahmeverzug
Rechtsfolgen von Leistungsstörungen
SE neben/statt der Leistung
Aufwendungsersatz
Rücktritt -> Rückabwicklung des Vertrages, Primäransprüche erlöschen
SE neben der Leistung
wenn fiktive Nacherfüllung den Schaden nicht entfallen lassen würde
Schadensposition die durch Nacherfüllung nicht ausgeglichen werden können
bezieht sich auf Integritätsinteresse (keine Verschlechterung)
leichte Fahrlässigkeit
wer im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt
“das kann mal passieren”
grobe Fahrlässigkeit
wer die im Verkehr notwendige Sorgfalt im besonders schweren Maße verletzt
“Das darf nicht passieren”
Vorsatz
Wer weiß dass er einen Erfolg herbei führt und dabei eine Rechtsverletzung passieren wird
“Das kann ruhig passieren”
was sind die kausalen Leistungsstörungen damit SE neben der Leistung gem. § 280 I BGB eintritt
Nichtleistung/Verzugsschaden - §§ 280 I, II, 286 BGB
Schlechtleistung - § 280 I BGB
Nebenpflichtverletzung - §§ 280 I, 241 II BGB
was sind die kausalen Leistungsstörungen damit SE statt der Leistung gem. § 280 I BGB eintritt
Nichtleistung - §§ 280 I, III, 281
Schlechtleistung - §§ 280 I, III, 281
Nebenpflichtverletzung - § 280 I, II, 282
Nachträgliche Unmöglichkeit der Leistung - §§ 280 I, III, 283
Verzugsschaden
SE neben der Leistung der auf Nichtleistung basiert
man benötigt Mahnung oder bestimmten Termin
beispiele für SE neben der Leistung
Verzögerungsschaden, Schaden an sonstigen Rechtsgütern § 241 II BGB
beispiele für SE statt der Leistung
Deckungskauf
Erfüllungsgehilfe
wer nach Wissen und Wollen des Schuldners als dessen Hilfsperson bei der Erfüllung von Pflichten tätig wird
derjenige, der das tut, was der Schuldner eig selber hätte machen müssen
gesetzlicher Vertreter
Personen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften mit Wirkung für Andere handeln können - § 278
was bedeutet verschulden
“wissen und wollen” (Vorsatz) bzw. “Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit” (Fahrlässigkeit) der objektiven Pflichtverletzung
was sind Nebenpflichtverletzungen
neben Hauptleistungspflichten bestehen in einem Schuldverhältnis auch Nebenpflichten
Verpflichtung auf Rücksicht aller Rechte, Rechtsgüter, und Interessen des Vertragspartners - § 241 II BGB
welches Handeln eines Erfüllungsgehilfen muss ein Schuldner gem § 275 S. 1 vertretenmüssen
Handeln, dass in Verbindung mit der Verbindlichkeit steht (z.B. Brechen des Bodens beim Reparieren des Waschbeckens, aber nicht Diebstahl)
Hauptleistungspflichten
gegenseitige Vertragspflichten
betreffen eine wesentliche Vertragsleistung
SE statt der Leistung
Schaden ist durch endgültiges Ausbleiben der mangelfreien Leistung entstanden; man möchte statt der mangelhaften Leistung einen SE haben
bezieht sich auf Äquivalenzinteresse (Verbesserung)
Mahnung
einseitige empfangsbedürftige an Schuldner gerichtete Leistungsaufforderung
muss klar zu Ausdruck bringen, dass Gläubiger geschuldete Leistung verlangt
was passiert wenn Verzug § 286 vorliegt
kann §§ 287 f. greifen
Schuldner haftet auch für Zufall, da er früher hätte liefern können
Fristsetzung der Pflichtverletzung Nichtleistung
aktive Setzung durch Gläubiger
Angemessenheit einer Frist nach Umständen zu bewerten
Frist muss erfolglos verstrichen sein
wann ist eine Frist bei Nichtleistung entbehrlich
Alt 1: Ernsthafte und endgültige Erfüllungsveweigerung
Alt 1: Besondere Umstände die nach Interessenabwägung sofort SE rechtfertigen (angedrohtes Übel)
SE statt der Leistung wegen Nebenpflichtverletzung
§§ 280 I, III, 282 BGB
arten der Unmöglichkeit
objektiv
subjektiv
anfänglich
nachträglich
objektive Unmöglichkeit
Leistung ist für jedermann unmöglich, niemand kann sie erbringen
subjektive Unmöglichkeit
Leistung ist dem Schuldner unmöglich, andere könnte sie erbringen
Unmöglichkeit liegt vor
wichtig für § 311a II BGB anfängliche Unmöglichkeit
es ist irrelevant ob der Schuldner den Eintritt der Unmöglichkeit zu vertreten hat oder nicht
es kommt nur darauf an ob er die Unmöglichkeit kannte bzw. die Unkenntnis bei Vertragsschluss zu vertreten hat
Fristsetzung
eindeutige und bestimmte Aufforderung zur Leistung bzw. Nichterfüllung und die Setzung einer angemessenen Frist nach Fälligkeit der Leistung
Rücktrittsgründe
§ 323
§ 326 V
§ 324
Vorgehensweise bei Rücktritt Überprüfung
erst gucken wir ob ein Rücktritt vertraglich geregelt wurde, wenn nicht dann gucken wir ob es einen Rücktrittsgrund im Gesetz gibt (danach den jeweiligen Rücktrittsgrund prüfen)
wichtig für die Prüfung eines Rücktritts
da Rücktritts ein Gestaltungsrecht ist, hat man keinen Anspruch auf Rücktritt
wenn ein Grund für Rücktritt vorliegt kann man diesen erklären und sich so aus einem Vertrag lösen
nicht Anspruch entstanden, - untergegangen, - durchsetzbar prüfen
wie übt man sein Gestaltungsrecht beim Rücktritt aus
durch die Rücktrittserklärung gem. § 349
Aufwendung
freiwillige Vermögensopfer im eigenen Interesse
wann liegt Billigkeit vor
wenn Gläubiger Aufwendungen tätigt, obwohl sich das Nichterhalten der Leistung bereits abzeichnet
welchen Umfang von SE kann der Gläubiger bei anfänglicher Unmöglichkeit verlangen
Herstellung des positiven Interesses gem. § 249 ff.
Gläubiger ist so zu stellen, wie wenn Schuldner den Vertrag ordentlich erfüllt hätte
was ist wichtig zu Beachten bei Prüfen nach Aufwendung § 284
Anspruch nach Aufwendungsersatz kann nur anstelle des SE-Anspruchs statt der Leistung geltend gemacht werden
Abtretung
wenn Altgläubiger keine Lust mehr hat Anspruch einzutreiben geht dieser an Neugläubiger
Rechtsfolgen der Abtretung § 398
Neugläubiger hat Anspruch nach AGL des Altgläubigers ggü. Schuldner
welche Art von Geschäft ist eine Abtretung
ist ein Verfügungsgeschäft
jede Abtretung bedarf eines Verpflichtungsgeschäftes, ansonsten besteht die Möglichkeit der Rückabwicklung