FINAL Flashcards

1
Q

Reihenfolge zur Anspruchsgrundlagen prüfung

A
Vertragliche Ansprüche
Vertragsähnliche Ansprüche
Dingliche Ansprüche
Deliktische Ansprüche
Bereicherungsrechtliche Ansprüche
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2
Q

absolute rechte

A

gelten ggü. einem jedermann

man kann jedermann von Nutzung ausschließen

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3
Q

subjektive rechte

A

gelten nur in einem bestimmen rechtsverhältnis z.B Vertragspartner
man kann nur Vertragspartner von Nutzung ausschließen

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4
Q

Analogie

A

Übertragung für einen bestimmten Tatbestand im Gesetz vorgesehene Regel auf einen rechtsähnlichen Tatbestand

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5
Q

Voraussetzung für Analogie

A

Planwidrige Regelungslücke

Vergleichbar interessenlage

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6
Q

Rechtssubjekte

A

Träger von Rechten und Pflichten

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7
Q

Rechtsfähigkeit

A

Fähigkeit Träger von Rechts und Pflichten zu sein

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8
Q

Geschäftsfähigkeit

A

Fähigkeit selbstständig im Rechtsverkehr aufzutreten und wirksam Erklärungen abzugeben

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9
Q

Deliktsfähigkeit

A

Fähigkeit für schadenstiftende Ereignisse verantwortlich gemacht zu werden

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10
Q

Rechtsobjekte

A

Gegenstände die der Beherrschung durch Rechtssubjekte unterliegen

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11
Q

subjektives Recht

A

einem Rechtssubjekt von der Rechtsordnung verliehene Rechtsmacht

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12
Q

Anspruch

A

Recht von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen; Legaldefitinion § 194 I

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13
Q

Anspruchsteller

A

macht den Anspruch

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14
Q

gegen wen wir der Anspruch gemacht

A

Anspruchsgegner

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15
Q

Anspruchsgrundlage

A

Vorschrift aus der sich Anspruch ergibt

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16
Q

Teile des Anspruchsaufbaus

A

Anspruch entstanden
Anspruch untergegangen
Anspruch durchsetzbar

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17
Q

Gläubiger

A

Anspruchsteller; kann vom Schuldner Leistung verlangen

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18
Q

Schuldner

A

Anspruchsgegner

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19
Q

Rechtsgeschäft

A

Tatbestand der aus einer oder mehreren WE besteht, die die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolges bezwecken; Außerdem werden sonstige Wirksamkeitsvoraussetzungen benötigt

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20
Q

Verpflichtungsgeschäft

A

Vertrag durch den sich jemand ggü. einem anderen zur Leistung verpflichtet

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21
Q

Verfügungsgeschäft

A

Recht, dass auf bestehendes Rechts einwirkt, indem es Recht überträgt, belastet, ändert oder aufhebt

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22
Q

Beispiel Verpflichtungsgeschäft

A

Kaufvertrag

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23
Q

Beispiel Verfügungsgeschäft

A

Übereignung einer Sache

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24
Q

Willenserklärung

A

privat, gewollte Willensäußerung, die auf Herbeiführung eines rechtlichen Erfolges gerichtet ist

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25
Q

Trennungsprinzip

A

Trennung zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft

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26
Q

Abstraktionsprinzip

A

Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft sind in ihrer Wirksamkeit voneinander unabhängig

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27
Q

Äußerer Tatbestand einer WE

A

wahrnehmbares Verhalte, lässt Schluss auf bestimmten Rechtsbindungswillen zu; Schriftlich, mündlich, schlüssiges Handeln

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28
Q

Bestandteil des innerern Tatbestand / subjektiven Bestandteil einer WE

A

Handlungswille, Erklärungsbewusstsein, Geschäftswille

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29
Q

wann können WE nicht auftreten/angefochten werden

A

nicht auftreten bei fehlendem äußeren Tatbestand

angefochten werden bei fehlendem inneren Tatbestand

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30
Q

Angebot

A

auf Abschluss gerichtete empfangsbedürftige WE
muss grds. an eine bestimmte Person gerichtet sein
sollte mit einem einfachen “Ja” beantwortet werden können

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31
Q

Wesentlicher Vertragsinhalt eines Angebotes

A

Vertragsparteien, Hauptleistungpflichten, uU Nebenabreden

Vertragsinhalt kann sich aus Umständen ergeben

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32
Q

Annahme

A

empfangsbedürfte WE
Wille zur Annahme des Angebots muss sich deutlich ergeben
vorbehaltloses Einverständnis mit dem Angebot

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33
Q

Vertrag

A

Rechtsgeschäft, dass aus 2 mindestens übereinstimmenden, in Bezug aufeinander abgegebenen WE besteht, genannt Angebot und Annahme
parteien verkörpern rechtsbindungswille

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34
Q

Gefälligkeit

A

parteien sind rechtlich ungebunden

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35
Q

was passiert wenn Gegenpartei Pflichten verletzt (nicht- oder Schlechtleistung einer vertraglichen Bindung)

A

Sekundäransprüche (SE, Mängelgewährleistung…)

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36
Q

Anspruchsvoraussetzung für Schadensersatz

A

Schuldverhältnis
(nachträgliche) Unmöglichkeit
Schuldner Vertretenmüssen
Schaden

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37
Q

Tatbestandsvoraussetzung

A

Regeln die Voraussetzung dafür sind, dass eine Rechtsfolge einer Norm eintritt

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38
Q

Bestandteile eines Obersatze

A

Wer will Was von Wem Woraus

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39
Q

Abgrenzung zwischen Vertrag und Gefälligkeit

A

durch Auslegung durch Perspektive eines objektiven Dritten; Prüfen ob rechtsbindungswille vorliegt:

  1. wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung einer Angelegenheit
  2. Grund und Zweck der Vereinbarung
  3. Entgeltlichkeit
  4. Rechtsfolgen
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40
Q

Prüfungsschema § 823 I BGB (ob Schadensersatz aufkommt)

A
  1. Rechtsgutsverletzung
  2. Verletzungshandlung des Anspruchsgegners
  3. Haftungsbegründete Kausalität
  4. Rechtswidrigkeit
  5. Verschulden (Grundvoraussetzung ist deliktfähhigkeit)
  6. Schaden
  7. Haftungsausfüllende Kausalität
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41
Q

Handlungsfähigkeit

A

Fähigkeit wirksam Rechtsgeschäfte vorzunehmen

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42
Q

in welcher Reihenfolge prüfe ich Ansprüche

A
vertragliche -
vertragsähnliche -
dingliche -
deliktische -
bereicherungsrechtliche Ansprüche
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43
Q

wie ermittelt man den objektiven Gehalt einer WE

A

durch Auslegung

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44
Q

Handlungswille

A

Bewusstsein den äußeren Tatbestand einer WE verwirklichen zu wollen

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45
Q

Erklärungswille

A

Bewusstsein eine irgendwelchen rechtserheblichen Inhalts abzugeben

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46
Q

Geschäftswille

A

Wille des Handelnden mit seinem Verhalten einen konkreten rechtsgeschäftlichen Erfolg zu erzielen

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47
Q

Was passiert mit der WE wenn Handlungswille nicht vorliegt

A

WE liegt nicht vor

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48
Q

Was passiert mit der WE wenn Erklärungswille nicht vorliegt

A

WE liegt vor, kann allerdings gem. § 119 ff. angefochten werden

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49
Q

Was passiert mit der WE wenn Geschäftswille nicht vorliegt

A

WE liegt vor, kann gem §§ 119, 123 angefochten werden

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50
Q

wann kommt eine WE nicht zustande

A

wenn äußerer/objektiver Gehalt sowie Handlungswille nicht vorliegt

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51
Q

Grundsatz der Privatautonomie

A

Vertragsfreiheit
besteht aus Inhaltsfreiheit (Einzelne kann selbst bestimmen was in Verträgen steht) und Ablschussfreiheit (Einzelne kann selbst bestimmen ob und mit wem er kontrahiert)

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52
Q

Grenzen der Abschlussfreiheit

A

Kontrahierungszwang (für öffentliche Verkehrs- und Versorgungsunternehmen)

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53
Q

wann gilt eine WE als abgegeben

A

nicht empfangsbedürftige WE -> mit Vollendung der Erklärungshandlung
empfangsbedürftige Willenserkärung -> mit Vollendung der Erklärungshandlung und wenn Erklärung willentlich in Richtung des Empfängers auf den Weg gebracht wurde

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54
Q

Wie weit kann eine Abgabe widerrufen werden?

A

bis zum Zugang

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55
Q

was ist wichtig zu prüfen bei der Abgabe einer WE

A

ob Fahrlässigkeit vorliegt

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56
Q

Arten von WE

A
Ausdrückliche WE
Stillschweigende (konkludente) WE
Empfangsbbedürftige WE
Nicht empfangsbedürftige WE
WE unter Anwesenden
WE unter Abwesenden
mündliche WE
schriftliche WE
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57
Q

Zugang einer WE

A

liegt vor, wenn Erklärung so in den Machtbereich des Adressaten gelandet ist, dass dieser von ihrem Inhalt unter normalen Umständen Kenntnis nehmen kann;

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58
Q

Zeitpunkt des Zugangs einer WE

A

Zeitpunkt zu dem unter gewöhnlichen Umständen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist

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59
Q

Einschaltung von Mittelperson

A

Botenschaft

Vertretung

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60
Q

Botenschaft

A

Unterscheidung zwischen Erklärungs- und Empfangsbote

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61
Q

Erklärungsbote

A

wer von Erklärenden mit der Übermittlung der Erklärung beauftragt wurde
Risiko liegt beim Erklärenden
Zugang erst, wenn Erklärung dem Empfänger richtig übermittelt wird

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62
Q

Empfangsbote

A

wer zur Entgegennahme von WE geeignet ist

Zugang, wenn nach normalen Verlauf der Dinge mit Weiterleitung an Empfänger zu rechnen ist

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63
Q

von welcher Perspektive wird Erklärungsvertreter und Bote ausgelegt

A

Perspektive des Empfängers

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64
Q

Vertreter

A

Der der Nachricht liefert hat eine Entscheidungsbefugnis

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65
Q

Bote

A

Der der Nachricht überbringt ohne eine Entscheidungsbefugnis zu haben

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66
Q

empfangsbedürftige WE

A

muss abgegeben werden und zugehen

wirksam wenn abgegeben und zugegangen

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67
Q

nicht-empfangsbedürftige WE

A

wirksam mit bloßer Abgabe

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68
Q

wann geht eine empfangsbedürftige WE unter Abwesenden ein

A

wenn sie in Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt und bei gewöhnlichem Lauf der Dinge mit Kenntnis zu rechnen ist

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69
Q

Minimalkonsens

A

Einigung über Minimalbestandteile eines Vertrages

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70
Q

offerte ad incertas personas

A

essentiali negotii, aber ohne Individualisierung des Vertragspartners
Angebot an die Allgemeinheit
z.B. Parkplatz, Münztelefon, Warenautomat

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71
Q

invitatio ad offerendum

A

Aufforderung ein Angebot abzugeben
selbst kein Angebot
Annahme einer Invitation ad offerendum ist ein Angebot
z.B. Schaufenster, Werbeanzeige, Preisauszeichnung

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72
Q

Annahmefrist für Angebote unter Anwesenden

A

sofort - § 147 I 1

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73
Q

Annahmefrist bei Angeboten unter Abwesenden

A

gewöhnlicher Zeitraum - § 147 II BGB

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74
Q

Abändernde Annahme

A

Ablehnung des ursprünglichen Angebots

Verkäufer nicht verpflichtet auf anderes Angebot zurück zu gehen

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75
Q

was ist wichtig wenn ein invitatio ad offerendum vorliegt

A

um zu zeigen, dass es kein Angebot ist, den Rechtsbindugswillen des vermeintlichen Anbieters prüfen

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76
Q

wann gilt eine empfangsbedürftige WE als abgegeben

A

wenn Handlungswille vollendet ist
wenn willentlich in Richtung des Empfängers auf den Weg gebracht worden, dass
unter normalen Umständen mit Zugang zu rechnen ist

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77
Q

wann gilt eine empfangsbedürftige WE als zugegangen

A

wenn WE in Machtbereich des Empfängers gelangt
dieser Möglichkeit hatte vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen
unter gewöhnlichen Umständen mit Kenntnisnahme zu rechnen ist

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78
Q

Voraussetzungen des Wirksamwerdens empfangsbedürftiger WE

A

Abgabe der Erklärung durch Erklärenden
Zugang der Erklärung beim Erklärungsempfänger
Kein rechtzeitiger Widerruf (§ 130 II BGB)

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79
Q

essentiali negotii

A

sollten in jedem Angebot enthalte sein

Vertragsparteien, Vertragsgegenstand, Kaufpreis

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80
Q

Abgabe einer WE

A

mit willentlicher Entäußerung in den Rechtsverkehr so dass unter normalen Umständen mit Zugang zu rechnen ist

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81
Q

Gebundenheit

A

Anbietende kann Antrag nicht zurücknehmen

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82
Q

Kontrahierungszwang

A

Ausnahme der Privatautonomie
Person/Gesellschaft wird rechtlich verpflichtet einen gewissen Vertrag abzuschließen
z.B. städtischer Energieversorger

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83
Q

in welchen Fällen kann eine Vertragsannahme auch ohne Erklärung stattfinden

A

Noterielle Beurkundung
Privatrechtliche Versteigerung
wenn es von dem Antragenden erwünscht ist - lediglich vorteilhafte Geschäfte
Schweigen, wenn es vereinbart ist

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84
Q

Anfechtung

A

wenn eine der Parteien eines Vertrages die WE nicht mehr für sich wirken lassen will

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85
Q

Irrtumsanfechtung

A

es gibt 3 verschiedene Arten von Irrtum (Inhaltsirrtum, Erklärungsirrtum, Eigenschaftsirrtum)

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86
Q

Erklärungsirrtum

A

Erklärender wollte das was er sagt, gar nicht sagen

verschreiben, versprechen, vergreifen

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87
Q

Inhaltsirrtum

A

Erklärender weiß, was er sagt, aber nicht was er damit meint

irrtümliche Verwendung von Maßen Gewichten…

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88
Q

Eigenschaftsirrtum

A

Erklärender irrt sich über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Sache - alle wertbildenden Faktoren einer Person oder Sache

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89
Q

Was kann nicht angefochten werden

A

Ein Irrtum im Beweggrund -> Kauf von Blumen wegen falschem Datum von Date

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90
Q

Prüfungsschema für Anfechtung

A

Anfechtungsgrund §§ 119 f. 123
Anfechtungserklärung § 143 I
Anfechtungsgegner § 143 II - IV
Anfechtungsfrist §§ 121, 124

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91
Q

Anfechtungsgrund

A

Irrtum
falsche Übermittlung
arglistige Täuschung/widerrechtliche Drohung

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92
Q

Formen von Rechtsgeschäften

A

Schriftform
Elektronische Form
Textform
Notarielle Beurkundung

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93
Q

Parteien eines Bürgschaftsvertrages

A

Schuldner
Gläubiger
Bürge

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94
Q

Veträge in einem Bürgschaftsvertrag

A

Anspruch auf Rückzahlung des Gläubigers gegen den Schuldner

Bürgschaftsvertrag zwischen Bürger und Gläubiger

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95
Q

wann ist der Zugang einer Annahmeerklärung entbehrlich

A

wenn Zugang nach Verkehrssite nicht zu erwarten ist

wenn Antragende auf Erklärung verzichtet (z.B. rein vorteilhafte Geschäfte)

96
Q

in welcher Reihenfolge werden Anspruchsgrundlagen geprüft

A
vertraglich
vertragsähnlich
dinglich
deliktisch
bereicherungsrechtliche Ansprüche
97
Q

Rechtsfolgen der Anfechtung

A

Nichtigkeit - § 143 I
Rückabwicklung - § 812
Ersatz des Vertrauensschadens - § 122 (darf nicht besser als bei Erfüööung stehen - positives Interesse)

98
Q

Rechtsfolgen der Anfechtung

A

Nichtigkeit - § 143 I
Rückabwicklung - § 812
Ersatz des Vertrauensschadens - § 122 (darf nicht besser als bei Erfüööung stehen - positives Interesse)

99
Q

3 Stufen der Geschäftsfähigkeit

A

Geschäftsunfähigkeit § 104
beschränkte Geschäftsfähigkeit §§ 2, 106
(Volle) Geschäftsfähigkeit §2

100
Q

Einwilligung

A

vorherige Zustimmung ggü. Minderjährigen selbst oder Vertragspartner des Minderjährigen

101
Q

Ausnahmen bei Rechtsgeschäften Minderjähriger

A

wenn Rechtsgeschäft lediglich vorteilhaft für Minderjährigen ist
neutralen Rechtesgeschäften

102
Q

neutrales Rechtsgeschäft

A

weder rechtlich vorteilhaft, noch rechtlich nachteilhaft -> Geschäft durch das Minderjährige weder etwas erlangt noch verliert

103
Q

was passiert wenn ein Minderjähriger ein Vertrag ohne vorherige Einwilligung der Eltern

A

Vertrag ist “schwebend” unwirksam bis:

  1. Genehmigung - § 168
  2. Verweigerung der Genehmigung - § 108
  3. Zeitablauf nach Aufforderung zur Genehmigung - § 108 II
104
Q

Negatives Interesse

A

Anfechtungsgegner ist so zu stellen, als wäre es nie zum Vertragsschluss gekommen

105
Q

positives Interesse

A

Anfechtungsgegner ist so zu stellen, als wäre der Vertrag ordnungsgemäß zustande gekommen

106
Q

Prüfungsschema § 812 I 1 Var. 1 BGB

A

Etwas erlangt -> Gegenstand der Bereicherung
durch Leistung -> bewusste und zweckgerichtete Mehrung
ohne Rechtsgrund -> kein rechtlicher Grund dafür, dass Empfänger Sache erhalten hat
Rechtsfolge: Herausgabepflicht des ohne Rechtsgrund erlangten

107
Q

Täuschung

A

Hervorrufen oder Aufrechterhaltung eines Irrtums durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen
durch positives tun -> ausdrücklich/konkludent
durch unterlassen -> nur möglich, wenn Aufklärungspflicht besteht

108
Q

argilistig

A

wenn Täuschung der Abgabe eine bestimmte WE erzweckt

109
Q

Drohung

A

in Aussicht stellen eines empfindlichen Übels auf das der Drohende Einfluss hat

110
Q

widerrechtlichkeit

A

liegt vor wenn Mittel, Zweck, oder Zweck-Mittel-Relation rechtswidrig sind

111
Q

wann ist eine Eigenschaft verkehrswesentlich für einen Eigenschaftsirrtum

A

wenn sie objektiv in unmittelbarer Beziehung zum Geschäftsinhalt stehen

112
Q

welcher Schaden ist im Rahmen des § 122 BGB zu ersetzen?

A

Vertrauensschutz = neg. Interesse

Anfechtungsgegner ist so zu stellen als hätte er von dem Geschäft nie gehört

113
Q

was versteht man unter der Eigenschaft in einem Eigenschatsirrtum

A

tatsächlichen und rechtlichen Dinge die Brauchbarkeit und Wert der Vertragssache beeinflussen

114
Q

Stellvertretung

A

rechtgeschäftliches Handeln für Dritte

115
Q

gesetzliche Stellvertretung

A

Vertretungsmacht ergibt sich aus gesetzlicher Vorschrift

116
Q

gewillkürte Stellvertretung

A

Vertretungsmacht wird durch Rechtsgeschäft erteilt

117
Q

wann ist Vertretung nicht möglich

A

bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften, bei Realakten, Mahnungen

118
Q

Wovon sind Willenserklärungen abzugrenzen

A

Realakten - Handlungen die Rechtsfolgen kraft Gesetz auslösen (Übergabe)
Rechtsgeschäftsähnliche Handlungen - Erklärungen die wie Realakt Rechtsfolgen auslösen (Mahnung)

119
Q

Voraussetzung für Stellvertretung

A

Abgabe einer eigenen WE
In fremden Namen handeln
Vertretungsmacht (von Vertretenen verliehen

120
Q

Offenkundigkeitprinzip

A

Vertragspartner muss erkennen können, für wen Vertreter handelt

121
Q

Rechtsfolgen der Stellvertretung

A

Nur Vertretene wird aus Geschäft berechtigt und verpflichtet

122
Q

wann tritt der Zugang einer WE bei einem Boten auf

A

Wenn WE vom Erklärungsempfänger in Kenntnis genommen wurde

wenn sie in seinem Machtbereich eingeht

123
Q

Wann tritt der Zugang einer WE bei einem Stellvertreter auf?

A

wenn WE beim Vertreter eingeht

124
Q

wie wird eine Vertretungsmacht eingeräumt

A

durch eine Vollmacht

125
Q

3 Arten von Vollmacht

A

Innenvollmacht - ggü. Bevollmächtigten
Außenvollmacht - ggü. Vertragspartner
Nach außen mitgeteilte Vollmacht - z.B. öffentliche Bekanntgabe

126
Q

Wann erlischt eine Vollmacht

A

grds. frei widerruflich

erlischt mit Beendigung des ihr zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses

127
Q

Insichgeschäft

A

verboten

Geschäft, das eine Person mit sich selbst abschließt (Vertreter von beiden Vertragsparteien)

128
Q

Vertretung ohne Vertretungsmacht

A

wenn ein Vertreter einen Vertrag ohne Vertretungsmacht abschließt, ist der Vertrag schwebend unwirksam

129
Q

was passiert wenn der Vertretene das Geschäft genehmigt

A

dann haftet der Vertreter ohne Vertretungsmacht nicht

130
Q

was passiert wenn der Vertretene das Geschäft nicht bestätigt?

A

Vertragspartner hat ein Wahlrecht (Erfüllung des Vertrages durch Vertreter oder SE (pos. Interesse))

131
Q

wann ist ein Geschäft lediglich rechtl. vorteilhaft?

A

Verpflichtungsgeschäft -> wenn nur anderer Teil verpflichtet wird
Verfügungsgeschäft -> wenn nur an Minderjährigen verfügt wird

132
Q

Voraussetzung für § 110 Taschengeldparagraph

A
  1. vollständige Bewirkung der vertragsgemäßen Leistung
  2. Mit eigenen Mitteln
  3. Mittel kommen vom gesetzlichen Vertreter oder dieser hat zugestimmt
  4. Zweckentsprechende Verwendung der Mittel
133
Q

gesetzlicher Vertreter

A

Personen die aufgrund gesetzl. Vorschriften mit Wirkung für andere rechtsgeschägtl. handeln können

134
Q

was passiert wenn ein Minderjähriger einen Vertrag abschließt volljährig wird

A

seine Genehmigung tritt anstatt der Genehmigung der gesetzl. Vertreter (§ 108 III) auch für Zeit als Minderjähriger

135
Q

Übermittlungsirrtum

A

WE wird durch Erklärungsbote unbewusst falsch übermittelt (§ 120)

136
Q

Obersatz wenn man NUR die Anfechtung prüfen soll

A

A könnte gegen B einen Anspruch auf Nichtigkeit (ex tunc) des Kaufvertrages gem. § 142 I BGB haben

137
Q

Einrede

A

Gegenrechte, die im Prozess von der Partei, die sich auf sie berufen möchte, erhoben werden können

138
Q

praktischer Unterschied zwischen Einrede und Einwendung

A

Einrede muss aktiv erhoben werden

139
Q

rechtshindernde Einwendung

A

Anspruch entsteht gar nicht erst

Bsp.: Anfechtung, Geschäftsunfähigkeit, Formnichtigkeit

140
Q

rechtsvernichtende Einwendung

A

entstandener Anspruch geht nachträglich unter

Bsp.: nachträgliche Unmöglicheit, SE statt der Leistung

141
Q

Was kann/kann nicht verjähren

A

Ansprüche verjähren

Gestaltungsrechte können nicht verjähren (haben Fristen)

142
Q

3 Faktoren der Verjährung

A

Verjährungfrist
Verjährungsbeginn
Hemmung, Ablaufhemmung, Neubeginn

143
Q

Regelmäßge Verjährungsfrist

A

3 Jahre - § 195

144
Q

wann beginnt eine Verjährung

A

Mit Schluss des Jahres der Anspruchentstehung (01.01 des Folgejahres) - § 199

145
Q

Hemmung

A

Während der Hemmung ruht der Verjährung (Verjährungsfrist verlängert sich um diese Zeit)

146
Q

Ablaufhemmung

A

Verjährungsfrist läuft normal weiter, kann allerdings während Ablaufhemmung nicht enden

147
Q

Neubeginn

A

Verjährung beginnt mit voller Verjährungsfrist von Anfang an

148
Q

was sind die Rechtsfolgen einer Verjährung

A

Schuldner hat Leistungverweigerungsrecht

Anspruch ist nicht mehr durchsetzbar

149
Q

wann ist ein Rücktritt unwirksam

A

wenn Leistungs- oder Nacherfüllungsnaspruch verjährt ist

150
Q

Kollusion

A

Vertreter und Geschäftspartner wirken bewusst zusammen, um den Geschäftspartner zu schädigen
Es greift § 138 - Nichtigkeit

151
Q

Voraussetzungen für erkennbaren Missbrauch der Vertretungsmacht

A
  1. Vertreter überschreitet die im Innenverhältnis gesetzten Grenzen, handelt nach außen wirksam
  2. Verhalten ist Vertreter vorwerfbar
  3. Vertragspartner erkennt die Überschreitung der im Innenverhältnis gesetzten Grenzen oder Überschreitung ist evident
152
Q

was passiert bei Kollusion und Missbrauch der Vertretungsmacht

A

Vertrag kommt nicht dem Vertretenen zustande

153
Q

Stellvertretung

A

ein anderer schließt für mich ein Rechtsgeschäft ab -> Rechtsfolgen gelten für mich

154
Q

Warum sind Privatautonomie und Stellvertretung vereinbar

A

Ich gebe Stellvertretung die Macht in meinem Namen eine WE abzugeben
Voraussetzung ist das Fremdbestimmung durch Selbstbestimmung des Vertretenen passiert

155
Q

Unterschiede zwischen Botenschaft und Stellvertretung

A
  1. Willenserklärung: Stellvertretung -> Vertreter gibt eigene WE; Botenschaft -> überbringt eine fertige fremde WE
  2. Geschäftsfähigkeit: Stellvertretung ->darf beschränkt Geschäftsfähig sein; Botenschaft -> Darf geschäftsunfähig sein
  3. Überschreitung: Stellvertretung -> §§ 177 ff.; Botenschaft -> bewusste Überschreitung (§§ 177 ff.), unbewusste Überschreitung (§ 120)
156
Q

Arten von Vollmacht

A
  1. Rechtsgeschäftliche Vertretung - § 166
  2. gesetzliche Vertretung - z.B. § 1626
  3. organschaftliche Vertretung
157
Q

zwei Arten von Insichgeschäften - § 181

A
  1. Selbskontrahierungsverbot -> Vertreter darf nicht als Vertreter mit sich selber Rechtsgeschäfte eingehen
  2. Mehrvertretungsverbot -> Vertreter darf nicht als Vertreter zwei verschiedener Parteien ein
    Rechtsgeschäft für diese Parteien abschließen
158
Q

Wann wird das Märchenprinzip angewendet

A

bei Eigentümerfragen

159
Q

Namenstäuschung

A

Handeln unter falschem Namen -> WE wird Erklärendem zugerechnet

160
Q

Identitätstäuschung

A

Handeln unter fremden Namen -> § 164 ff. gelten analog

161
Q

Duldungsmacht

A

wenn keine Vollmacht gegeben wurde könnte eine solche einsetzen
es müsste ein objektiver Vertrauenstatbestand vorliegen -> X hatte Kenntnis über Handlung von Y und hätte sie verhindern können

162
Q

Anscheinsvollmacht

A

wenn keine Vollmacht gegeben wurde könnte eine solche einsetzen
Vertretener hätte bei Sorgfalt erkennen müssen, dass Andere für ihn wie Vertreter handelt -> es liegt ein objektiver Vertrauenstatbestand vor

163
Q

was kann angelagt werden

A

jede Leistungspflicht

164
Q

Klagearten

A

Leistungsklagen
Feststellungsklagen
Gestaltungsklagen

165
Q

Nebenpflichten eines Vertrages

A

Verletzung führt zu Sekundärebene

es besteht kein Anspruch auf Erfüllung - Sie können nicht eingeklagt werden

166
Q

Welche Nebenpflichten eines Vertrages gibt es

A

Treuepflichten
Schutz-, Rücksichtnahmepflichten
Aufklärungspflichten

167
Q

unter welchen Verträgen wird im rechtsverhältlichen Schuldverhältnis unterschieden

A

zweiseitige verpflichtende Verträge
einseitig verpflichtende Verträge -> nur eine Vertragspartei hat Pflicht zur Leistung
unvollkommen zweiseitig verpflichtende Verträge -> zunächst, Leistungspflicht nur für eine Partei, uU kann Leistungspflicht für andere Partei später hinzukommen

168
Q

zweiseitige verpflichtende Verträge

A

Leistung und Gegenleistung stehen im Gegenseitigkeitsverhältnis = Synallagma
Einer leistet um Gegenleistung zu bekommen

169
Q

nachträgliche Unmöglichkeit

A

Fälle die von Anfang an möglich waren, doch nach Vertragsschluss passiert etwas dass Unmöglichkeit eintritt

170
Q

Stückschuld

A

Schuldner schuldet eine bestimmte Sache
z.B. Gebrauchtwage, existiert genau so nur einmal
Leistungsgefahr liegt immer bei Gläubiger

171
Q

Gattungsschuld

A

Schuldner schuldet einen Gegenstand mittlerer Art und Güte aus einer Gattung - § 243
z.B. Bestellung eines XY Autoreifen -> Schuldner muss ein Reifen dieser Gattung liefern

172
Q

Vorratsschuld

A

Schuldner schuldet einen Gegenstand mittlerer Art und Güte aus seinem Vorrat
beschränkte Gattungsschuld
z.B. bestimmter Wein in einem Restaurant

173
Q

Konkretisierung

A

Gattungsschuld die sich zu Stückschuld umwandelt

174
Q

wie verschiebt sich die Leistungsgefahr durch Konkretisierung

A

geschuldet wird nur noch eine bestimmte sache -> Gefahr für Gläubiger keine Leistung zu erhalten
geht konkrete Sache nach Konkretisierung unter, braucht Schuldner nicht mehr zu leisten

175
Q

wovon hängt das “seinerseits Erforderliche für die Konkretisierung ab

A

Art der Schuld (Leistungsort) = Ort der Leistungshandlung - § 269

176
Q

Holschuld

A

Gläubiger muss Leistung beim Schuldner abholen
angemessene Frist zur Abholung muss gegeben werden - § 269 I
Leistungsort = Erfolgsort = beim Schuldner

177
Q

Bringschuld

A

Schuldner hat die Leistung an den Wohn-/Geschäftssitz des Gläubigers zu bringen - § 269 I
Schuldner hat Leistungsgefahr bis zur Lieferung an der Haustür
Leistungsort = Erfolgsort = Beim Gläubiger

178
Q

Schickschuld

A

Schuldner verspricht, dass ein Produkt zugesendet wird - § 269 I
es wurde “alles Erforderliche getan” wenn Produkt ordungsgemäß verpackt der Transportperson zugegeben wurde
Leistungsort = Beim Schuldner; Erfolgsort = beim Gläubiger - § 447

179
Q

wie kann man erkennen welche Schuld man hat

A

Auslegung durch objektiven Empfängerhorizont

180
Q

was sind die Rechtsfolgen eines Vertragsschlusses ohne Vertretungsmacht

A

Geschäftspartner kann vom Vertreter wahlweise Erfüllung des Vertrages oder SE (positives Interesse) verlangen - § 179 I

181
Q

Leistungsgegenstand

A

Stückschuld
Gattungsschuld
Vorratsschuld

182
Q

Leistungsgefahr

A

Gefahr nochmal leisten zu müssen (Gläubiger) bzw. keine Leistung zu erhalten (Schuldner)

183
Q

was passiert wenn Stückschuld verloren geht

A

Leistungsgefahr liegt bei Gläubiger

Es tritt Unmöglichkeit nach § 275 I BGB ein

184
Q

bei wem liegt die Leistungsgefahr bei einer Gattungsschuld

A

bei Schuldner bis zur Konkretisierung (§ 243 II) danach bei Gläubiger

185
Q

was versteht man unter Aussonderung für Konkretisierung

A

Sache muss eindeutig einem bestimmten Gläubiger zugeordnet werden
räumliche Trennung von Rest, ggf. Namenszettel

186
Q

“Seinerseits Erforderliche” für eine Konkretisierung bei einer Holschuld

A

zu Abholung bereitstellen

wörtliches Angebot zu Leistung (Nicht wenn Termin vereinbart wurde)

187
Q

“Seinerseits Erforderliche” für eine Konkretisierung bei einer Bringschuld

A

Sache in begründeter Art und Weise am vereinbarten Erfüllungsort anbringen

188
Q

“Seinerseits Erforderliche” für eine Konkretisierung bei einer Schickschuld

A

Ordnungsgemäße Verpackung, Adressierung, Frankierung und Übergabe an zuverlässige Transportperson

189
Q

Arten der Unmöglichkeit

A
physische Unmöglichkeit
juristische Unmöglichkeit
Zweckerreichung
Zweckfortfall
Faktische Unmöglichkeit
wirtschaftliche Unmöglichkeit
moralische Unmöglichkeit
190
Q

absolutes fixgeschäft

A

Leistung ist an eine bestimmte Zeit gebunden -> danach unmöglich
z.B. Hochzeitstorte

191
Q

relatives Fixgeschäft

A

für Leistung ist bestimmte Zeit vereinbart, Versäumung führt aber nicht zu Wegfall der Leistungspflicht

192
Q

Geldschuld

A

ist keine Gattungsschuld

da kein Verschaffen einer Sache sondern eines unkörperlichen Vermögenswertes

193
Q

nachträgliche Unmöglichkeit

A

Sache über die Vertrag geschlossen wurde, wurde nach Vertragsschluss unmöglich - § 280 I, III, 283

194
Q

Schritt 1. bei der Berechnung von Schaden nach § 249 ff. - Schadensermittlung

A

Differenzhypothese = Differenz zw. aktuellem und hypothetischen schadensfreihen Zustand
Grundsatz ist Zustand der ohne Pflichtverletzung bestünde = Naturalrestitution
bei Körper oder Sachschaden kann wiederherstellungkosten verlangt werden - § 249 II

195
Q

Minderung eines Schadens - § 254

A

hat Gläubiger Schaden mitverschuldet, haftet Schuldner nur anteilig

196
Q

Erfüllbarkeit

A

Zeitpunkt ab dem Schuldner leisten darf - § 271 I

197
Q

Fälligkeit

A

Zeitpunkt ab dem Schuldner leisten muss, ab dem Gläubiger verlangen kann - § 271 I

198
Q

Stundung

A

wenn Schuldner und Gläubiger einen neuen Fälligkeitszeitpunkt vereinbaren -> Bis dahin entfällt alte Fälligkeit und Leistung ist gestundet

199
Q

Leistungsstörungen

A

Unregelmäßigkeiten bei der Abwicklung eines Schuldverhältnisses

  1. nachträgliche/anfängliche Unmöglichkeit - § 275
  2. Schuldnerverzug - § 286
  3. Nichtleistung
  4. Schlechtleistung
  5. Nebenpflichtverletzung
  6. culpa in contrahendo
  7. Gläubiger-/Annahmeverzug
200
Q

Rechtsfolgen von Leistungsstörungen

A

SE neben/statt der Leistung
Aufwendungsersatz
Rücktritt -> Rückabwicklung des Vertrages, Primäransprüche erlöschen

201
Q

SE neben der Leistung

A

wenn fiktive Nacherfüllung den Schaden nicht entfallen lassen würde
Schadensposition die durch Nacherfüllung nicht ausgeglichen werden können
bezieht sich auf Integritätsinteresse (keine Verschlechterung)

202
Q

leichte Fahrlässigkeit

A

wer im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt

“das kann mal passieren”

203
Q

grobe Fahrlässigkeit

A

wer die im Verkehr notwendige Sorgfalt im besonders schweren Maße verletzt
“Das darf nicht passieren”

204
Q

Vorsatz

A

Wer weiß dass er einen Erfolg herbei führt und dabei eine Rechtsverletzung passieren wird
“Das kann ruhig passieren”

205
Q

was sind die kausalen Leistungsstörungen damit SE neben der Leistung gem. § 280 I BGB eintritt

A

Nichtleistung/Verzugsschaden - §§ 280 I, II, 286 BGB
Schlechtleistung - § 280 I BGB
Nebenpflichtverletzung - §§ 280 I, 241 II BGB

206
Q

was sind die kausalen Leistungsstörungen damit SE statt der Leistung gem. § 280 I BGB eintritt

A

Nichtleistung - §§ 280 I, III, 281
Schlechtleistung - §§ 280 I, III, 281
Nebenpflichtverletzung - § 280 I, II, 282
Nachträgliche Unmöglichkeit der Leistung - §§ 280 I, III, 283

207
Q

Verzugsschaden

A

SE neben der Leistung der auf Nichtleistung basiert

man benötigt Mahnung oder bestimmten Termin

208
Q

beispiele für SE neben der Leistung

A

Verzögerungsschaden, Schaden an sonstigen Rechtsgütern § 241 II BGB

209
Q

beispiele für SE statt der Leistung

A

Deckungskauf

210
Q

Erfüllungsgehilfe

A

wer nach Wissen und Wollen des Schuldners als dessen Hilfsperson bei der Erfüllung von Pflichten tätig wird
derjenige, der das tut, was der Schuldner eig selber hätte machen müssen

211
Q

gesetzlicher Vertreter

A

Personen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften mit Wirkung für Andere handeln können - § 278

212
Q

was bedeutet verschulden

A

“wissen und wollen” (Vorsatz) bzw. “Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit” (Fahrlässigkeit) der objektiven Pflichtverletzung

213
Q

was sind Nebenpflichtverletzungen

A

neben Hauptleistungspflichten bestehen in einem Schuldverhältnis auch Nebenpflichten
Verpflichtung auf Rücksicht aller Rechte, Rechtsgüter, und Interessen des Vertragspartners - § 241 II BGB

214
Q

welches Handeln eines Erfüllungsgehilfen muss ein Schuldner gem § 275 S. 1 vertretenmüssen

A

Handeln, dass in Verbindung mit der Verbindlichkeit steht (z.B. Brechen des Bodens beim Reparieren des Waschbeckens, aber nicht Diebstahl)

215
Q

Hauptleistungspflichten

A

gegenseitige Vertragspflichten

betreffen eine wesentliche Vertragsleistung

216
Q

SE statt der Leistung

A

Schaden ist durch endgültiges Ausbleiben der mangelfreien Leistung entstanden; man möchte statt der mangelhaften Leistung einen SE haben
bezieht sich auf Äquivalenzinteresse (Verbesserung)

217
Q

Mahnung

A

einseitige empfangsbedürftige an Schuldner gerichtete Leistungsaufforderung
muss klar zu Ausdruck bringen, dass Gläubiger geschuldete Leistung verlangt

218
Q

was passiert wenn Verzug § 286 vorliegt

A

kann §§ 287 f. greifen

Schuldner haftet auch für Zufall, da er früher hätte liefern können

219
Q

Fristsetzung der Pflichtverletzung Nichtleistung

A

aktive Setzung durch Gläubiger
Angemessenheit einer Frist nach Umständen zu bewerten
Frist muss erfolglos verstrichen sein

220
Q

wann ist eine Frist bei Nichtleistung entbehrlich

A

Alt 1: Ernsthafte und endgültige Erfüllungsveweigerung

Alt 1: Besondere Umstände die nach Interessenabwägung sofort SE rechtfertigen (angedrohtes Übel)

221
Q

SE statt der Leistung wegen Nebenpflichtverletzung

A

§§ 280 I, III, 282 BGB

222
Q

arten der Unmöglichkeit

A

objektiv
subjektiv
anfänglich
nachträglich

223
Q

objektive Unmöglichkeit

A

Leistung ist für jedermann unmöglich, niemand kann sie erbringen

224
Q

subjektive Unmöglichkeit

A

Leistung ist dem Schuldner unmöglich, andere könnte sie erbringen
Unmöglichkeit liegt vor

225
Q

wichtig für § 311a II BGB anfängliche Unmöglichkeit

A

es ist irrelevant ob der Schuldner den Eintritt der Unmöglichkeit zu vertreten hat oder nicht
es kommt nur darauf an ob er die Unmöglichkeit kannte bzw. die Unkenntnis bei Vertragsschluss zu vertreten hat

226
Q

Fristsetzung

A

eindeutige und bestimmte Aufforderung zur Leistung bzw. Nichterfüllung und die Setzung einer angemessenen Frist nach Fälligkeit der Leistung

227
Q

Rücktrittsgründe

A

§ 323
§ 326 V
§ 324

228
Q

Vorgehensweise bei Rücktritt Überprüfung

A

erst gucken wir ob ein Rücktritt vertraglich geregelt wurde, wenn nicht dann gucken wir ob es einen Rücktrittsgrund im Gesetz gibt (danach den jeweiligen Rücktrittsgrund prüfen)

229
Q

wichtig für die Prüfung eines Rücktritts

A

da Rücktritts ein Gestaltungsrecht ist, hat man keinen Anspruch auf Rücktritt
wenn ein Grund für Rücktritt vorliegt kann man diesen erklären und sich so aus einem Vertrag lösen
nicht Anspruch entstanden, - untergegangen, - durchsetzbar prüfen

230
Q

wie übt man sein Gestaltungsrecht beim Rücktritt aus

A

durch die Rücktrittserklärung gem. § 349

231
Q

Aufwendung

A

freiwillige Vermögensopfer im eigenen Interesse

232
Q

wann liegt Billigkeit vor

A

wenn Gläubiger Aufwendungen tätigt, obwohl sich das Nichterhalten der Leistung bereits abzeichnet

233
Q

welchen Umfang von SE kann der Gläubiger bei anfänglicher Unmöglichkeit verlangen

A

Herstellung des positiven Interesses gem. § 249 ff.

Gläubiger ist so zu stellen, wie wenn Schuldner den Vertrag ordentlich erfüllt hätte

234
Q

was ist wichtig zu Beachten bei Prüfen nach Aufwendung § 284

A

Anspruch nach Aufwendungsersatz kann nur anstelle des SE-Anspruchs statt der Leistung geltend gemacht werden

235
Q

Abtretung

A

wenn Altgläubiger keine Lust mehr hat Anspruch einzutreiben geht dieser an Neugläubiger

236
Q

Rechtsfolgen der Abtretung § 398

A

Neugläubiger hat Anspruch nach AGL des Altgläubigers ggü. Schuldner

237
Q

welche Art von Geschäft ist eine Abtretung

A

ist ein Verfügungsgeschäft

jede Abtretung bedarf eines Verpflichtungsgeschäftes, ansonsten besteht die Möglichkeit der Rückabwicklung