Prüfungsschema Flashcards

1
Q

Unionsgrundrechte

(GRCh)

A
  1. Anwendbarkeit
    • zunächst ist zu prüfen, ob das Unionsgrundrecht anwendbar ist
    • ggf. Anknüpfungspunkt mit Art 6 EUV
    • Ausgangspunkt ist Art 51 I GRCh:
      • unprobl. Vereinbarkeit mit EU-Rechtsakte (Verordnung, RiLi, Beschlüsse) (da GR des GG aufgrund der “Solange-Rspr.” nicht anwendbar sind)
      • gem Wortlaut des Art 51 GRCh ist eine Anwendbarkeit ebenfalls bei dt. Gesetzen gegeben, Die bei “Durchführung des Rechts der Union” ergangen sind.
        PROBLEMATISCH ist reichweite des Begriffs “Durchführung” - Während EuGH diesen Begriff eher weit interpretiert, bevorzugt BVerfG eine enge Sichtweise –> Sollte in Klausur zB dt. Gesetz, das EU-RiLi umsetzt, an EU-GR überpfüfen, dürfte idR Anwendbarkeit gegeben sein, wobei darauf achten, das Gesetz 1:1 RiLi umsetzt; Bei sonstigen Gesetzen die lediglich berührungspunkte zu EU-Recht haben, ist hingegen Zurückhaltung geboten
  2. Eingriff in den Schutzberreich
    1. Schutzberreich (“was” und “wer” ist geschützt)
      1. sachlich: in Klausur empfiehlt sich, die Freiheitsgrundrechte nicht nacheinander sondern nebeneinander zu prüfen und im Zweifel wertungsmäßig auf die Schutzberreichsfestlegung des Grundgesetzes zurückzugreifen
      2. persönlich: nat. und jur Personen (soweit nicht höchstpersönliche GR)
    2. Eingriff (“wogegen” und “vor wem” wird geschützt): Jede zurechenbare GR-Verkürzung
  3. Rechtfertigung des Eingriffs
    1. Einschränkungsmöglichkeiten (Schranken): gem. Art 52 I GRCh gesetzliche Grundlage (“Europäisches Gesetz”) erforderlich
    2. Schrankenanforderungen (Schranken-Schranken)
      1. formelle Rechtmäßigkeit des Gesetzes
      2. Beachtung des Wesensgehaltes
      3. Materielle Anforderungen
        1. Bestimmtheitsgrundsatz
        2. VHM
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2
Q

Vorabentscheidungsverfahren gem Art 267 AEUV
Wichtig

A
  1. Zulässigkeit der Vorlage
    1. Sachliche Zuständigkeit: Laut Art 267 AEUV entscheidet der Gerichtshof der europ. Union. Art 19 EUV untergliedert den ihn in 3 Teile: Fachgerichte, das Gericht, und der Gerichtshof. Fraglich welcher Teil für das Vorabentscheidungsverfahren zuständig ist. Gem. Art 256 III AEUV ist es das Gericht, soweit es in einer Satzung geregelt ist. Eine solche kompetenzzuweisende Satzung gibt es nicht sodass eine Zuständigkeit des Gerichts ausscheidet. Auch gibt es noch kein Fachgericht, welches zuständig sein könnte. Somit bleibt nur noch der Gerichtshof übrig, welcher zuständig ist.
    2. Vorlageberechtigung
      gemeinschaftlicher Begriff des Gerichts: ein nat. Gericht eines Mitgliedstaates. (es muss auf gesetzliche Grundlage basieren, jedoch nicht zwingend in regulärem Gerichtssystem eingebunden sein)
      • Unionsrechtlicher Gerichtsbegriff:
        • auf gesetzlicher Grundlage ordnungsgemäß gebildeter Spruchkörper
        • zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten berufen
        • ständige Einrichtung
        • obligatorische Gerichtsbarkeit (Trifft Entscheidung mit Bindungswirkung)
        • Entscheidung unter Anwendung von Rechtsnormen
        • aus unabhängigen Mitgliedern zusammengesetzt
        • Rechtsstaatlichen Verfahrensregeln unterworfen
    3. Zulässige Vorlagefrage gem Art 267 I a-b AEUV:
      –>EuGH entscheidet keine direkten Fragen zur Vereinbarkeit des nat. Rechts mit dem Unionsrecht. Er kann aber eine entsprechend unzulässige Vorlagefrage dahingehend auslegen, dass sie gem Art 267 I a-b zulässigen Inhalt hat.
      1. Auslegung der Verträge: Auslegung primären Unionsrecht
      2. Gültigkeit und Auslegung der Handlungen der Unionsorgane, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union: Auslegung und Gültigkeit von sekundärrechtlichen Unionsrechtsnormen
    4. Entscheidungserheblichkeit für den nationalen Rechtsstreit: aus Sicht des vorlegenden nat. Gerichts (EuGH prüft, ob Vorlagefrage nur konstruiert oder oder zusammenhangslos ist)
    5. ggf. Vorlagepflicht gem Art 267 III AEUV:
      1. Kein Rechtsmittel mehr gegen vorlegendes nationales Gerich
      2. Vorlagepflicht bei Zweifeln an der Gültigkeit des gemeinschaftlichen Sekundärrechts
      3. Keine Vorlagepflicht bei
        1. Bestehen einer gesicherten Rechtssprechung des EuGH zur Vorlagefrage
        2. Vorlagefragen, die schon Gegenstand einer Vorabentscheidung waren
        3. Offenkundigkeit der richtigen Anwendung des Gemeinschaftsrechts
        4. Vorlagefragen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
    6. (ggf. Konsequenzen der Verletzung der Vorlagepflicht
      Verstoß gg das grundrechtsgleiche Recht auf den gesetzlichen Richter gem Art 101 I 2 GG; Vrss ist aber, dass im konkreten Fall das letztinstanzlich entscheidende Gericht seinen beurteilungsspielraum in unvertretbarer Weise überschritten hat)
    7. Frist für die Einreichung der Vorlagefrage: keine
  2. Begründetheit: siehe Grundfreiheiten der Union
  3. Vorlageentscheidung
    1. Auslegungsfrage: Vergabe von Auslegungskriterien durch den EuGH, sodass nat. Gerichte selbst dann auf dieser Grundlage entscheiden können
    2. Gültigkeitsfrage: Gültigkeits-oder Ungültigkeitserklärung des EuGH; überprüft die Vereinbrung des Handelns mit dem höherrangigem unionsrechtlichen Primärrecht
  4. Wirkung der Vorabentscheidung: nicht geregelt, soll aber Wirkung der Einheitlichkeit der Anwendung des Unionsrechts gewährleisten; Bindungwirkung für nat. Gerichte
    1. Auslegungsfrage: Wirkung der Auslegungskriterien für alle Gerichte
    2. Gültigkeitsfrage
      1. Ungültigkeitserklärung des EuGH: Wirkung für alle Gerichte
      2. Gültigkeitserklärung des EuGH: Wirkung nur für vorlegendes Gericht
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3
Q

Vertragsverletzungsverfahren gem Art 258 (- 263) AEUV

(Beachte: in der Praxis bislang ganz unbedeutend)

A
  1. Zulässigkeit
    1. Sachliche Zuständigkeit des EuGH gem Art 258 II AEUV (Eine Kompetenzzuweisung an das Gericht gem. Art 256 I AEUV liegt nicht vor)
    2. Beteiligungsfähigkeit
      1. Beteiligungsfähigkeit der Kommission gem Art 258 AEUV (gg Mitgliedstaat)
      2. Beteiligungsfähigkeit eines anderen Mitgliedstaates gem Art 259 I AEUV (gg Mitgliedstaat)
    3. Klagegegenstand: kann nur vermutete Vertragsverletzung eines Mitgliedstaates sein. Der EuGH befasst sich abschließend mit dem Vorwurf der Vertragsverletzung wie er in der begründeten Stellungnahme von der Kommission im Vorverfahren erhoben wird. (am häufigsten nicht (ausreichend) umgesetzte oder zu späte RiLi)
    4. Vorverfahren gem Art 258 AEUV auf Antrag der Kommission
      1. Wenn Kommission Vertragsverletzungsverfahren einleiten möchte, muss sie zunächst ein erstes Mahnschreiben an Mitgliedstaat verfassen. Dieses beinhaltet:
        1. Angabe der vermuteten Vertragsverletzung
        2. Ankündigung eines Vertragsverlertzungsverfahrens
        3. Aufforderung zur Stellungnahme innerhalb vorgegebener Frist
      2. Bleibt Äußerung des abgemahnten Mitgliedstaates aus (fruchtloser Fristablauf), dann gibt de Kommission eine begründete Stellungnahme gem Art 258 I AEUV ggü Mitgliedstaat. Diese beinhaltet:
        1. Beschreibung der vermuteten Vertragsverletzung wie im ersten Mahnschreiben
        2. Fristsetzung zur Stellungnahme ggü dem Vertragsverletzer
      3. keine Reaktion des Vertragsverletzers nach fruchtlosem Fristablauf: Kommission kann nach ihrem Ermessen Klage beim EuGH einreichen
    5. oder Vorverfahren gem Art 259 AEUV (zwingend) auf Antrag eines Mitgliedstaates
      1. Kommission muss gem Art 259 II AEUV von Mitgliedstaat wg Vertragsverletzung eines anderen Mitgliedstaates befasst werden.
      2. Gelegenheit zum kontradiktorischen Verfahren durch Kommission gem Art 259 II AEUV (Gelegenheit für beschuldigten Staat sich schriftlich oder mündlich zu den Vorwürfen zu äußern)
      3. begründete Stellungnahme der Kommissionzu den Vorwürfen bei erfolglosem (ergebnislos) kontradiktorischem Verfahren
        –> Gibt Kommission keine Stellungnahme innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab, dann kann gem Art 259 IV AEUV der Mitgliedstaat selbts Verfahren beim EuGH einleiten
    6. Klageerhebung:
      Ermessensentscheidung der Kommission
      Klageerhebung eines Mitgliedstaates gem Art 259 IV AEUV
    7. Klagefrist: keine
    8. Rechtsschutzinteresse der Kommission/des klagenden Mitlgiedstaates: Nicht nachzuweisen, wird unterstellt
  2. Begründetheit
    • Entscheidung des EuGH gem Art 260 AEUV: Feststellung einer Vertragsverletzung (und Veruterilung zur Beseitigung)
    • Klage begründet wenn
      • der von Kommission vorgetragene SV zutreffend ist,
      • sich aus SV eine Vertragsverletzung ergibt,
      • diese Vertragsvertetzung dem Mitgliedstaat zugerechnet werden kann
      • (bei zweiter EuGH aufrufung nach Fristverstreichung und untätigkeit des Mitgliedstaates nach erster EuGH feststellung) und der beklagte Mitgliedstaat die Vertragsverletzung nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist beseitigt hat
  3. Wirkung der Entscheidung bei Untätigkeit des verurteilten Mitgliedstaates
    1. Fristsetzung zur Äußerung für den verurteilten Staat
    2. Abgabe einer begründeten Stellungnahme der Kommission bei Untätigkeit des verurteilten Staates mit Fristsetzung zum Tätigwerden
    3. Erneute Anrufung des EuGH
  4. Verurteilung zur Pauschalbetrags-oder/und Zwangsgeldzahlung gem Art 260 III Unterabs. 2 AEUV bei Zeitverurteilung wg nichtnachkommen seiner Pflichten aus dem ersten Urteil
    1. Verurteilung zur Pauschalbetragszahlung
    2. Verurteilung zur Zwangsgeldzahlung
    3. Berechnungskriterien
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4
Q

Nichtigkeitsklage gem Art 263 ff
Wichtig

A
  1. Zulässigkeit
    1. Sachliche Zuständigkeit: Das Gericht ist gem. Art 256 I Unterabs. 1 S.1 AEUV für Nichtigkeitsklagen zuständig, es sei denn der EuGH ist aufgrund einer Sonderzuweisung gem Art 51 über die Satzung des Gerichtshofs auch im Berreich der Nichtigkeitsklage zuständig. Aufgrund dieser Sonderzuweisung ist das Gericht nur noch für Nichtigkeitsklagen nat. und jur. Personen wegen einer Handlung der Gemeinschaftsorgane zuständig.
      • EuGH: Klagen der Mitgliedstaaten wg. Handlungen des Parlaments, des Rates oder der Kommission; klagen eines Gemeinschaftsorganes oder der EZB wg. Handlungen des Parlaments, des Rates oder der Kommission; Klagen eines Gemeinschaftsorgans gg Handlungen der EZB
      • bei Klagen natürlicher und juristischer Personen das Gericht
    2. Beteiligtenfähigkeit: hier wird unerschieden
      1. aktive Beteiligtenfähigkeit: meint das Recht, selbst Klage erheben zu können
        1. aktive Beteiligtenfähigkeit eines Mitgliedstaates, des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission gem Art 263 II AEUV
        2. aktive Beteiligtenfähigkeit des Rechnungshofs, der EZB und des Ausschusses der Regionen gem Art 263 III AEUV
        3. aktive Beteiligtenfähigkeit von nat. und jur. Personen (auch Personenvereinigungen des öff. Rechts) gem Art 263 IV AEUV
      2. passive Beteiligtenfähigkeit (Art 263 I AEUV; mögliche Klagegegner) des Europäischen Rates, des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, der EZB und von Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union gem. Art 263 I AEUV
    3. Klagegenstand gem Art 263 I und IV AEUV
      Jedes Handeln (Ausnahme: Empfehlungen und Stellungnahmen) einschließlich der Entscheidungen ggü Dritten seitens der passiv Beteiligten oder an jur. oder nat . Personen adressierte Entscheidungen und Verordnungen
      –> EU Rechtsakte mit bindender Ausßenwirkung
    4. Klagebefugnis: zu unterscheiden, je nachdem wer aktiv beteiligtenfähig ist. Grds. setz Klagebefugnis voraus, dass man in eigenen Rechten verletzt ist
      1. Klagebefugnis bei Klagen gem. Art 263 II AEUV: nicht nachzuweisen, dass eigene Rechte verletzt sind
      2. Klagebefugnis bei Klagen gem Art 263 III AEUV: Verletzung eigener Rechte nachzuweisen
      3. Klagebefugnis von nat. und jur. Personen gem Art 263 IV AEUV: müssen dem Gericht nachweisen, dass sie durch die nicht an sie adressierte Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen sind (bei Verordnungen reicht eine unmittelbare Betroffenheit aus)
        P: unmittelbare und individuelle Betroffenheit: anerkannt wenn:
        • Kläger ein tatsächliches Intersees an Aufhebung des Rechtsaktes hat
        • streitgegenständliche Sekundärrechtsnorm bedarf keiner weiteren Umsetzung durch nat. Hoheitsakt (zB keinerlei Ermessen für nat. Umsetzung)
        • Kläger wird durch Entscheidung wg bestimmter pers. Eigenschaften od. besonderer ihn heraushebender Umstände wie Adressat des Rechtsaktes berührt
    5. Klagegründe gem Art 263 II AEUV: Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung der verträge oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm, Ermessensmissbrauch
    6. Klagefrist gem Art 263 VI AEUV: 2 Monate
  2. Begründetheit
    • EuGH prüft von Amts wegen alle mgl. Klagegründe von Art 263 II AEUV
    • Nichtigerklärung der Streitgegenständlichen Handlungen gem Art 264 I AEUV
  3. Wirkung der Entscheidung: ex tunc und erga omnes (ggü jedem)
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5
Q

Untätigkeitsklage gem Art 265 AEUV

UNWICHTIG

A
  1. Zulässigkeit
    1. Sachliche Zuständigkeit: gem Art 256 I Unterabs. 1 S.1 AEUV ist Gericht für Untätigkeitsklage uständig, es sei denn Sonderzuweisung auf EuGH; diese Ergibt sich aus Satzung des EuGH wonach er für
      • Klagen der Mitgliedstaaten wg. Unterlassungen des Parlaments, Rates, oder Kommission
      • Klagen eines Gemeinschaftsorgans oder EZB wg Unterlassens des Parlaments, Rates, Kommission
      • Klagen eines Gemeinschaftsorganes gg. ein Unterlassen der EZB
      • Geicht also nur noch für Klagen jur. oder nat. Personen wg Unterlassen der Gemeinschaftsorgane zuständig!
    2. Beteiligtenfähigkeit
      1. aktive Beteiligtenfähigkeit
        1. Klage der Mitgliedstaaten oder der Unionsorgane gem Art 265 I AEUV
        2. Klage nat. oder jur. Personen gem Art 265 III AEUV
      2. Passive Beteiligtenfähigkeit des Europäischen Rates, des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, der EZB und der Einrichtungen und sonstige Stellen der Union gem. Art 265 I AEUV
    3. Vorverfahren gem Art 265 II AEUV: Aufforderung an das untätige Organ gem Art unter Benennung der verletzen Hanflungspflicht, innerhalb von 2 Monaten Stellung zur unterlassenen Beschlussfassung zu beziehen; nach fruchtlosem Ablauf dieser reaktionszeit ist Klage innerhalb einer weiteren Frist von 2 Monaten zu erheben
      P: Wenn in dieser Frist letzten Frist vom bislang untätigen Organ der Beschluss zur weiteren Untätigkeit ergeht, so gibt es eine fristgemäße Stellungnahme ab: Hiergegen nur die Nichtigkeitsklage mgl
    4. Klagegenstand
      1. Klagegenstand bei Klagen gem Art 265 I AEUV: vertragswidrige Unterlassung einer Beschlussfassung (auch bzgl- Empfehlungen und Stellungnahmen mgl)
      2. Klagegenstand bei Klagen gem Art 265 III AEUV: jur/nat Personen können vor dem Gericht darüber Beschwerde führen, dass ein Unionsorgan es Unterlassen hat, einen anderen Akt als die Empfehlung oder eine Stellungnahme an sie zu richten; Klagegenstand ist somit der unterlassene Beschluss einer entscheidung (da diese im gegensatz zu Empfehlungen/Stellungnahmen einen rechtsverbindlichen Charakter hat) (vertragswidriges Unterlassen einer Entscheidung an eine nat. oder jur- Person)
    5. Klagebefugnis
      1. Klagebefugnis bei Klagen gem Art 265 I AEUV: verlerletzung in eigenen Rechten nicht nachzuweisen
      2. Klagebefungis bei Klagen gem Art 265 III AEUV: Nachweis der potenziellen Adressateneigenschaft bzgl. des unterlassenen Beschlusses (nicht RiLi und Verordnungen)
        P: unterlassene Entscheidung an Dritte: Nachweis der unmittelbaren und individuellen Betroffenheit: Die Zulässigkeit dieser sog. positiven Konkurrentenklage widerspricht zwar dem Wortlaut des Art 265 III AEUV, da hier gefordert wird, dass der Einzelne die Unterlassung eines anderen Aktes als einer Empfehlung oder einer Stellungnahme “an sch” rügen muss. Der EuGH hat aber dennoch zur Vermeidung von Rechtsschutzdefiziten ggü der Nichtigkeitsklage die Klagebefugnis bei Untätigkeitsklage bejaht, wenn ein an einen Dritten zu adressierender Rechtsakt den Kläger unmittelbar und individuell betreffen würde.
    6. Klagefrist gem Art 265 II AEUV: 2 Monate (ab Ztpkt. s.o.)
  2. Begründetheit
    Entscheidung des EuGH, ob ein vertragswidriges Unterlassen vorliegt und ggf. Verurteilung zum Ergreifen der notwendigen Maßnahme
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6
Q

Amtshaftungsklage gem Art 268 iVm Art 340 II & III AEUV

A
  1. Zulässigkeit
    1. Zuständigkeit
      1. Zuständigkeit der nat. oder der Unionsgerichtsbarkeit: Unionsgerichtsbarkeit ist nur zuständig, wenn ein Unionsorgan den Schade verursacht hat
        P: rechtswidriger Vollzug von Unionsrechtsnormen
        1. rechtswidriger Vollzug einer rechtmäßigen Unionsrechtsnorm: wird eine rechtmäßige Unionsrechtsnorm rechtswidrig vollzogen, ist danach zu unterscheiden, ob eine nationale Behörde oder ein Unionsorgan für den Vollzug zuständig war. Danach bestimmt sich dann auch die zuständigkeit des Gerichts
        2. rechtswidriger Vollzug einer rechtswidrigen Unionsrechtsnorm: Die nationale Durchführungsmaßnahme ist rechtswidrig und kann vor den nationalen Gerichten deshalb angefochten werden. Nur wenn diese Klage erfolglos ist, kann subsidiär die gemeinschaftsrechtliche Amtshaftungsklage erhoben werden
      2. sachliche Zuständigkeit des Gerichts gem Art 256 I AEUV
    2. Beteligtenfähigkeit
      1. aktive Beteiligtenfähigkeit: alle materiellrechtlichen Anspruchsberechtigten (zB auch einzelne Bundesländer, Gemeinden, Mitgliedstaaten und Personen ohne Wohnsitz in der Union
      2. passive Beteiligtenfähigkeit: Union, vertreten durch ihre Organe
    3. Klagegenstand: Schadenszufügung im Amt von Unionsorganen oder Bedienstete der Union
    4. Klagefrist gem Art 46 der Satzung des EuGH: fünf Jahre nach eintritt des Schadensereignisses für außervertragliche SE-Anspr. (Verjährung unterbrochen durch Klage beim EuGH oder wenn Geschädigte seinen Anspr. ggü zuständigem Unionsorgan geltend macht
    5. Rechtsschutzinteresse
      P: Verhältnis zur Nichtigkeitsklage: Früher war strittig, ob kläger überhaupt Rechtsschutzinteresse hat, wenn er nicht zunächst andere gemeinschaftsrechtliche Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch genommen hat. der EuGH verlangte in seiner früheren Rspr., dass der Kläger zunächst eine Nichtigkeitsklage gem Art 263 AEUV durchführen müsse. Heutzutage erkennt jedoch der EuGH an, dass die Amtshaftungsklage ein selbstständiger Rechtsbehelf ist, sodass der Kläger auch ein Rechtsschutzinteresse verfügt, wenn er nicht zuvor die Nichtigkeitsklage erhoben hat.
      Die unionsrechtliche Amthaftungsklage ist subsidiär zur nat. Klagemöglichkeiten
  2. Begründetheit
    1. gem Art 340 II AEUV kommt Union für Ersat des Schadens auf (EZB haftet selbst Art 340 III AEUV)
    2. Materielle Vrss des Amtshaftungsanspruches (entwickelt von EuGH)
      1. rechtswidriges Verhalten von Unionsorgan/dessen Bediensteten
      2. entstandener Schaden des Klägers
      3. kausale Zurechenbarkeit des Schadens
    3. Entscheidung des EuGH: Feststellung der Amtshaftung und ggf. Verurteilung zur Zahlung
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7
Q

Freie Warenverkehr

A
  1. Anwendbar:
    1. keine Sondervorschriften, zB Art 38 ff AEUV oder Art 346 (Vorbehalt)
    2. keine Harmonisierungsmaßnahme gem Art 114 AEUV
  2. SB
    1. persönlich: jeder Erbringer oder Inhaber einer Ware
    2. sachlich: Waren iSd Art 28 II und 29 AEUV ; Ware sind nach EuGH alle körperlichen Gegenstände sowie Strom, Gas und Abfälle die Geldwert haben und Gegenstand von Handelsgeschäften sein können
    3. räumlicher SB: Grenzüberschreitendes Element
  3. Eingriff
    1. Schutz vor staatlichen Beschränkungen
      1. mengenmäßige Ein und Ausfuhrbeschrenkung
      2. Maßnahme gleicher Wirkung
        ​P: Def.
        1. hierzu Dassonville- Entscheidung: Unmittelbare oder mittelbare, tatsächliche oder potenzielle Behinderung des innergemeinschaftlichen Handelns wie Einfuhrbeschrenkung
          Anwenung auf Maßnahmen gleicher Wirkung wie Ausführbeschränkungen
        2. Einschränkung durch Keck-Entscheidung: nicht diskriminierende Verkaufsmodalität gehören nicht zu Maßnahmen gleicher Wirkung; Sofern aber aufgrund nat. Regelungen der ausländische Hersteller seine rechtmäßig hergestellten Produkte oder Produktionsverfahren dem jeweiligen nationalen Markt (zB hinsichtlich Austattung, Etiketierung der Verpackung) anpassen müsse, werde ihm der Zugang zu diesem Markt erschwert; Eine Maßnahme gleicher Wirkung liege vor
          –> Verkaufsmodalitäten wie zB Ladenöffnungszeiten, Verkaufsvorbehalte für Apotheken bzgl. Babynahrung oder Beschränkung der Fernsehwerbung haben keine Auswirkungen auf das Produkt selbst, die Produktion oder dem Marktzugang, wenn sie nicht nach ausländische und inländische Produktion unterscheidet
          (dh. in Klausur immer prüfen, ob beim Vorliegen einer Verkaufsmodalität diese nicht diskriminierend ausgestaltet ist)
    2. Handelsbeschränkung durch Privatrechtspersonen und nicht-staatliche Einrichtungen : Berufung auf Warenverkehrsfreiheit ausgeschlossen (keine unmittelbare Drittwirkung)
  4. Rechtfertigung
    1. geschriebene Rechtfertigungsgründe des Art 36 S. 1 AEUV (soweit Rechtsbegriff von EuGH noch nicht ausgelegt worden ist, können die Mitgliedsstaaten die Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe nach eigenem Maßstab vornehemen, müssen aber Schranken des Art 36 S.2 AEUV beachten)
      1. Schranken-Schranken:
        1. keine Willkürliche Diskriminierung gem Art 36 S. 2 AEUV;
        2. keine verschleierte Handelsbeschränkung gem Art 36 S. 2 AEUV
        3. Beachtung der Schranken-Schranke: VHM
    2. ungeschriebene Rechtfertigungsgründe
      1. Subsidiarität zu geschiebenen Rechtfertigungsgründen
      2. zwingendes Erfordernis (Cassis de Dijon; s.o.)
      3. diskriminierungsfreie Beschränkung
        P: Keine Rechtfertigung diskriminierender Beschränkungen
      4. Gebot der VHM
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8
Q

Niederlassungsfreiheit

A
  1. SB
    1. persönlich:
      • Unionsbürger,
      • aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen,
      • Einreise und Aufenthaltsrechte der Familienangehörigen des selbstständig erwerbstätitgen Unionsbürgers,
      • jur. Personen gem Art 54 I AEUV (Die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft am Ort der geplanten Niederlassung ist davon abhängig, ob die Gründungs - (nach Recht des Gründungsortes) oder Sitztheorie (nach Ortes des tats. Verwaltungssitzes) in diesem Zielstaat anerkannt ist) - bei Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften vertritt EuGH Gründungstheorie)
    2. sachlich:
      1. selbstständige Erwerbstätigkeit
        P Abgrenzung mit Dienstleistungsfreiheit: Dienstleistungsfreiheit schützt auch die gegen Entgelt erbrachte, weisungsfreie und eigenverantwortliche Tätigkeit; Tätigkeit ist aber nur vorübergehend während bei Niederlassungsfreiheit eine auf Dauer angelegte Tätigkeit
      2. Grünung und Leitung von Unternehmen
      3. sekundärrechtliche konkretisierung gem Art 50 und 53 AEUV
    3. räumlich: grenzüberschreitendes Element (Ausnahme: Die Rückkehrfälle)
    4. Vorliegen einer Bereichsausnahme für die Ausübung öffentlicher Gewalt gem Art 51 AEUV (nicht Privatschulen oder private sicherheitsdienste oder Rechtsanwalt; grds. entscheiden Mitgliedsstaaten selbst, wann hoheitliche Befugnisse ausgeübt werden
  2. Eingriff
    1. Schutz vor staatl. Beschränkungen
      1. Niederlassungsfreiheit als Gleichbehandlungsgebot
      2. niederlassungsfreiheit als Beschränkungsverbot
      3. Einschränkung des Beschränkungsverbots nach der Keck-Rsp.: kein Eingriff bei diskriminierungsfreier Berufsausübungsregelung (zB Verkaufsverbote an Sonn- und Feiertagen, allg Standortbedingungen)
    2. Schutz vor Beschränkungen durch Privatpersonen und nicht-staatliche Einrichtungen: ja sofern Erlass kollektiver Regelungen durch Private (zB Berufskammern, Berufsverbände, Sportverbände)
  3. Rechtfertigung
    1. geschriebene, Art 52 I AEUV
      –> Schranken-Schranke ist VHM
    2. ungeschriebene (subsidiär)
      1. zwingendes Erfordernis
      2. Gebot der VHM
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9
Q

Dienstleistungsfreiheit
Art 56 - 62 AEUV

A
  1. SB
    1. persönlich:
      1. Unionsbürger, Dienstleitsungsempfänger (im EU Binnenraum), aufgrund Völkerrechtlicher Vereinbaung, Einreise und Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen des sebsltständig erwerbstätigen Unionsbürger, Berechtigung von Arbeitgebern durch die Arbeitnehmerfreizügigkeit
    2. sachlich:
      1. selbstständige Erwerbstätigkeit (Abgrenzung der Dienstleistungsfreiheit von übrigen Grundfreiheiten: subsidiär)
        • Def. Dienstleistung: entgeltiche Leistung, die selbstständig und Weisungsfrei ausgeübt wird (+ temporär)
        • berechtigt: zur vorübergehenden Dienstleistungserbringung, Grenzüberschreitung deswegen sowie Grenzüberschreitung des Empfängers für Empfang der Dienstleistung
      2. sekundärrechtliche Konkretisierung gem Art 62 iVm Art 53 AEUV; zB DienstleistungsRiLi
    3. räumlich: grenzüberschreitendes Element (Ausnahme: Rückkehrfälle)
    4. Vorliegen einer Bereichsausnahme für die Ausübung öffentl. Gewalt gem Art 62 iVm Art 51 AEUV
  2. Eingriff
    1. Schutz vor staatl. Beschränkungen
      1. Dienstleistungsfreiheit als Gleichbehandlungsgebot
      2. Dienstleistungsfreiheit als Beschränkungsgebot
      3. Einschränkung des Beschränkungsverbots nach der Keck Rspr.: zB diskriminierungsfreie Besteuerung
    2. Schutz vor Beschränkungen durch Privatpersonen und nicht-staatl. Einrichtungen
  3. Rechtfertigung
    1. geschriebene, Art 62 iVm Art 52 I AEUV mit Schranken-Schranke der VHM
    2. ungeschriebene (subsidiär)
      1. zwingendes Erfordernis
      2. Gebot der VHM
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10
Q

Haftung der Mitgliedstaaten für unionswidriges Verhalten

A

Unionsrechtlich gebotene Staatshaftung

  1. Rechtliche Grundlagen
    1. Art 340 II AEUV (-), nur haftung der Union bei Rechtsverletzung ihrer Organe und Bediensteten
    2. Rechtsinstitut der “gemeinschaftsrechtlich gebotenen Staatshaftung”
      • aus der Supranationalität der EU und begründeten Wirkung ggü dem Bürger hat EuGH eine Entschädigungspflicht bei europabezogenen Rechtsverletzungen der Mitgliedsstaaten hergeleitet
      • durch Rechtsfortbildung leitet der EuGH die Haftung der Mitgliedstaaten aus dem von ihm nach Art 19 I UAbs 1 S. 2 EUV auszulegenden Vertrag unter Heranziehung folgender Grundsätze ab (grundlegend: Francovich-Rsp.)
        • Gewährleistung der vollen (praktischen) Wirksamkeit des Unionsrechts (effet utile)
        • notwendiger Schutz der durch das Unionsrecht verliehenen Individualrechte
        • aus Art 4 III hergeleitete Verpflichtung der Mitgliedsstaaten zur Beseitigung der rechtswidrigen Folgen eines Verstoßes gg EU-Recht (Gebot unionsfreundlichen Verhaltens)
        • ausprägung allg. haftungsrechtlicher Grundsätze, die in Art 340 II AEUV Annerkennung gefunden haben; Somit besteht Anspr. auf SE aus Schadensverursachung in Ausübung einer Amtstätigkeit (selbst dann, wenn Rechtsordnung des betroffenen Staates keinen Anspruch gewährt)
  2. Vrss
    1. Verleihung hinreichend bestimmter Rechte durch die verletzte Norm bezweckt
      1. hinreichend bestimmt (bei Verletzung der Grundfreiheiten unprobl.)
        1. Begünstigter (Gläubiger) bestimmbar
        2. (Mindest-) Inhalt der Gewährleistung bestimmbar (was)
      2. Rechte bezweckt: insb. können keine infolge des unionswidrigen Verhaltens ausgebliebene reflexartige Vorteile als Schaden geltend gemacht werden
    2. Hinreichend qualifizierte Rechtsverletzung: Die Haftung bei Verstößen gg Unionsrecht setzt eine hinreichend qualifizierte Rechtsverletzung voraus; insb. (+), wenn Mitgliedstaatenbei der Umsetzung oder Anwendung von Unionsrecht sein Ermessen offenkundig und erheblich überschritten hat
    3. Kausalität zwischen Normverstoß und Schaden
    4. Haftungsfolgen(Ergänzende nationale Voraussetzungen unter Beachtung des
      1. äquivalenzgrundsatz: (durch analoge Anwendung nat. Bestimmungen regelmäßig erfüllt)
      2. Effizienzgrundsatz
        (-) bei Haftungspriviligierung des Gesetzgebers oder von Gerichten
        (+) bei Verjährung analog §§195,196 BGB oder Vorrang des Primärrechtsschutzes analog §839 III BGB

Nationale Amtshaftung nach Art 34 iVm §839 BGB als Ausgestaltung und Realisierung der gemeinschaftlich gebotenen Staatshaftung

  1. Ausübung eines öff. Amtes: für den Fall, dass das RW Verhalten des Staates in einem Verstoß gegen das EU-Recht begründet liegt
  2. Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht: bedeutet unter anderem, dass der Normgeber für unionwidriges Verhalten in der Regel keiner Haftung ausgesetzt ist (nach BGH keine Verletzung “drittbezogener” Amtspflichten); es wird aber auch für den gemeinschaftswidrigen Richterspruch nicht gehaftet (Richterspruchprivilieg, §839 II BGB)
    1. Amtspflichtverletzung: Verletzung sowohl nat. als auch EU- Recht; unmittelbare Wirkung des Unionsrecht steht Staatshaftung nicht entgegen
    2. Drittbezogenheit: P: Schäden infolge legislativen Unterlassen begründet nach Rsrp. des BGH gem Art 34 iVm §839 BGB keine Ersatzfähigkeit, somit Anspr (-)
  3. ggf. Modifikation der Anspruchsvoraussetzungen: Obwohl EuGH für Unionswidriges Verhalten zB durch Prinzip der vollen praktischen Wirksamkeit (effet utile) sowie dem Gebot des unionsfreundlichen Verhaltens Loyalitätsgebot aus Art 4 III EUV) eine weitergehende Haftung verlangt, befürwortet der BGH auch für diesen Fall keine Modifikation der AnspruchsVrss der Amtshaftung (oder sonstiger HaftungsTB), da die vom EuGH verlangte unionsrechtlich gebotene Staatshaftungauf einer eigenständigen, im Unionsrecht wurzelnden Grundlage beruhe
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