Basics Flashcards

1
Q

Rechtsquellen, Rechtsakte

A
  1. Primäres Unionsrecht
    1. Gründungsverträge: EUV, AEUV (darin die europ. Grundfreiheiten), GR-Charta, EMRK (=Recht des Europarates, KEIN EU-Organ)
    2. Protokolle und Anhänge (vgl. Art 51 EUV) und Erklärungen
      - Inhalt: Gründung der Gemeinschaften, Festlegen der Aufgaben und Ziele, Schaffung der Organe und Begründug ihrer Kompetenzen
      - können bei Erfüllung der Vrss. für unmittelbare Anwendung auch zwischen Bürger und Mitgliedstaat gelten
      - Erklärungen können ebenfalls Verträgen beigefügt werden, sind aber rechtlich nicht bindende Auslegungshilfen für Vertragstext
    3. Allg. Rechtsgrundsätze (Art 340 II AEUV), Gewohnheitsrecht, allg. Völkerrecht, EMRK
      • ​​allg Rechtsgrundsätze: Grundrechte des Unionsrecht, allg. Prinzipien wie etwa Rechtsstaatsprinzip
  2. Sekundäres Gemeinschaftsrecht
    • = Rechtsakte der Unionsorgane auf Grundlage der in den Gründungsvertägen verliehene Kompetenzen
      1. Verordnung, Art 288 II AEUV
        • abstrakt-generelle Regelungen für unbestimmten Personenkreis
        • vergleichbar Gesetz
        • unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten
        • nationales Recht verdrängend
        • keine Transformation erforderlich
        • begründen wie nat. Gesetze Rechte und Pflichten für den Einzelnen im Verhältnis Staat, aber auch von nat. bzw jur. Personen untereinander
      2. Richtlinie Art 288 III AEUV
        • Vorgabe bestimmter Ziele, die von Mitgliedstaaten zu verwirklichen sind
        • vergleichbar Rahmengesetz
        • grds. keine unmittelbare Geltung
          • Ausnahme: sog. vertikale Direktwirkung; dh unmittelbare Anwedbarkeit einer RiLi im Verhältnis des Einzelnen zum Staat
            1. Ablauf der Umsetzungsfrist
            2. UND keine oder nur unzulängliche Umsetzung der RiLi nach Ablauf der Umsetzungsfrist
            3. UND inhaltlich unbedingte Bestimmungen der RiLi: Die Wirkung der RiLi darf nicht an Bedingungen geknüpft sein
            4. UND hinreichend genaue Bestimmungen der RiLi: Die RiLi muss auch ohne nat. Umsetzung hinreichend bestimmt sein.
            5. UND keine unmittelbare Anwendbarkeit im Verhältnis der Bürger zueinander
              P: horizontale Direktwirkung:unmittelbare Anwendbarkeit von nicht rechtzeitig umgesetzter RiLi zwischen Privatpersonen wird allg. abgelehnt! Ausnahmensweise horizontale Direktwirkung, wenn die eine Seite unabhängig von ihrer Rechtsform unter staatl. Aufsicht eine Dienstleistung im öff. Interesse anbietet
            6. vertikale Direktwirkung bei RiLi mit Doppelwirkung
              • RiLi mit Doppelwirkung: begünstigt eine Partei, belastet aber einen Dritten dabei (zB Umweltschutz)
              • P: unmittelbare Anwendbarkeit: EuGH bejaht unmittelbare Anwendung obwohl hier dadurch auch das Rechtsverhältnis zwischen von Privatpersonen betroffen wird. In Abgrenzung zur unzulässigen horizontalen Direktwirkung sei eine Berufung des Einzelnen auf die unmittelbare Anwendbarkeit einer RiLi mit Doppelwirkung zulässig, wenn es um die Erfüllung von Verpflichtungen geht, die nach der jeweiligen RiLI-Vorschrift nicht dem Einzelnen sondern den Behörden obliegt
            7. Verleihung von Rechten durch die RiLi für den Einzelnen ggü dem Mitgliedstaat
            8. ODER obj. Inhalt der RiLi
            9. RF: Staat haftet für die Schäden, die beim Bürger dadurch entstanden sind, dass die RiLi nicht rechtzeitig umgesetz worden ist (Francovich- Urteil, EuGH)
        • Umsetzung nationales Recht erforderlich (aber mit idR Gestaltungsspielraum bzgl. Form und Mittel) –> zweistufiges Rechtssetzungsverfahren
          • Frist für Umsetzung von bis zu 3 Jahren (in RiLi konkret bezeichnet);bei Nichtbeachtung kann Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gg Mitgliedsstaat einräumen
      3. Beschlüsse Art 288 IV AEUV
        • konkret individuelle Regelung
        • gerichtet an bestimmte bzw. festgelegte Adressaten (nicht zwingend: Adressatenloser Beschluss)
        • vergleichbar VA bzw. Allgemeinverfügung
        • unmittelbare und verbindliche Geltung für den Adressaten
      4. Empfehlungen und Stellungnahmen Art 288 V AEUV
        • keine verbindliche Regelung
        • Unterlassen der Einholung führt zu Verfahrensfehler bei Gesetzgebung
        • bei Auslegung von Vorschriften zu beachten
    • Art 288 AEUV selbt keine Kompetenznorm; Kompetenznorm muss sich aus materiell.rechtl. Regelungen der Verträge ergeben
    • Sekundärrechtliche Normen können in unterschiedlichen Verfahrensweisen auf den Weg gebracht werden:
      • ordentiches Gesetzgebungsverfahren gem. Art 289 I und Art 294 AEUV
      • besonderes Gesetzgebungsverfahren gem. Art 289 II AEUV
      • oder als Rechtsakte ohne Gesetzescharakter, wenn Gesetzgebungsverfahren keine Beteiligung des Parlaments vorsieht
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Q

Anwendungs- oder Geltungsvorrang des Unionsrecht

A
  • Vorrangstellung des unmittelbar anwendbaren Unionsrecht im nationalen Recht ist im Grundsatz anerkannt (es gibt aber keine Norm dazu)
  • nach EuGH und BVerfG Anwendungsvorrang vor jeglichem nat. Recht (also auch Verfassungsrecht); alle Behörden einschl. Gebietskörperschaften und sämtliche nat. Gerichte müssen den Anwendungsvorrang beachten und sind nicht befugt, Akte der Unionsorgane auf Vereinbarkeit mit nat. Recht zu überprüfen (nur mit Unionsrecht überprüfbar, und das tun die Unionsgerichte)
  • ->BVerfG: leitet Anwendungsvorrang aus nat. Zustimmungsgesetz ab: Art 23 I 2 GG enhalte entsprechend en Rechtsanwendungsbefehl , aus dem sich kraft nat. Verfassungsrecht ein Anwendungsvorrang des unmittelbar anwendbaren Unionsrecht vor den bundesdeutschen Recht ergebe
  • wenn nat. Recht kein Widerspruch mit Unionsrecht, so ist das nat. Recht von nat. Behörden/Gerichten zu beachten: bei Anwendungsvorrang wird nat. Recht nur soweit und solange von unmittlebar anwendbaren Unionsrecht verdrängt, wie es im konkreten Fall inhaltlich dem Unionsrecht widerspricht und eine unionsrechtskonforme Auslegung des nat. Rechts nicht möglich ist.
  • Anwendungsvorrang ist ausgeschlossen, wenn bei inhaltlichen Widersprüchen zB gem Art 114 IV AEUV ausnahmensweise ein nat. Alleingang in einzelnen Mitgliedstaaten zugelassen wurde

Voraussetzungen des Anwendungsvorrangs

  1. Unmittelbare Anwendbarkeit der den Vorrang beanspruchenden Unionsrechtsnorm
    –>Frage, ob Unionsnorm unmittelbar Anwendbar ist, ist nur dann relevant, wenn diese für denselben SV eine RF vorsieht, die der des nationalen Rechts widerspricht
    In Art 288 II AEUV ist nur die Verordnung als unmittelbar anwendbar bezeichnet
    –>eine unmittelbar anwendbare Norm vermittelt dem Einzelnen ggü einem Mitgliedstaat ein eigenes, subj. Recht und wirkt wie ein innerstaatliches Gesetz. Es geht dem nat. Recht vor, wenn die übrigen Vrss. des Anwendungsvorrang erfüllt sind.
    –> Vrss. der unmittelbaren Anwendbarkeit der Unionsnorm
    1. VÜ: EuGH hat u.a. folgende Bestimmungen für unmittelbar anwendbar erklärt: Art 18 AEUV (Diskriminierungsverbot), Art 28-37 AEUV (Warenverkehrsfreiheit), Art 45-55 AEUV (Personenverkehrsfreiheit), Art 56-62 AEUV (Dienstleistungsfreiheit), Art 63-66 AEUV (Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit)
    2. Hinreichende Bestimmtheit der Norm
    3. UND inhaltliche unbedingtheit der Norm
    4. UND kein nationaler Ermessensspielraum für die Anwendbarkeit der Unionsrechtsnorm
    5. UND Auferlegung von Handlungs und Unterlassungspflichten für die Mitgliedstaaten
    6. UND subjektiv ODER objektiv unmittelbare Wirkung der Norm
      • obj. unmittelbare Wirkung: Unionsbestimmung begünstigt zwar nicht den Einzelnen, aber ist hinreichend bestimmt und stellt inhaltlich unbedingt formelle Anforderungen des Unionsrecht
        Bsp: die aus Art 2,3 und 8 der UVP-Richtlinie folgende Verpflichtung zur durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung haben die deutschen Genehmigungsbehörden unabhängig davon zu beachten, ob sich die von den jeweiligen Projekten Betroffenen aus diese Richtlinie berufen können oder nicht
  2. Wirksamkeit der Unionsrechtsnorm
  3. Tatsächlicher inhaltlicher Widerspruch der nationalen Norm zur Unionsrechtsnorm
    • P: Verhältnis zum nationalen Verfassungsrecht
      • Nicht klar war lange, ob es nach Auffassung des BVerfG auch einen Anwendungsvorrang bzgl. nat. Verfassungsrecht geben sollte. Seit 1986 (Solange Rspr.) erkennt das BVerfG jedoch an, dass der GR-Schutz auf Unionsebene durch die EuGH-Rspr. mit dem des GG vergleichbar ist. In dem Urteil zum Vertrag von Maastrich hat des BVerfG klargestellt, es könne sich auf eine Prüfung der generellen Gewährleistung der unabdingbaren Grundrechtsstandarts beschränken, da der EuGH für das Gesamte Gebiet der Eu. Union den Grundrechtsschutz garantiere.
      • EuGH leitete den Vorrang des Unionsrecht aus der notwendigen Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Unionsrechts ab. Die Mitgliedstaaten haben freiwillig ihre Souverenitätsrechte beschrenkt damit die EG selbst für Mitgliedstaaten verbindlichen handeln könne. Dadurch besteht auch zwangsläufig ein Anwendungsvorrang des Unionsrechts vor dem nat. Verfassungsrecht der Mitgliedstaaten. In der Simmenthal-II- Entscheidung erteilte der EuGH jedem nat. Richter die Befugnis, selbstständig die Vereinbarkeit des nat. Rechts mit dem unmittelbar anwendbaren Unionsrecht zu überprüfen und bei widersprüchlichem nat. Recht, dieses nicht anzuwenden.
  4. Keine Ausnahmetatbestände für den nationalen Gesetzgeber für das Abweichen von der unmittelbaren Anwendbarkeit
  5. keine Möglichkeit für eine unionsrechtskonforme Auslegung des nationalen Rechts

Hinweis zum Geltungsvorrang

  • nicht annerkannt: wenn wg Anwendungsvorrang unmittelbaren Unionsrecht die anwendung von nat. Recht ausgeschlossen wird, do kann diese nat. Norm aber bei einem rein innerstaatl. SV durchaus zur anwendung kommen; wäre nat. Norm aber nichtig aufgrund des Widerspruchs zur unmittelbar anwendbaren Unionsnorm, wäre sie überhaupt nicht mehr anwendbar (also kein geltungsvorrang mehr mgl.)
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3
Q

Rechtssetzungsverfahren

A
  • Rechtssetzungskompetenz der Union:
    • besitzt keine eigene Kompetenz-Kompetenz, ist also nicht berechtigt, aus eigener Souverenität heraus neue Kompetenzen für sich zu begünden
    • begrenzte Einzelermächtigungen gem Art 5 II EUV: Union wird nur innerhalb ihrer Zuständigkeiten tätig, die die Mitgliedstaaten ihr in den Verträgen zur Verwirklichung der darin niedergelegten Ziele übertragen haben (alle nicht übertragenen Zuständigkeiten bleiben bei Mitgliedstaaten)
    • Kompetenzkatalog 2-6 AEUV (v.a. 3,4,6 AEUV)
      • ausschließliche Rechtsetzungskompetenz Art 3 I AEUV (nur noch Union und nicht mehr Mitgliedstaaten; gilt unabhängig davon ob Union Kompetenz schon genutzt hat; Bei völligem untätigbleiben der Unionsorgane können die Mitgliedstaaten nur unter einhaltung strenger Vrss als Sachwalter des gemeinsamen Interesses nach Konsultation und Zustimmung der Kommission die zwingend erforderlichen Rechtsakte auf nationaler Ebene erlassen)
      • geteilte Rechtssetzungskompetenz gem Art 4 (II) AEUV ist der Regelfall; solange die Union in diesen Bereichen nicht tätig wird, können die Mitgliedstaaten selbst auf nationaler Ebene regeln; Sobald die Union aber ihre eingeräumte Kompetenz nutzt, tritt für die nat. Gesetzgeber eine Sperrwirkung gem Art 2 II 2 und 3 AEUV ein; Union muss bei Inanspruchnahme der Kompetenz das Subsidiaritätsprinzip Art 5 III EUV und VHM beachten
  • -> Subsidiaritätsprinzip: Die Union wird in den Bereichen nur tätig, sofern und soweit die erforderlichen Maßnahmen auf den nat. Ebenen der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkung auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind
    * unterstützende Rechtssetzungskompetenz, Art 2 V und 6 AEUV: Union ist nach Maßgaben der Verträge dafür zuständig, Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgleidstaaten durchzuführen; nationale Zuständigkeit bleibt unberührt; Union muss bei Inanspruchnahme der Kompetenz Subsidiaritätsprinzip und VHM beachten
    * ggf Art 352 AEUV Vertragsabrundungskompetenz
    * Zuständigkeit kraft Sachzusammenhang nach der Implied-Powers-Lehre (basieren auf AETR-Rspr, EuGH): hiernach sollten die im EGV ausdrücklich eingeräumten Kompetenzen auch die nicht vertraglich beschriebenen Kompetenzen umfassen, die für die Wahrnehmung der ausdrücklich eingeräumten Kompentenzen sinnvoll, vernünftig und zweckmäßig sind
    • soweit Union die ausdrückliche Rechtsetzungkompetenz durch Vertrag eingeräumt bekommen hat, muss sie bei Wahrnehmung dieser Kompetenz den Grundsatz der VHM beachten (Art 5 IV EUV)

Rechtssetzungsverfahren: wird in der Rechtssetzungskompetenz festgelegt

  1. Ordentliches Rechtsetzungsverfahren (am häufigsten), gem Art 289 I iVm Art 294 AEUV
    1. bei Verordnungen, RiLi, Beschlüsse
    2. In diesem Verfahren sollen auf Vorschlag der Kommission das Europ. Parlament und der Rat gemeinsam als Gesetzgeber tätig werden, auch wenn das Parlament weiterhin keine Gesetzesintitativrecht hat; kann aber Komission gem Art 225 AEUV auffordern, einen Vorschlag für einen Rechtsakt vorzulegen, wenn Kommission die nicht tut, muss sie dem Parlament die Gründe mitteilen
      1. Kommission unterbreitet gem Art 294 II AEUV dem Europ. Parlament sowie dem Rat einen Vorschlag für einen Rechtsakt
      2. gem Art 294 III - IX AEUV 2 Lesungen zum Vorschlag (an denen Kommission, Parlament und Rat beteiligt sind):
        1. Lesung: Parlament legt seinen Standpunkt fest und übermittelt den dem Rat; billigt Rat diesen Standpunkt, so gilt der Rechtsakt in der Fassung des Standpunktes als erlassen; Nimmt der Rat Änderungen vor, übermittelt er diese dem Parlament; Hierzu gibt die Kommission ggü dem Parlament ihren Standpunkt ab (Erste Lesung abgeschlossen=
        2. Lesung: Europ. Parlament kann binnen 3 Monaten Stellung zu Stanpunkt des Rates beziehen; Rechtsakt kommt zustande, wenn Parlament den Standpunkt des Rates ausdrücklich billigt oder die Zeit verstreichen lässt; Wird er aber von Mehrheit der Mitglieder des Parlaments abgelehnt, so gilt der Rechtsakt als nicht erlassen; Als Dritte Möglichkeit kann das Parlament den Standpunkt des Rates seinerseits abändern (mit Mehrheit seiner Mitglieder); der so geänderte Standpunkt des Rates wird dem Rat und der Kommission zur Stellungnahme zugeleitet. Der Rat hat binnen 3 Monaten 2 Reaktionsmöglichkeiten: mit qualifizierter Mehrheit billigung des abgeänderten Standpunktes (sodass Rechtsakt in dieser Fassung in kraft tritt) oder bei Nichtbilligung aller parlamentarischen Abänderungen den Vermittlungsausschuss anrufen
        3. Vermittlungsausschuss wird in Art 294 X-XII AEUV geregelt: Vermittlungssausschuss soll mit der qualifizierten Mehrheit der Ratsmitglieder und der Mehrheit der Parlamentsvertreter eine Einigung über den Entwurf erziehlen; wenn keine Einigung so gilt der Rechtsakt als nicht erlassen; Billibt der Ausschuss innerhalb von 6 Wochen einen gemeinsamen Entwurf, dann 3 Lesung von Rat und Parlament binnen 6 Wochen; Rat muss da qualifizierte Mehrheit, Parlament mit mehrheit der abgegebenen Stimmen dem Entwurf zustimmen
  2. Besonderes Rechtssetzungsverfahren: In bestimmten vertraglich festgelegten Fällen für Annahme einer Verordnung, RiLi, Beschluss (beachte 48 VII EUV); hier hat Parlament schwächere Position als Rat
    - -> Rechtssetzungsakte in diesen Verfahren können gem Art 289 IV AEUV und Art 17 II 1 EUV auf initiative einer Gruppe von Mitgliedstaaten oder des europ. Parlaments, auf Empfehlung der EZB oder auf Antrag des EuGH oder der EIB erlassen werden
    1. Anhörungsverfahren
      • einfachste und schwächste Beteiligungsform des europ. Parlaments; Rat hört ihn vor der eigenen Beschlussfassung im Rat an
      • fakultative parlamentarische Anhörung: Rat kann europ. Parlament vor jedem von ihm zu erlassenden Rechtsakt anhören (ohne Rechtsgrundlage); die Stellungnahme des europ. Parlaments ist nicht verbindlich
      • obligatorische Parlamentarische Anhörung: zwingen vorgegeben in Kompetenznorm; bei Unterlassung der Anhörung führt es zur Nichtigkeit des Rechtsaktes; ein Verstoß gg Anhörungsgebot wird vom EuGH als wesentlicher Formfehler iSd Art 263 AEUV angesehen; Stellungnahme des Europ. Parlaments auch hier nicht für den Rat bindend
    2. Zustimmungsverfahren
      • vom Rechtsetzungskompetenznorm gelegentlich verlangt
      • wird Zustimmung des Parlaments für vorgeschlagenen Rechtsakt ersucht, so beschließt es auf Grundlage einer Empfehlung des zuständigen Ausschusses über Annahme oder Ablehnung; dies erfolgt in einer einzigen Abstimmung im europ. Parlament
  3. Erlass von Rechtsakten ohne Rechtssetzungsverfahren, wenn ohne Gesetzescharakter (dh Rechtsetzungsverfahren sieht keine Beteiligung des Parlaments vor
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4
Q

Die Grundfreiheiten

A
  • Die Berechtigten der Grundfreiheiten:
    • Unionsbürger,
    • Staatsangehörige aus Drittstaaten (aufgrund Völkerrechtlicher Vereinbarung, Familienangehörige von Unionsbürger (mittelbare Berechtigung auf Einreise und Aufenthalt in dem Staat wo Unionsbürger lebt)
    • jur Personen (bzgl. Niederlassungsfreiheit ( Art 54 I), Dienstleistungsfreiheit (Art 62); Arbeitnehemerfreizügigkeit (partiell annerkannt von EuGH))
  • Adressaten der Grundfreiheiten_
    • Mitgliedsstaaten und Unionsorgane
    • P: Privatpersonen und nicht-staatliche Einrichtungen: unmittelbare Drittwirkung im Verhältnis Privatpersonen zueinander; Effektivitätsgrundsatz kann es in Ausnahmefällen gebieten, Privatpersonen die unionsrechtlichen Ge-und Verbote aufzuerlegen (die sich nach Wortlaut/Sinn eigentlich an Mitgliedstaaten richten)
      • im Berreich Personenverkehrsfreiheit und Dienstfreiheit ist Mittlerweile vom EuGH bezogen auf ungerechtfertigte Beschränkungen und diskriminierende Behandlungen durch private Dritte und nicht staatl. Einrichtungen annerkant worden, dass diese Adressaten der genannten Grundfreiheiten sein können (EuGH)
      • im Bereich der Wahrenverkehrsfreiheit (sowie Kapital und Zahlungsverkehrsfreieht) lehnt der EuGH eine Drittwirkung ab, da sie keinerlei Wirkung im Verkehr zwischen Privatpersonen und Unternehmen hat; in diesem Berreich gelten Wettbewergsregeln gem Art 101 ff AEUV
  • Zum Charakter der Grundfreiheiten:
    • Beschrenkungsverbot:
      • Cassis de Dijon: Die Grundfreiheiten verbieten nationale Maßnahmen, die die Ausübung der Grundfreiheiten behindern oder weniger attraktiv machen können; Eingriffe in dieses Beschrenknisverbot können gerechtfertigt werden (für Warenverkehrsfreiheit: wenn notwendig um zwingende Erfordernissen gerecht zu werden wie steuerliche Kontrolle, Schutz der öffentlichen Gesundheit, Lauterkeit des Handelsverkehrs, Verbraucherschutzes)
  • -> nachdem EuGH zunächst nur die Warenverkerhsfreiheit als allg. Beschränkungsverbot interpretiert hatte, hat er später auch die Personenverkehrsfreiheit und die Dienstfreiheit entsprechend interpretiert.
    * Einschränkung der Interpretation als Beschränkungsverbot (zumindest für Warenverkeht) durch Keck-Entscheidung: danach fallen nur noch produktbezogene Regelungen unter das Verbot des Art 34 AEUV, wenn die Hersteller dadurch in einem anderem Mitgliedsstaat zu höheren Produktkosten gezwungen werden oder sich die produktbezogene Regelung sonst diskriminierend auswirkt; nicht diskriminierende Verkaufsmodalitäten (zB Ladenschlussgesetze) fallen nicht mehr unter das Verbot des Art 34 AEUV
  • -> übertragung der Keck Rspr. auf Dienstleistungsfreiheit und Personenverkehrsfreiheit
    • Rechtfertigungsgründe:
      • geschr. Rechtfertigungsgründe
      • ungeschriebene Rechtfertigungsgründe (subsidiär): das zwingende Erforderniss (Cassis de Dijon; s.o,): zum Schutz: des Verbrauchers, wirksame steuerlche Kontrolle, öff. Gesundheit, Lauterkeit des Handelsverkehrs, zwingende Gründe des Allgemeininteresses, Umwelt, Grundrechte Dritter
      • immer VHM
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5
Q

Unmittelbare Anwendbarkeit/ Wirkung von RiLi

A
  1. Begründung für eine unmittelbare Wirkung von RiLi
    1. Grundsatz, Art 288 III AEUV: Mittelbare Wirkung (entfalten Wirkung nur über nat. Umsetzungsakte, auf die sich Bürger berufen kann (sog. 2-Stufiges Rechtssetzungsverfahren)
    2. Ausnahme: Unmittelbare Rechtswirkung von RiLi: Art 288 II steht der Annahme nicht entgegen, dass auch RiLi eine unmittelbare Wirkung zukommen kann; dafür spricht
      • Wortlaut des Art 288 III AEUV
      • RiLi sehr detailliert
      • kaum Umsetzungsspielraum für Mitgliedsstaaten
      • Grundsatz der praktischen Wirksamkeit (“effet utlie”)
      • Sanktionsgedanke ggü dem nicht/fehlerhaft umsetzenden Mitgliedstaat
  2. Vrss für die Entraltung unmittelbarer Wirkung von RiLi
    1. Umsetzungsdefizit: Fehlende/mangelnde Umsetzung durch Mitgliedstaat nach Ablauf der Frist
    2. Self-Executing Charakter der RiLi: inhaltlich unbedingt und hinreichend bestimmt
    3. keine unmittelbare Wirkung zulasten des Bürgers (Sanktionsgedanke)
      1. umsetzungspflicht richtet sich an Mitgliedstaaten, nicht an Private
      2. Konflikt mit EU Verordnung
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